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Gelöst

Vertragsinhaber nach Todesfall ändern, Hardwaretausch wirklich notwendig?

  • August 26, 2020
  • 37 Antworten
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37 Antworten

bs0
Legende
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  • Legende
  • September 2, 2020

Nochmal: Du hast verstanden was damit gemeint war. Unsinn ist das bestimmt nicht, aber so einfach natürlich auch nicht. Und ja, das hängt damit zusammen wie o2 das vertraglich umsetzt, ganz unabhängig von der Sukzession. Da du dich scheinbar informiert hast, ist eine weitere Erläuterung dazu überflüssig. Hätte ich geahnt, dass du anfängst mit Paragrafen um dich zu werfen, hätte ich das ausführlicher und anders formuliert ;-)


Denner
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  • September 2, 2020

Rechtlich gesehen sind das zwei verschiedene Verträge. 

 

Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft tritt die Rechtsfolge des Erblassers an, womit bestehende Vertragsverhältnisse automatisch ohne weiteres zutun an diese übergehen. (für den geneigten Leser: §1967, §1922 BGB und Stichwort Universalsukzession)

 

Das ist korrekt, so macht es o2 ja auch. 
 

Nur willst du den Vertrag jetzt ändern, also musst du das Procedere durchlaufen oder den Vertrag so belassen, wie er ist. 


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  • September 2, 2020

. Und ja, das hängt damit zusammen wie o2 das vertraglich umsetzt, ganz unabhängig von der Sukzession. 

Eben, und damit sind wir wieder bei “Aber was kümmert’s den Internetprovider.” angekommen.

Und “das rechtlich betrachtet” bleibt Unsinn: ich bin ziemlich sicher, dass die Auffassung “das sind zwei Verträge” im Kontext Vertragsübergang durch Erbfall rechtlich betrachtet keinen Bestand hat, auch wenn O2 das in seinen Daten so führen möchte.


Sächsin
Legende
  • September 2, 2020

Bei einem Todesfall hat man doch die Wahl, ob man den Vertrag behält oder außerordentlich kündigt (https://hilfe.o2online.de/o2-mobilfunk-vertrag-tarife-15/kuendigung-im-todesfall-was-im-sterbefall-des-o2-vertragspartners-zu-tun-ist-477567?postid=1729490#post1729490).

 

Entscheidet man sich für die Weiterführung, ist es doch verständlich, dass eine Vertragsinhaber-Änderung stattfindet und damit geht nun mal die Änderung der Zugangsdaten einher.


  • Autor
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  • September 2, 2020

Bei einem Todesfall hat man doch die Wahl, ob man den Vertrag behält oder außerordentlich kündigt (https://hilfe.o2online.de/o2-mobilfunk-vertrag-tarife-15/kuendigung-im-todesfall-was-im-sterbefall-des-o2-vertragspartners-zu-tun-ist-477567?postid=1729490#post1729490).

 

Vielleicht muss man an dieser Stelle nochmal den Unterschied zwischen AGBs und einem Beitrag in einem Internetforum erläutern. 

Wie schon oben erklärt: man muss sich nicht für die Weiterführung entscheiden. Wenn man erbt, führt man weiter, solange man nicht widerspricht. 
 

Entscheidet man sich für die Weiterführung, ist es doch verständlich, dass eine Vertragsinhaber-Änderung stattfindet und damit geht nun mal die Änderung der Zugangsdaten einher.

Genau, und leider führt diese, rechtlich nicht notwendige, Änderung der Zugangsdaten mitunter auch noch zu Unterbrechungen des Internetanschluss bis zum nächsten Tag. 
Aber das haben wir ja nun schon, auch unter Zuhilfename des von O2 empfohlenen Expertens JoeDoe, zum allgemeinen Missfallen festgestellt. 


bs0
Legende
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  • Legende
  • September 2, 2020

Und “das rechtlich betrachtet” bleibt Unsinn: ich bin ziemlich sicher, dass die Auffassung “das sind zwei Verträge” im Kontext Vertragsübergang durch Erbfall rechtlich betrachtet keinen Bestand hat, auch wenn O2 das in seinen Daten so führen möchte.

Das kommt ehrlich gesagt darauf an, wen du fragst und zu welchem Zweck 😉 Abgesehen davon, geht es hier faktisch um den Vertragsinhaber und nicht um den Vertrag / die Verträge. Die Rede im entsprechenden Beitrag der o2-Mitarbeiterin oben war zwar von zwei unterschiedlichen Verträgen, aber der Grund für die neuen Daten ist der Vertragsinhaberwechsel.

Nein, die Änderung der Zugangsdaten ist (vertrags-)rechtlich nicht notwendig (hat niemand behauptet), sondern wird aus Datenschutzgründen vorgenommen.

Fun fact (sic): Es sind AGB und keine AGBs ;-)


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  • September 2, 2020

Fun fact (sic): Es sind AGB und keine AGBs ;-)

Das kommt darauf an, wen Du fragst.

Ich halte mich da gerne an “Es gilt das Primat der gesprochenen Sprache.”
Unterhaltsame Lektüre dazu:

https://www.belleslettres.eu/content/schrift/akronyme.php
 


Joe Doe
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  • September 2, 2020

Da ich auf den Ablauf/Abwicklung eines Todesfall mit Vertragsinhaberwechsel zweimal hier genannt wurde, nochmals hier in Kurzübersicht.

1.)  Inkenntnissetzung von o2 über den Todesfall, mit der Bitte auf Vertragsübernahme als Erbe.

2.) Die Formulare zur Inhaberwechsel treffen ein. Gehen am selben Tag per Fax raus.

3.) 2 ½ Wochen später werden an einem Donnerstag um ca. 9Uhr per TR-069 sämtliche Zugangsdaten aus der Fritzbox 7490 (Leihgerät o2) gelöscht.

(DSL Zugangsdaten und komplettes Sip Account!)

4.) Am selben Tag kommt ein Schreiben von o2, das der Anschluss auf den neuen Vertragsinhaber umgeschrieben wird. Es liegen keine neuen o2 DSL Zugangsdaten diesem Schreiben bei. Man kann sich noch im alten Kundencenter einloggen. Es liegt ein Auftrag zu einem Inhaberwechsel vor.

5.) Am nächsten Morgen um 5 Uhr ist das alte Kundencenter gelöscht. (Vielleicht auch schon früher)  Es kann per Festnetznummer und neuer PKK ein neues Kundencenter angelegt werden. Die neuen o2 DSL Zugangsdaten und Sip Zugangsdaten liegen dort vor.

6.] Fritzbox lässt sich ohne Probleme damit einrichten. Telefonie wird in diesem Zuge automatisch per TR-069 eingerichtet.

7.) Um ca. 9Uhr trudelt die Willkommen bei o2 Email mit den neuen o2 DSL Zugangsdaten auch ein.

Leihgerät blieb beim neuen Vertragsinhaber.

Prozess zur Abwicklung eines Sterbefalls ist in Bearbeitung bei o2.

o2_Katja: Die komplette Meldung inklusive dem Hochladen von Dokumenten ist online möglich:

 


Sandroschubert
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Fun fact (sic): Es sind AGB und keine AGBs ;-)

Das kommt darauf an, wen Du fragst.

Nein. Es ist eine AGB und bleibt eine AGB.


Denner
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  • September 2, 2020

Der thread nimmt trumpeske Züge an.


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  • Besucher:in
  • September 2, 2020

Nein. Es ist eine AGB und bleibt eine AGB.

Hahaha, ich hätte nicht gedacht, dass es ist möglich ist noch eine falsche Variante zu finden.

AGB ist ein Akronym, was für Allgemeine Geschäftsbedingungen steht. Da das immer mehrere sind, ist hier immer der Plural gemeint. Eine AGB ist also in jedem Fall falsch. 

Wo man unterschiedliche Sichten haben kann: schreibe ich AGB als Sigle, also ohne Plural-s oder in der phonetischen Variante mit Plural-s. Phonetische Schreibweise heisst: bei der Aussprache gilt in jedem Fall die starke Beugung von Substantiven, d.h. auch bei Schreibweise als Sigle wird bei der Aussprache ein Plural-s angehängt. Schreibe ich als phonetische Variante, kann man deswegen auch das s anhängen, obwohl der Ursprung des Akronyms im Plural stand. Das Akronym bezieht sich hier nur noch auf die Bildung des nun neuen Substantivs AGB und unterliegt danach den gleichen Beugungsregeln wie alle anderen Hauptwörter auch. 
 


  • Autor
  • Besucher:in
  • September 2, 2020

Der thread nimmt trumpeske Züge an.

Absolut, hat aber zwischenzeitlich einen gewissen Unterhaltungswert. :-)