Skip to main content
Warum O2
Warenkorb
Service

Mangelhafte Bandbreite: Immer wieder falsche Auskunft im Forum

  • January 14, 2020
  • 27 Antworten
  • 901 Aufrufe

Liebe O2-Mitarbeiter,

es gibt viele Anfragen in diesem Forum, ob eine Kündigung möglich ist, wenn die versprochene Leistung / Geschwindigkeit / Bandbreite nicht der beworbenen Bandbreite enspricht, sondern nur “so und so viel”.

 

Warum wird hier nicht ordentlich aufgeklärt? Selbst Mods scheinen hier Informationen zu verbreiten, die fraglich sind, was ich entäuschend finde! (z.B. hier: klick)

 

Auch in der Telefonhotline habe ich heute Kontakt zu zwei unterschiedlichen Mitarbeitern gehabt: Einer meinte es gäbe in dem von mir (auch unten) dargebotenen Szenario keine Möglichkeit einer Kündigung, die andere Person bestätigte (schon von sich aus, bevor ich alle Infos präsentiert hatte) meinen Standpunkt.

 

Diskutieren wir es am Beispiel einer “o2 my Home M”-Leitung

 

Ihr schreibt im Willkommensbrief: “Mit Ihrem Produkt o2 my Home M erhalten Sie bis zu 50 Mbit/s im Download und bis zu 10 Mbit/s im Upload.  
 
Die Geschwindigkeit eines DSL-Anschlusses hängt im Wesentlichen von der Länge der Leitung zu Ihrem Haus ab und ist daher von keinem DSL-Anbieter beeinflussbar. An Ihrer Anschlussadresse erhalten Sie   eine minimale Datenübertragungsrate von 6 Mbit/s im Download und 0,7 Mbit/s im Upload  eine maximale Datenübertragungsrate von 50 Mbit/s im Download und 10 Mbit/s im Upload
 
Normalerweise steht Ihnen eine Bandbreite von 50 Mbit/s im Download und 10 Mbit/s im Upload zur Verfügung.”

 

Aus dem TKG §46 Abs. 8:

“(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. […] Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.”

 

Es gibt einige Urteile von Gerichten, die verlauten ließen, dass wenn regelmäßig nur weniger als 50% Bandbreite des “maximal möglichen” (mit dem ja immer geworben wird) erreicht wird, eine (fristlose) Sonderkündigung rechtens ist; z.B.  Amtsgericht Fürth (Az.: 340 C 3088/08 & Amtsgericht Kiel (Az.: 106 C 21/11).

Hiernach würde es m.E. heißen: Wer nur 16 mbit/s trotz 50mbit/s Vertrag erhält, egal ob nach Umzug oder in Folge von Neuauftrag, der kann Ähnliches erwirken, da hier weniger als 50% vorliegen.

 

Auch die Bundesnetzagentur schreibt in ihren Richtlinien:

(Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download gemäß Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet)

Link: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Breitband/Breitbandgeschwindigkeiten/Breitbandgeschwindigkeiten-node.html

"Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet liegt nach Ansicht der Bundesnetzagentur bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download vor, wenn 

  • 1. nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90% der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
  • 2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90% der Messungen erreicht wird oder
  • 3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.” - Bundesnetzagentur

Weitere Infos dazu? klick

Hiernach würde es m.E. sogar heißen: Schon bei dauerhaften 45mbit/s wäre eine Kündigung möglich. (Das wäre aber schon Jammern auf hohem Niveau, muss ich sagen 😉 )

 

Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege!

Ich hoffe, dass hier endlich Aufklärungsarbeit geleistet wird! Ein Eintrag in den FAQ-Bereich wäre vielleicht sinnvoll!

Zu diesem Thema können keine neuen Antworten hinzugefügt werden. Du kannst gern ein eigenes Thema erstellen.

27 Antworten

Sandroschubert
Legende

Auch dein zigster Beitrag heute zu dem Thema macht es nicht richtiger. Und eine FAQ gibt es sofern diese als notwendig bzw. sinnvoll angesehen wird.

 

Auch wenn "einige" Gerichte etwas entscheiden heisst das nicht das es alle machen. Auch sollte man vorher in das Produltonformationsblart schauen um zu sehen welche Mindestbandbreite garantiert wird. Dann bekommt man im Nachhinein nicht plötzlich feuchte Augen.


Denner
Legende
Forum|alt.badge.img+40
  • Legende
  • January 14, 2020

@bulk 

 

das wäre korrekt, wenn du einen 50 Mbit Vertrag hättest, so einen Vertrag bietet o2 aber nicht an, sondern „bis Zu“ 50 Mbit Verträge.  
 

Das bis zu hast du mit deiner Unterschrift akzeptiert, daher gelten die Regeln von o2 mit den 6 Mbit.


  • January 14, 2020

@Sandroschubert Bleib sachlich. Dein Beitrag hat überhaupt keine Argumentation - poste doch Belege und führe Quellen an, statt ohne jegliche Erklärung zu sagen: “nicht richtig[er]”.

Mag ja sein dass eine Mindestbandbreite drin steht. Dies habe ich ja auch oben mitzitiert - die Bundesnetzagentur sieht das aber anders, die Rechtssprüche zu ähnlichen Fällen sind natürlich kein allgemeines Gesetz, zeigen aber schon an, was nach deren Vorstellung angemessen wäre und selbst so mancher O2 Mitarbeiter sieht es offenbar so.

Eine Stellungnahme von O2 wäre glorreich.

 

 


  • January 14, 2020

@bulk 

 

das wäre korrekt, wenn du einen 50 Mbit Vertrag hättest, so einen Vertrag bietet o2 aber nicht an, sondern „bis Zu“ 50 Mbit Verträge.  
 

Das bis zu hast du mit deiner Unterschrift akzeptiert, daher gelten die Regeln von o2 mit den 6 Mbit.

@Denner 
Entschuldigung, ich möchte nicht unhöflich sein, aber hast du meinen Beitrag überhaupt ganz gelesen? Sieh dir  bitte die Rechtssprüche an sowie die Richtlinien der Bundesnetzagentur.

Erfüllung der Mindestgeschwindigkeit ist nach deren Auffassung offensichtlich nicht akzeptabel.

Wäre es zweifelsfrei so, wie du schreibst, gäbe es nicht diverse Urteile, die genau deine Haltung mit “Du hast die Mindestgeschwindigkeit unterschrieben, also leb damit” in Frage stellen. Unter 50% der Bandbreite darf laut den oben genannten Urteilen kein Dauerzustand sein. Wer also umzieht und dann statt der versprochenen 50mbit/s nur noch 16mbit/s und damit weniger als 50% hat, der hat offenbar die Option eine Kündigung zu erwirken - bis hin zu Schadensanspruch.

Eine Auskunft seitens O2 wäre zu begrüßen.


o2_Tatjana
  • Team
  • January 14, 2020

Hallo @bulk

erstmal möchte ich dich herzlich bei uns in der o2 Community begrüßen. :blush:

Meiner Ansicht nach ist unser Community Experte @Sandroschubert sehr sachlich geblieben und hat dich nur darauf aufmerksam gemacht, dass Doppelpostings in unserer Community nicht erlaubt sind. Schau dir dazu auch gerne unsere Netiquette an, in der die Regeln und Vorschriften für unser Forum zusammengefasst sind. Unter Punkt 1.8 findest du etwas zu “Mehrfachpostings”. Auch ich möchte dich bitten darauf in Zukunft zu verzichten. 

Außerdem möchte ich dich darum bitten, dass wenn du deine Beiträge nachträglich editierst, dieses auch kenntlich machst. 

Bitte beachte, dass unsere Community in erster Linie ein Kunden-helfen-Kunden-Forum ist. Daher kann die Antwort eines Moderators manchmal ein wenig mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wir werden uns dein Anliegen bald anschauen. Hab also bitte noch ein wenig Geduld. 

Viele Grüße, Tatjana


  • January 14, 2020

Entschuldigung. “Auch dein zigster Beitrag heute zu dem Thema macht es nicht richtiger.” - Zitat @Sandroschubert. Ich sehe hier keinerlei Hinweis darauf, dass er verlauten lies, Doppelpostings in Eurer Community seien nicht erlaubt, sondern das hast nun du ( @o2_Tatjana ) getan. Danke - ich werde es gerne unterlassen.


Denner
Legende
Forum|alt.badge.img+40
  • Legende
  • January 14, 2020

90% von 6 Mbit = 5,4 Mbit

 

  • 3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.” - Bundesnetzagentur

  • January 14, 2020

 

  • 1. nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90% der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
  • 2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90% der Messungen erreicht wird oder
  • 3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.” - Bundesnetzagentur

 

 

90% von 50mbit = 45mbit

 

editiert, 15:46, weil Zitierung nicht wollte, wie sollte


Bollermann
Legende
Forum|alt.badge.img+46
  • January 14, 2020

Du solltest dich ggf mit der Transparenzverordnung und den jeweiligen Produktinformationsblättern der Tarife beschäftigen... 

 

 


Denner
Legende
Forum|alt.badge.img+40
  • Legende
  • January 14, 2020

Ich kann nichts dafür, wenn du einfache Zusammenhänge nicht verstehst! 
 

Vertragliche Mindestleistung lt. Datenblatt, das Vertragsbestandteil ist ist bei einem 50er Tarif 6  Mbit.

 

50 ist die maximale Rate. 


Denner
Legende
Forum|alt.badge.img+40
  • Legende
  • January 14, 2020

Wäre 1. ausreichend für eine Sonderkündigung, wären 90% aller Verträge kündbar, sogar meiner, ein M Tarif, der mit der Einschränkung gebucht wurde, das maximal 25 Mbit ankommen!


  • January 14, 2020

Du solltest dich ggf mit der Transparenzverordnung und den jeweiligen Produktinformationsblättern der Tarife beschäftigen...

Danke - ist beides bekannt.
 

  

Ich kann nichts dafür, wenn du einfache Zusammenhänge nicht verstehst! 
 

Vertragliche Mindestleistung lt. Datenblatt, das Vertragsbestandteil ist ist bei einem 50er Tarif 6  Mbit.

 

50 ist die maximale Rate. 


Deine Beleidigung habe ich selbstverständlich gemeldet. Danke!

 

Wäre 1. ausreichend für eine Sonderkündigung, wären 90% aller Verträge kündbar, sogar meiner, ein M Tarif, der mit der Einschränkung gebucht wurde, das maximal 25 Mbit ankommen!

In meinem Szenario greift nicht nur 1., was evtl. schwer nachzuweisen sein könnte, sondern auch 2.

Warten wir einfach auf O2.

 


o2_Tatjana
  • Team
  • January 14, 2020

@Denner und @bulk ich möchte euch beide bitten einen Gang runterzuschrauben. 

Viele Grüße, Tatjana


Denner
Legende
Forum|alt.badge.img+40
  • Legende
  • January 14, 2020

Bin durch, alles ist gesagt worden.


o2_Solveig
  • Moderatorin
  • January 14, 2020

Hallo @bulk,

 

da es sich bei deinem Beitrag um Werbung handelt, habe ich ihn zunächst ausgeblendet. Sollte nach internen Prüfung nicht dagegen sprechen, werden wir ihn wieder sichtbar machen.

 

Eine generelle Löschung des ganzen Threats ist nicht möglich. 

 

Gruß, Solveig


  • January 14, 2020

Hallo @bulk,

 

da es sich bei deinem Beitrag um Werbung handelt, habe ich ihn zunächst ausgeblendet. Sollte nach internen Prüfung nicht dagegen sprechen, werden wir ihn wieder sichtbar machen.

 

Eine generelle Löschung des ganzen Threats ist nicht möglich. 

 

Gruß, Solveig

Okay, danke. Eine generelle Löschung ist nicht gewünscht? ;-)

Wen es interessiert: Es ging um eine Anwaltsseite, die nochmals meinen Standpunkt wiedergab.


Tom_
Legende
Forum|alt.badge.img+34
  • Legende
  • January 14, 2020

generell lässt sich sagen, dass hier im Forum nichts gelöscht wird. Also auch Kritik bleibt hier stehen. Werbung (und sei es für Anwälte) verstößt allerdings gegen die Nutzungsbedingen, welche du beim Registrieren abgenickt hast.

https://hilfe.o2online.de/willkommen-so-funktioniert-die-o2-community-2/netiquette-unsere-forum-regeln-in-der-o2-community-459053

 

Und im Unterschied zu manch anderer Community von Mobilfunkfunkanbietern (ohne jetzt Namen zu nennen) erhält man hier keine Abmahnung eines Anwalts per Post, falls man hier im o2 Forum Werbung postet. Es kann allerdings zum Ausschluss aus der Community führen, wenn man mehrmals gegen die Nutzungsbedingungen verstößt.


  • January 14, 2020

Könnte man mal beim Thema bleiben? @o2_Solveig hat es schon geklärt. Danke!


Tom_
Legende
Forum|alt.badge.img+34
  • Legende
  • January 14, 2020

klar, ich wollte das nur nochmals klarstellen, nachdem du oben die Frage nach einer kompletten Löschung gestellt hast.


o2_Manga
  • January 15, 2020

Hallo @bulk , 

Ich habe die Diskussion hier mitverfolgt und kann dir nur bestätigen, daß @Bollermann   mit ihrem Kommentar recht hat. Bei Vertragsabschluß wird gemäß der Transparenzverordnung auf das Produktinformationsblatt hingewiesen, daß dir nochmal die Mindestvoraussetzungen zum Zustandekommen des Vertrags erläutert.

 

Wird der darin genannte Mindestwert unterschritten, sind die entsprechenden Schritte einzuleiten, nämlich o2 eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Dazu ist dann Kontakt mit dem techn. Support aufzunehmen, damit dieser eine Entstörung des Anschlusses beauftragt. Dabei sind wir auf die Mithilfe des Kunden angewiesen, denn es ist ein Meßprotokoll anzufertigen, daß die Unterschreitung der Mindestgeschwindigkeit dokumentiert. Erst wenn an einer Adresse die Entstörung nicht vollzogen werden kann, ist über Folgemaßnahmen nachzudenken. 

Auch wenn dir die Aussagen von @Denner   und @Sandroschubert   nicht kommod erscheinen, sind sie faktisch richtig. Es gilt die “bis zu” Angabe, die Details regelt das Produktinformationsblatt, daß du mit deiner Unterschrift bei Vertragsabschluß als zur Kenntnis genommen bestätigt hast. Handelt es sich um einen online abgeschlossenen Vertrag, steht dir bei nachträglicher  Einsicht in das Blatt ein 14 tägiges Widerrufsrecht zu, wenn dir die Angaben inakzeptabel erscheinen.

 

Grüße


  • January 15, 2020

Wie wohl die ganzen eingeklagten Kündigungsrechte gegenüber diversen Providern zu Stande kommen, wenn weniger als 50% ankommt… ;)

 

Aber gut: Könnt hier schließen


Bollermann
Legende
Forum|alt.badge.img+46
  • January 15, 2020

Wie wohl die ganzen eingeklagten Kündigungsrechte gegenüber diversen Providern zu Stande kommen, wenn weniger als 50% ankommt… ;)

 

Aber gut: Könnt hier schließen

 

 

Du zeigst alte Urteile auf, die lange VOR der Transparenzverordnung gesprochen wurden. Seit Mitte 2017 gilt folgendes - somit sind die Kunden  VOR Abschluss ausreichend informiert und die Anbieter abgesichert: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Kundenschutz/Transparenzmassnahmen/Transparenzmassnahmen-node.html

 

 


  • January 15, 2020

Diese Verordnung ist mir bekannt. Sie relativiert aber nicht die oben erwähnten Richtlinien der Bundesnetzagentur und ganz sicher nicht das TKG.

 

Bitte Thread schließen - bringt ja nix hier.


bs0
Legende
Forum|alt.badge.img+43
  • Legende
  • January 15, 2020

Es bringt deswegen nichts, weil du offensichtlich leider nicht bereit ist, die Aussagen anderer User zu akzeptieren. Sicherlich ist nicht alles falsch was du geschrieben hast, aber auch nicht alles richtig. Und wenn du die Verordnung kennst, bringt es doch nichts, auf Urteile zu verweisen, die durch die Verordnung obsolet wären (und ohnehin Einzelfallentscheidungen gewesen sind). Insofern hat Bollermann Recht, wenn sie darauf hinweist.


  • January 15, 2020

Wenn mir sachlogisch dargeboten wird, dass ich falsch liege, akzeptiere ich es gerne: Macht hier aber keiner. Stattdessen wird inhaltslos gesagt “stimmt nicht” oder man wirft ein Fragment z.B. die Transparenzverordnung in den Raum ohne näher zu erleutern, inwiefern diese Auswirkungen auf mein Gesagtes haben soll, wie z.B. dass es dies und das außer Kraft setzt.

Also bitte:An welcher Stelle relativiert die TK-Transparenzverordnung die oben genannten Richtlinien? (Zitate, Belege, ggf. Urteile bitte.) Und an welcher Stelle sorgt sie dafür, dass die benannten Urteile obsolet werden? Diese Verordnung sorgt für fast nix außer für das, zu dem sie bestimmt ist: Mehr Transparenz schaffen. In den Urteilen geht es auch nicht um “ich hab nicht gewusst, dass es eine Mindestgeschwindigkeit gibt”. Ich bitte darum, darzulegen, inwiefern die Urteile an heutiger Relevanz durch die Transparenzverordnung verlieren.

Es ist doch so, dass beide Ausarbeitungen sich offensichtlich der gleichen Begriffe bedienen - minimal, maximal, normalerweise. Zufall? Zu bezweifeln!

Die Transparenzverordnung regelt u.a., dass die Werte benannt werden müssen und transparent sein sollen, die Richtlinen zur Bandbreite zeigen an, was messbar ‘da’ sein sollte und zwar über die in der Transparenzverordnung geforderten Begriffe - so verstehe ich es.

Wie gesagt, ich bin offen für eine ordentliche Argumentationslinie, die nachvollziehbar ist.

 

Ich habe meine Anfrage allerdings eh schon an die Bundesnetzagentur geschickt - das hier bringt, wie mir scheint, letztlich nix.