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Rechnung für Vertragswechsel



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118 Antworten

Benutzerebene 3
Ich dachte du mochtest nicht mehr schreiben? Mußt  jetzt doch wieder ran?

Ich studiere auch den ganzen Tag und vile Jahre die verschiedenste Dinge 🙂.

Warum hast Du ein Problem mit vom Ersten Tag volle Leistung? Wenn die Umstellung nicht erfolgen kann i.O. dann kann ich die Leitung nicht beziehen, wenn die Leistung beziehbar ist so what? Wenn die bestellte Leistung verfügbar ist und falsch abgerechnet wird so what, kann passieren, werden wir ändern.

Das ist der Punkt ich habe einen Vertragsbeginn vereinbart und technisch kann ich die Vertragsinhalte auch abrufen, also gilt der Vertrag mit seinen Inhalten.

Du meinst im Ernst irgend jemand könnte von allein auf die Idee kommen, dass wenn er seinen Vertrag die letzten paar Tage, ggf. auch nur einen Tag, nutzt er weit mehr bezahlen muß als wenn die Leistung einen vollen Monat bezieht und du findest es ernsthaft normal? Ich denke wenn O2 so etwas abzieht, dann müssen sie darauf gesondert und unmissverständlich hinweisen. "Normal" wäre es aus meiner Sicht wenn ich nach Vertragsschluss, für 6Tage, nur anteilig Grundgebühr  zahlen müßte und trotzdem die vollen Vertragsfeatures bekommen würde, wenn dem nicht so wäre dann wäre es normal maximal bis zur Grundgebühr zu belasten und nicht über das dreifache hinaus.

Ich glaube nicht das es bei der oben beschriebenen Vorgehensweise Widerspruch gäbe.

Dann hast Du mich falsch verstanden, ich habe der Rechnung ordentlich und schriftlich Widersprochen, der hierabgedruckte Brief von O2_Anje gepostet ist die Antwort auf meinen ordentlichen Widerspruch.

Ich habe dann den aus meiner Sicht unstrittigen Betrag aus der von mir erfolgten Rechnungsprüfung, an O2 übergebenen Rechnungsprüfung, an O2 überwiesen. Ich habe nicht einfach nicht gezahlt. Ich habe ordentlich Widersprochen, Rückgebucht und den unstrittigen Betrag überwiesen, Dass eine widersprochene Rechnung rechtskräftig bleibt mag sein, dass diese nach Widerspruch bezahlt werden muß ist schlicht falsch: Als Kunde besitzen ich einen Anspruch auf die Erstellung einer fehlerfreien und korrekten Handyrechnung. Erst wenn ich eine solche erhalten haben, bin ich zur Zahlung verpflichtet. Bleibt es jedoch bei einer fehlerhaften Rechnung, etwa weil die Erläuterungen des Mobilfunkunternehmens in meinen Augen nicht nachvollziehbar sind, so muß ich auch weiterhin keine Zahlungen leisten.

Benutzerebene 3
Also wenn Ihr größtenteils auf meiner Seite seid so habt ihr das bisher gut verborgen. Wenn dem so ist , dann begrüße ich dies nichts desto trotz sehr.

Benutzerebene 3
Ich denke, dass Du zumindest  keine Rechtschutzversicherung hast oder bisher genutzt hast sonst wüßtest Du, dass die Zusagen auf Anfrage auch telefonisch erteilt werden. Vom 03.03.2016-06.03.2016 eine Zusage zu bekommen ist nicht schwierig.

Wie ich bereits geschrieben habe, geht es mir nicht vordergründig um das Geld.

Mit der fehllaufenden Argumentation möchte ich Dir hiermit gern zurück geben.

Benutzerebene 3
Ist euch eigentlich mal aufgefallen, dass die einzigen in diesem Forum die einen Post als hilfreich Kennzeichnen die Experten untereinander sind?

Auf mich wirkt das irgendwie merkwürdig.

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Als Kunde besitzen ich einen Anspruch auf die Erstellung einer fehlerfreien und korrekten Handyrechnung. Erst wenn ich eine solche erhalten haben, bin ich zur Zahlung verpflichtet. Bleibt es jedoch bei einer fehlerhaften Rechnung, etwa weil die Erläuterungen des Mobilfunkunternehmens in meinen Augen nicht nachvollziehbar sind, so muß ich auch weiterhin keine Zahlungen leisten.



Ja, und das ist auch im TKG geregelt (ebenfalls im § 45). Das Problem ist, dass du die Rechnung als fehlerhaft bezeichnest, o2 nicht, daher muss zunächst geprüft werden, ob ein Fehler vorliegt. Wenn o2 dir schreibt, dass die Vertragsumstellung ab einem bestimmten Datum gilt, dann ist die Rechnung nur aus deiner Sicht falsch und für o2 bist du im Verzug (und dagegen musst du jetzt ggf. vorgehen). Dann bleibt die Frage, ob die Sperre aufgrund des Verzugs rechtmäßig ist (und das kann nur ein Gericht entscheiden). Problematiusch sehe ich derzeit die Situation, dass o2 (soweit ich verstanden habe) den Widerspruch nicht bearbeitet, also noch nicht abgelehnt hat. Erst wenn der Widerspruch abgelehnt und die Grundlage für die vertragsgemäße Berechnung nachgewiesen wurde, ist die Rechnung an sich korrekt. Auch wenn du nach wie vor nicht mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein wirst.

Hast du von o2 bereits eine Rückmeldung erhalten (ausser hier im Forum)?

Benutzerebene 7
Abzeichen +7


Ich denke, dass Du zumindest  keine Rechtschutzversicherung hast oder bisher genutzt hast sonst wüßtest Du, dass die Zusagen auf Anfrage auch telefonisch erteilt werden. Vom 03.03.2016-06.03.2016 eine Zusage zu bekommen ist nicht schwierig.



Richtig, eine solche Zusage ist allerdings vorläufig und vorbehältlich einer abschließenden Prüfung des Sachverhalts.

Benutzerebene 7
Abzeichen
Ich vermute mal, dass du am 24.1. Kontakt zu O2 hattest und ihr einen Tarifwechsel gemacht habt, evtl. mit Vertragsverlängerung.

Für dich war jetzt das Datum ausschlaggebend. Ist angekommen. Ob man dich informiert hat, dass ein Tarifwechsel erst technisch zum nächsten Tag (eben dem 25.) durchgeführt werden kann, vermag ich nicht zu sagen, eine Pflicht dazu sehe ich aber bei O2. Insofern hattest du eben am 24. noch deinen alten Tarif (da eine Umstellung noch nicht erfolgte) und bist dementsprechend abgerechnet worden. Wer da was gesagt hat und wovon ausgehen konnte können wir nicht nachvollziehen.

Nur durch einen Tarifwechsel, bzw. eine VVL ändert sich aber am Abrechnungszeitraum nichts. Wenn die Rechnung vom 15. ist, dann ist vmtl. der Abrechnungszeitraum bis zum 10.2. (+/- ein paar Tage). Da der Monat idS "nicht komplett ist", wird die Grundgebühr nur anteilig berechnet, bekommst dafür aber auch nur anteilig Freiminuten. Wenn du dann gleich am ersten Tag die 100 Minuten ausreizt, dann werden die Gebühren anteilig berechnet. Steht so in den AGBs und ja, ich habe damit kein Problem und - bin ich ziemlich sicher - 95% der O2-Kunden auch nicht. Wenn du meinst daran etwas ändern zu müssen (oder das zumindest zu versuchen), dann nur zu - ich möchte das nicht 😉.

Mit dem mobilen Internet (und das werden ja wohl die Hauptkosten sein), habe ich wie oben schon gesagt, keine Probleme mit deiner Argumentation und sehe auch gute  Chancen diese zurück erstattet zu bekommen.

In einem Widerspruch muss eine angemessene Frist (von Gerichten verlangt idR 2-3 Wochen) gesetzt werden. Erst wenn diese verstreicht, DANN darf eine Lastschrift zurück gebucht werden. Das ist ein Verfahren, das der BGH vor Jahrzehnten selbst entwickelt hat. Nicht Widerspruch schicken und am selben Tag zurückbuchen. Das wäre rechtsmissbräuchlich und gg. die Vertragssicherheit. Hier kann aufgrund der bisher verstrichenen Zeiträume garkeine angemesse Frist gesetzt worden sein.

"Bleibt es jedoch bei einer fehlerhaften Rechnung, etwa weil die Erläuterungen des Mobilfunkunternehmens in meinen Augen nicht nachvollziehbar sind, so muß ich auch weiterhin keine Zahlungen leisten."



Tja und an dem Punkt scheiden sich die Geister. Du hast empfindest die Rechnung als falsch und hast ihr widersprochen. O2 hat deinen Widerspruch geprüft, möchte dir einen Teil erlassen, sieht sich aber sonst im Recht und beharrt daher auf der fälligen Rechnung und sieht eine Zahlungspflicht deinerseits. Und wer entscheidet jetzt, wer Recht hat? Du? Laut deinem Beitrag oben bist du jetzt an dem Punkt "ich zahle solange nicht, bis ich Recht kriege" und genau damit wird die Situation jetzt verfahren.

Bring es vor ein Gericht und lass die entscheiden. Ich drücke die Daumen - wirklich ☺️

Benutzerebene 3
Die Rechnung von O2 ist zuerst einmal unstrittig falsch, da eine Vertragswechselgebühr erhoben wurde.

Darüber hinaus gibt es zwei weitere strittige/kostenrelevante Punkte in welchen ich der Rechnung ebenfalls widersprochen habe.

Ja, dass Schreiben welches O2'_Anje gepostet hat ist schriftlich an mich gegangen und mit meinem, geposteten, schreiben beantwortet, darüber hinaus gab es eine ebenfalls fehlerbehaftete Mahnung die ebenfalls von mir beantwortet/zurückgewiesen wurde. Warum fragst Du?

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Die fehlende Fristsettzung könnte sich meines Erachtens leider negativ auf ein Gerichtsverfahren auswirken.

Benutzerebene 3
In der Welt in der ich lebe vertrauen Menschen einander

Benutzerebene 3
time will show

Benutzerebene 7
Abzeichen
Oh, ich habe eine Rechtsschutzversicherung, musste die bisher auch 2x in Anspruch nehmen und die haben beide Male bezahlt, die abschließende (und verbindliche) schriftliche Zusage kam aber immer erst so ca. 1 Woche nach Antragstellung.

Die Tarifwechselgebühr hätte nicht erhoben werden dürfen, ist richtig und dem hat O2 ja auch stattgegeben und das wurde korrigiert.... übrigens ganz ohne Gericht.

Es ist auch schwierig dir da jetzt etwas zu raten. Wenn du wirklich vorhast, die Sache vor ein Gericht zu bringen, dann wäre es aber unschädlich, den angemahnten Betrag zu zahlen, damit dein Anschluss wieder freigeschaltet wird. Wenn du vor Gericht Recht kriegst, bekommst du den Betrag eh wieder und wenn du nicht Recht kriegst, musst du ihn eh zahlen. Was hast du im Detail zu verlieren? Außer einem mobilen Internetzugang? Ja ich weiß, die Prinzipien, die Grundfesten unserer Gesellschaft, die Demokratie....

Für den Fall, dass du hoffst, dem aus dem Weg zu gehen, dann lass es so laufen und hoffe, dass O2 deinem Widerspruch statt gibt und sich alles so klärt (das wird aber wie ich das Unternehmen kenne nicht passieren).

Benutzerebene 3
Es geht tatsächlich um das Prinzip, Ich fühle mich betrogen und möchte mich dagegen zur Wehr setzen.

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Eine verbindliche Zusage wird es zudem erst geben, wenn o2 dem Widerspruch nicht statt gibt, auch wenn das sehr wahrschenlich der Fall sein wird.

Benutzerebene 3
Ja natürlich ist das Datum des Vertragsbeginn ausschlaggebend und dies sieht mein Beistand genauso:

Sehr geehrter Herr XXXX,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich habe mir die Unterlagen angesehen.

Die in Ihrem Schreiben einkopierte Tarifinfo ist eindeutig.

Aus dieser Info geht ein Vertragsbeginn 24.01.2016 hervor.

Da keine Uhrzeit genannt ist gilt der Tarif am 00.00 Uhr.

Die Argumentation der Gegenseite, dass Sie nicht davon ausgehen können, dass der Anbieter bereits am 24.01. den Tarif umstellen kann ist rechtlich bedeutungslos.

Wenn der Tarif nicht am 24.01. umgestellt werden konnte, dann hätte Sie der Anbieter rechtzeitig darüber informieren können.

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz der besagt, dass ein Telefonunternehmen nicht in der Lage ist eine Tarifumstellung pünktlich und vertragsgemäß vorzunehmen.

Wenn nun Ihr mobiles Internet gesperrt ist und sich der Anbieter weigert dies freizugeben, dann haben Sie die Möglichkeit entweder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen und vom Gegner Schadensersatz zu verlangen oder aber den Gegner auf Freischaltung des mobilen Internets zu verklagen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXXX
Rechtsanwalt

Zur Information für den interessierten User

Ich bin gespannt wie das ausgeht, hast du mit dem Anwalt bereits die weitere Vorgehensweise besprochen?

Benutzerebene 7
Abzeichen
Mich würde mal interessieren, wann du Kontakt zu O2 hattest und eine Vertragsänderung beauftragt hast?

Wenn du am 15.1. anrufst und einen Tarifwechsel zum 24. beauftragst, dann bin ich auf deiner Seite.

Wenn du am 24. anrufst und dein Anwalt - rückwirkend! - zu 0 Uhr am selben Tag einen TW durchsetzen will, dann sehe ich das anders.

Das muss sich doch aber in der Kontakthistorie im Datensatz ablesen lassen.

Benutzerebene 3
am 24.01.2016 hatte ich den Vertragswechsel vorgenommen (Kontakt mit O2), einvernehmlich wurde in den Vertragsunterlagen der 24.01.2016 als Vertragsbeginn festgelegt......und das ist der Punkt, ich will auch gar nicht

0 Uhr bestätigt haben, obwohl dies möglich wäre weil vereinbart, wir haben Vertragsfreiheit in Deutschland😀

Benutzerebene 3
bin auch gespannt,

Schreiben an O2:

 

Betreff: Sperrung meines Mobilen Internetanschlusses

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich erwarte von Ihnen unverzüglich, spätestens jedoch bis 21.03.2016 die Aufhebung/Freischaltung der von Ihnen vorgenommenen Sperrung meines mobilen Internetzuganges.

 

Sollten sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich den Vertrag fristlos kündigen und sie auf Schadensersatz verklagen.

 

Mit Grüssen

 

Warum schreibt der Anwalt in der "Ich" Form? Und welcher Schadensersatz? Das wird spannend...

Benutzerebene 7
Abzeichen
Ich denke das ist kein Anwaltsschreiben, sondern schon von helmar an O2 gerichtet.

Trotzdem kräuseln sich mir bei dem Satz oben "Da keine Uhrzeit genannt ist gilt der Tarif am 00.00 Uhr." die Fußnägel. Irgendwie ist das kein deutscher Satz und wenn der von mir beauftragte Advokat sowas zu Papier bringen würde, wäre ich nicht sehr zuversichtlich. Klingt für mich eher wie einer dieser unsäglichen Onlineanwälte, wo man sein Anliegen kurz vorträgt und dann aus Wortbausteinen eine Antwort zusammen geschustert bekommt. Naja, warten wir ab, mehr bleibt uns ja eh nicht übrig ☺️

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Ich nehme an du hast das mit dem Anwalt und der "Ich" Form das ironisch gemeint, Sandro. Jedenfalls ist das ein Beispiel dafür, warum es manchmal ein Schreiben eines Anwalts braucht um Rechte durchzusetzen. Positiv: Angemessene Frist gesetzt, negativ: Gar keine Begründung für die Forderung. Die Wortwahl lassen wir dahinstehen.

Ja, es bleibt spannend.

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Ich habe bewusst das Schreben des Anwalts nicht kommentiert, aber überzeugt hat es mich auch nicht wirklich. Ich muss allerdings zugeben, dass ich nicht sicher bin, ob ein Gericht den Tarifwechsel um 0:00 bestätigen würde oder nicht, denn wenn man erst im Laufe des Tages am 24.01. Kontakt mit dem Kundenservice hatte, wäre die Tarifumstellung um 0:00 eine rückwirkende Änderung, die meines Wissens bei keinem Anbieter vorgesehen ist. Was der Anwalt über "Erfahrungsgrundsätze" schreibt kann also auch gegen die Meinung des Kundens sprechen, denn erfahrungsgemäß finden solche Änderungen eben nie "sofort" sondern oft über Nacht. Ein Datum für den Vertragsbeginn muss man aber angeben, weil dieses die Laufzeit bestimmt. Was darf der Kunde also erwarten? Offene Fragen, die der Anwalt so nicht pauschal beantworten kann, zumal er eben keine Quellen dafür angibt.

Benutzerebene 7
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Ich denke im Gegensatz, dass es grade die "Erfahrungsgrundsätze" sind, die nahe legen, dass ein Tarifwechsel nicht sofort durchgeführt wird. Zumindest kenne ich kein Unternehmen, dass sofortige Wechsel durchführt und würde das auch (wie es juristisch immer so schön heißt) aus der Lebenswahrscheinlichkeit ableiten. Wenn der Anwalt solche Unternehmen aber kennt, gut. Wie der Richter es sieht - fraglich.

Mit einem TW zu 0 Uhr, ja das wäre sogar eine rückwirkende Änderung. Vmtl. hat der Kollege die ihm übersandten Unterlagen nur flüchtig "überflogen" (ist bei dem Zeitaufwand der bei diesen Onlineportalen investiert wird so üblich).

Der Kunde geht hier davon aus, dass bei O2 jemand mit dem Finger am "Knöpfchen" sitzt und darauf wartet, dass er anruft um die Pakete zu buchen. Dass das automatisierte Prozesse sind, das täglich Tausende Wechsel durchgeführt werden, und das eben bevorzugt nachts, wenn es die Systeme am wenigsten stört, finde ich nahe liegend. Das O2 aber informieren kann, dass man erst nachts wechseln kann, würde ich auch fair finden.

Was ich aber von einem Juristen garnicht kenne, dass Vertrag und Tarif hier - mehrfach! - vermischt werden und in falschem Zusammenhängen erwähnt werden. Der Tarif und der Vertrag haben nicht unbedingt was miteinander zu tun. Ich kann sogar während des Vertrages den Tarif wechseln. Oder nur den Vertrag wechseln, aber den Tarif beibehalten. Das ein Richter bei einer Vertragsverlängerung am 24.1. auch automatisch von einem TW am 24. ausgeht (selbst wenn das im Vertrag nicht explizit vereinbart ist), sehe ich noch nicht.



Ich denke das ist kein Anwaltsschreiben, sondern schon von helmar an O2 gerichtet.

Ehrlich das macht keinen Sinn. Wenn ich einen Anwalt konsultiere dann lasse ich diesen dann die Korrespondenz übernehmen und sende nicht so ein Schreiben raus. Ich bin kein Jurist, aber das Schreiben ist nichts - meine Meinung dazu.

Aber warten wir mal ab.

Grüße

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