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Warum O2 Service
Gelöst

Neue Tarife ab Juli


xnivkyduckx
Lehrling

Hallo, ich habe mal eine Frage. Habe gelesen ab juli werden die Tarife anders bzw o2 free unlimited max teurer. Was ist denn dann mit den Bestandskunden wenn man einen laufenden vertrag hat oder die mindestlaufzeit zuende ist, den aber noch weiterlaufen lässt. Bekommt man dann den 99€ euro tarif nach dieser Mindestlaufzeit wenn man keinen anderen Tarif vorher auswählt? Werd da nochnicht schlau draus. Habe ja noch ne partnerkarte auch am laufen aber mit vergünstigung. 

 

Lösung von bs0

Bestehende Verträge dürfen natürlich nicht geändert werden.

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14 Antworten

bs0
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  • Lösung
  • 24. Juni 2023

Bestehende Verträge dürfen natürlich nicht geändert werden.


o2_Jennifer

Moin @xnivkyduckx ,

schön, dass du Teil unserer Community bist. 💙 Wie ich sehe, hat dir bs0 bereits auf deine Frage geantwortet. 💐

Bei deinem bestehen Tarif wird sich nichts ändern, die Preisänderung betrifft hier nur Neuverträge oder wenn du in einer unserer neuen Tarife wechseln solltest im Zuge einer Verlängerung. 😊

Hast du noch Fragen zu den neuen Tarifen? 🤗

Viele Grüße

Jennifer


Bollermann
Star
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  • 27089 Antworten
  • 25. Juni 2023
bs0 schrieb:

Bestehende Verträge dürfen natürlich nicht geändert werden.

 

Geändert werden nicht, aber seitens o2 fristgerecht gekündigt 😉


Sächsin
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  • 25510 Antworten
  • 25. Juni 2023
bs0 schrieb:

Bestehende Verträge dürfen natürlich nicht geändert werden.

Nicht?

Dann hätte das

https://m.focus.de/digital/internet/ab-mai-vodafone-erhoeht-preise-fuer-dsl-und-festnetztarife_id_190171842.html 

also auch nicht sein dürfen? 🤔


Castiel
Superstar
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  • 4301 Antworten
  • 25. Juni 2023

Sächsin
Superstar
  • 25510 Antworten
  • 25. Juni 2023

bs0
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  • 25. Juni 2023

Das ist kein Widerspruch, denn nicht jede Erhöhung ist zulässig, unabhängig vom damit verbundenen Sonderkündigungsrecht. Die VZ scheint hier die Begründung und die Höhe der Preissteigerung zu beanstanden.


Sächsin
Superstar
  • 25510 Antworten
  • 25. Juni 2023

Ich weiss, die Erhöhung ist nur zulässig zur Kostendeckung ... und daß die Kosten allgemein gestiegen sind, kann wohl jeder bestätigen.


bs0
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  • 25. Juni 2023

So einfach ist das aber nicht. Bei der Preisgestaltung müssen Unternehmen solche Risiken bedenken. Genauso wie der Kunde nicht seine gestiegenen Kosten als Argument nutzen kann, einen für ihn jetzt zu teuer gewordenen Vertrag vorzeitig zu beenden oder x% weniger zu zahlen.

Ich kenne die AGB von Vodafone nicht, weiß also nicht wie die Formulierung der entsprechenden Klausel ist, aber egal was dort steht, eine Änderung muss für Kunden zumutbar sein, heißt also, dass auch wenn die Kosten um 15% steigen, der Vertragspartner nicht einfach um 15% erhöhen kann.


Sächsin
Superstar
  • 25510 Antworten
  • 25. Juni 2023

Dann ist deiner Auslegung nach der Punkt 9 der AGB z.B. bei o2 nicht zulässig?

 

Wobei ich glaube, da wären die Verbraucherschützer dann auch schon dran...


Castiel
Superstar
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  • 4301 Antworten
  • 25. Juni 2023

Es kümmert leider auch niemanden das O2 mit “sofort lieferbar” wirbt, die Kunden dennoch Wochenlang auf ihre Ware warten müssen.

 

Landgericht Aschaffenburg stellt klar was „Sofort lieferbar“ bedeutet

Im anschließenden Unterlassungsprozess machten die Richter deutlich: Wer mit „sofort lieferbar“ wirbt muss auch Taten folgen lassen, alles andere ist irreführend! Ware mit dem Hinweis „sofort lieferbar“ sei demnach für den sofortigen Versand bereitzuhalten. Wer sich nicht daran hält, begeht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Nach diesen deutlichen Worten der Richter hatte der Webshop-Betreiber ein Einsehen und erkannte die Klageforderung in der mündlichen Verhandlung an (Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14).

 

Gibt so einige Punkte in AGB´s von etlichen Firmen wogegen juristen vorgehen könnten.


bs0
Profi
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  • 25. Juni 2023

Nein, die Klausel an sich ist m.E. nicht unzulässig. Ob eine konkrete Änderung auf Grundlage dieser Klausel unzulässig ist kommt auf den Einzelfall an.

Ich kenne die genaue Argumentation der VZ im konkreten VF-Fall nicht, aber Preisanpassungsklauseln sind keine Freifahrtscheine für Unternehmen, daher wird genau geschaut ob alles seine Richtigkeit hat.

Wenn man pauschalisieren will:

Verträge dürfen grundsätzlich nicht einseitig zum Nachteil des Vertragspartners geändert werden. Ausnahmen gibt es in eng definierten Rahmen, bei denen es ein Sonderkündigungsrecht gibt. Für die Zulässigkeit einer solchen Änderung muss die ändernde Partei ggf. Nachweise erbringen.


bs0
Profi
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  • 25. Juni 2023

@Castiel Scheinbar hat noch kein Wettbewerber o2 deswegen abmahnen lassen. 


Castiel
Superstar
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  • 25. Juni 2023

@bs0 wird auch keiner, kann denen ja egal sein wie lange deren Kunden auf irgendwas warten, die freuen sich höchstens noch wenn sie ihre Bestellung stornieren und woanders bestellen.