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Gelöst

Zu hohe Abrechung bei Anbieterwechsel

  • 26 November 2020
  • 8 Antworten
  • 150 Aufrufe

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

da man Sie nicht per Email erreichen kann nun auf diesem Wege.

Ich habe meinen Handyvertrag bei Ihnen ordentlich gekündigt und nun die Abschlussrechnung erhalten, die neben den üblichen Vertragskosten auch Kosten für eine (tatsächlich stattgefundende) Rufnummermitnahme enthielt.

Einmalgebühren: 

Anbieterwechsel gem. Paragraf 46 TKG - 20.10.2020 5,7311 19% 6,82 → gilt richtigerweise für die Portierung der Mobilfunknummer

Anbieterwechsel gem. Paragraf 46 TKG - 20.10.2020 9,6100 19% 11,44 → Dieser Betrag durfte nicht abgebucht werden. Er gilt nur für den Wechsel einer Festnetznummer, was vorliegend nicht stattgefunden hat.

 

Das ist eine ganz miese Masche liebes O2! Sollten Sie den Betrag nicht innerhalb von 3 Wochen zurückerstatten werde ich dies nach Ablauf der Frist bei der Bundesnetzagentur anzeigen und Ihnen einen Mahnbescheid in Höhe des geschuldeten Betrages zukommen lassen. Die Kosten hierfür (32,50€) werde ich Ihnen als Verzugsschaden zusätzlich in Rechnung stellen.

Falls sich der Sachverhalt nicht innerhalb von einer Woche auf diesem Wege klären lässt, werde ich Ihnen nach Ablauf der Woche mein Anliegen per Einschreiben zukommen lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

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Lösung von o2_Solveig 1 December 2020, 09:06

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8 Antworten

Benutzerebene 7
Abzeichen +7

Also erstmal ist gemäß AGB sowie Hinweis auf der Rechnung eine Rechnung innerhalb von 8 Wochen ab Erhalt schriftlich (per Post oder Fax) zu beanstanden. Auch Fristen sind schriftlich zu setzen und beginnen mit Zugang beim Anbieter. 

 

Bleib mal locker, Fehler können passieren... Und die 11,44€ werden dir auf sicher erstattet. 

 

Hier im Forum dauert es aktuell einige Tage, evtl auch länger als eine Woche. Da es sich aber m.W. um einen bekannten Systemfehler handelt, kann man das auch hier übers Forum oder die Hotline klären. 

 

Hab also hier etwas Geduld oder rufe morgen die Hotline an. 

 

 

Danke für die Info. Wie bereits o.g. ist der Plan, das ganze in einer Woche schriftlich an O2 heranzutragen, wenn es nicht  auf diesem Weg funktioniert.

Benutzerebene 7
Abzeichen +7

Ich denke, den Schriftverkehr sowie Porto oder Kosten für ein Fax  kannst du dir sparen. Hab einfach Geduld. Schau mal hier hat's auch geklappt: 

 

 

https://hilfe.o2online.de/o2-mobilfunk-rechnung-23/doppelte-berechnung-der-portierung-in-schlussrechnung-544907

 

Hallo @Anon202 ,

 

herzlich willkommen bei uns in der o2 Community :grinning:

 

Es handelt sich leider um einen Systemfehler. Ich habe dir die Kosten bereits wieder gut geschrieben.

 

Ich kann dir nicht sagen, ob die Kollegen der Buchhaltung noch heute die Buchung vornehmen. Dann würden wir entsprechend weniger von deinem Konto abbuchen.

Anonsten würde ich Dienstag eine Guthabenbuchung erstellen und dir das Geld zurück überweisen.

 

Es tut mir leid, dass das passiert ist. Es liegt allerdings keine, wie von dir unterstellte Absicht, vor.

 

Ich wünsche dir alle Gute :sunflower:

 

Gruß, Solveig

 

 

Hallo @Anon202 ,

 

ich habe gerade nachgeshen.

 

Leider hat die Verrechnung nicht mehr geklappt. Es wurde der komplette Betrag abgebucht.

Ich habe eine Auszahlung der 11,44 EUR direkt auf dein Konto veranlaßt.

Du bekommst den Betrag dann zurück überwiesen.

 

Gruß, Solveig

Hey Solveig,

 

vielen Dank fürs Kümmern!

 

LG

Benutzerebene 7
Abzeichen +7

Schön, dasss der Fehler schnell behoben wurde. Schade aber, dass du es für nötig gehalten hast, in deinem Eingangspost sinnlose Drohungen zu machen (glaubst du wirklich, o2 hätte dir die Kosten eines Mahnbescheids erstattet?). Für die Zukunft: Einfach erstmal sachlich reklamieren.

Ich habe leider in der Vergangenheit deutlich schlechtere Erfahrungen mit o2 und anderen Anbietern für DSL usw. gemacht. Dass dies auf diesem öffentlich einsehbaren Weg nicht geschehen würde habe ich nicht erwartet, freut mich aber umso mehr.

Dass die Kosten für einen Mahnbescheid erstattet werden müssen, wenn bereits vorher erfolgreich in Verzug gesetzt wurde ist dem Grundsatz nach möglich. Dies wäre als Verzugsschaden iSd. § 286 I BGB geltend zu machen.

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