Hallo,
auf der letzten Handyrechnung wurde mir ein Anruf zu 77777 berechnet in der Höhe von 65 Euro circa. Da ich den Anruf nie getätigt habe und auch den Hosentaschenanruf ausschliessen kann (Tastesperre erfolgt automatisch und sofort) widersprach ich der Rechnung bei O2 und habe auch auf die Unmöglichkeit eines Hosentaschenanrufs hingewiesen.
Nach Ablauf von 3 Wochen habe ich, wie im Widerspruch angekündigt, die Lastschrift zurückgebucht und überwies nur den unstrittigen Betrag. Daraufhin erhielt ich das Standardschreiben mit dem Hinweis auf ebendieses Hosentaschenanruf und eine Zahlungserinnerung mit der Drohung, im Falle von Nichtbezahlen innerhalb von 5 Tagen den DSL Zugang sowie mobile Datendienste zu sperren.
Ich werde o2 jetzt wieder anschreiben und sagen, die sollen bitte auch auf den Inhalt meines Widerrufs eingegen. Allerdings befürchte ich, dass 02 sperrt, bevor das Ganze geklärt ist. Leider habe ich noch 4 weitere Handys, DSL Internet sowie Festnetztelefon über den gleichen Vertrag laufen und ich habe im Internet gelesen, dass es vorkommt, dass O2 auch bei bestrittenen Forderungen die Anschlüsse sperrt, und teilweise auch andere Nummern, die zur gleichen Kundennummer gehören, obwohl es gesetzlich gar nicht erlaubt ist. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Ausserdem habe ich gehört, dass rein rechtlich im Falle eines Widerspruchs für die Leistung eines Drittanbieters o2 den Betrag von der Rechnung nehmen sollte und der Drittanbieter seine Ansprüche danngegenüber dem Kunden geltend machen muss. Also genau entgegengesetzt zu dem, was die Hotlinemitarbeiter erzählen ("o2 MUSS die Leistung des Drittanbieters eintreiben"). Was kann ich tun?
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Auf das Ergebnis eines solchen Rechtsstreits wäre ich auch sehr gespannt.
Allerdings habe ich in diesem Forum bisher nur immer Ankündigungen von Usern gelesen, dass sie ihre Fälle "durchziehen" wollten. Am Ende hat sich aber keiner von denen mehr gemeldet. Daraus schließe ich, dass es wohl doch stets nur laute Drohungen oder Großmäuligkeit war.
Außerdem finde ich immer sehr lustig, wenn von "Anwälten" geredet wird, die man angeblich konsultiert habe und die irgendwas gesagt haben sollen...
Allerdings habe ich in diesem Forum bisher nur immer Ankündigungen von Usern gelesen, dass sie ihre Fälle "durchziehen" wollten. Am Ende hat sich aber keiner von denen mehr gemeldet. Daraus schließe ich, dass es wohl doch stets nur laute Drohungen oder Großmäuligkeit war.
Außerdem finde ich immer sehr lustig, wenn von "Anwälten" geredet wird, die man angeblich konsultiert habe und die irgendwas gesagt haben sollen...
Also wenn hier tatsächlich ein Anwalt konsultiert wurde, wundert es mich sehr, dass er sich so sicher ist. Vor allem da der Vertrag in solchen Fällen der Mobilfunkvertrag ist sofern es sich bei der Berechnung nur um die tatsächlichen Verbindungskosten gemäß Preisliste handelt, wie es hier der Fall zu sein scheint. Darüber hinausgehende Ansprüche eines Drittanbieters, wie z.B. Abogebühren, kann o2 hingegen nicht geltend machen. Wenn der Anruf durch Schadsoftware verursacht wurde, kann man ggf. einen Strafantrag (vermutlich gegen Unbekannt) stellen, aber das heisst nicht unbedingt, dass man von der Zahlungspflicht für die Verbindungskosten befreit ist, was natürlich eine privatrechtliche Angelegenheit ist. Und man ist für sein Endgerät verantwortlich.
Eure merkwürdige Argumentation gibt mir doch sehr zu denken. Außerdem gibt es doch bereits haufenweise Urteile zu ähnlichen Fällen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=28704&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=33658&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=34292&pos=0&anz=1
Hier könnt ihr euch selbst ein Urteil bilden.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=28704&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=33658&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=34292&pos=0&anz=1
Hier könnt ihr euch selbst ein Urteil bilden.
Wenn ich das richtig gelesen habe ging es hier um Anschlüsse im Festnetzbereich. In wie weit sich das in den Mobilfunkbereich übertragen lässt kann ja dein Anwalt und Du ja herausfinden.
Auch geht es hier, aus meiner Sicht um andere Themengebiete... aber jeder hat da seine eigene Ansicht.
Gruß
Auch geht es hier, aus meiner Sicht um andere Themengebiete... aber jeder hat da seine eigene Ansicht.
Gruß
Ob Festnetz oder Mobilbereich ist bei den genannten Beispielurteilen vollkommen egal. Bei den Urteilen wurden nur Gesetze und Verordnungen herangezogen, die für Telekommunikationsdienstleister, also allgemein gelten.
Der Dialerbetrug mit Smartphones und nichts anderes sind diese "Hosentaschenanrufe" meines Erachtens nach, ist nur alter Wein in neuen Schläuchen. Dass dies bisher noch keiner vor Gericht durchgefochten hat, kann man auch so erklären, dass es bisher aufgrund des Kostenrisikos bisher noch keiner gemacht hat, oder weil es außergerichtliche Einigungen mit Schweigeverpflichtungen gab. Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass echte Hosentaschenanrufe mit Smartphones und Tablets sehr unwahrscheinlich sind. Dazu müssen einfach zu viele Zufälle zusammenkommen:
* Bildschirmsperre wurde nicht aktiviert, von Werk ab passiert das bei den meisten Geräten innerhalb von 30-60s
* Die Taschenerkennung des Gerätes versagt. Diese Funktion gibt es bei den meisten Geräten auf dem Markt. Erkennt das Gerät, dass es in eine Tasche gesteckt wird, wird automatisch der Touchscreen abgeschaltet und ggf. ein anderes Akustikprofil ausgewählt (z.B. "extra laut" oder "nicht stören")
* Der Hauptbildschirm muss eine Verknüpfung zur Telefonapp haben, die statt der Kontaktliste standardmäßig die Wähltastatur öffnet
* Es sind elektrisch leitfähige Gegenstände in der Tasche(Die Nähe zur Haut reicht nicht aus, mit mehreren verschiedenen Geräten getestet)
* durch "Zufälle" wird ausgerechnet die Telefonapp geöffnet, genau fünf mal(dies könnte man im Prüfprotokoll nachlesen) eine bestimmte Ziffer und anschließend ebenso zufällig der Rufknopf betätigt, der bei den allermeisten Geräten eine doch recht große Entfernung zu 1. der Telefonappverknüpfung und 2. der mehrmals betätigten Ziffer aufweist.
* anschließend wird ebenso durch "Zufälle" der getätigte Anruf aus der Verbindungsliste gelöscht. Dies ist zwar nicht in allen Fällen die ich fand der Fall, aber in überraschend vielen und auch meinem.
Nun zurück zu den Urteilen:
Besonders das folgende Zitat des BGH ist sehr erleuchtend:
"Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehr-
wertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Platt-
formbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungs-
leistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstel-
lung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird."
Im Klartext: Wer den Anruf nicht bewusst oder zumindest grob fahrlässig ausgelöst hat, muss die Verbindungskosten nicht bezahlen. Das ist es, was ich die ganze Zeit versuche, euch klar zu machen. Hier sehr eindeutig vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt. Es lohnt sich übrigens, das Urteil III ZR 3/05 des BGH im Volltext durchzulesen. Da stehen noch mehr Anknüpfungspunkte drin.
PS: Aus dem Urteil III ZR 96/03: "Nach dieser Bestimmung ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, Verbindungsentgelte zu fordern, soweit der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist."
Der Dialerbetrug mit Smartphones und nichts anderes sind diese "Hosentaschenanrufe" meines Erachtens nach, ist nur alter Wein in neuen Schläuchen. Dass dies bisher noch keiner vor Gericht durchgefochten hat, kann man auch so erklären, dass es bisher aufgrund des Kostenrisikos bisher noch keiner gemacht hat, oder weil es außergerichtliche Einigungen mit Schweigeverpflichtungen gab. Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass echte Hosentaschenanrufe mit Smartphones und Tablets sehr unwahrscheinlich sind. Dazu müssen einfach zu viele Zufälle zusammenkommen:
* Bildschirmsperre wurde nicht aktiviert, von Werk ab passiert das bei den meisten Geräten innerhalb von 30-60s
* Die Taschenerkennung des Gerätes versagt. Diese Funktion gibt es bei den meisten Geräten auf dem Markt. Erkennt das Gerät, dass es in eine Tasche gesteckt wird, wird automatisch der Touchscreen abgeschaltet und ggf. ein anderes Akustikprofil ausgewählt (z.B. "extra laut" oder "nicht stören")
* Der Hauptbildschirm muss eine Verknüpfung zur Telefonapp haben, die statt der Kontaktliste standardmäßig die Wähltastatur öffnet
* Es sind elektrisch leitfähige Gegenstände in der Tasche(Die Nähe zur Haut reicht nicht aus, mit mehreren verschiedenen Geräten getestet)
* durch "Zufälle" wird ausgerechnet die Telefonapp geöffnet, genau fünf mal(dies könnte man im Prüfprotokoll nachlesen) eine bestimmte Ziffer und anschließend ebenso zufällig der Rufknopf betätigt, der bei den allermeisten Geräten eine doch recht große Entfernung zu 1. der Telefonappverknüpfung und 2. der mehrmals betätigten Ziffer aufweist.
* anschließend wird ebenso durch "Zufälle" der getätigte Anruf aus der Verbindungsliste gelöscht. Dies ist zwar nicht in allen Fällen die ich fand der Fall, aber in überraschend vielen und auch meinem.
Nun zurück zu den Urteilen:
Besonders das folgende Zitat des BGH ist sehr erleuchtend:
"Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehr-
wertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Platt-
formbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungs-
leistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstel-
lung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird."
Im Klartext: Wer den Anruf nicht bewusst oder zumindest grob fahrlässig ausgelöst hat, muss die Verbindungskosten nicht bezahlen. Das ist es, was ich die ganze Zeit versuche, euch klar zu machen. Hier sehr eindeutig vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt. Es lohnt sich übrigens, das Urteil III ZR 3/05 des BGH im Volltext durchzulesen. Da stehen noch mehr Anknüpfungspunkte drin.
PS: Aus dem Urteil III ZR 96/03: "Nach dieser Bestimmung ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, Verbindungsentgelte zu fordern, soweit der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist."
Naja, die Urteile passen nur teilweise, aber es steht dir natürlich frei, nicht zu zahlen und o2 zu verklagen. Wenn ein Anwalt dazu rät und du entweder eine Deckungszusage einer RSV hast oder bereit bist, das Kostenrisiko zu tragen, dann steht dem nichts im Weg, oder? Würde ich auch machen, wenn das Risko nicht zu hoch ist. Und wenn es tatsächlich zu einem Urteil gegen o2 kommt, dann herrscht diesbezüglich Klarheit.
Nur eine Anmerkung, was die grobe Fahrlässigkeit angeht: Wie kam die verursachende Schadsoftware auf dein Handy? Hier würden die Anwälte von o2 vermutlich argumentieren, dass dein Handy nicht ausreichend geschützt war. Das ist kein Vorwurf von mir, aber darauf solltest du wenigstens vorbereitet sein. Auf deiner Seite hast du natürlich die Tatsache, dass solche "Mehrwertdienste" meistens unseriös und sind und daher von den Gerichten eher nicht unterstützt werden.
Dass "echte" Hosentascheanrufe mit Smartphones kaum zustande kommen dürften, gebe ich dir recht.
Nur eine Anmerkung, was die grobe Fahrlässigkeit angeht: Wie kam die verursachende Schadsoftware auf dein Handy? Hier würden die Anwälte von o2 vermutlich argumentieren, dass dein Handy nicht ausreichend geschützt war. Das ist kein Vorwurf von mir, aber darauf solltest du wenigstens vorbereitet sein. Auf deiner Seite hast du natürlich die Tatsache, dass solche "Mehrwertdienste" meistens unseriös und sind und daher von den Gerichten eher nicht unterstützt werden.
Dass "echte" Hosentascheanrufe mit Smartphones kaum zustande kommen dürften, gebe ich dir recht.
So, aktueller Stand in meinem Fall ist folgender:
O2 hat ein Inkassounternehmen auf mich angesetzt, das nach einigem Hin und Her eine Verzichtserklärung abgegeben hat.
Der bereits vor einem halben Jahr durch den O2-Anwalt ausgesprochenen Ankündigung, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, sind keine Taten gefolgt. Erklären kann ich das nicht, denn wenn die Sache wirklich so rechtens wäre, wie O2 behauptet, müssten sie ja den Ausgang der Gerichtsverhandlung, die unweigerlich folgen würde, kaum fürchten.
Ich glaubte, den Fall damit vom Tisch zu haben, aber leider habe ich mich da getäuscht.
Nun wurde mir Anfang August ohne vorangegangene Mahnung oder Vorankündigung der Festnetzanschluss komplett stillgelegt, obwohl die Grundgebühren und alle weiteren Entgelte bereits im Voraus bezahlt wurden. Ich habe daher auch den Festnetzanschluss fristlos gekündigt und eine Zahlungsaufforderung verschickt, in der ich den entstandenen Schaden (Anwaltskosten, Kosten für Schreiben, ...) geltend gemacht und die Rückzahlung der aufgrund von vertrags- und rechtswidriger Nichtleistung ungeschuldeten Entgelte aus Mobilfunk und Festnetz eingefordert habe.
Die gesetzte Frist vergangene Woche ab, weswegen ich gestern beim zuständigen Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheides gegen O2 beantragt habe. Die Forderung beläuft sich auf insgesamt fast 200€.
Nun warte ich ab, wie es weiter geht. Ich bin auf jeden Fall fest entschlossen, Klage beim Amtsgericht München einzureichen, sollte O2 dem Mahnbescheid wiedersprechen. Ich bin gerne bereit, auf persönliche Anfrage den Schriftverkehr in anonymisierter Form weiterzugeben, damit mir hier niemand mehr "Großmäuligkeit" unterstellen kann.
PS: Im Übrigen handelt es sich bei der Sprachverbindung zu einer Mehrwertdienstenummer wie der 99999 oder der 77777 tatsächlich um eine Drittanbieterforderung und nicht, wie hier behauptet wurde um eine "Verbindung nach Preisliste". Dies wurde mir sogar von O2 schriftlich bestätigt.
O2 hat ein Inkassounternehmen auf mich angesetzt, das nach einigem Hin und Her eine Verzichtserklärung abgegeben hat.
Der bereits vor einem halben Jahr durch den O2-Anwalt ausgesprochenen Ankündigung, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, sind keine Taten gefolgt. Erklären kann ich das nicht, denn wenn die Sache wirklich so rechtens wäre, wie O2 behauptet, müssten sie ja den Ausgang der Gerichtsverhandlung, die unweigerlich folgen würde, kaum fürchten.
Ich glaubte, den Fall damit vom Tisch zu haben, aber leider habe ich mich da getäuscht.
Nun wurde mir Anfang August ohne vorangegangene Mahnung oder Vorankündigung der Festnetzanschluss komplett stillgelegt, obwohl die Grundgebühren und alle weiteren Entgelte bereits im Voraus bezahlt wurden. Ich habe daher auch den Festnetzanschluss fristlos gekündigt und eine Zahlungsaufforderung verschickt, in der ich den entstandenen Schaden (Anwaltskosten, Kosten für Schreiben, ...) geltend gemacht und die Rückzahlung der aufgrund von vertrags- und rechtswidriger Nichtleistung ungeschuldeten Entgelte aus Mobilfunk und Festnetz eingefordert habe.
Die gesetzte Frist vergangene Woche ab, weswegen ich gestern beim zuständigen Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheides gegen O2 beantragt habe. Die Forderung beläuft sich auf insgesamt fast 200€.
Nun warte ich ab, wie es weiter geht. Ich bin auf jeden Fall fest entschlossen, Klage beim Amtsgericht München einzureichen, sollte O2 dem Mahnbescheid wiedersprechen. Ich bin gerne bereit, auf persönliche Anfrage den Schriftverkehr in anonymisierter Form weiterzugeben, damit mir hier niemand mehr "Großmäuligkeit" unterstellen kann.
PS: Im Übrigen handelt es sich bei der Sprachverbindung zu einer Mehrwertdienstenummer wie der 99999 oder der 77777 tatsächlich um eine Drittanbieterforderung und nicht, wie hier behauptet wurde um eine "Verbindung nach Preisliste". Dies wurde mir sogar von O2 schriftlich bestätigt.
Ich werde das hier mal abonieren, verspricht vllt. noch interessant zu werden - klingt in meinen Ohren aber größtenteils abenteuerlich.
Zumindest sind mir jetzt die Kausalzusammenhänge nicht klar. Ursprünglich begann es damit, dass der Kunde eine Position auf seiner Rechnung beanstandet und nicht bezahlen wollte? Und nun soll o2 ihm Schadensersatz zahlen für entstandene Kosten? Hat ja eine merkwürdige Wendung genommen, der Fall. Ich bin gespannt
LG
Zumindest sind mir jetzt die Kausalzusammenhänge nicht klar. Ursprünglich begann es damit, dass der Kunde eine Position auf seiner Rechnung beanstandet und nicht bezahlen wollte? Und nun soll o2 ihm Schadensersatz zahlen für entstandene Kosten? Hat ja eine merkwürdige Wendung genommen, der Fall. Ich bin gespannt
LG
Heute kam Post vom AG München. Ich wurde aufgefordert, die Anspruchsbegründung in Form einer Klageschrift einzureichen. Dies habe ich prompt getan und warte nun ab. Das Aktenzeichen lautet 111 C 24354/15.
Konkret geht es bei dem Schadenersatzanspruch darum, dass mir zur Abwehr ungerechtfertigter Forderungen von O2 erhebliche Kosten entstanden sind. Zudem wurden vorausbezahlte Grundgebühren für Zeiträume in denen O2 keine Listung gebracht hat, nicht zurückerstattet.
Zudem sind mir erhebliche Geldbeträge dadurch entgangen, dass O2 meine für den Festnetzanschluss bestimmten Einzahlungen nicht anerkennen wollte und mir einfach trotz Vorauszahlung den kompletten Anschluss sperrte. Ich konnte so meiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen. Ohne vorhergehende Ankündigung waren Anfang August plötzlich DSL und Telefon tot. Die nette Mitarbeiterin an der Hotline erklärte dann, dass man an diesem Zustand nichts ändern wolle. Ich habe daraufhin fristlos gekündigt, was O2 nachweislich eine Woche später zuging. Dennoch wurde meine TAL nicht freigegeben. Ich bin so in der Folge über zwei Monate ohne Telefon und DSL gewesen. Hätte O2 nach der zugestellten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend gehandelt, hätte ich bereits am 20.08. wieder einen Anschluss haben können.
Konkret geht es bei dem Schadenersatzanspruch darum, dass mir zur Abwehr ungerechtfertigter Forderungen von O2 erhebliche Kosten entstanden sind. Zudem wurden vorausbezahlte Grundgebühren für Zeiträume in denen O2 keine Listung gebracht hat, nicht zurückerstattet.
Zudem sind mir erhebliche Geldbeträge dadurch entgangen, dass O2 meine für den Festnetzanschluss bestimmten Einzahlungen nicht anerkennen wollte und mir einfach trotz Vorauszahlung den kompletten Anschluss sperrte. Ich konnte so meiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen. Ohne vorhergehende Ankündigung waren Anfang August plötzlich DSL und Telefon tot. Die nette Mitarbeiterin an der Hotline erklärte dann, dass man an diesem Zustand nichts ändern wolle. Ich habe daraufhin fristlos gekündigt, was O2 nachweislich eine Woche später zuging. Dennoch wurde meine TAL nicht freigegeben. Ich bin so in der Folge über zwei Monate ohne Telefon und DSL gewesen. Hätte O2 nach der zugestellten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend gehandelt, hätte ich bereits am 20.08. wieder einen Anschluss haben können.
Ich gehe davon aus, dass es gar nicht zu einer Verhandlung kommen wird, sondern, dass es zum Vergleich kommt. Vor allem die Nichtfreigabe der TAL bei einer berechtigten fristlosen Kündigung sehen die Gerichte nämlich nicht gerne und sowas könnte für o2 teuer werden. Zwar können wir das hier nicht beurteilen, da wir nur deine Seite der Geschichte kennen, aber ich denke du wirst das gut überlegt haben und selber sicher sein, dass du im Recht bist.
Ein Vergleichsschluss ist nicht unwahrscheinlich und ich würde dem, sofern akzeptabel auch zustimmen.
Aber ich kann hier aus naheliegenden Gründen nicht zu sehr in's Detail gehen. Verfolgt einfach das vorgenannte Aktenzeichen.
Aber ich kann hier aus naheliegenden Gründen nicht zu sehr in's Detail gehen. Verfolgt einfach das vorgenannte Aktenzeichen.
Gruß
Merci. alternativ kann @Shoppinguin den Ausgang hier einstellen.
Gruß
Gruß
Ich sag mal: Treffer, versenkt!
http://lexetius.com/2012,2591
Dem ist von meiner Seite nichts mehr hinzuzufügen!
Insbesondere Ziffer 7 hat es erheblich in sich!
Wenn also O2 die Vorgaben aus §45h TKG nicht erfüllt, wird es sehr eng für den Verein
Und wenn der Drittanbieter keine Anstalten macht, zu reagieren, ist der Fall gelaufen!
Denn O2 kann unmöglich die Vorgaben des §45h TKG erfüllen, wenn der Drittanbieter nicht angibt, welche Dienstleistungen er ganz konkret unter der fraglichen Rufnummer anbietet. Andererseits, wenn O2 es tatsächlich wüsste, hätten sie es ja schon direkt im ersten Schreiben angeben können
Also wenn da nicht was sehr verrücktes passiert, kann ich den Fall eigentlich gar nicht verlieren.
Aber wir werden sehen. Meine Klageschrift liegt seit Samstag in der Post. Jetzt heißt es abwarten
http://lexetius.com/2012,2591
Dem ist von meiner Seite nichts mehr hinzuzufügen!
Insbesondere Ziffer 7 hat es erheblich in sich!
Wenn also O2 die Vorgaben aus §45h TKG nicht erfüllt, wird es sehr eng für den Verein
Und wenn der Drittanbieter keine Anstalten macht, zu reagieren, ist der Fall gelaufen!
Denn O2 kann unmöglich die Vorgaben des §45h TKG erfüllen, wenn der Drittanbieter nicht angibt, welche Dienstleistungen er ganz konkret unter der fraglichen Rufnummer anbietet. Andererseits, wenn O2 es tatsächlich wüsste, hätten sie es ja schon direkt im ersten Schreiben angeben können
Also wenn da nicht was sehr verrücktes passiert, kann ich den Fall eigentlich gar nicht verlieren.
Aber wir werden sehen. Meine Klageschrift liegt seit Samstag in der Post. Jetzt heißt es abwarten
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