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o2 myHandy Rückgabe

  • 8 September 2010
  • 7 Antworten
  • 10380 Aufrufe

Hallo,

 

ich habe vergangenen Samstag (04.09.) ein myHandy Vertrag für das Samsung Galaxy in einem Premiumpartner Shop abgeschlossen und wollte jetzt wissen, ob ich ein 14-tägiges Rückgaberecht habe. Also Darlehnsvertrag stornieren und Handy zurück geben?

 

Bitte um schnelle und fachlich korrekte Antwort, da ich ja nur noch 10 Tage hätte  ☺️

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Lösung von stefanniehaus 8 September 2010, 12:45

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7 Antworten

Benutzerebene 7
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Nein, das Rückgaberecht gilt nur bei Fernabsatzgeschäften.

Du kannst nur auf die Kulanz des Shops hoffen.

Nein wie mein Vorgänger das schon gesagt hat....oder würdest Du es gut finden ein schon gebrauchtes Handy zu bekommen ?

Benutzerebene 7
Abzeichen +3
Um das "gebraucht" oder "nicht gebraucht" geht es ja garnicht vordergründig. Wenn jemand online bestellt, kann er sein Handy ja innerhalb von 14 Tagen zurück geben. Dann bekommt auch irgendjemand anders dieses "gebrauchte" Handy.

 

Es geht rechtlich eher gesehen darum, dass dir im Shop das Handy i.d.R. schon ansehen kannst und merkst, ob es dir gefällt oder nicht ("Gekauft wie gesehen").

Bei einer Online-Bestellung hast du nicht die Möglichkeit dir diese Ware anzugucken, weswegen du dort dann ein Rückgaberecht/Widerrufsrecht hast.

Es gibt wie bereits erwähnt kein gesetzlichen "Rücktrittsrecht" in einem Shop.
Es gibt jedoch aber eine Regelung die nicht offiziell ist, aber die es gibt.
Binn 3-5 Tage (inkl Sa&So) kann man das Gerät aus Kulanz wieder in den Shop "abgeben" vorausgesetzt es ist im Orginalzustand inkl folie und es es wurde nicht länger wie drei minuten damit gesprochen!

Am besten ist es, geh in den Shop und frag den Händler selbs. Rein rechtlich gesehen hast du "Pech" es sei denn du wars beim Kauf nicht Vertragsfähig und kanns nachweisen dass du unter Drogen oder Alkohol stand´s 😉

gemäß § 495 bgb steht dem darlehensnehmer bei einem verbraucherdarlehensvertrag eine widerrufsrecht nach § 355 bgb ("wird einem verbraucher durch gesetz ein widerrufsrecht nach dieser vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den abschluss des vertrages gerichtete willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. der widerruf muss keine begründung enthalten un dist in textform oder durch rücksendung der sache innerhalb von zwei wochen gegenüber dem unternehmer zu erklären; zur frsitwahrung genügt die rechtzeitige absendung. [...]").

Benutzerebene 7
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Und was bringt einem das?

Der Widerruf des Darlehensvertrag setzt den Kaufvertrag ja nicht außer Kraft.

Bringt dem Kunden also garnichts.

korrekt.

 

Der § bezieht sich auf Verbraucherdarlehensvertrag

 

Steht ja auch so im § BGB, und da es kein Verbraucherdarlehensvertrag ist was er abgeschlossen hat, kann es hier nicht zur Thematik passen 😉

 

Aber mich würd es interessieren was mit dem eigentlichen Kunden geworden ist?