Eine Zahlungserinnerung IST eine Mahnung. Entsprechend auch die Gebühr.
Und dass du o2 darauf hingewiesen hast, dass du später überweisen wirst, mag zwar nett sein, trotzdem bist du ja in Verzug gewesen. Mit dem Hinweis setzt man den Verzug ja nicht außer Kraft.
Insofern gibt es an der Mahngebühr eigentlich soweit nichts auszusetzen.
Na wenn o2 möchte, dass man das Schreiben als gegenstandslos betrachtet, entspricht es offensichtlich auch dem Wunsch von o2, die im Schreiben in Rechnung gestellten Mahngebühren als gegenstandlos zu betrachten und nicht zu bezahlen.
Nein warum? Das Schreiben existiert ja trotzdem. Nur spielt die im Schreiben genannte Forderung dann keine Rolle mehr.
Bestandteil der im Schreiben gestellten Forderung sind ja die Mahngebühren. Wenn das Schreiben mit der Forderung gegenstandslos sein soll, sollen folglich auch die Mahngebühren gegenstandslos sein. Sonst müsste man ja schreiben: “Auch wenn sie zwischenzeitlich die Zahlung geleistet haben, zahlen sie bitte die Mahngebühren.”
“Gegenstandslos” bedeutet aber hinfällig, null und nichtig. Wenn das Schreiben, mit dem die Mahngebühren in Rechnung gestellt werden, hinfällig ist, ist es also so, als wäre das Schreiben nie erstellt worden und damit die Mahngebühren nie in Rechnung gestellt worden. Es ist auch keine Beschränkung der Hinfälligkeit auf die Hauptforderung angegeben, sondern es wird ausdrücklich das gesamte Schreiben und somit sein gesamter Inhalt als gegenstandslos bezeichnet.
Nein. Bestandteil des Schreibens sind nicht die Mahngebühren. Die werden im Anschluss für die Mahnung erhoben.
Zudem war zum Zeitpunkt des Versands des Schreibens das Kundenkonto ja noch nicht ausgeglichen. Der Außenstand war also noch nicht bezahlt; das Geld aber auf dem Weg. So war das Schreiben formal nicht gegenstandslos. Man musste nur nicht mehr tätig werden, weil das Geld unterwegs war.
Na das wäre ja vollkommen idiotisch, wenn man nicht im Mahnschreiben die Mahngebühren mit einfordert, wenn man denn Mahngebühren haben möchte.
Das einzige was für mich in dem Fall klar ist, ist ein Zahlungsverzug vom 26.03.2021 bis zum 30./31.03.2021. Dafür stehen o2 Verzugszinsen zu. Bei derzeitigem Zinssatz macht das für 5 Tage und einer Forderung von 24,99 EUR genau 0,01 EUR Verzugszinsen. Darüber hinaus können Mahnkosten nur in der Höhe in Rechnung gestellt werden, in der sie tatsächlich entstehen. Da o2 normalerweise alle Rechnungen ausschließlich elektronisch an den Kunden kommuniziert, kann auch die Mahnung auf diesem Weg erfolgen. Dafür entstehen o2 überhaupt keine Kosten. o2 kann keine Fantasie-Kosten in Rechnung stellen und ist angehalten, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Wenn o2 im Gegensatz zu allen anderen Rechnungen und Schreiben ausgerechnet für eine Mahnung - die ja eigentlich besonders schnell bei Kunden sein sollte - einen Postbrief wählt, so darf o2 auch gern die selbst verursachten Porto-Kosten dafür tragen.
Wenn o2 mehr Kosten haben möchte, schlage ich vor, dass o2 den Rechtsweg dafür geht. Die Gerichte haben in der Vergangenheit oft genug Fantasie-Mahnpauschalen für unwirksam erklärt.
Deine Argumentation ist aber schon sehr weit hergeholt und widerspricht der Rechtsprechung quasi sämtlicher deutscher Gerichte.
“Es wird eine Email verschickt, deswegen fallen keine Kosten an”… das glaubst du doch selbst nicht?
Du kannst gerne Urteile posten, wo o2 die Berechnung von Mahngebühren untersagt wurde.
Ansonsten bitte zurück zur Realität, danke!
Nein, der BGH hat mehrfach erklärt, dass nur der tatsächlich entstandene Schaden vom Kunden verlangt werden kann. Da o2 sonst alle Rechnungsangelegenheiten per E-Mail/Mein o2 erledigt, ist anzunehmen, dass o2 im Falle des Mahnschreibens absichtlich und völlig unnötig davon abweicht, um einen höheren Schaden zu erhalten und diesem vom Kunden zu fordern. Das ist in diesem speziellen Fall sogar besonders verwerflich, da der Kunde ja bereits vorher über die Zahlungsverzögerung aktiv informiert hat und es überhaupt keines Mahnbriefs bedürfte, um ihn zur Zahlung zu bewegen und somit der einzige Zweck des Briefes war, einen vermeidbaren Schaden zu produzieren.
Selbst wenn man diesen Aspekt mal außer acht lässt, wären nur Briefporto, 1 Blatt Papier und 1 Umschlag als Schaden entstanden. Die Deutsche Post nimmt 80 Cent und o2 erhält als Großkunde darauf sicher noch einen Rabatt.
Die Berechnung von Mahngebühren ist nicht verboten, ich gehe aber davon aus, dass sich der TE nicht über einen Cent Verzugszinsen und 80 Cent Porto beschwert, sondern das o2 eine deutlich höhere Pauschale will. Und eben die scheitern regelmäßig vor Gericht.
Nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang des erlittenen Schadens. Allein wenn ein Kundenservice-Mitarbeiter 5 Minuten darüber nachdenkt ist das für o2 teurer, als wenn man für die Mahngebühren einfach eine Gutschrift erteilt.
BGH-Urteil v. 26.06.2019, Az. VIII ZR 95/18
Und das ist Realität.
Eine Zahlungserinnerung IST eine Mahnung. Entsprechend auch die Gebühr.
Und dass du o2 darauf hingewiesen hast, dass du später überweisen wirst, mag zwar nett sein, trotzdem bist du ja in Verzug gewesen. Mit dem Hinweis setzt man den Verzug ja nicht außer Kraft.
Insofern gibt es an der Mahngebühr eigentlich soweit nichts auszusetzen.
Es mag richtig sein, dass man den Verzug nicht ausser Kraft setzt, ich finde aber, wenn man eine mündliche Zusage bekommt, dass die Zahlung zu dem Zeitpunkt des 30.03. ausreicht und man telefonisch mitgeteilt bekommt, wohl gemerkt von einer Sachbearbeiterin der Mahnabteilung, dass weder Sperrung noch Mahnkosten auf einen zukommen werden, dann ist es immerhin eine mündliche Zusage, von der man erst mal ausgeht, dass dieses Wort gilt. O2 hat die Zahlungserinnerung am 31.03 datiert, am selben Tag ist der offene Betrag bei O2 eingegangen. Somit hat sich die Zahlungserinnerung mit dem Schreiben von O2 überschnitten. Nun kommt hinzu, dass es in der Erinnerung nochmals die Möglichkeit geboten wird, innerhalb von 3 Tagen zu bezahlen, wenn noch nicht geschehen. Wie schon von blablup erwähnt, dem ich für seine Darstellung und Ausführung sehr danke, heißt es bei mir: wenn sie bezahlt haben, betrachten sie dieses Schreiben als Gegenstandslos. Es mag rechtlich richtig sein, dass man bereits eine Mahngebühr verlangen kann, aber bei einer Zahlungserinnerung normaler Weise zwar höflich darauf hinweist, aber nicht Gebühren verlangt. Nun muss man nicht meinen, dass man Sonderrechte hat, wenn man 8 Jahre DSL-Kunde ist und seine Rechnungen immer jeden Monat bezahlt hat, aber O2 ist hier, mit Verlaub, schon sehr kleinlich. Hätte ich Anfang März nicht angerufen, wäre der Zustand wohl kein anderer gewesen, aber der Anruf bis zur Durchstellung der Sachbearbeiterin hat immerhin 15 Minuten Wartezeit gekostet. Hätte ich gewusst, dass Ihr mich mit 1,20 anmahnt, hätte ich mir diese 15 Minuten gespart. Dennoch: Dir Stefan/Stefannie? Danke für Deine Darlegung, danke auch nochmals blablup,
Bestandteil der im Schreiben gestellten Forderung sind ja die Mahngebühren. Wenn das Schreiben mit der Forderung gegenstandslos sein soll, sollen folglich auch die Mahngebühren gegenstandslos sein. Sonst müsste man ja schreiben: “Auch wenn sie zwischenzeitlich die Zahlung geleistet haben, zahlen sie bitte die Mahngebühren.”
“Gegenstandslos” bedeutet aber hinfällig, null und nichtig. Wenn das Schreiben, mit dem die Mahngebühren in Rechnung gestellt werden, hinfällig ist, ist es also so, als wäre das Schreiben nie erstellt worden und damit die Mahngebühren nie in Rechnung gestellt worden. Es ist auch keine Beschränkung der Hinfälligkeit auf die Hauptforderung angegeben, sondern es wird ausdrücklich das gesamte Schreiben und somit sein gesamter Inhalt als gegenstandslos bezeichnet.
Hallo blablup, zunächst einmal Danke für Deine Überlegungen und Ausführungen, die ich mit Freude gelesen habe. Betreffend der Mahngebühren möchte ich nochmals erwähnen: Meine Überweisung ging am 30.03. an O2, auf dem Kundenkonto verbucht am 31.03. - Genau an diesem Tage, dem 31.03 ging von O2 das Schreiben datiert an mich, welches ich am 03.04. erhalten hatte: Dort heißt der Wortlaut: Sehr geehrter Herr B. - Es geht um die letzte Rechnung über 24,99 € für ihren O2-Vertrag. Das Geld ist noch nicht eingegangen (Anmerkung von mir: wohl geschrieben, als die Buchung noch nicht da war). Wollen sie weiter surfen? Zahlen sie bitte 24,99 € innerhalb von 3 Tagen, es folgen die Überweisungsdaten, dann heißt es, in fett und schwarz gedruckt: Sollte die Zahlung in der Zwischenzeit erfolgt sein, betrachten sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Ganz unten steht dann noch: Wir schätzen Sie als Kunden sehr und hoffen, das sie mit unserer Leistung zufrieden sind!” - Soweit aus dem Schreiben: Und genau hier bin ich deiner Meinung: es wird mitgeteilt, wenn bereits erfolgt, das Schreiben als gegenstandslos zu sehen, heißt, hat sich aus O2 wenn bereits bezahlt ist, erledigt womit es zwar einen Zahlungsverzug gegeben hat, der aber das postialische Schreiben in sich nichtig macht. Daher ist es auch aus meiner Sicht erst dann eine Zahlungsaufforderung bzw. kommt einer Mahnung gleich, wenn die Zahlung bei Erhalt des Schreibens noch nicht erfolgt ist. Da sie aber erfolgt ist und somit das Schreiben nichtig, kann auch keine Mahngebühr erhoben werden, zumal diese Mahngebühr nicht in diesem Schreiben aufgeführt ist oder eigens zugestellt wurde, sondern in die neue Rechnung als Posten gepackt wurde. Diesen Zustand finde ich daher wie im Ausgangsthread beschrieben, nicht korrekt.
Nein. Bestandteil des Schreibens sind nicht die Mahngebühren. Die werden im Anschluss für die Mahnung erhoben.
Zudem war zum Zeitpunkt des Versands des Schreibens das Kundenkonto ja noch nicht ausgeglichen. Der Außenstand war also noch nicht bezahlt; das Geld aber auf dem Weg. So war das Schreiben formal nicht gegenstandslos. Man musste nur nicht mehr tätig werden, weil das Geld unterwegs war.
Hier gebe ich Dir nicht recht. Ich zitiere mein erhaltenes Schreiben: Meine Zahlung ist verbucht am 31.03 auf dem Kundenkonto, das Schreiben ist datiert ebenfalls am 31.03., es mag richtig sein, dass als das Schreiben von O2 maschinell erstellt wurde, die Buchung noch nicht da war, das kann ich nicht beurteilen, jedoch heißt der Wortlaut des Schreibens: Sehr geehrter Herr B. - Es geht um die letzte Rechnung über 24,99 € für ihren O2-Vertrag. Das Geld ist noch nicht eingegangen (Anmerkung von mir: wohl geschrieben, als die Buchung noch nicht da war). Wollen sie weiter surfen? Zahlen sie bitte 24,99 € innerhalb von 3 Tagen, es folgen die Überweisungsdaten, dann heißt es, in fett und schwarz gedruckt: Sollte die Zahlung in der Zwischenzeit erfolgt sein, betrachten sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Ganz unten steht dann noch: Wir schätzen Sie als Kunden sehr und hoffen, das sie mit unserer Leistung zufrieden sind!” - Und hier hat blablup recht, denn wenn die Zahlung bereits erfolgt ist, also in der Zeit, bis zum Erhalt des Schreibens, dann kann das Schreiben als gegenstandslos gesehen werden, heißt, hat sich aus O2 Sicht, wenn bereits bezahlt ist, erledigt, womit es zwar einen Zahlungsverzug durch mich gegeben hat, der aber das postialische Schreiben in sich nichtig macht. Daher ist es auch aus meiner Sicht erst dann eine Zahlungsaufforderung bzw. kommt einer Mahnung gleich, wenn die Zahlung bei Erhalt des Schreibens noch nicht erfolgt ist. Da die Zahlung aber erfolgt ist und eingegangen 2 Tage, bevor das Schreiben der Zahlungserinnerung postialisch im Briefkasten war, ist somit das Schreiben nichtig, weil gegenstandslos und daher darf aus meiner Sicht auch keine Mahngebühr erhoben werden, da mit Erhalt des Schreibens die Zahlung bereits erfolgt war. Die Definition gegenstandslos lautet: gegenstandslos · haltlos · hinfällig · nicht (weiter) der Rede wert · nicht mehr erforderlich · nicht weiter beachtenswert · nichtig · unbegründet · unhaltbar ● (hat sich) erledigt ugs. · Wegfall der Geschäftsgrundlage fachspr. , veraltet, juristisch · obsolet (geworden) geh. ... · (sich etwas) schenken können ugs. - Daher müßte es aus meinem Rechtsempfinden so lauten, dass es von Seiten von O2 heißt: da sich die Zahlungserinnerung (Mahnung) mit ihrer Zahlung überschnitten hat und ihre Zahlung bei uns eingegangen ist, betrachten sie die Zahlungserinnerung (Mahnung) als gegenstandslos!” Somit darf es zu keinen Mahngebühren kommen.
Hi @Numero,
ersteinmal heiße ich dich in unserer Community herzlich willkommen
Wie ich sehe hast du mit unseren Kollegen aus der Fachabteilung bereits Kontakt aufgenommen. Was ist denn dabei rausgekommen?
Liebe Grüße
Larissa