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Hallo



Ich habe meinen ständigen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt und brauche mein vertrag nicht mehr. Mein Vertrag ist Automatisch um 12 Monaten verlängert worden. Ich habe seit April 2016 mehrmals die Kündigung im Kunden Center vorvermerkt. Daraufhin soll ich folgende Nummer kontaktieren 04051 900 66 58 um die Kündigung zu bestätigen, soweit alles gut aber die Nummer ist nie zu erreichen (Wartezeiten bis 40 Minuten ist keine Seltenheit).



 



Hiermit Bitte ich Sie um Auflösung meines Vertrages.



Gruss



Hallo,



hier über das Forum kannst du die Kündigung nicht bestätigen noch kann eine Auflösung hier durchgeführt werden.



Für die Kündigung wegen Wegzugs ins Ausland gibt es ein Formular, welches du über die Kundenbetreuung erhalten kannst.



Mit den entsprechenden Nachweisen und gegen Gebühr kann der Vertrag dann beendet werden.




Anbei das entsprechende Formular:




Hallo



Vielen dank für dein Feedback.



In dem Fall muss ich die Hotline kontaktieren die nicht erreichbar ist ☺️



Mit dem gebühr habe ich keine Problem, haupsache ist der Vertag weg. Aktuell zahle ich die Abo. gebühren ohne nutzen zu können.




Guten Abend



 



Ich habe alle Unterlagen wie von Ihnen Verlangt am 28.11.2016 per Post gesendet. Ich habe leider bis heute keine Rückmeldung erhalten.



 



Hiermit Bitte ich Sie um Abklärung.



 



Vielen Dank




Räusper... @o2_Michi‌ bitte zur Information 😉 




Da musste ich aber schmunzeln, dass in dem Formular explizit erwähnt wird, dass "O2 den Vertrag aus Kulanz vorzeitig beendet".



Kulanz kann man das nicht nennen, wenn sie trotzdem 3 Monate Grundgebühr nach Kenntnisnahme des Umzuges in Ausland verlangen. Sie schöpfen das gesetzliche Maximum von 3 Monate Grundgebühr aus, dass Ihnen ja rechtlich zusteht.



Von Kulanz spreche ich, wenn sie gesagt hätten, dass die Kündigung sofort eintritt bei entsprechendem Nachweis ohne Zuzahlung von 3 Monaten Grundgebühr. 




Da ein Vertrag weltweit benutzt werden kann, mit Buchung von entsprechenden Paketen ist es reine Kulanz wenn ein Telefonanbieter dies anbietet. Die 3 GB entsprechen der Kündigungsfrist vor Vertragsende.




Stimmt nicht.



Das Telekommuniktionsgesetz regelt unter §46 Anbieterwechsel und Umzug (hierunter fallen auch Mobilfunkanbieter)



Absatz 8 des Paragraphen §46 lautet:



(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.




Die reine Möglichkeit des weltweiten Roaming bietet zwar die technische Möglichkeit das Handy im Ausland zu benutzen, jedoch wird "die vertragliche geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz" geändert.



Und da liegt der Knackpunkt: Befinde ich mich in den USA und telefoniere nach Deutschland, dann muss ich auf einmal weitaus mehr bezahlen. Telefoniere ich innerhalb Deutschlands auf eine deutsche Nummer, ist es mir aufgrund meiner Flatrate möglich kostenlos zu telefonieren.



Der Gesetzesgeber unterscheidet nicht zwischen Umzug ins Ausland oder Umzug innerhalb Deutschlands (ob absichtlich oder nicht, dass sei mal dahingestellt).



Ziehe ich mit einem Vodafone DSL-Vertrag innerhalb Deutschlands in die größte Pampe und es ist kein DSL verfügbar, dann greift auch dieser Paragraph und ich darf kündigen. Ziehe ich nach Dänemark, dann greift auch dieser Paragraph, da Vodafone mir keinen DSL-Vertrag in Dänemark freischalten kann.



Das Ende dieser Geschichte: O2 kann seine vertragliche Leistung im Ausland nicht nachkommen.




Hallo @seray36 ,



die Unterlagen zur Auslandskündigung sind bei uns eingegangen. Leider kann ich den Vorgang nicht beschleunigen und würde dich gerne noch um etwas Geduld bitten. Nach der Bearbeitung schauen die zuständigen Kollegen, welche Gebühren noch anfallen bzw. welche nicht mehr.



Viele Grüße ☺️



Michi




convertere schrieb:



Das Ende dieser Geschichte: O2 kann seine vertragliche Leistung im Ausland nicht nachkommen.




Doch. Ich brauche keine Adresse in Deutschland um meinen Mobilfunkvertrag vertragsgemäß verwenden zu können. Der DSL-Anschluss ist standortbezogen, der Mobilfunkanschluss nicht. Das bedeutet, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen völlig unabhängig vom Wohnsitz des Vertragsinhabers erbracht werden können. Auch die Verwendung im Ausland ist vertraglich vereinbart.Ein DSL-Anschluss kann ich dagegen gar nicht verwenden, wenn ich nicht mehr in Deutschland (m)einen Wohnsitz habe, und zwar auch dann nicht wenn ich mich in Deutschland aufhalte.



Wenn man mit diesem § argumentiert, hätte man ein ausserordentliches Kündigungsrecht wenn man innerhalb Deutschland umzieht, und das neue Haus sich in einem Funkloch befindet. Auch das ist nicht der Fall.



Das Ende dieser Geschichte: Auch wenn du es anders siehst, die Regelung des §46 TKG betrifft nicht Mobilfunkanschlüsse, aber die Mobilfunkanbieter sind in der Regel bereit eine vorzeitge Kündigung aus Kulanz vorzunehmen.




Hey das wollte ich auch schreiben 😜 😉




Wenn du einen Vertrag abschließt, dann ist eine Meldeadresse PFLICHT. 



Klar kannst du auch Prepaid-SIM Karten zulegen, aber die kannst ja einfach von heute auf morgen kündigen, weil es keine Mindestvertragslaufzeit gibt, also ist das eh hinfällig.



Wieso sollte §46 keine Mobilfunkanschlüsse betreffen? Dieser Paragraph ist Teil des TKG (Telekommunikationsgesetz) und soweit ich weiß ist O2 ein Telekommunikationsunternehmen. Also deine Aussage macht keinen Sinn und ist schlichtweg falsch.



Wenn du in ein Gebiet umziehst, wo z.b. Vodafone dir KEIN DSL bieten kann --> Recht auf außerordentliche Kündigung



Wenn du in ein Gebiet umziehst, wo du keinen Handyempfang hast --> Kein Recht auf außerordentliche Kündigung.



Wieso? Ein DSL-Vertrag ist ortsgebunden. Ein Handyvertrag nicht. In den AGBs von Mobilfunkanbietern wird erwähnt, dass auch keine 100% Netzabdekcung vorhanden ist. Du kannst nicht erwarten, überall 5 Balken mit LTE-Empfang zu haben.



Bei einem DSL-Vetrrag kann ich sehr wohl erwarten DSL zu haben. Wenn ich DSL 6000 habe und das am neuen Wohnort nicht zur Verfügung gestellt werden kann (man beachte den Bandbreitenkorrdior. Dieser muss 2 049 kBit/s oder höher sein bei DSL 6000).



Solch einen Bandbreitenkorridor oder Versorgungsgarantie gibt s bei einem Handyempfang nicht, da der von verschiedenen Fakotren abhängig ist (Handymodell, Wandstärke etc.)




Nachtrag:



Irgendeine Adresse musst du bei 24 Monat-Laufzeitverträgen angeben. Ich versteh zwar nicht, wieso du eine ausländische Adresse angeben willt bei Vertragsabschlus, aber das ist ja egal. Die Ausgangslage ist ja, dass man einen Mobilfunkvertrag in Deutschland abgeschlossen hat mit deutscher Adresse und jetzt ins Ausland umziehen möchte.




Die Pflicht zur Angabe einer deutschen Meldeadresse besteht nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Ausweispflicht).



convertere schrieb:



 



Wieso sollte §46 keine Mobilfunkanschlüsse betreffen? Dieser Paragraph ist Teil des TKG (Telekommunikationsgesetz) und soweit ich weiß ist O2 ein Telekommunikationsunternehmen. Also deine Aussage macht keinen Sinn und ist schlichtweg falsch.



 



Wenn du in ein Gebiet umziehst, wo z.b. Vodafone dir KEIN DSL bieten kann --> Recht auf außerordentliche Kündigung



Wenn du in ein Gebiet umziehst, wo du keinen Handyempfang hast --> Kein Recht auf außerordentliche Kündigung.







Aber wenn du ins Ausland ziehst wo du Handyempfang hast, hast du das Recht auf eine ausserordentliche Kündigung? Das macht natürlich Sinn.



Natürlich gilt das TKG auch für o2 und alle anderen Mobilfunkanbieter, es geht hier aber alleine um die Anwendung des § 46, dessen Hintergrund bekanntlich die Unmöglichkeit der Leistungserbringung beim Wohnsitzwechsel ist, und das ist bei einem Mobilfunkanschluss nicht der Fall. Wenn o2 sagen würde, beim Umzug ins Ausland müssen wir den Vertrag deaktivieren, würde es natürlich ganz anders aussehen.



Vertraglich vereinbart hast du die Verwendung des Tarifs in Deutschland zu bestimmten Konditionen, sowie die Verwendung im Ausland zu bestimmten Konditionen. Für die Erfüllung des Vertrags ist es unerheblich a) wo dein Wohnsitz ist und b) wo du dich gewöhnlich aufhältst. Es gibt also diesbezüglich keinen Unterschied zwischen jemandem, der in Deutschland wohnt, sich aber berufsbedingt 5 Tage die Woche in Österreich aufhält und jemandem, der in Österreich wohnt und berufsbedingt 5 Tage die Woche in Deutschalnd verbringt. Die vertraglich vereinbarten Leistungen können in beiden Fällen erbracht werden.




Wenn ich ins Ausland gehe und will meinen Vodafone-DSL Anschluss mitnehmen, dann können wir uns einig sein, dass das nicht umgesetzt werden kann.



Bei Mobilfunkanschlüssen ergibt sich die Besonderheit, dass mein Handy im Ausland technisch funktioniert, aber nach §46  " die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte"  nicht garantiert werden kann.







Wenn o2 meinen Vertrag so behandeln würde,wie in Deutschland und ich Telefonieren, Smsen und mobiles Internet in den USA genauso nutzen kann, dann wäre es ja kein Problem. Jedoch werden teure Roamingaufschläge berechnet, die die "vertraglich geschuldete Leistung" einschränkt.



Ich hab die Gesetze nicht erfunden, aber das ist der aktuelle Stand der Dinge




convertere schrieb:



Nachtrag:



Irgendeine Adresse musst du bei 24 Monat-Laufzeitverträgen angeben. Ich versteh zwar nicht, wieso du eine ausländische Adresse angeben willt bei Vertragsabschlus, aber das ist ja egal.



Das geht nicht, und hat auch niemand geschrieben.



convertere schrieb:



Die Ausgangslage ist ja, dass man einen Mobilfunkvertrag in Deutschland abgeschlossen hat mit deutscher Adresse und jetzt ins Ausland umziehen möchte.
Ja, aber es ist trotzdem egal wo ich meinen Wohnsitz, bzw. Wohnort habe. Wenn ich möchte, kann ich den Vertrag genauso wie abgeschlossen verwenden




Wer mir immer noch nicht glaubt..



Hier hat ein Gericht einem Mann im Januar 2016 genau das bestätigt, was ich die ganze Zeit sage.



 §48 Abs. 8 TKG wurde 2012 eingeführt und das Gericht hat nun die schwammige Auslegung näher erläutert.



Kunde muss nach Umzug ins Ausland nicht mehr für Telefonanschluss zahlen - teltarif.de News  




Die vertaglich geschuldete Leistung bezieht sich auf &46 TKG. Die Überschrift hierzu lautet "Anbieterwechsel und Umzug"



Wenn ich mit meinem deutschen o2-Vertrag für 5 Tage nach Österreich gehe, dann ziehe ich dort nicht um. Also findet §46 keine Anwendung. Wenn ich aber nach Österreich umziehe, dann tritt §46 in Kraft, der sich mit Umzug beschäftigt




convertere schrieb:



Wenn ich ins Ausland gehe und will meinen Vodafone-DSL Anschluss mitnehmen, dann können wir uns einig sein, dass das nicht umgesetzt werden kann.



Richtig.



convertere schrieb:



 



Bei Mobilfunkanschlüssen ergibt sich die Besonderheit, dass mein Handy im Ausland technisch funktioniert, aber nach §46  " die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte"  nicht garantiert werden kann.



Warum nicht? In deinem Vertrag hast du Konditionen vereinbart, die nur innerhalb Deutschlands gelten, sowie Konditionen, die nur im Ausland gelten. Diese sind nach wie vor garantiert.



convertere schrieb:



Wenn o2 meinen Vertrag so behandeln würde,wie in Deutschland und ich Telefonieren, Smsen und mobiles Internet in den USA genauso nutzen kann, dann wäre es ja kein Problem. Jedoch werden teure Roamingaufschläge berechnet, die die "vertraglich geschuldete Leistung" einschränkt.
Nein, weil beim Mobilfunkanschluss die vertraglich geschuldete Leistung sich auf deinen Aufenthaltsort und nicht auf den Wohnort bezieht.



convertere schrieb:



Ich hab die Gesetze nicht erfunden, aber das ist der aktuelle Stand der Dinge



Eigentlich ist das deine Auslegung des Gesetzes 😉 Sind dir auch Urteile bekannt, wo Gerichte so entschieden haben?




convertere schrieb:



Wer mir immer noch nicht glaubt..



 



Hier hat ein Gericht einem Mann im Januar 2016 genau das bestätigt, was ich die ganze Zeit sage.



 §48 Abs. 8 TKG wurde 2012 eingeführt und das Gericht hat nun die schwammige Auslegung näher erläutert.



https:///external-link.jspa?url=https%3A%2F%2Fwww.teltarif.de%2Fumzug-tkg-regelung-urteil%2Fnews%2F62773.html  



In dem Fall ging es um DSL!




convertere schrieb:



Wenn ich mit meinem deutschen o2-Vertrag für 5 Tage nach Österreich gehe, dann ziehe ich dort nicht um. Also findet §46 keine Anwendung. Wenn ich aber nach Österreich umziehe, dann tritt §46 in Kraft, der sich mit Umzug beschäftigt



Du hast mein Beispiel dann leider nicht richtig verstanden. Es sollte gezeigt werden, dass die vertraglich vereinbarte Leistung auch dann erbracht wird egal wo ich meinen Wohnsitz habe und wie lange ich mich wo aufhalte. Wann das Gesetz gilt (in Kraft getreten ist es 2012!) spielt für das Beipiel keine Rolle.




Bitte lies den ganzen Artikel zu Ende.



Das gilt auch für Mobilfunkverträge




Weil teltarif am Artikelende eine Vermutung äußert (ohne Argumente) ist es geltendes Recht? :-O




Habe ich. Es ist eine Vermutung des Verfassers des Artikels. Er ist also deiner Meinung.




Auch die Vebraucherzentrale sieht es, dass §46 TKG auf Mobilfunkanbieter zutrifft. Auch auf Rechtsanwälteseiten wird es so ausgelegt, dass Mobilfunkverträge darunterfallen. 



Verbraucherzentrale Hamburg | - Umzug ins Ausland – was ist mit meinem Handyvertrag?