Ich verweise hier auf bestehende Urteile, ua.:
"Kündigungsrecht aus wichtigem Grund"Die Richter gaben dem Kunden Recht. In der Entscheidung verwies das Gericht auf Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches dem Kunden ein "Kündigungsrecht aus wichtigem Grund" einräumt. Der Anbieter könne sich nicht auf die "bis zu"-Klausel berufen. Diese sei in diesem Fall unwirksam. Zwar seien die 18 MBit/s nicht die generell geschuldete vertragliche Leistung, doch müsse zumindest zeitweise ein zweistelliger Wert erreicht werden können.
In der Vergangenheit hatten bereits im Jahre 2011 das Amtsgericht Kiel, 2009 das Amtsgericht Fürth und im Jahre 2008 das Amtsgericht Montabaur ähnlich argumentiert. Zwar waren dies alles Entscheidungen der ersten Instanz, sodass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und somit keine endgültige Rechtssicherheit für Verbraucher gibt, jedoch scheint sich die Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu festigen. Ein ungefährer Richtwert liegt anscheinend bei unter 50 Prozent der versprochenen Geschwindigkeit.
Lösung von Anonymous
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