Liebe Leute,
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Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 47b Abweichende Vereinbarungen: Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden; -
§§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 312a Abs. 3, 311 Abs. 1 BGB hilfsweise jedenfalls, gegen § 308 Nr. 5 BGB verstoßen Ihre Kosten Mehrkosten als unwirksam jetzt schon zu sehen sie sind. gelten, für jeden sofortigen Tarifwechsel erlauben bliebe. |
Auch wer bei solchen Handyläden ginge ist immer schlechter beraten als beraten darin worden zu zahlen fürNüsse, denn es dürfte jeden klar sein, wer Hunger hat ißt, - und so, sind alle Handyläden, die nur des Kunden Geldes sehen, nicht aber um Kostengünstige Angebote zu-erstellen oder sie auf blau vergeben können, es schenkt keiner dem anderem was umsonst.
So und hierauf kommt es an ob in dem Vertrag es eine Einrede gab, das kann hier nicht abschließend beurteilt werden, da Vertragsvorgänge nicht bekannt sind.
Fakt ist jedoch, nach billigem Ermessens, das jeder Vertrag auch unter Sonderfunktionen geändert werden darf wie bei Krankenkassen auch das übliche ist Art. § 3 GG. Rechtler-Justiz..
Edit o2_Flo: Beitrag gekürzt / Aus altem Thema verschoben: https://hilfe.o2online.de/mobilfunk-vertrag-tarife-15/tarifwechsel-516231