…. wir schätzen Sie als treuen o2 Kunden und danken Ihnen für Ihr Vertrauen.
Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir für Ihren aktuellen Internet- & Festnetz-Vertrag die Preisanpassungsklausel mit Wirkung zum 1.6.2025 aus Ihren AGB streichen. Diese Klausel (Ziffer 9 unserer AGB für o2 Home Produkte) finden Sie weiter unten.
Wenn Sie mit den aktualisierten AGB einverstanden sind, brauchen Sie nichts weiter zu tun.
Sie können den Vertrag innerhalb von 3 Monaten ab Zugang dieses Schreibens ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform (z. B. per Brief, E-Mail oder online über die Kündigungsschaltfläche auf o2.de) außerordentlich kündigen; per Brief z. B. unter Angabe Ihrer oben angegebenen Rufnummer oder Kundenummer an: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 90345 Nürnberg. Der Vertrag kann durch diese Kündigung frühestens zum 1.6.2025 beendet werden.
Falls Sie noch Fragen haben, sind wir unter der Rufnummer 089 78 79 79 400 gerne persönlich für Sie da (Mo.–Fr. 7:00–20:00 Uhr, Sa. 10:00–18:00 Uhr).
Freundliche Grüße
Ihr o2 Team
Bisherige Ziffer 9. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für o2 Home Produkte – WIRD WIE ZUVOR BESCHRIEBEN GESTRICHEN MIT WIRKUNG ZUM 1.6.2025.
9. Preisanpassungen
9.1. Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrags zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.
9.2. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für die Bereitstellung der Telekommunikationsnetze und -anlagen (z. B. deren Betrieb, Nutzung und Wartung einschließlich Materialkosten), für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschlussleitungen, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Kundenservice, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Gemeinkosten (z. B. Kosten für Büro- und Servicestandorte und Energiekosten) sowie hoheitlich auferlegte, allgemeinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. Ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben.
9.3. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrags erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur, soweit kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Telefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen.
9.4. Preiserhöhungen gem. Ziffern 9.1–9.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 9.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich informiert.
9.5. Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 9.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags bleibt unberührt.
9.6. Preisermäßigungen gem. Ziffern 9.1–9.3 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preisermäßigung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preisermäßigung informiert. Anlässlich einer Preisermäßigung besteht kein Kündigungsrecht des Kunden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags bleibt unberührt.
9.7. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
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Bin damit überfordert - was genau sagt mir diese Mail?!?
Würde mich freuen, wenn mir das wer erklären kann, denn über Kosten steht da ja nichts. :-/
Danke und liebe Grüße