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Festnetz: Minderung nach § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

  • July 10, 2026
  • 4 Antworten
  • 59 Aufrufe
o2_Paul

Die Minderung im Telekommunikationsgesetz

Den genauen Gesetzestext zur Minderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) findet ihr beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 57 TKG - Einzelnorm

Für diese Verträge & Technologien kann Minderung beantragt werden

Ihr könnt den Minderungsantrag bei einer geminderten Leistung eures

  • Mobilfunkvertrages (Prepaid und Laufzeit)
  • Festnetzvertrages (DSL, Kabel, Glasfaser)

stellen. Das FAQ zur Minderung bei einem Mobilfunkvertrag findet ihr hier: Mobilfunk: Minderung nach § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Voraussetzungen für den Antrag auf Minderung

Für einen Antrag auf Minderung muss nachgewiesen werden, dass eine Minderleistung beim Festnetzinternetzugang vorliegt.

So funktioniert die Messung

Nachgewiesen wird dies mittels der Breitbandmessung Desktop-App der Bundesnetzagentur, mit der ein detailliertes Messprotokoll erstellt wird. Die Daten werden dann mit den vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten verglichen.

Für einen rechtssicheren Nachweis sind folgende Punkte bei der Messung zu beachten:

  • 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen nach Start der Messkampagne
  • die 30 Messungen sind an mindestens drei Kalendertagen durchzuführen, mit mindestens einem Kalendertag zwischen einzelnen Messtagen
  • die 30 Messungen sind im gleichen Umfang auf die Tage verteilt (um Beispiel: bei drei Messtagen finden jeden Kalendertag zehn Messungen statt)
  • Alle Messungen eines Kalendertages haben mindestens fünf Minuten Abstand zueinander
  • Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages liegt mindestens ein Abstand von drei Stunden

Wann eine Abweichung vorliegt

Wann eine Minderleistung vorliegt hat die Bundesnetzagentur in einer Allgemeinverfügung festgehalten.

Eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung liegt daher vor, wenn entweder:

  • an zwei von drei Messtagen nicht mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit erreicht werden - oder
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird - oder
  • mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit an zwei von drei Messtagen unterschritten wird.

💡Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit findet ihr im Produktinformationsblatt eures Festnetztarifes.

Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Minderung

Wir prüfen den Antrag nach Erhalt und melden uns bei euch. Eine eventuelle Minderung erfolgt ab dem Zeitpunkt des Antrages, nicht rückwirkend.

Image by Mohamed Hassan from Pixabay

4 Antworten

Klaus_VoIP
Legende

Dazu habe ich aber eine kleine Anmerkung:

Die Mobiltarife inkl. der Home-Tarife über 4G/5G habe ich in der Breitbandmessung/Desktop-APP nicht gefunden. Daher kann damit KEIN Nachweisverfahren erfolgen!

Für Mobiltarife gibt es ein separates Nachweisverfahren mit der APP “Nachweisverfahren Mobilfunk”. Leider sind auch dort die Festnetz-Ersatz-Produkte o2 Home zu finden mit der sehr viel großzügigeren Zumutbarkeitsregelung bis 90% des max. Datendurchsatzes im Tarif. Finde ich persönlich nicht tragisch an vielen Orten nur 15-50 MBit/s auf dem Smartphone zu haben.  Schließlich ist es an anderen Orten wieder schneller. 
Anders sieht es bei Home-Tarifen aus, denn die sind ortsfest und da kann es bei 5..10 MBit/s schon sehr  … äh … unglücklich sein. Das die BNetzA die Home-Tarife via 4G/5G den Mobilfunkprodukten zuschlägt ist technisch nachvollziehbar, aber der Festnetzersatz-Verwendungszweck passt hier gar nicht. 

Vielleicht kommt da aber noch was?


poales
Legende
  • Legende
  • July 10, 2026

@o2_Paul 

wenn ich eine Messung über 14 Tage machen muss,

beginnt der Zeitraum der Minderung danach, 🤔

nun gut, dass wird irgendwo  so stehen. 

 

wird das eigentlich  nochmal irgendwann überprüft? 

oder ist das auf Lebenszeit?

für die Mindestvertragslaufzeit? 

oder?

die gleiche  Frage stellt sich natürlich auch bei Mobilfunk.


o2_Paul
  • Autor
  • Moderator
  • July 13, 2026

Das ist eine gute Frage ​@poales, die soweit ich es sehe, nicht eindeutig beantwortet ist. Also rechtlich richtet sich der Minderungsanspruch nach dem Zeitraum, in dem die tatsächliche Leistung die vertraglich zugesicherte Leistung erheblich unterschreitet. Also quasi die Zeiträume, an denen die Messprotokolle das aussagen. 

Jetzt bleibt die Frage, die du schon stellst. Es ist dann nicht an die Mindestlaufzeit oder auf Lebenszeit gebunden. Die Minderung ist an dem Vorliegen der Minderleistung gebunden und das muss mittels Messungen bewiesen werden. Es kann im Zweifel auch dazu kommen, dass der Anbieter eine Gegenmessung verlangt, wenn z.B. eine Störung behoben wurde. 
Sollte hier dann Uneinigkeit bestehen, also Kunde sagt, es besteht weiterhin Minderleistung und Anbieter sagt, es besteht keine Minderleistung, geht es bei Schlichtungsstellen/Gericht weiter. 

Ich hoffe, das war jetzt nicht zu wirr ausgedrückt. Was aber durchschimmert ist, dass der Anspruch auf Minderung dann so lange läuft, wie man nachweisen kann, dass eine Minderleistung vorliegt. 😅


poales
Legende
  • Legende
  • July 13, 2026

@o2_Paul 

warten wir es ab, irgendwer wird sich da schon durch klagen,

ich hätte mir dazu irgendwie Vorgaben gewünscht,

andererseits kann es ja auch von Vorteil sein,

wenn niemand eine Überprüfung fordert bzw. macht.😉