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Warum O2 Service
Gelöst

O2 Email adresse


Anita Bartels
Neuling
‌ich möchte an O2 eine Email schreiben, jeder Versuch ist misslungen. Wer kennt die aktuelle Emailadresse , danke

Lösung von LMSMDK

Hallo,

aktuell bietet o2 keine E-Mailadresse an.

Dir stehen Chat/Hotline zur Verfügung.

Aber auch hier im Forum kannst du dein Anliegen schildern. Eine Antwort dauert allerdings seine Zeit.

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15 Antworten

LMSMDK
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  • Lösung
  • 31. Mai 2016
Hallo,

aktuell bietet o2 keine E-Mailadresse an.

Dir stehen Chat/Hotline zur Verfügung.

Aber auch hier im Forum kannst du dein Anliegen schildern. Eine Antwort dauert allerdings seine Zeit.


mia666
Neuling
  • Neuling
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  • 5. Juli 2016
ist nicht ganz richtig, oder

Angabenpflicht zur schnellen Kontaktaufnahme


§ 5 Abs. 1 Nr 2 TMG sagt dazu wörtlich:

"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."

Danach ist anzugeben:

  • die E-Mail-Adresse (nach § 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben)
also bei O2 ist das dann  impressum@cc.o2online.de


LMSMDK
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  • 5. Juli 2016
Die von dir genannten E-Mail ist keine für den Kundenservice, um dessen Thema es hier sicherlich hauptsächlich geht.


mia666
Neuling
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  • 5. Juli 2016
da macht der Gesetzgeber keinen Unterschied


mia666
Neuling
  • Neuling
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  • 5. Juli 2016
es geht um eine schnelle und einfache Kontaktmöglichkeit für den Kunden

der Grund ist da egal


mia666
Neuling
  • Neuling
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  • 5. Juli 2016
gibts es auch genug Urteile drüber

und da hier im Forum, über den Chat oder die Telefonhotline eine schnelle Kontaktaufnahme meist nicht gegeben ist,

kann der Kunde, natürlich auch über die angegbene Emailadresse, Kontakt aufnehmen


bielo
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  • 92958 Antworten
  • 5. Juli 2016
Ja, das kann er und gemäß den Urteilen darf keine Auto-Antwort kommen, die ihn ausschließlich auf andere Kontaktwege verweist. Was in den Urteilen nicht steht ist, ob man Anspruch auf Antwort hat und in welchem Zeitrahmen.


LMSMDK
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  • 5. Juli 2016
§5 regelt für mich eine Kontaktmöglichkeit (Allgemeine Informationspflicht = Impressumspflicht) allerdings keine Pflicht zum Kundenservice.


bielo
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  • 92958 Antworten
  • 5. Juli 2016
Klingt meine Antwort abweichend von deiner? 😉


LMSMDK
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  • 5. Juli 2016
Nein, das nicht.

Ich wollte nur meine Meinung schreiben, nachdem ich mir den Paragraphen durchgelesen hatte.


bielo
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  • 92958 Antworten
  • 5. Juli 2016
Achso, okay.  😀

Die Urteile dazu gehen aber noch ein wenig weiter, als es der Paragraph so darstellt.


mia666
Neuling
  • Neuling
  • 33 Antworten
  • 5. Juli 2016
ja genau, eine Kontaktmöglichkeit auf die O2 reagieren muss

diese darf auch nicht mit standatisierten Emails beantwortet werden

1&1 hat darauf hin Mal eine kräftige Klage vom Verbraucherschutz bekommen

1&1 hat die Klage in 1. Instanz verloren und hat in der nächste Instanz nur knapp gewonnen, weil die Verbraucherzentralle sich nur auf 2 bekannte Fälle bezogen hat (selber Schuld)

--------

(Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14)

Zwar haben zwei Verbraucher lediglich standardisierte eMails erhalten; aber damit steht nicht fest, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen sich Verbraucher an sie wenden, mit diesen standardisierten eMails antwortet. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene eMail-Adresse ermöglichen.

--------

die Verbraucherzentrale freut sich bestimmt wenn man Kunden hier über die Möglichkeit des Emailkontaktes informiert und wenn dann alle den gleichen standatidierten Text bekommen


bielo
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  • 92958 Antworten
  • 5. Juli 2016
mia666 schrieb:


ja genau, eine Kontaktmöglichkeit auf die O2 reagieren muss



Das habe ich so nicht gefunden.


mia666
Neuling
  • Neuling
  • 33 Antworten
  • 5. Juli 2016
Zitat

"Das OLG habe eine Antwortpflicht verneint. Ebenso wie auf dem Postweg dürfe der Anbieter an ihn gerichtete E-Mails im Einzelfall unbeantwortet lassen. Es sei nicht erforderlich, auf jede E-Mail zu antworten. Auch ein Nichtantworten könne eine Reaktion sein. Die Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail dürfe aber nicht systematisch von vornherein eingeschränkt oder zurückgewiesen werden. Ein Kläger, der Entsprechendes behauptet, sei dafür darlegungs- und beweislastpflichtig. Einzelfälle genügen hierfür nicht. Dem Anbieter stehe ein Ermessen zu, in welcher Art und Weise die Bearbeitung der eingehenden E-Mails erfolge. Eine bestimmte Qualität der Antwort sei gesetzlich nicht geboten.


Der Verfasser erachtet die Feststellungen des OLG insbesondere für den Fall, dass eine Vielzahl von Anfragen eingeht, für wichtig. Besonders absurd wäre eine Antwortpflicht bei fingierten Anfragen, bei Fangfragen oder gar bei Spam. Aus der vom OLG Koblenz festgestellten Freiheit der Art und Weise der E-Mail-Bearbeitung schließt Wettig, dass es zulässig sei, Spam auszufiltern. Auch eine automatisierte Bearbeitung der E-Mails sei möglich, ebenso die Versendung vorformulierter Antworten für bestimmte Konstellationen (so bereits LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014 - 52 O 135/13). Schließlich gibt der Autor zu bedenken, dass es auch Teilnehmer gebe, die auf destruktive und störende Weise kommunizieren, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Bei diesen könne es sinnvoll sein, sie einfach zu ignorieren.


Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann."


bielo
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  • 92958 Antworten
  • 5. Juli 2016
Genau, danke für die Bestätigung. Keine Pflicht zu antworten und Verbot, automatisiert auf andere Wege zu verweisen.


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