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Minderung nach § 57 TKG – O2 bietet nur 8 EUR bei nachgewiesener 82% Abweichung

  • June 30, 2026
  • 2 Antworten
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Hallo zusammen,

ich bin seit einiger Zeit Kunde im O2 Mobile Unlimited Max 2025 Tarif, der mir vertraglich 300 Mbit/s im Download zusichert. Leider habe ich seit Vertragsbeginn dauerhaft massive Probleme mit der tatsächlich gelieferten Geschwindigkeit und komme nach langen erfolglosen Versuchen jetzt hierher in der Hoffnung, dass mir jemand weiterhelfen kann – insbesondere @o2_Manu oder @o2_Lars.

Das Kernproblem ist folgendes: Das offizielle BNetzA-Messprotokoll umfasst 22 Einzelmessungen, alle durchgeführt ohne aktiven Hotspot direkt auf dem Mobilgerät. Der Durchschnitt im Download liegt bei etwa 38 Mbit/s – das sind rund 13% der vertraglich zugesicherten 300 Mbit/s. 21 von 22 Messungen haben den vertraglichen Mindestschwellenwert nicht erreicht, die schlechteste Messung lag bei 11,34 Mbit/s, die beste bei 76,25 Mbit/s. Das ist kein einzelner schlechter Tag, sondern ein durchgängiges Muster über mehrere Wochen und verschiedene Tageszeiten hinweg. Da alle Messungen ohne Hotspot erfolgten, scheidet ein Flaschenhals durch ein verbundenes Gerät als Erklärung von vornherein aus – was das Protokoll zeigt, ist ausschließlich die Leistung des O2-Netzes an meinem Anschluss.

Ich habe das Ganze mit dem offiziellen Bundesnetzagentur-Messprotokoll dokumentiert – 22 Einzelmessungen, zertifiziert, und die BNetzA hat darin eine erhebliche, kontinuierliche Abweichung im Download amtlich bestätigt. Außerdem habe ich Mitte Juni eine formelle Mängelanzeige mit Minderungsantrag nach § 57 TKG an O2 geschickt, daraufhin kam die Antwort, dass man mir monatlich 8 Euro rabattiert. Bei einer nachgewiesenen Abweichung von über 80 Prozent fühlt sich das ehrlich gesagt wie ein Witz an – das wären gerade mal 21 Prozent Minderungsquote, obwohl die tatsächliche Abweichung mehr als viermal so hoch ist.

Ich habe gegen dieses Angebot zweimal schriftlich widersprochen und O2 zur Offenlegung der Berechnungsgrundlage sowie zur vollständigen Entstörung bis zum 14. Juli aufgefordert. Parallel dazu läuft seit heute eine offizielle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur. Alle meine Zahlungen in der Zwischenzeit habe ich unter Vorbehalt geleistet.

Meine Frage an euch: Hat jemand ähnliches erlebt und konnte mehr als den symbolischen Betrag durchsetzen? Was hat konkret geholfen? Und können @o2_Manu oder @o2_Lars meinen Fall intern weiterleiten? Ich möchte das eigentlich ohne Schlichtungsverfahren lösen, aber wenn sich hier nichts bewegt, bleibt mir wohl nichts anderes übrig.

Danke schon mal für jede Rückmeldung.

 
 

2 Antworten

Sandroschubert
Legende

Die Frage ist ob dir überhaupt etwas zusteht wenn du zum Beispiel 200 Mbit erreichst, durch Weiterleitung/Hotspot aber deutlich weniger. Mit diesem Flaschenhals bekommt man jede Geschwindigkeit niedrig.

Oder habe ich etwas falsch verstanden?


Danke für den Einwand, absolut berechtigt! Ich habe den Post oben ergänzt. Du hast recht – beim reinen Hotspot-Betrieb könnte man das so argumentieren. Aber das BNetzA-Messprotokoll wurde direkt auf dem Mobilgerät gemessen, Tethering war bei allen 22 Messungen deaktiviert. Der Durchschnitt liegt trotzdem bei nur ~38 Mbit/s statt 300 – ein externer Flaschenhals scheidet also aus. Die BNetzA hat die Abweichung amtlich bestätigt, daher greift § 57 TKG unabhängig vom Hotspot-Thema.