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113 Antworten

Fuchs schrieb:
Jede Sekunde, die man nun noch diesem aus meiner Sicht nicht ganz gesunden Menschen...
Dass ich aus deiner Sicht ein nicht ganz gesunder Mensch bin, fasse ich als Kompliment auf. Danke.

Fuchs schrieb:
...uns seinen zwar belustigenden, aber mehr und mehr sinnfreien Beiträgen widmet,...
Dass du die dargelegten Nachweise für Betrug am Kunden seitens O2/Telefonica als belustigend findest, spricht Bände. Sinnfreier könnte dein Beitrag nicht sein.

Fuchs schrieb:
...ist einfach nur verschwendete Lebenszeit.
Verschwendete Lebenszeit ist die hinter Gittern. Schon mal überlegt?

Danke dass du für den neutralen Leser meine Worte eindrucksvoll bestätigst. Mach weiter so.

o2_Michael schrieb:
Hallo niemehrotwo,

 

falls du noch Fragen hast, helfen wir dir sehr gern weiter.

Ich komme hiermit auf ihr freundliches Angebot zurück und bitte um präzise Antworten auf folgende konkrete Fragen:

 

  1. Gilt die Rechnung eines TK-Anbieters als rechtlicher Nachweis dafür dass die entsprechenden Datenverbindungen über die SIM-Karte des Kunden aufgebaut wurden?
  2. Was ist eine Kappungsgrenze und wie funktioniert sie?
  3. Bei wem liegt die Beweisleist für abgerechnete Verbindungen?
  4. Was ist ein technischer Prüfbericht?
  5. Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein technischer Prüfbericht erfüllen?
  6. Wann und wie muss ein technischer Prüfbericht erstellt werden?
  7. Darf der TK-Anbieter für die Erstellung des technischen Prüfberichtes Geld vom Kunden verlangen?
  8. Welche Fristen gelten für die Erstellung und Zustellung eines technischen Prüfberichtes?
  9. Für welchen Zeitraum muss ein technischer Prüfbericht rückwirkend erstellt werden können?
  10. Was geschieht mit den Forderungen des TK-Anbieters wenn der technische Prüfbericht nicht fristgerecht zugestellt wird?
  11. Darf ein TK-Anbieter, ohne den Kunden zu fragen oder ohne ihn darüber zu informieren, beliebige Optionen zu einem Vertrag dazubuchen?
  12. Welche Pflichten hat der TK-Anbieter wenn der Kunde schriftlichen Widerspruch gegen eine vertragliche Änderung einreicht?
  13. Hat der Kunde Sonderkündigungsrecht wenn der TK-Anbieter seine vertraglichen Pflichten verletzt?
  14. Kann der TK-Anbieter auf der Zahlung von Optionen beharren, die entgegen des Willens des Kunden dazugebucht wurden?
  15. Wie ist es möglich dass eine Option über einen langen Zeitraum von Monat zu Monat mit unterschiedlichen Beträgen abgerechnet wird, obwohl die SIM-Karte in dieser Zeit gar nicht genutzt wird?
  16. Ist er rechtens wenn der TK-Anbieter den Kunden drängt sich aus einem Vertrag ohne Grundgebühr (so zu sagen, einem Null-Euro Vertrag) frei zu kaufen?
  17. Darf ein TK-Anbieter, unter Androhung von Sperrungen, Schufa-Einträgen und gerichtlichen Schritten, den Kunden zu Zahlungen ohne Rechtsgrund zwingen?
Ich bin gespannt auf Ihre klaren und unmissverständlichen Antworten, mit denen Sie Ihre Kompetenz untermauern und dem breiten Publikum Ihre aufrichtigen Absichten zeigen werden.

Benutzerebene 7
Abzeichen +1
Ihr füttert den Troll ja noch immer...

 

 

Mister79 schrieb:
Ihr füttert den Troll ja noch immer...

Schon so mit dem Rücken an der Wand?

 

Danke für deinen sinnlosen und dennoch aufschlussreichen Beitrag.

Benutzerebene 7
Abzeichen +1
Mister79 schrieb:
Libermann schrieb:
Man hat richtig das Gefühl du wärst zurechnungsfähig.


LOL

Nach kurzem überfliegen, mir ging es um die Aussage, nicht um das Wort "zurechnungsfähig"!

 

Nicht das wir uns falsch verstehen hier, die Aussage in so kurzen Worten ohne viel gerede.

 

Ich fand diese einfach nur lustig im gesamten Zusammenhang einer (zu diesem Zeitpunkt 7 Seiten) unnützen Unterhaltung.

 

Auf Seite 10 wurde vereinbart hier dicht zu machen und jetzt sind wir bei 16 Seiten.

 

Dafür gibt es ein ROFL in die Runde... und ich dachte meine DSL Router Beiträge wären schon krass aber das hier übertrifft alles, ich guck dann in 1 Woche wieder vorbei.

 

Mal sehen wo wir dann sind...

 

*Notiz an mich, Popkorn auf die Einkaufsliste setzen*

Mister79 schrieb:
Dafür gibt es ein ROFL in die Runde... und ich dachte meine DSL Router Beiträge wären schon krass aber das hier übertrifft alles, ich guck dann in 1 Woche wieder vorbei.

Ein sinnvoller Beitrag der auf Fakten und technische Fragen eingeht würde ja schon an ein Wunder grenzen.

 

Darfst dich weiter auf dem Boden wälzen - ROFL (rolling on the floor laughing), auf Deutsch so viel wie: „sich vor lachen auf dem Boden wälzen“.

niemehrotwo schrieb:
o2_Michael schrieb:
Hallo niemehrotwo,

 

falls du noch Fragen hast, helfen wir dir sehr gern weiter.

Ich komme hiermit auf ihr freundliches Angebot zurück und bitte um präzise Antworten auf folgende konkrete Fragen:

 

  1. Gilt die Rechnung eines TK-Anbieters als rechtlicher Nachweis dafür dass die entsprechenden Datenverbindungen über die SIM-Karte des Kunden aufgebaut wurden?
  2. Was ist eine Kappungsgrenze und wie funktioniert sie?
  3. Bei wem liegt die Beweisleist für abgerechnete Verbindungen?
  4. Was ist ein technischer Prüfbericht?
  5. Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein technischer Prüfbericht erfüllen?
  6. Wann und wie muss ein technischer Prüfbericht erstellt werden?
  7. Darf der TK-Anbieter für die Erstellung des technischen Prüfberichtes Geld vom Kunden verlangen?
  8. Welche Fristen gelten für die Erstellung und Zustellung eines technischen Prüfberichtes?
  9. Für welchen Zeitraum muss ein technischer Prüfbericht rückwirkend erstellt werden können?
  10. Was geschieht mit den Forderungen des TK-Anbieters wenn der technische Prüfbericht nicht fristgerecht zugestellt wird?
  11. Darf ein TK-Anbieter, ohne den Kunden zu fragen oder ohne ihn darüber zu informieren, beliebige Optionen zu einem Vertrag dazubuchen?
  12. Welche Pflichten hat der TK-Anbieter wenn der Kunde schriftlichen Widerspruch gegen eine vertragliche Änderung einreicht?
  13. Hat der Kunde Sonderkündigungsrecht wenn der TK-Anbieter seine vertraglichen Pflichten verletzt?
  14. Kann der TK-Anbieter auf der Zahlung von Optionen beharren, die entgegen des Willens des Kunden dazugebucht wurden?
  15. Wie ist es möglich dass eine Option über einen langen Zeitraum von Monat zu Monat mit unterschiedlichen Beträgen abgerechnet wird, obwohl die SIM-Karte in dieser Zeit gar nicht genutzt wird?
  16. Ist er rechtens wenn der TK-Anbieter den Kunden drängt sich aus einem Vertrag ohne Grundgebühr (so zu sagen, einem Null-Euro Vertrag) frei zu kaufen?
  17. Darf ein TK-Anbieter, unter Androhung von Sperrungen, Schufa-Einträgen und gerichtlichen Schritten, den Kunden zu Zahlungen ohne Rechtsgrund zwingen?
Ich bin gespannt auf Ihre klaren und unmissverständlichen Antworten, mit denen Sie Ihre Kompetenz untermauern und dem breiten Publikum Ihre aufrichtigen Absichten zeigen werden.

O2 hatte mir doch angeboten, sollte ich noch Fragen haben, würde man mir gerne weiter helfen. Nun, ich habe viele sehr konkrete technische Fragen gestellt, die man jeweils mit einem Satz beantworten kann.

 

Ergreifen Sie die Chance diese Fragen zu beantworten und Ihren guten Willen und Kompetenz zu demonstrieren.

Benutzerebene 4
Abzeichen
Warum habe ich nur das Gefühl, dass die Fragen nicht gestellt wurden, um Antworten zubekommen, sondern um den Antwortenden vorzuführen? 😮

 

Warum habe ich nur das Gefühl, dass ich auf diesen Zweizeiler einen Zweiseiter als Antwort bekommen werde? 😖

@Brochi hat das Ganze hervorragend zusammengefasst und auf den Punkt gebracht! 😉
Benutzerebene 7
Abzeichen +2
.... leider aber auch wieder Grund gegeben den Thread fortzuführen........

Benutzerebene 1
beantwortet ihm doch einfach mal die Fragen ☺️  

 

 

MichaTel schrieb:
beantwortet ihm doch einfach mal die Fragen ☺️  

Das ist seit Beginn dieses Threads der sinnvollste Kommentar gewesen. Besser könnte man es nicht auf den Punkt bringen.

 

Herzlichen Dank

Brochi schrieb:
Warum habe ich nur das Gefühl, dass die Fragen nicht gestellt wurden, um Antworten zubekommen, sondern um den Antwortenden vorzuführen? 😮

Das sind sehr konkrete technische Fragen, welche darüber hinaus neutral sind, da O2 in den Fragen nicht explizit erwähnt wird. Fachlicher und sachlicher geht es nicht. Wenn die Antworten den Antwortenden vorführen, dann kann das unmöglich an den Fragen liegen.

Benutzerebene 4
Ich beantworte die Fragen gerne. Allerdings möchte ich vorab darauf hinweisen, dass viele dieser Fragen nur von einem Juristen beantwortet werden könnten, bzw. einige wahrscheinlich gar nicht. Meine Antworten könnten also auch von jedem anderem User erfolgen und spiegeln meine persönliche Sicht auf diese Fragen wieder, bzw. das was ich zu diesen Themen nachgelesen habe in der Vergangenheit.

 

  1. Gilt die Rechnung eines TK-Anbieters als rechtlicher Nachweis dafür dass die entsprechenden Datenverbindungen über die SIM-Karte des Kunden aufgebaut wurden? Nein. Eine Rechnung ist nur eine Rechnung. Der rechtliche Nachweis wäre der technische Prüfbericht, der allerdings wiederrum auf die gleichen Daten zugreifen würde und die Rechnung im Prinzip das gleiche Gewicht hat.
  2. Was ist eine Kappungsgrenze und wie funktioniert sie? Der Begriff ist mit nicht bekannt. Ich schätze du meinst das Sicherheitsprogramm, dass vor explodierenden Kosten warnt. Wie es funktioniert ist mir nicht bekannt. Auch nicht bei welchen Grenzen die Kollegen aktiv werden. Das sind interne Bearbeitungskriterien.
  3. Bei wem liegt die Beweisleist für abgerechnete Verbindungen? Im Prinzip beim Anbieter nach meinem Verständnis. Aber durch die Rechnung liegt erst einmal eine begründete Forderung vor. Der Kunde muss dieser dann widersprechen, der Anbieter es prüfen etc. Wer wem was beweisen muss, ist schwer zu sagen. Vor Gericht würde man dann eh wieder einen Prüfbereicht vorlegen und die ganzen Kosten gehen zu Lasten des Verlierers.
  4. Was ist ein technischer Prüfbericht? Ein Vorgang bei dem die Verbindung nochmal genau geprüft wird auf den genauen Ablauf innerhalb der Systeme. Sehr technisch, sehr nichtssagend für den Normalmenschen.
  5. Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein technischer Prüfbericht erfüllen? keine Ahnung, steht im Gesetz. Es steht der technische Weg durch die Systeme und die Abrechnungslogik drin. Kaum zu verstehen, selbst für mich. Wahrscheinlich eher etwas für Gutachter.
  6. Wann und wie muss ein technischer Prüfbericht erstellt werden? Jederzeit auf Kundenwunsch
  7. Darf der TK-Anbieter für die Erstellung des technischen Prüfberichtes Geld vom Kunden verlangen? Kann ich nicht beantworten. Jedenfalls wird es gemacht, wenn kein Fehler seitens des Anbieters festgestellt wurde. Ich denke das ist legitim.
  8. Welche Fristen gelten für die Erstellung und Zustellung eines technischen Prüfberichtes? 8 Wochen nach Anforderung.
  9. Für welchen Zeitraum muss ein technischer Prüfbericht rückwirkend erstellt werden können? Auch 8 Wochen
  10. Was geschieht mit den Forderungen des TK-Anbieters wenn der technische Prüfbericht nicht fristgerecht zugestellt wird? Verfallen
  11. Darf ein TK-Anbieter, ohne den Kunden zu fragen oder ohne ihn darüber zu informieren, beliebige Optionen zu einem Vertrag dazubuchen? Kommt auf die Option an. Prinzipiell ja, solange der Kunde dadurch keinen direkten Nachteil hat.
  12. Welche Pflichten hat der TK-Anbieter wenn der Kunde schriftlichen Widerspruch gegen eine vertragliche Änderung einreicht? Kann man nicht beantworten. Kommt drauf an in welcher Frist und was es für eine Option ist.
  13. Hat der Kunde Sonderkündigungsrecht wenn der TK-Anbieter seine vertraglichen Pflichten verletzt? pauschal? Nein! Je nachdem was nicht erfüllt wird, gibt es verschiedene Pflichten und Möglichkeiten. Verhältnismäßigkeit ist hier das Stichwort.
  14. Kann der TK-Anbieter auf der Zahlung von Optionen beharren, die entgegen des Willens des Kunden dazugebucht wurden? Ja, selbstverständlich. Ist es nachvollziehbar, wird man darauf verzichten, aber geht eine Prüfung zu Ungunsten für den Kunden aus, wird man sehr beharrlich werden ☺️
  15. Wie ist es möglich dass eine Option über einen langen Zeitraum von Monat zu Monat mit unterschiedlichen Beträgen abgerechnet wird, obwohl die SIM-Karte in dieser Zeit gar nicht genutzt wird? Fällt mir gerade keine Möglichkeit ein. Optionen haben eigentlich Fixkosten.
  16. Ist er rechtens wenn der TK-Anbieter den Kunden drängt sich aus einem Vertrag ohne Grundgebühr (so zu sagen, einem Null-Euro Vertrag) frei zu kaufen? rechtens ist hier ganz klar das falsche Wort. Recht oder Unrecht sehe ich da nicht. Mir erschließt sich aber auch kein Sinn darin oder für was dann gezahlt werden sollte.
  17. Darf ein TK-Anbieter, unter Androhung von Sperrungen, Schufa-Einträgen und gerichtlichen Schritten, den Kunden zu Zahlungen ohne Rechtsgrund zwingen? keine Ahnung was ein Rechtsgrund sein soll. Wenn ein Rechnungseinwand geprüft wurde und gegen den Kunden enschieden wurde, hat der Anbieter jedes ihm dazu gegebene Recht die Forderungen einzutreiben.
Benutzerebene 7
Abzeichen +1
o2_Henning schrieb:
 

  1. Darf ein TK-Anbieter, unter Androhung von Sperrungen, Schufa-Einträgen und gerichtlichen Schritten, den Kunden zu Zahlungen ohne Rechtsgrund zwingen? keine Ahnung was ein Rechtsgrund sein soll. Wenn ein Rechnungseinwand geprüft wurde und gegen den Kunden enschieden wurde, hat der Anbieter jedes ihm dazu gegebene Recht die Forderungen einzutreiben.
zu Punkt 17 möchte ich sagen, mit der Androhung einer Sperre sicher, Einträge in die Schufa wohl kaum. Hier würden wir uns auf dem Weg eines Mahnbescheides befinden und dieser könnte (nehmen wir mal o2) durch O2 beantragt werden. Jeder kann das, die Gebühr dafür ist gering. Hier dürfte aber von o2 noch kein Schufa Eintrag erfolgen da noch kein Titel vorliegt. Denn der Kunde hätte die Möglichkeit dem Mahnbescheid zu widersprechen. In diesem Fall würde die Sache vor Gericht gehen und dort würde ein Richter die Forderung prüfen und frei geben oder O2 sagen, hey das war wohl nix. Wäre in diesem Moment schon ein Schufa Eintrag entstanden, hätte der Kunde das Problem wenn der Richter sagt, hey O2 das war wohl nix. Erst wenn O2 einen Titel hat kann o2 negative Einträge in die Schufa veranlassen, ohne Titel sicher auch aber hier bewegen wir uns dann in einer sehr sehr grauen Zone.

 

Selbst wenn der Kunde durch Ahnungslosigkeit dem Mahnbescheid nicht widerspricht hätte der Kunde vor Gericht noch die Möglichkeit die Rechtswirksamkeit dessen prüfen zu lassen und ggf. mit einer Aufhebung den Gerichtsaal zu verlassen. Der Titel welcher durch nicht widersprechen des Mahnbescheides entstanden ist, wäre in diesem Moment ein Stück Papier ohne Rechtskraft.

 

Darum gibt o2 diese Sachen (genau wie alle anderen auch) an Claudia Wendel und Co ab.

 

Gerichtliche Schritte wären ja der Mahnbescheid und dessen Folgen. Hier gibt es nichts dran auszusetzten. O2 und auch jede Privatperson kann diesen Weg gehen. Somit ja, O2 könnte diesen Weg gehen um seine Forderrungen einzutreiben.

 

Ich beziehe mich nur auf die Androhung der Schufa. Gehen wir davon aus das O2 einen Eintrag ohne 100 prozentige Rechtskraft hinterlegt und der Kunde durch diesen Eintrag negative Folgen bei einer Kontoeröffnung oder sonst etwas bekommt und O2 hat keine Rechtskraft, würde o2 für den Schaden haften müssen. Erst mit erlagen der Rechtskraft sollte ein Eintrag bei der Schufa erfolgen.

 

Gehen wir mal vom Thema ab:

 

Sobald jemand ein Konto bei der Bank eröffnet und kurze Zeit später eine Information über sich selbst bei der Schufa einholt wird feststellen das sein Score gesunken ist. Tja, jede Anfrage bei der Schufa löst eine Reaktion aus.

 

Ob sich schon mal jemand gefragt hat wie sein Score aussieht wenn er jährlich den Mobilfunkanbieter wechselt? Gut, es gibt auch andere Informationen welche Berücksichtigt werden und der Score ist nicht die Grundlage um einen Vertrag abzulehnen aber o2 könnte sehen ob dieser Kunde Potenzial hat oder nicht und ggf. den Vertrag ablehnen.

Mich würde erstmal interessieren, wie der Wortlaut genau ist, womit o2 mit der Schufa droht. 

o2_Henning schrieb:
  1. Gilt die Rechnung eines TK-Anbieters als rechtlicher Nachweis dafür dass die entsprechenden Datenverbindungen über die SIM-Karte des Kunden aufgebaut wurden? Nein. Eine Rechnung ist nur eine Rechnung. Der rechtliche Nachweis wäre der technische Prüfbericht, ...
 Bis hier hin ist das technisch und rechtlich die KORREKTE ANTWORT.

 

o2_Henning schrieb:
Der rechtliche Nachweis wäre der technische Prüfbericht, der allerdings wiederrum auf die gleichen Daten zugreifen würde und die Rechnung im Prinzip das gleiche Gewicht hat.
Diese Aussage steht in offensichtlichem Widerspruch zur ersten Aussage, mit der Absicht diese zu relativieren und ist technischer und juristischer UNSINN. Eine Rechnung kann UNTER KEINEN UMSTÄNDEN das gleiche Gewicht haben wie ein technischer Prüfbericht.

 

Die Rechtsprechung kennt kein hätte, wäre, könnte. ENTWEDER etwas trifft zu, ODER es trifft nicht zu. In Ihrem Schreiben vom 17.06.2013 behaupten Sie: "Die Ihnen vorliegende Rechnung hat den Charakter eines Dokuments und gilt als rechtlicher Nachweis dafür dass die entsprechenden Datenverbindungen über Ihre SIM-Karte, ... aufgebaut wurden."

 

Diese Aussage TRIFFT, schlicht und einfach, NICHT ZU. Es ist eine bewusste FALSCHAUSSAGE die den Kunden von der Unfehlbarkeit Ihrer Rechnungen überzeugen und ihn dadurch von seinem rechtlichen Anspruch auf die Erstellung eines technischen Prüfberichtes abhalten und zur Zahlung unberechtigter Forderungen bewegen soll.

 

Der Vorsatz in dieser Handlung ist nicht von der Hand zu weisen. Alleine damit ist schon der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB nachgewiesen:

 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen RECHTSWIDRIGEN VERMÖGENSVORTEIL zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch VORSPIEGELUNG falscher oder durch ENTSTELLUNG oder UNTERDRÜCKUNG wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Nebenbei, auch der Versuch korrekte Aussagen zu relativieren ist eine Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen.

 

Und das ist leider nur der Anfang.

o2_Henning schrieb:
 

  1. Was ist eine Kappungsgrenze und wie funktioniert sie? Der Begriff ist mit nicht bekannt. Ich schätze du meinst das Sicherheitsprogramm, dass vor explodierenden Kosten warnt. Wie es funktioniert ist mir nicht bekannt. Auch nicht bei welchen Grenzen die Kollegen aktiv werden. Das sind interne Bearbeitungskriterien.
Ich würde mich hüten zu sagen dass mir ein für meinen Beruf wichtiger Begriff nicht bekannt ist. Jemand könnte das als Inkompetenz auslegen. Im Zweifelsfall kennt Dr. Google die Antwort.

 

Eine Kappungsgrenze ist ein gesetzlich verordneter Kostenschutz. Der Mobilfunkanbieter hat durchgehend den Überblick über die aufgebauten Verbindungen des Kunden. Jedes Telefonat, SMS, Internet-Datenverbindung, Roaming-Verbindung wird ständig vom Computersystem des TK-Anbieters registriert, ebenso wie die entsprechenden Kosten.

 

Sollten plötzlich hohe Handykosten entstehen, die nicht dem bisherigen Nutzungsverhalten des Kunden entsprechen, wird das vom Computersystem sofort wahrgenommen und es hat die Möglichkeit, durch eine Verbindungskappung oder eine Sperrung die Kostenexplosion automatisch zu bremsen.

 

Bemerkt der Anbieter, dass dem Kunden eine viel zu hohe Handyrechnung droht, so MUSS er eine Verbindungstrennung oder Sperrung/Kappung vornehmen. Tut er das nicht, trifft den Kunden keine Schuld, wenn eine hohe Handyrechnung entsteht.

Obwohl die O2-Rechnungen für März, April und Mai 2013 viel zu hoch waren und in keinster Weise meinem bisherigen Nutzungsverhalten entsprochen haben, hat O2 die Verbindungen über Monate weder gesperrt, noch mich darüber informiert, sondern erst darauf reagiert, als ich am 29.05.2013 schriftlichen Widerspruch gegen die Rechnungen erhoben habe.

Benutzerebene 7
Abzeichen +1
Henning hat aber als Privatperson geantwortet und dies deutlich gemacht

 

Ich beantworte die Fragen gerne. Allerdings möchte ich vorab darauf hinweisen, dass viele dieser Fragen nur von einem Juristen beantwortet werden könnten, bzw. einige wahrscheinlich gar nicht. Meine Antworten könnten also auch von jedem anderem User erfolgen und spiegeln meine persönliche Sicht auf diese Fragen wieder, bzw. das was ich zu diesen Themen nachgelesen habe in der Vergangenheit.

 

Ihm eine Inkompetenz zu unterstellen oder darauf zu verweisen halte ich für zu weit ausgeholt.

 

Ich persönlich frag mich was du im Forum noch versuchst zu erreichen? Du hast die Sache beim Anwalt, O2 hat einen Anwalt, Einigung außergerichtlich oder vor Gericht.

 

Hier im Forum wird wohl nichts mehr passieren.

 

 

o2_Henning schrieb:
 

3. Bei wem liegt die Beweislast für abgerechnete Verbindungen? Im Prinzip beim Anbieter nach meinem Verständnis. Aber durch die Rechnung liegt erst einmal eine begründete Forderung vor. Der Kunde muss dieser dann widersprechen, der Anbieter es prüfen etc. Wer wem was beweisen muss, ist schwer zu sagen. Vor Gericht würde man dann eh wieder einen Prüfbereicht vorlegen und die ganzen Kosten gehen zu Lasten des Verlierers.

Dem Kunden steht das Recht zu, eine Rechnung überprüfen zu dürfen, bevor er diese bezahlt. Deswegen muss jederzeit die Möglichkeit einer Überprüfung der abgerechneten Verbindungen gegeben sein. Hierzu benötigt der Kunde einen genauen und aussagekräftigen Einzelverbindungsnachweis. Liegt dieser nicht vor oder weigert sich der Mobilfunkanbieter dem Kunden einen ausführlichen Einzelverbindungsnachweis über die Internet-Datenverbindungen oder Roamingverbindungen zukommen zu lassen, so entsteht keine Zahlungspflicht!

Der Kunde kann nicht dazu verpflichtet werden, eine offensichtlich falsche und überhöhte Handyrechnung ohne Prüfungsmöglichkeit bezahlen zu müssen. Die Rechnung muss durch den Einzelverbindungsnachweis klar erkennen lassen können, wann er welche Internetverbindungen über sein Handy aufgebaut hat, wie lange oder mit welchem Volumen diese berechnet wurden, und welchen Preis der TK-Anbieter hierfür verlangt. Ist das nicht der Fall oder wird der Rechnung schriftlich widersprochen, wegen begründeten Zweifels dass die Abrechnung falsch ist, ist der TK-Anbieter gesetzlich Verpflichtet - ohne wenn und aber - die Korrektheit der Rechnung durch einen technischen Prüfbericht nachzuweisen.

Also lautet die korrekte Antwort:

Die Beweislast für abgerechnete Verbindungen liegt eindeutig und unmissverständlich beim TK-Anbieter und nicht beim Kunden!

 

Nichts desto Trotz, hat O2/Telefonica immer wieder versucht die Beweislast auf den Kunden (mich) zu schieben und sich geweigert einen technischen Prüfbericht zu erstellen, weil dieser ohne Zweifel gezeigt hätte dass die Abrechnungen und Forderungen offensichtlich falsch und unhaltbar waren.


 

Nicht vergessen: Ich bin mit Sicherheit kein Einzelfall, denn dafür hätte sich die Mühe nicht gelohnt.

Mister79 schrieb:
Henning hat aber als Privatperson geantwortet und dies deutlich gemacht

 

 

Dass ein O2-Angestellter vorgeschoben wird sich als Privatperson zu ernsten Fragen zu äußern ist schon äußerst unseriös, kann aber nicht darüber hinweg täuschen dass sich O2 offensichtlich davor drückt offiziell und öffentlich Stellung zu den geäußerten Vorwürfen zu nehmen. Das ist an sich schon eine mehr als deutliche Aussage.

 

Mister79 schrieb:
 

Ich beantworte die Fragen gerne. Allerdings möchte ich vorab darauf hinweisen, dass viele dieser Fragen nur von einem Juristen beantwortet werden könnten,... 

Wenn viele Fragen nur von Juristen beantwortet werden können, wo bleiben dann diese Juristen und warum lassen sie zu dass O2 dermaßen rechtswidrig handelt?

Mister79 schrieb:
Henning hat aber als Privatperson geantwortet und dies deutlich gemacht

 

...dass viele dieser Fragen nur von einem Juristen beantwortet werden könnten, bzw. einige wahrscheinlich gar nicht...

Wieso sollte auf einige Fragen gar nicht geantwortet werden können? Das sind sehr konkrete und neutrale Fragen die jeder TK-Anbieter beantworten können MUSS.

Mister79 schrieb:
Henning hat aber als Privatperson geantwortet und dies deutlich gemacht

 

Meine Antworten könnten also auch von jedem anderem User erfolgen und spiegeln meine persönliche Sicht auf diese Fragen wieder, bzw. das was ich zu diesen Themen nachgelesen habe in der Vergangenheit.

Jetzt wird es spannend. Das Wissen von Fachkräften bei O2 bewegt sich also auf dem Level jedes anderen Users/Kunden und beruht auf freiwilliger Lektüre in der Vergangenheit. Das erklärt Einiges.

Mister79 schrieb:
Ihm eine Inkompetenz zu unterstellen oder darauf zu verweisen halte ich für zu weit ausgeholt.

 

Das war keine Unterstellung, sondern ein Zitat. Als wäre es nicht schon unseriös und peinlich genug, dass ein OFFIZIELLER O2-Mitarbeiter im OFFIZIELLEN O2-Forum als Privatperson antwortet, äußert er auch noch selbst seine Unwissenheit zu einer fundamentalen Frage seines Berufs.

Stell dir vor dass du mit deinem Auto unterwegs liegen bleibst. Nach endlosen Minuten kommt die ADAC-Pannenhilfe. Du freust dich dass du bald weiter fahren kannst, sagst dem ADAC-Pannenhelfer er solle dir Starthilfe leisten und er sagt: "Ist das diese Sache mit den Kabeln? Ich habe zu diesem Thema in der Vergangenheit was nachgelesen. Wie geht das noch mal genau?" Meinst du es macht in diesem Moment einen wesentlichen Unterschied ob er das beruflich oder privat gesagt hat? Wie lange würdest du danach noch ADAC-Mitglied bleiben?

 

Mister79 schrieb:
Ich persönlich frag mich was du im Forum noch versuchst zu erreichen? Du hast die Sache beim Anwalt, O2 hat einen Anwalt, Einigung außergerichtlich oder vor Gericht.


Findest du es nicht seltsam, dass ein O2-Kunde wie du einen O2-Mitarbeiter in Schutz nimmt, statt sich darüber zu wundern dass dieser öffentlich seine Unwissenheit kundtut? Wem soll dieser und auf welcher Grundlage hier im Forum helfen? Geht es hier um ein seriöses Hightech-Telekommunikations-Unternehmen oder tatsächlich um das Micky Maus Wunderhaus?

 

Mister79 schrieb:

Hier im Forum wird wohl nichts mehr passieren.

 

Hier im Forum kann sehr wohl noch vieles passieren, das muss es aber gar nicht. Wenn du dich an meinen Ausführungen störst, lies einfach nicht weiter. Sache erledigt.

Benutzerebene 6
Abzeichen +1
Guten Abend,

 

hier möchte auch ich mich als neutraler Mensch zu Wort melden. Es ist vollkommen egal ob Henning ein offizieller o2 Mitarbeiter ist oder nicht.

 

Er kommuniziert ehrlich, Dir keine rechtsfeste Antwort geben zu können und das hast Du zu respektieren. Das Du ggf. eine eben solche haben möchtest hat er zu respektieren, nur solltest Du Dich dann auch an die entsprechende Stelle wenden oder um eine Weiterleitung der Fragen bitten.

 

Die Tätigkeit der Juristen beruht darauf, dass Rechtsthemen des Tagesgeschäfts eben nicht einfach so pauschalisiert oder von jedem beantwortet werden können. Ein BMW-Verkäufer kann mir ebenso wenig alle Rechtsthemen, die sich in irgend einem Zusammenhang mit seiner Unternehmung ergeben erläutern, wie ein Bäckerslehrling oder der Manager eines DAX-Unternehmens.

 

Wenn sie es könnten, wäre der hier mehrfach erwähnte "Berufszweig" wertlos, was er jedoch eben aufgrund seiner Komplexität nicht ist.

 

 

 

 

Und um als König aller schlechten Beispiele noch etwas erwähnt zu haben. Dein ADAC-Beispiel ist schlicht und ergreifend unsinn.

 

Ich bin mir sicher, dass Henning und alle anderen hier angestellten Mitarbeiter des Social-Media Bereichs im Rahmen ihrer Aufgaben alle erforderlichen Kenntnisse besitzen, ebenso wie es ein ADAC-Mitarbeiter in Deinem Beispiel auch tun sollte.

 

Von beiden ist jedoch nicht zu erwarten Fragen außerhalb dieses Bereichs zu beantworten, schon gar nicht rechtsfest.

 

Und es ist schon ein gehörig unverschämt jemanden Inkompetenz unterstellen zu wollen,  wenn sich dieser im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit vollkommen richtig bewegt.

 

Civeras

Civeras schrieb:
Guten Abend,

 

hier möchte auch ich mich als neutraler Mensch zu Wort melden. Es ist vollkommen egal ob Henning ein offizieller o2 Mitarbeiter ist oder nicht.

Wenn es für dich egal ist dass sich das Wissen eines offiziellen Mitarbeiters eines Hightech-Unternehmens, dessen Kunde du bist, sich "auf dem Level eines normalen Users" (Zitat) befindet, dann ist das dein gutes Recht. Mir ist das nicht egal und das ist mein gutes Recht. Einverstanden?

 

Civeras schrieb:
 

Er kommuniziert ehrlich, Dir keine rechtsfeste Antwort geben zu können und das hast Du zu respektieren. Das Du ggf. eine eben solche haben möchtest hat er zu respektieren,

Es handelt sich um sehr konkrete Fragen die im Internet haufenweise dokumentiert sind. Zum Beispiel: Was ist eine Kappungsgrenze und wie funktioniert sie? Das ist eine rein technische Frage und die Antwort darauf ist kein juristisches Hexenwerk. Entweder man kennt die Antwort oder man kennt sie nicht. Respektieren MUSS ich NUR die korrekte Antwort.

Civeras schrieb:
...nur solltest Du Dich dann auch an die entsprechende Stelle wenden oder um eine Weiterleitung der Fragen bitten.


An die entsprechende Stelle habe ich mich in aller Form ein ganzes Jahr lang gewendet. Hier kannst du den gesamten Schriftverkehr mit O2 lesen. Du wirst feststellen, dass ich fundiert argumentiert, nur meine gesetzlichen Rechte eingefordert und dabei niemals die Grenzen des höflichen Umgangs überschritten habe. Das Ergebnis war ernüchternd.

 

Glaubst du es gibt ein besseres Druckmittel gegen illegale Geschäftspraktiken, als diese öffentlich zu machen?

 

Civeras schrieb:
 

Die Tätigkeit der Juristen beruht darauf, dass Rechtsthemen des Tagesgeschäfts eben nicht einfach so pauschalisiert oder von jedem beantwortet werden können. Ein BMW-Verkäufer kann mir ebenso wenig alle Rechtsthemen, die sich in irgend einem Zusammenhang mit seiner Unternehmung ergeben erläutern, wie ein Bäckerslehrling oder der Manager eines DAX-Unternehmens.

Dieser Vergleich hinkt insofern, dass hier keine Rechtsfragen pauschalisiert werden. Das sind einfache technische Fragen mit einfachen technischen Antworten. Natürlich kenne ich bereits die Antworten darauf, so wie sich jeder diese Antworten "zusammengoogeln" kann.

 

Und genau das ist der Punkt: Diese Fragen resultieren aus dem Schriftverkehr mit O2, in dem man durch bewusste Falschaussagen seitens O2 als dumm und unmündig erklärt wird, obwohl die Wahrheit jedem zu jeder Zeit öffentlich zugänglich ist. Darin liegt die Dreistigkeit von O2 die ich mir nicht gefallen lasse. Das muss natürlich jeder für sich entscheiden.

 

Civeras schrieb:
 

Und um als König aller schlechten Beispiele noch etwas erwähnt zu haben. Dein ADAC-Beispiel ist schlicht und ergreifend unsinn.

 

Ich bin mir sicher, dass Henning und alle anderen hier angestellten Mitarbeiter des Social-Media Bereichs im Rahmen ihrer Aufgaben alle erforderlichen Kenntnisse besitzen, ebenso wie es ein ADAC-Mitarbeiter in Deinem Beispiel auch tun sollte.

"Der Social-Media Bereich", sprich dieses O2-Forum, ist offiziell so konzipiert, dass es den O2-Kunden den letzten Ausweg bietet, wenn sie schriftlich oder telefonisch ihr Problem mit O2 nicht lösen konnten. Voraussetzung für die Lösung eines Problems ist, dass der Helfer tatsächlich versteht worum es geht. Ob man das mit der ADAC-Pannenhilfe vergleicht, mit einem Beamten, Notarzt, Feuerwehrmann ist vollkommen egal, das Prinzip ist nämlich immer das gleiche: Hilfe leisten kann nur jemand der weiss was er tut.

Ich bewundere die Zuversicht und die sorgfältig gewählte fachliche Formulierung eines neutralen O2-Kunden, der du ja bist, "dass Henning und alle anderen HIER (als würdest du daneben stehen) angestellten Mitarbeiter des Social-Media Bereichs im Rahmen ihrer Aufgaben alle erforderlichen Kenntnisse besitzen". Warum denkst du, du müsstest ALLE Mitarbeiter in Schutz nehmen? Man würde ja fast meinen, dass du sie alle persönlich kennst.

 

Civeras schrieb:
 

Von beiden ist jedoch nicht zu erwarten Fragen außerhalb dieses Bereichs zu beantworten, schon gar nicht rechtsfest.

Du hast vollkommen Recht, es ist tatsächlich von niemadem zu erwarten daß er Fragen außerhalb seines Bereiches beantwortet. Nur, meine Fragen fallen GENAU in den Kompetenzbereich jedes O2-Mitarbeiters im Kundendienst. Und deren Antworten MÜSSEN ZWINGEND rechtsfest sein, weil der Kunde sonst in die Irre geführt wird. Leuchtet ein, oder?

Civeras schrieb:
 

Und es ist schon ein gehörig unverschämt jemanden Inkompetenz unterstellen zu wollen,  wenn sich dieser im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit vollkommen richtig bewegt.

Es ist rührend wie du einen O2-Mitarbeiter in Schutz nimmst und mich dafür schimpfst dass ich ihm Inkompetenz unterstellen will. Allerdings ist das eine grobe Verdrehung von Tatsachen. Genau genommen ist es gehörig unverschämt mir unterstellen zu wollen dass ich jemandem etwas unterstellt hätte. Ich habe Henning nichts UNTERSTELLT, sondern ihn ZITIERT (im Zweifelsfall nachlesen). Woher du dir als, normaler O2-Kunde, die Sicherheit nimmst zu behaupten dass "er sich im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit vollkommen richtig bewegt" ist mir ein Rätsel.

 

Aber Schwamm drüber. Ich kenne Henning nicht persönlich und habe persönlich auch nichts gegen ihn oder irgend einen anderen O2-Mitarbeiter. Ich habe noch nicht mal was gegen O2/Telefonica. Allerdings habe ich etwas dagegen dreist belogen und betrogen zu werden, von wem auch immer.

 

Ich kann Hennings tatsächliche Kompetenz nicht beurteilen, sondern nur seine Worte. Sagen wir also, er hat sich sehr unglücklich ausgedrückt und ich entschuldige mich hiermit in aller Form dafür ihn zitiert zu haben. Keine Unterstellungen und kein Grund zur Aufregung.

 

Und jetzt zu einem anderen Thema.

 

Ich finde es faszinierend, wie sich neutrale O2-Kunden in diesem Forum immer und immer wieder für O2 und seine Mitarbeiter und nicht für Ihre eigenen Interessen einsetzen. Das ist sehr selbstlos, keine Frage, aber doch etwas seltsam.

 

Aber es würde mich schon interessieren, was ein neutraler Kunde, wie du, zu den offensichtlichen und in diesem Thread schriftlich dokumentierten Falschaussagen und gesetzeswidrigem Verhalten von O2 zu sagen hat. Ich freue mich schon auf deine Expertise.

o2_Henning schrieb:
4. Was ist ein technischer Prüfbericht? Ein Vorgang bei dem die Verbindung nochmal genau geprüft wird auf den genauen Ablauf innerhalb der Systeme. Sehr technisch, sehr nichtssagend für den Normalmenschen.

Verbraucher haben im Falle einer Beanstandung Anrecht auf eine genaue und individuelle Prüfung ihrer Verbindungen durch den Mobilfunk-Anbieter in Form eines technischen Prüfberichtes. Bei der Erstellung des technischen Prüfberichtes prüft der Mobilfunk-Anbieter, ob durch technische Störungen oder Einflüsse die ordnungsgemäße Berechnung der Gebühren in irgendeiner Weise hätte beeinträchtigt werden können, bzw. ob zum Zeitpunkt der bemängelten Verbindungen in der Netztechnik und der Gebührenerfassung alles einwandfrei funktioniert hat.

 

Ob es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Falschberechnung gibt, wird dann in einem gerichtsverwertbarem technischen Prüfbericht festgehalten. Der Mobilfunk-Anbieter ist verpflichtet diesen technischen Prüfbericht dem Kunden innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist zukommen zu lassen.

 

o2_Henning schrieb:
5. Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein technischer Prüfbericht erfüllen? keine Ahnung, steht im Gesetz. Es steht der technische Weg durch die Systeme und die Abrechnungslogik drin. Kaum zu verstehen, selbst für mich. Wahrscheinlich eher etwas für Gutachter.

"Keine Ahnung" scheint bei O2 Programm zu sein.

Welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind, veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Der technische Prüfbericht muss genaue Angaben darüber enthalten was, wie und wann geprüft worden war, um die Richtigkeit der Rechnung festzustellen.

o2_Henning schrieb:
6. Wann und wie muss ein technischer Prüfbericht erstellt werden? Jederzeit auf Kundenwunsch


Das ist die vollständige und korrekte Antwort.

Auf meine Anforderung eines technischen Prüfberichts, lieferte O2 lediglich pauschale Aussagen, wie: "Wir können Ihnen versichern, dass Ihre Rechnung korrekt erstellt worden ist.", "Unser Abrechnungssystem hat alle Verbindungen... korrekt ausgewiesen.", "Die Verbindungen wurden unsererseits korrekt in Rechnung gestellt.".

 

Die pauschale Behauptung, dass alles seine Richtigkeit habe, reicht nicht für einen Anscheinsbeweis. Mehr noch, da ein technischer Prüfbericht die einzige Grundlage für die Richtigkeit von diesen Aussagen gewesen wäre, dieser aber seitens O2 nie erstellt wurde, sind dies nichts anderes als BEWUSSTE FALSCHAUSSAGEN, mit dem Ziel den Kunden zur Zahlung ohne rechtlichen Grund zu bewegen. Mit anderen Worten, handelt es sich SCHON WIEDER um BETRUG gemäß § 263 StGB.

 

o2_Henning schrieb:
7. Darf der TK-Anbieter für die Erstellung des technischen Prüfberichtes Geld vom Kunden verlangen? Kann ich nicht beantworten. Jedenfalls wird es gemacht, wenn kein Fehler seitens des Anbieters festgestellt wurde. Ich denke das ist legitim.


Wieso kann ein O2-Mitarbeiter diese Frage nicht beantworten?

 

Die Antwort darauf ist ebenfalls gesetzlich geregelt und ganz einfach: Die Erstellung des technischen Prüfprotokolls ist - OHNE WENN UND ABER - KOSTENLOS. Darüber hinaus obliegt es nicht dem Anbieter selbst darüber zu entscheiden, ob er einen Fehler bei der Abrechnung gemacht hat oder nicht. Also - Geld für den technischen Prüfbericht zu fordern, unabhängig davon was DU denkst, ist NICHT LEGITIM, sondern GESETZESWIDRIG.

Trotz unmissverständlicher Rechtssprechung dazu, schreibt O2 am 17.06.2013: "Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen für diesen Prüfbericht 42,02 EUR netto in Rechnung stellen." Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) § 45i Abs. 1.

 

o2_Henning schrieb:
8. Welche Fristen gelten für die Erstellung und Zustellung eines technischen Prüfberichtes? 8 Wochen nach Anforderung.


Der Gesetzgeber schreibt MINDESTENS 8 Wochen vor. Nichts desto trotz habe ich NIE einen technischen Prüfbericht erhalten.

 

o2_Henning schrieb:
9. Für welchen Zeitraum muss ein technischer Prüfbericht rückwirkend erstellt werden können? Auch 8 Wochen


Auch hier gilt MINDESTENS 8 Wochen.

 

Dennoch musste ich am 04.06.2013 erleben, dass mir ein Mitarbeiter der O2-Technikabteilung mitten im Telefonatden Hörer auflegt. Auf meine Reklamation, sagte er, er könne mir den Nachweis für die Internetverbindungen der letzten 30 Tage zuschicken. Als ich sagte: "Nein, nicht für die letzten 30, sondern die letzten 90 Tage" bekam ich prompt zu hören: "Haben Sie noch einen schönen Tag" und er legte den Hörer auf. Dieser respektlose Umgang mit Kunden verdient keinen Kommentar. Den technischen Prüfbericht habe ich niemals erhalten, nicht einmal für die angebotenen 30 Tage.

o2_Henning schrieb:
10. Was geschieht mit den Forderungen des TK-Anbieters wenn der technische Prüfbericht nicht fristgerecht zugestellt wird? Verfallen


Das ist ebenfalls die korrekte Antwort.

Erfolgt eine nach TKG § 45i Satz 3 verlangte Vorlage des technischen Prüfberichts nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug.

Doch obwohl der Prüfbericht noch am 27.05.2013 angefordert wurde und dessen Vorlage seitens O2 niemals erfolgt war und somit die Forderungen nach 8 Wochen, also Ende Juli 2013, verfallen waren, beharrte O2 bis Ende Januar 2014 auf der Zahlung ihrer unrechtmäßigen Forderungen.

 

Wie ist das zu erklären?

 

 

Weil O2 offensichtlich erhebliche Probleme damit hat sich über die geltende Gesetzgebung zu informieren und diese anzuwenden, hier eine kleine Nachhilfe:

Telekommunikationsgesetz (TKG) § 45i
Beanstandungen

(1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 1 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

(3) Dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist.

(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

o2_Henning schrieb:
 4. Was ist ein technischer Prüfbericht? Ein Vorgang bei dem die Verbindung nochmal genau geprüft wird auf den genauen Ablauf innerhalb der Systeme. Sehr technisch, sehr nichtssagend für den Normalmenschen.

Verbraucher haben im Falle einer Beanstandung Anrecht auf eine genaue und individuelle Prüfung ihrer Verbindungen durch den Mobilfunk-Anbieter in Form eines technischen Prüfberichtes. Bei der Erstellung des technischen Prüfberichtes prüft der Mobilfunk-Anbieter, ob durch technische Störungen oder Einflüsse die ordnungsgemäße Berechnung der Gebühren in irgendeiner Weise hätte beeinträchtigt werden können, bzw. ob zum Zeitpunkt der bemängelten Verbindungen in der Netztechnik und der Gebührenerfassung alles einwandfrei funktioniert hat.

 

Ob es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Falschberechnung gibt, wird dann in einem gerichtsverwertbarem technischen Prüfbericht festgehalten. Der Mobilfunk-Anbieter ist verpflichtet diesen technischen Prüfbericht dem Kunden innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist zukommen zu lassen.

 

o2_Henning schrieb:
 5. Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein technischer Prüfbericht erfüllen? keine Ahnung, steht im Gesetz. Es steht der technische Weg durch die Systeme und die Abrechnungslogik drin. Kaum zu verstehen, selbst für mich. Wahrscheinlich eher etwas für Gutachter.
 

"Keine Ahnung" scheint bei O2 Programm zu sein.

Welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind, veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Der technische Prüfbericht muss genaue Angaben darüber enthalten was, wie und wann geprüft worden war, um die Richtigkeit der Rechnung festzustellen.

 

o2_Henning schrieb:
 6. Wann und wie muss ein technischer Prüfbericht erstellt werden? Jederzeit auf Kundenwunsch
 


Das ist die vollständige und korrekte Antwort.

Auf meine Anforderung eines technischen Prüfberichts, lieferte O2 lediglich pauschale Aussagen, wie: "Wir können Ihnen versichern, dass Ihre Rechnung korrekt erstellt worden ist.", "Unser Abrechnungssystem hat alle Verbindungen... korrekt ausgewiesen.", "Die Verbindungen wurden unsererseits korrekt in Rechnung gestellt.".

 

Die pauschale Behauptung, dass alles seine Richtigkeit habe, reicht nicht für einen Anscheinsbeweis. Mehr noch, da ein technischer Prüfbericht die einzige Grundlage für die Richtigkeit von diesen Aussagen gewesen wäre, dieser aber seitens O2 nie erstellt wurde, sind dies nichts anderes als BEWUSSTE FALSCHAUSSAGEN, mit dem Ziel den Kunden zur Zahlung ohne rechtlichen Grund zu bewegen. Mit anderen Worten, handelt es sich SCHON WIEDER um BETRUG gemäß § 263 StGB.

 

o2_Henning schrieb:
 7. Darf der TK-Anbieter für die Erstellung des technischen Prüfberichtes Geld vom Kunden verlangen? Kann ich nicht beantworten. Jedenfalls wird es gemacht, wenn kein Fehler seitens des Anbieters festgestellt wurde. Ich denke das ist legitim.
 


Wieso kann ein O2-Mitarbeiter diese Frage nicht beantworten?

 

Die Antwort darauf ist ebenfalls gesetzlich geregelt und ganz einfach: Die Erstellung des technischen Prüfprotokolls ist - OHNE WENN UND ABER - KOSTENLOS. Darüber hinaus obliegt es nicht dem Anbieter selbst darüber zu entscheiden, ob er einen Fehler bei der Abrechnung gemacht hat oder nicht. Also - Geld für den technischen Prüfbericht zu fordern, unabhängig davon was DU denkst, ist NICHT LEGITIM, sondern GESETZESWIDRIG.

Trotz unmissverständlicher Rechtssprechung dazu, schreibt O2 am 17.06.2013: "Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen für diesen Prüfbericht 42,02 EUR netto in Rechnung stellen." Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) § 45i Abs. 1.

 

o2_Henning schrieb:
 8. Welche Fristen gelten für die Erstellung und Zustellung eines technischen Prüfberichtes? 8 Wochen nach Anforderung.
 


Der Gesetzgeber schreibt MINDESTENS 8 Wochen vor. Nichts desto trotz habe ich NIE einen technischen Prüfbericht erhalten.

 

o2_Henning schrieb:
 9. Für welchen Zeitraum muss ein technischer Prüfbericht rückwirkend erstellt werden können? Auch 8 Wochen
 


Auch hier gilt MINDESTENS 8 Wochen.

 

Dennoch musste ich am 04.06.2013 erleben, dass mir ein Mitarbeiter der O2-Technikabteilung mitten im Telefonatden Hörer auflegt. Auf meine Reklamation, sagte er, er könne mir den Nachweis für die Internetverbindungen der letzten 30 Tage zuschicken. Als ich sagte: "Nein, nicht für die letzten 30, sondern die letzten 90 Tage" bekam ich prompt zu hören: "Haben Sie noch einen schönen Tag" und er legte den Hörer auf. Dieser respektlose Umgang mit Kunden verdient keinen Kommentar. Den technischen Prüfbericht habe ich niemals erhalten, nicht einmal für die angebotenen 30 Tage.

 

o2_Henning schrieb:
 10. Was geschieht mit den Forderungen des TK-Anbieters wenn der technische Prüfbericht nicht fristgerecht zugestellt wird? Verfallen
 


Das ist ebenfalls die korrekte Antwort.

Erfolgt eine nach TKG § 45i Satz 3 verlangte Vorlage des technischen Prüfberichts nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug.

Doch obwohl der Prüfbericht noch am 27.05.2013 angefordert wurde und dessen Vorlage seitens O2 niemals erfolgt war und somit die Forderungen nach 8 Wochen, also Ende Juli 2013, verfallen waren, beharrte O2 bis Ende Januar 2014 auf der Zahlung ihrer unrechtmäßigen Forderungen.

 

Wie ist das zu erklären?

 

 

Weil O2 offensichtlich erhebliche Probleme damit hat sich über die geltende Gesetzgebung zu informieren und diese anzuwenden, hier eine kleine Nachhilfe:

Telekommunikationsgesetz (TKG) § 45i
Beanstandungen

(1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 1 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

(3) Dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist.

(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.