Hallo, ich habe mal eine Frage. Habe gelesen ab juli werden die Tarife anders bzw o2 free unlimited max teurer. Was ist denn dann mit den Bestandskunden wenn man einen laufenden vertrag hat oder die mindestlaufzeit zuende ist, den aber noch weiterlaufen lässt. Bekommt man dann den 99€ euro tarif nach dieser Mindestlaufzeit wenn man keinen anderen Tarif vorher auswählt? Werd da nochnicht schlau draus. Habe ja noch ne partnerkarte auch am laufen aber mit vergünstigung.
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Bestehende Verträge dürfen natürlich nicht geändert werden.
Moin @xnivkyduckx ,
schön, dass du Teil unserer Community bist. Wie ich sehe, hat dir bs0 bereits auf deine Frage geantwortet.
Bei deinem bestehen Tarif wird sich nichts ändern, die Preisänderung betrifft hier nur Neuverträge oder wenn du in einer unserer neuen Tarife wechseln solltest im Zuge einer Verlängerung.
Hast du noch Fragen zu den neuen Tarifen?
Viele Grüße
Jennifer
Bestehende Verträge dürfen natürlich nicht geändert werden.
Geändert werden nicht, aber seitens o2 fristgerecht gekündigt
Bestehende Verträge dürfen natürlich nicht geändert werden.
Das ist kein Widerspruch, denn nicht jede Erhöhung ist zulässig, unabhängig vom damit verbundenen Sonderkündigungsrecht. Die VZ scheint hier die Begründung und die Höhe der Preissteigerung zu beanstanden.
Ich weiss, die Erhöhung ist nur zulässig zur Kostendeckung ... und daß die Kosten allgemein gestiegen sind, kann wohl jeder bestätigen.
So einfach ist das aber nicht. Bei der Preisgestaltung müssen Unternehmen solche Risiken bedenken. Genauso wie der Kunde nicht seine gestiegenen Kosten als Argument nutzen kann, einen für ihn jetzt zu teuer gewordenen Vertrag vorzeitig zu beenden oder x% weniger zu zahlen.
Ich kenne die AGB von Vodafone nicht, weiß also nicht wie die Formulierung der entsprechenden Klausel ist, aber egal was dort steht, eine Änderung muss für Kunden zumutbar sein, heißt also, dass auch wenn die Kosten um 15% steigen, der Vertragspartner nicht einfach um 15% erhöhen kann.
Dann ist deiner Auslegung nach der Punkt 9 der AGB z.B. bei o2 nicht zulässig?
Wobei ich glaube, da wären die Verbraucherschützer dann auch schon dran...
Es kümmert leider auch niemanden das O2 mit “sofort lieferbar” wirbt, die Kunden dennoch Wochenlang auf ihre Ware warten müssen.
Landgericht Aschaffenburg stellt klar was „Sofort lieferbar“ bedeutet
Im anschließenden Unterlassungsprozess machten die Richter deutlich: Wer mit „sofort lieferbar“ wirbt muss auch Taten folgen lassen, alles andere ist irreführend! Ware mit dem Hinweis „sofort lieferbar“ sei demnach für den sofortigen Versand bereitzuhalten. Wer sich nicht daran hält, begeht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Nach diesen deutlichen Worten der Richter hatte der Webshop-Betreiber ein Einsehen und erkannte die Klageforderung in der mündlichen Verhandlung an (Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14).
Gibt so einige Punkte in AGB´s von etlichen Firmen wogegen juristen vorgehen könnten.
Nein, die Klausel an sich ist m.E. nicht unzulässig. Ob eine konkrete Änderung auf Grundlage dieser Klausel unzulässig ist kommt auf den Einzelfall an.
Ich kenne die genaue Argumentation der VZ im konkreten VF-Fall nicht, aber Preisanpassungsklauseln sind keine Freifahrtscheine für Unternehmen, daher wird genau geschaut ob alles seine Richtigkeit hat.
Wenn man pauschalisieren will:
Verträge dürfen grundsätzlich nicht einseitig zum Nachteil des Vertragspartners geändert werden. Ausnahmen gibt es in eng definierten Rahmen, bei denen es ein Sonderkündigungsrecht gibt. Für die Zulässigkeit einer solchen Änderung muss die ändernde Partei ggf. Nachweise erbringen.
@Castiel Scheinbar hat noch kein Wettbewerber o2 deswegen abmahnen lassen.
@bs0 wird auch keiner, kann denen ja egal sein wie lange deren Kunden auf irgendwas warten, die freuen sich höchstens noch wenn sie ihre Bestellung stornieren und woanders bestellen.
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