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Außerordentliche Kündigung wird ignoriert – seit Wochen keine Klärung


Ich habe meinen Mobilfunkvertrag aufgrund erheblicher Leistungsabweichungen außerordentlich gekündigt. Die Abweichung wurde inzwischen auch über das offizielle Breitbandmessung-Nachweisverfahren Mobilfunk der Bundesnetzagentur eindeutig belegt. Dennoch wird meine Kündigung von o2 nicht anerkannt und stattdessen als normale Kündigung behandelt.

Hinzu kommt, dass bereits eine frühere außerordentliche Kündigung aus Anfang April (noch vor Veröffentlichung des Messverfahrens durch die Bundesnetzagentur) faktisch überhaupt nicht bearbeitet wurde. Der Vorgang zieht sich damit inzwischen über einen längeren Zeitraum ohne Lösung.

Seit nunmehr drei Wochen warte ich auf eine inhaltliche Rückmeldung.

Der Kundenservice verstärkt das Problem zusätzlich:
Im Live-Chat wurde mir mitgeteilt, ich müsse die Fachabteilung telefonisch kontaktieren, da meine Kündigung falsch bearbeitet worden sei. Dort musste ich den gesamten Sachverhalt erneut schildern. Die erste Mitarbeiterin erklärte, sie könne nur normale Kündigungen bearbeiten, nicht außerordentliche, und leitete mich weiter. Die nächste Mitarbeiterin ließ mich erneut alles erklären und teilte mir dann mit, sie könne gar nichts tun, ich müsse weiter Geduld haben; die zuständigen Kollegen seien nicht erreichbar.

Dieses Vorgehen ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich werde mehrfach weitergereicht, muss den Fall immer wieder neu erklären, aber niemand übernimmt Verantwortung oder trifft eine Entscheidung. Gleichzeitig läuft der Vertrag weiter, obwohl die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nachweislich vorliegen.

Der Vorgang ist bereits eskaliert: Ich habe eine Beschwerde beim Vorstand sowie bei der Bundesnetzagentur eingereicht, dort ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und zusätzlich den Verbraucherschutz eingeschaltet.

Ich erwarte eine zeitnahe, verbindliche Klärung und die Anerkennung meiner Kündigung. Dieses systematische Hinhalten ohne Ergebnis ist inakzeptabel.

Ich werde am 22. Mai negative Feststellungsklage einreichen, falls keine Bestätigung erfolgt.

15 Antworten

poales
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  • May 19, 2026

@Moedcqyb 

hattest du die Netzprobleme auch vorher gemeldet?

https://www.o2online.de/netz/netzstoerung/


Libertas
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  • May 19, 2026

Außerordentliche Kündigungen sind nur sehr schwer umsetzbar, da mobile Verträge nicht ortsgebunden sind und solche Kündigungen nur bei längeren, nachweisbaren Komplettausfällen akzeptiert werden und selbst da nur sehr zögerlich.


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  • Besucher:in
  • May 19, 2026

hattest du die Netzprobleme auch vorher gemeldet?

Ja, hatte ich bereits 3x seit November, alle ohne Verbesserung geschlossen worden. Ist mit dem neuen Breitbandmessung-Nachweisverfahren Mobilfunk der Bundesnetzagentur aber ohnehin nicht mehr notwendig.

 

Außerordentliche Kündigungen sind nur sehr schwer umsetzbar, da mobile Verträge nicht ortsgebunden sind und solche Kündigungen nur bei längeren, nachweisbaren Komplettausfällen akzeptiert werden und selbst da nur sehr zögerlich.

Auch das ist mit dem neuen Breitbandmessung-Nachweisverfahren Mobilfunk der Bundesnetzagentur hinfällig geworden – hiermit wurden die Verbraucherrechte gestärkt.


poales
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  • May 19, 2026

@Moedcqyb 

dann berichte, was dabei rum kommt

evtl. mal hier drauf schauen

Antrag auf Minderung 

https://www.o2online.de/Service/Minderung/


  • Autor
  • Besucher:in
  • May 19, 2026

evtl. mal hier drauf schauen

Antrag auf Minderung : https://www.o2online.de/Service/Minderung/

Danke für den Hinweis. Hier hat man mich auch schon versucht, hinzulenken. Rechtlich steht mir allerdings eine außerordentliche Kündigung zu, deshalb bin ich an einer Minderung nicht interessiert.


poales
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  • May 19, 2026

dann berichte, was dabei rum kommt

die O2 Moderatoren können das hier nicht entscheiden,

dass mussschriftlich über die Fachabteilung erfolgen.


Klaus_VoIP
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Ich habe eine Beschwerde beim Vorstand sowie bei der Bundesnetzagentur eingereicht, dort ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und zusätzlich den Verbraucherschutz eingeschaltet.

Dann ist doch eine Beschwerde bei anderen Kunden im Forum kaum zielführend. Hier können solche Dinge nicht entschieden werden. Eher würde uns interessieren wie so was ausgeht, denn was für Dich eindeutig erscheint kann dann nachher nicht so eindeutig sein.
Außerdem dürften die Provider wegen dem neuen Messverfahren erst mal Wochen oder Monate zu tun haben.  Bin gespannt auf die Auswirkungen. 


bs0
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  • May 19, 2026

Darüber hinaus ist es nicht zielführend, einen Schlichtungsantrag zu stellen und sich gleichzeitig bei der VZ beraten zu lassen. Was bezweckst du damit? Allerdings, wenn der Antrag auf eine außerordentliche Kündigung noch nicht abgelehnt wurde, wird der Schlichtungsantrag wahrscheinlich erstmal nicht angenommen werden.

Bedenke, dass auch nach dem neuen Verfahren eine außerordentliche Kündigung  schwierig durchsetzbar ist. Daher ist primär eine Minderung vorgesehen, ähnlich wie bei DSL-Anschlüssen. Für eine außerordentliche Kündigung brauchst du einen Nachweis, dass die Fortführung des Vertrags für dich  unzumutbar ist, und das ist selten mit dem Messprotokoll alleine getan.


o2_Gerrit
  • Moderator
  • May 19, 2026

Hallo ​@Moedcqyb,

herzlich willkommen hier bei uns in unserer o2 Community 🙂

Das ist sehr schade, wenn du über unser Netz keinen guten Empfang hast.

Deine Beschwerden sind seit Anfang letzter Woche in Bearbeitung durch unsere Fachabteilung.

Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen werden dir so schnell wie möglich Rückmeldung geben, diese erfolgt in der Regel schriftlich per Brief oder E-Mail.

Direkt telefonisch ist diese Fachabteilung von uns in der Tat nicht erreichbar.

Viele Grüße,

Gerrit


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  • May 19, 2026

@bs0 da liegst du leider falsch.§ 57 Abs. 4 Satz 1 TKG räumt dem Verbraucher ausdrücklich zwei gleichrangige, voneinander unabhängige Rechte ein:

„[...] berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen."

Das Wort „oder" begründet keine Hierarchie. Die Minderung ist nicht „primär", beide Rechte stehen gleichwertig nebeneinander.

Zur Frage des Nachweises: § 57 Abs. 4 Satz 1 TKG verweist für die außerordentliche Kündigung unmittelbar auf § 314 BGB und stellt klar, dass ein „wichtiger Grund" i.S.d. § 314 BGB vorliegt, wenn die Abweichung durch das zertifizierte Messtool der Bundesnetzagentur nachgewiesen wurde. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26108, S. 290) bestätigt dies ausdrücklich:

„Absatz 4 stellt klar, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB vorliegt, wenn die Abweichungen nach Nummer 1 durch das Messtool der Bundesnetzagentur [...] ermittelt wurden."

Ein darüber hinausgehender gesonderter Nachweis der Unzumutbarkeit ist damit durch den Gesetzgeber selbst auf das BNetzA-Messprotokoll reduziert worden. Das OLG Köln hat dies in seinem Urteil vom 24.11.2023 (Az. 6 U 76/23, Rn. 66 und 73) nochmals bestätigt und klargestellt, dass die Ausübung des Minderungsrechts das Sonderkündigungsrecht weder ausschließt noch verdrängt - beide Rechte bleiben parallel bestehen.


bs0
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  • May 19, 2026

Es hat nichts mit richtig oder falsch zu tun.

Das zitierte Urteil des OLG Köln bezog sich auf einen DSL-Anschluss und eine Situation wo die Telekom in den AGB die gem. TKG eingeräumte (aber wegen § 314 BGB eigentlich überflüssige) Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung effektiv abhängig vom Verzicht auf eine Minderung machen wollte. Wenn man erstmal einer Minderung zustimmt kann man also trotzdem eine außerordentliche Kündigung einreichen. Das hat das Gericht bestätigt. Selbstverständlich gelten beide Rechte, auch ohne Hierarchie, aber die bisherigen Kommentare zum TK-Gesetz bezüglich der Unzumutbarkeit beziehen sich auch auf standortbezogene Verträge bei denen die Unzumutbarkeit leichter festzustellen ist, da man den Vertrag nur an dem Standort nutzen kann.

Man muss also abwarten wie es in der Praxis aussieht in Bezug auf Mobilfunkverträge.


  • Besucher:in
  • May 19, 2026

Die BNetzA hat die Frage der standortbezogenen Betrachtung in der Allgemeinverfügung Nr. 35/2026 ausdrücklich beantwortet. In Abschnitt II.2.b)cc)(2) der Begründung hält sie fest: „der Zugang zum Netz ortsunabhängig ist und somit keine Vorgabe zu verschiedenen Zugangspunkten gemacht werden kann.” Eine Messortbindung, wie sie für Festnetzverträge charakteristisch ist, existiert im Mobilfunk-Nachweisverfahren bewusst nicht. Die Rechtsfolgen nach § 57 Abs. 4 TKG einschließlich der Verweisung auf § 314 BGB gelten nach der ausdrücklichen Analogieziehung der BNetzA (Abschnitt II.2.b)dd) der Vfg. 35/2026) für Mobilfunk identisch wie für Festnetz. Die Unterscheidung standortbezogen/nicht standortbezogen betrifft die Messdurchführung, nicht die Rechtsfolgen.


  • Besucher:in
  • May 19, 2026

Das BNetzA-Messprotokoll ist nicht irgendein Beweis - es ist das einzige gesetzlich vorgesehene und zertifizierte Nachweisinstrument nach § 57 Abs. 4 TKG. Der Gesetzgeber hat es geschaffen, weil Verbraucher zuvor laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26108, S. 290) „häufig keine Möglichkeit hatten, sich gegen vertragliche Schlechtleistungen zu wehren.”
Wer einem Verbraucher sagt, dieses Instrument reiche selten aus, hält ihn davon ab, ein Recht auszuüben, das der Gesetzgeber ihm ausdrücklich und vollständig eingeräumt hat. Das Messprotokoll begründet nach § 57 Abs. 4 Satz 3 TKG die Beweislastumkehr - ab diesem Punkt muss der Anbieter beweisen, dass er ordnungsgemäß leistet, nicht der Verbraucher, dass der Vertrag unzumutbar ist.
Das Gegenteil zu behaupten ist nicht vorsichtig - es ist falsch.


bs0
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  • May 19, 2026

Erstmal danke für die Ergänzungen aus der Allgemeinverfügung. Ich hatte mich wohl tatsächlich bisher etwas zu oberflächlich mit dem Thema beschäftigt.

Die Stärkung der Verbraucherrechte diesbezüglich begrüße ich ausdrücklich, was ich allerdings kritisch sehe ist die "automatische" Kündigungsmöglichkeit anhand von Messungen an jedem beliebigen Standort. Die BNetzA hat zwar offensichtlich schon in der Konsultationsphase bewusst auf eine Einschränkung auf den Wohnort oder meinetwegen auch den Arbeitsplatz verzichtet, aber ob das im Sinne des Vertragsrechts ist...


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  • May 19, 2026

Deine Kritik ist nachvollziehbar, aber systematisch bereits gelöst, und zwar nicht durch eine nachträgliche Einschränkung der Rechtsfolge, sondern durch das Abschlagsystem der Vfg. 35/2026 auf der Tatbestandsebene.

Der Abschlag ist standortspezifisch: 75 % in Gebieten mit hoher Haushaltsdichte, 85 % bei mittlerer, 90 % bei geringer. Eine Messung an einem strukturschwachen Standort triggert das Minderungsrecht erst, wenn die Leistung selbst unter den dort bereits sehr großzügig bemessenen Schwellenwert fällt. Standortbedingte Variabilität fließt also nicht in die Rechtsfolge ein, sondern bereits in den Tatbestand - bevor das Recht überhaupt entsteht. Bei einem 300 Mbit/s Vertrag muss der Verbraucher im Gebiet mit hoher Haushaltsdichte unter optimalen Außenbedingungen (im Freien, ohne Handyhülle, ohne VPN, Bewegungsschwelle ≤ 4 m/s) nicht einmal 75 Mbit/s erreichen können, um das Minderungsrecht zu erhalten. Das ist kein niedriger Maßstab für den Verbraucher, sondern ein großzügiger Spielraum für den Anbieter.

Das ist auch vertragsrechtlich konsistent: ein Mobilfunkvertrag verspricht keine Leistung an einem bestimmten Standort, sondern im gesamten Versorgungsbereich. Eine Rechtsbindung an einen Ort, den der Vertrag selbst nicht kennt, wäre systematisch inkohärent. Die BNetzA hat die Einschränkung auf Wohnort oder Arbeitsplatz im Konsultationsverfahren zur Vfg. 35/2026 bewusst abgelehnt, genau aus diesem Grund.