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Warum O2 Service
Frage

Erlauben die o2 AGB 4.3 eine Teilnahme an einem Freifunknetz?


binber
Lehrling

Verwehren die o2 AGB 4.3 mir als Obliegenheit, Pflicht, Verbot eine Teilnahme an einem Freifunknetz per WLAN einer sozialen Selbsthilfeorganisation?

40 Antworten

schluej
Superstar
  • 15851 Antworten
  • 3. Oktober 2023

Moin,

 dem Kunden Telefondienstleistungen

Ist WLAN eine Telefondienstleistung??? Wäre mir neu.

Aber 4.4 nicht:

4.4 Der Kunde darf Dritten ohne schriftliche Erlaubnis von Telefónica Germany
den Anschluss sowie die zur Verfügung gestellten technischen Geräte nicht
zur ständigen Alleinnutzung oder zur entgeltlichen Nutzung überlassen. Da-
neben darf der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht verwenden, um
entgeltlich oder unentgeltlich
Telekommunikations- oder Telemediendienste
gegenüber Dritten anzubieten (z.B. auch durch Weiterleiten von Anrufen) und
insbesondere auch keine WLAN-/ WiFi-HotSpots („Tethering“) zur (Mit-)
Nutzung durch Dritte öffnen, soweit es sich bei diesen nicht um Personen
handelt, die zu seinem privaten Hausstand gehören (z.B. Ehepartner/ Kinder).


wende Dich an die Beratung Deines Freifunknetzes, die sollten da belastbare Informationen haben, und danach wende Dich an einen Rechtsanwalt. Dieses Thema ist hier im Kunde-hilft-Kunde Forum denkbar schlecht aufgehoben. Die Frage ist ja nicht nur wassteht in den O2 Dokumenten, sondern auch was davon ist juristisch durchsetzbar, bzw. was davon setzt O2/Telefonica durch.


binber
Lehrling
  • Autor
  • Lehrling
  • 249 Antworten
  • 3. Oktober 2023

@schluej  Ist WLAN eine Telefondienstleistung??? 

 

Kennen Sie keine WLAN-Telefonie?

Im Übrigen geben die Definitionen des § 3 Nr. 59-65 TKG oder die Bundesnetzagentur Auskunft.


binber
Lehrling
  • Autor
  • Lehrling
  • 249 Antworten
  • 3. Oktober 2023

@pufferueberlauf0 “Dieses Thema ist hier im Kunde-hilft-Kunde Forum denkbar schlecht aufgehoben.”

 

Ach, der Untertan à la Heinrich Manns Roman schreibt.


@binber noch mal ganz deutlich, dieses Forum ist kein Ort fuer belastbare Rechtsberatung, es sei denn man ist mit ‘von Laien, fuer Laien' zufrieden.

Im speziellen Fall deutet @schluejs Beitrag an, dass O2 eher kein Freifunk erlauben moechte, bzw. Kunden davon abhalten will. Aber ob das eine tatsaechlich wirksame Klausel ist die vor Gericht bestand hat ist eine andere Frage. Eine Frage die Du besser mit einem kompetenten Rechtsberater besprichen solltest, als hier im Forum.


  • Neuling
  • 2053 Antworten
  • 3. Oktober 2023

Nur  XXXXXX  kennen die Namen anderer XXXXXX!
Edit o2_Bianca: Beleidigung entfernt. 


binber schrieb:

@pufferueberlauf0 “Dieses Thema ist hier im Kunde-hilft-Kunde Forum denkbar schlecht aufgehoben.”

 

Ach, der Untertan à la Heinrich Manns Roman schreibt.

Ich vermute mal, das ist ein Versuch zu trollen, bzw. ‘witzig’ zu sein? Ich ignorier das mal, d.h. Du teilst meine Einschatzung nicht und denkst dies sei der geeignete Ort fuer belastbare Rechtsberatung? Lass uns wissen wenn Du Deine Position gerichtlich bestaetigt bekommst, oder O2 klein bei geben sollte… bis dahin viel Erfolg.

 


FaceHugger schrieb:

Nur XXXXXXX kennen die Namen anderer XXXXXXXX!

War das nicht so, dass wenn man den Namen eines Kobolds kennt, der bei einem bleiben muss? Es gibt mir zu denken, dass ich hier wohl der Klasse Trolle und Kobolde nahstehend beurteilt werde ;)
Edit o2_Bianca: Beleidigung aus dem Zitat entfernt


schluej
Superstar
  • 15851 Antworten
  • 3. Oktober 2023
binber schrieb:

 

Kennen Sie keine WLAN-Telefonie?

Im Übrigen geben die Definitionen des § 3 Nr. 59-65 TKG oder die Bundesnetzagentur Auskunft.

Ja ich kenne WLAN Telefonie…. WLAN Telefone sind aber recht teuer.

Da hier Ursprünglich von Freifunknetz gesprochen wurde…  Bin ich von der Bereitstellung von Internet ausgegangen… Du möchtest also zusätzlich deinen Telefonanschluss via WLAN Telefonie anderen bereitstellen. Da würde dann 4.3 der AGB greifen. 

Zumal ich mir das gut überlegen würde meinen Telefonanschuss einer unendlichen Menge an Personen bereitzustellen.

Aber der Tipp sich dafür einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Telekommunikation zu suchen, halte ich für super. 

 

Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 

1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;

@binber dann willst Du also gemäß TKG Anbieter von Telekummunikationsdiensten werden?

Das wäre dann meine Schlussfolgerung.


binber
Lehrling
  • Autor
  • Lehrling
  • 249 Antworten
  • 3. Oktober 2023

@schluej  “dann willst Du also gemäß TKG Anbieter von Telekummunikationsdiensten werden?

Das wäre dann meine Schlussfolgerung.”

Absolut nein! Was beabsichtigen Sie mit jener absurden, abstrusen Interpretation, Unterstellung meiner beiden Fragen?


schluej
Superstar
  • 15851 Antworten
  • 3. Oktober 2023
binber schrieb:

Kennen Sie keine WLAN-Telefonie?

Die Frage ob ich (keine) WLAN-Telefonie kenne, lässt ja den Schuss zu das hier WLAN-Telefonie bereitgestellt werden soll. Ansonsten erschließt sich ja die die Frage nicht.

Und wenn man viel Wert auf Gesetzt legt (bis her in allen Beiträgen) dann sollte man genau definieren was man will.

Was im übrigen irrelevant ist, denn im §4.3 der AGB wird das Bereitstellen von der Telekommunikation untersagt. Und im §4.4 steht:

Daneben darf der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht verwenden, um
entgeltlich oder unentgeltlich
 Telekommunikations- oder Telemediendienstegegenüber Dritten anzubieten.

​​​​​​….

… soweit es sich bei diesen nicht um Personen handelt, die zu seinem privaten Hausstand gehören (z.B. Ehepartner/ Kinder).

 

Rein nach den AGB untersagt es O2 das Du die Leistungen aus dem Vertrag anderen (die nicht zu deinem privaten Hausstand gehören) bereitstellst. Dabei ist es unerheblich ob Du dafür Geld willst oder auch nicht.

Wie @pufferueberlauf0 schon geschrieben hat, für Rechtssicherheit bitte an einen Anwalt wenden.

Noch eine kleine Anmerkung zum §3 TKG, der definiert nur die Begriffe im TKG!


Wobei die 4.4 streng genommen auch verbietet, das eigene WLAN mit Gaesten zu teilen, ich bin nicht sicher ob diese Klausel tatsaechlich wirksam ist, wuerde das aber mit kompetenten Rechtsbeistand besprechen, wenn mir das wichtig erschiene.


schluej
Superstar
  • 15851 Antworten
  • 5. Oktober 2023

Man hätte auch hier schauen können…

https://wiki.freifunk.net/AGB


schluej schrieb:

Man hätte auch hier schauen können…

https://wiki.freifunk.net/AGB

Nur ist der Text und damit auch die rechtliche Analyse auf dem Stand von 2016, da war der Text den Du oben zitierst noch gar nicht Teil des Dokuments. Es bleibt aber die Frage ob das tatsaechlich rechtlich wirksam ist, oder nur ein Wunsch von O2….


binber
Lehrling
  • Autor
  • Lehrling
  • 249 Antworten
  • 20. Oktober 2023

@schluej: “Man hätte auch hier schauen können ...”

 

Ich warte noch auf eine verbindliche Antwort der Moderation zu den o2 my Home AGB in der Sache Freifunk.


o2_Rebecca
  • Moderatorin
  • 2416 Antworten
  • 25. Oktober 2023

Hallo @binber ,

Freifunk kannte ich noch gar nicht, das klingt prinzipiell nach einer guten Sache 🙂

Unsere AGB sind diesbezüglich recht klar, wie schluej schon geschrieben hatte. Ich zitiere hier zur Sicherheit noch einmal den relevanten Teil:

Daneben darf der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht verwenden, um entgeltlich oder unentgeltlich Telekommunikations- oder Telemediendienste gegenüber Dritten anzubieten (z.B. auch durch Weiterleiten von Anrufen) und insbesondere auch keine WLAN-/ WiFi-HotSpots („Tethering“) zur (Mit-) Nutzung durch Dritte öffnen, soweit es sich bei diesen nicht um Personen handelt, die zu seinem privaten Hausstand gehören (z.B. Ehepartner/ Kinder).

Wenn du das möchtest, kannst du dich aber natürlich nach Bedarf auch an einen Anwalt wenden.

Zusätzlich möchte nochmal daran erinnern, dass wir uns hier in der Community ein freundliches und respektvolles Miteinander wünschen 😊 Auch wenn man nicht einer Meinung ist kann man sich ohne Sticheleien und Ähnliches miteinander austauschen. ➡ Netiquette

LG, Rebecca


binber
Lehrling
  • Autor
  • Lehrling
  • 249 Antworten
  • 25. Oktober 2023

@o2_Rebecca: “Unsere AGB sind diesbezüglich recht klar,”

Sehr gehrte Damen und Herren des o2 Teams,

an wen und in welcher Schriftform (elektronische Post, klassische Post) wende ich mich innerhalb des Unternehmens Telefónica o2, um eine Ausnahmegenehmigung für eine Teilnahme des Freifunks zu beantragen?


Sandroschubert
Legende

Du kannst dich an den Kundenservice wenden, die Adresse steht auf jeder Rechnung. Die Antwort kann ich voraussagen, es wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.


  • Meister/In
  • 559 Antworten
  • 26. Oktober 2023

Hallo @binber,

ich bin in einer Freifunk Domäne aktiv und kann dir soviel sagen bei vielen Anbietern steht ähnliches drin, wenn dein Traffic aber nicht übertrieben hoch ist wird es keine Konsequenzen geben, weil es durch den VPN nicht nachgewiesen werden kann. Viele machen es seit Jahren trotzdem. Ich rate dir aber trotzdem davon ab, weil es gegen die AGB verstößt theoretisch solltest du dir einen Business Tarif holen ;-) 


Wobei es IMHO eine interessante Frage ist ob der Absatz 4.4 der AGB im Lichte von Artikel 3 der EU Verordnung 2015/2120 tatsaechlich rechtskraeftig ist. ABER das sollt man erst mit einem Anwalt besprechen, bevor man sich potentiel mit seinem ISP anlegt.

 

EDIT: Artikel# und Verordnungsname korrigiert...


bielo
Legende
  • 92958 Antworten
  • 26. Oktober 2023

Artikel 2 der EU Verordnung 2015/2021

 

Heißt die so? Ich finde die grad nicht. 


Oops, danke fuer den Hinweis, war ein Zahlendreher 2015/2120 waere richtig gewesen.

 

Hier ist der Link:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R2120

Und ststt Artikel 2 geht es um Artikel 3:

Artikel 3

Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet

(1)   Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt.

 

...Dienste zu nutzen und bereitzustellen….


dSkill schrieb:

[...]

Ich rate dir aber trotzdem davon ab, weil es gegen die AGB verstößt theoretisch solltest du dir einen Business Tarif holen ;-) 

Die AGB fuer Geschaeftskunden richtet sich explizit nicht an Endkunden…

1. Gegenstand und Geltungsbereich

  1. 1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Telefónica Germany GmbH & Co OHG, Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München (im Folgenden Telefonica Germany genannt), und dem Kunden, der kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, für die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen.

 

 

Allerdings fehlt da die Einschraenkung auf “Familie”. Man muss sich also entscheiden welchen Teil der AGB man missachtet...


bielo
Legende
  • 92958 Antworten
  • 26. Oktober 2023

Spannend. Danke.

 

Auszug :

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

]...]

 

(7)

Zur Ausübung ihrer Rechte auf Zugang zu und Verbreitung von Informationen und Inhalten sowie auf Nutzung und Bereitstellung von Anwendungen und Diensten ihrer Wahl sollte es den Endnutzern freistehen, mit den Internetzugangsanbietern Tarife mit bestimmten Datenvolumen und bestimmten Geschwindigkeiten des Internetzugangsdienstes zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen sowie die Geschäftsgepflogenheiten der Internetzugangsanbieter sollten die Ausübung dieser Rechte nicht beschränken und somit auch nicht die Bestimmungen dieser Verordnung über die Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet umgehen. Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden sollten befugt sein, gegen Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten vorzugehen, die aufgrund ihrer Tragweite zu Situationen führen, in denen die Auswahlmöglichkeit der Endnutzer in der Praxis wesentlich eingeschränkt wird. Daher sollte bei der Bewertung von Vereinbarungen und Geschäftsgepflogenheiten unter anderem der jeweiligen Marktposition der betreffenden Internetzugangsanbieter und Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten Rechnung getragen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden sollten im Rahmen ihrer Überwachungs- und Durchsetzungsfunktion verpflichtet sein, einzugreifen, wenn Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten dazu führen würden, dass dieses Recht der Endnutzer in seinem Kern untergraben würde.

 

 

 

Daher Anfrage an BNetzA stellen


binber
Lehrling
  • Autor
  • Lehrling
  • 249 Antworten
  • 26. Oktober 2023