Skip to main content
Warum O2
Warenkorb
Service
Frage

Preisanpassungen für DSL Verträge in willkürlicher Höhe ?

  • February 15, 2025
  • 106 Antworten
  • 9015 Aufrufe

Kompletten Beitrag anzeigen

106 Antworten

Bumer
Legende
  • February 21, 2025

@sflodus 

du hast den falschen User zitiert. 😉


o2_Maria
  • Moderatorin
  • February 24, 2025

Hallo ​@sflodus ,

mh, dass Telefonie ganz ausstirbt glaube ich nicht, aber die Festnetztelefonie vielleicht. 😊
Mal schauen, wie sich die Telefonie noch weiter entwickelt.

VG Maria


  • Besucher:in
  • March 1, 2025

Eine Freundin hat auch für ihren DSL-Anschluss eine Preiserhöhung erhalten. Es wird sich ebenfalls auf allgemeine Kostensteigerungen berufen.

Laut TKG ist eine Preisanpassungsklause in den AGB Grundvoraussetzung um Preise zu Erhöhen. Jedoch sehe ich das so. Der DSL-Vertrag wurde als 24 Monats-Vertrag geschlossen. Dieser Zeitraum ist noch nicht abgeschlossen. Dies ist aus meiner Sicht vergleichbar mit der Preisbindung von Energie-Anbietern. Dort wurde bereits durchgeurteilt, dass Preiserhöhungen in diesem Zeitraum unzulässig sind. Nur Ausnahmen bestehen bei gesetzlichen Vorgaben wie z.B. MwSt., Netzentgelte, etc. Jedoch kann dann auch nur der konkrete Betrag weiter gegeben werden. Transparenz ist ebenfalls verpflichtend. Allgemeiner Bezug auf allgemein gestiegene Energiekosten recht meines Wissens nicht aus.

Daher halte ich diese Preisanpassung für unwirksam.

Der Wechsel zu O2 fand auf Grund des gleichen Vorgehens von Vodafone statt. Die O2-Mitarbeiter haben beim Telefonat mehrfach bestätigt, dass während der 24 Monatlichen Vertragslaufzeit keine Preiserhöhungen stattfinden.

Die Musterklage der VZ läuft noch.

Wie seht Ihr das?


Forum|alt.badge.img+4
  • Mitgestalter:in
  • March 1, 2025

Ich verstehe die Aufregung hier gar nicht. Die Begründung liegt vor. Nämlich dass aufgrund höherer Vorleistungsentgelte eine Preisanpassung stattfindet. Und nur weil das Kabel ursprünglich von der Telekom ist, heißt es nicht, dass die Telekom der Vorleister ist. Das können bei VDSL z.B. auch die vitroconnect etc. und wie viele Leistungen durch den Vorleister erbracht werden. Das beinhaltet auch das zu übertragende Datenvolumen. 

 

Siehe hierzu die Dokumente unten auf folgender Seite, dort sind die Preise sowie das Inklusivdatenvolumen abrufbar:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK3-GZ/2023/BK3-23-0002/BK3-23-0002_Antrag.html?nn=883558

 

Euch steht es frei zu entscheiden, ob ihr bei o2 bleibt oder wechselt. 🙂


bs0
Legende
Forum|alt.badge.img+43
  • Legende
  • March 1, 2025

Wichtig ist, dass der Kunde ein Kündigungsrecht hat, was ja der Fall ist. Die Vorleisterkosten reguliert die BNetzA und dort kann man ggf. nachfragen wenn man der Ansicht ist, die Preisanpassung ist zu hoch.

@mrx0815 Die Netzentgelte bei Stromtarifen entsprechen (von der Art) den Vorleisterkosten bei DSL. Die Preisfixierung (Preisbindung ist was ganz anders) entspricht lediglich der Mindestlaufzeit bei einem DSL-Vertrag, in der die Grundgebühr nicht erhöht werden kann. Ausgenommen davon sind eben bei Stromverträgen die Netzentgelte, bei DSL-Verträgen die Vorleisterkosten.

Was wurde von wem und gegen wen "durchgeurteilt" (sic, nette Wortschöpfung)?


  • Besucher:in
  • March 2, 2025

Naja, ich sehe das etwas anders. Mir geht es in erster Linie um Preisanpassung während 24 Monatsverträgen.

 

Das eine sind die AGB. Jedoch, wenn man sich als Kunde festlegt eine lange Vertragslaufzeit einzugehen stellt dies eine Sondervereinbarung dar. Diese haben immer Vorrang vor AGB - insbesondere, wenn diese widersprüchliche Bedingungen beinhalten. Eine Preisanpassung widerspricht dem aus meiner Sicht.  Beim Vertragsabschluss werden, bis auf die MwSt. keine anderen Kosten aufgeschlüsselt. Das gleiche gilt auch für Rechnungen. Beim Vertragsabschluss vereinbart man pauschalen. Anbieter wären, wenn  sie diese Kosten aufschlüsseln, genauso bei Preissenkungen dazu Verpflichtet diese an den Kunden weiterzugeben. Damit ist es intransparent, wenn dann Teile dieser Pauschalen erhöht werden. Der Anbieter hat ja auch etwas von langen Bindungen. Er ist nicht dazu Verpflichtet solche Angebote zu machen. Aber das Ergebnis darf nicht sein, dass der Anbieter einseitig Preise erhöhen darf. Der Kunde kann ja auch nicht einfach abspringen, wenn er ein besseres Angebot bekommt, oder seine Kosten steigen. Damit kann der Anbieter einseitig festlegen wann er die Kunden vor vollendete Tatsachen stellt.

Auch das Argument - man habe dann eine Sonderkündigungsrecht, trägt aus meiner Sicht nicht zu einen fairen Ausgleich bei. Denn der Anbieter muss die Kosten nicht weiter geben. Er kann somit den Markt beobachten und mit Wissen, dass die Konkurrenz keine attraktiven Angebote hat den Zeitpunkt so wählen.

Außerhalb von Vertragslaufzeiten habe ich nichts gegen solche Preisanpassungen. Dennoch bleibt es hier intransparent. Bei einer solchen Preisanpassung muss meines Wissens aufgeschlüsselt werden welche Kosten sich verändert haben.

 

@K_evin 

Auch wenn dies auf der Seite der BNetzA veröffentlicht wird, reicht das aus meiner Sicht nicht. Denn das Studium dieser Dokumente ist gerade für die Meisten Kunden nicht einfach Verständlich. Die Begründung für die Preisanpassung sind schon eher nebulös. Man muss es einfach glauben.

@bs0 

Der Begriff “Vorleisterkosten” erscheint nicht bei der Preiserhöhungsankündigung, AGB, Rechnung oder sonstigen mir bekannten Dokumenten seitens O2. Ich glaube der Begriff "durchgeurteilt" umschreibt es recht gut. Eine Anwältin hat diesen Begriff in dem Zusammenhang mit Preiserhöhungen bei Energiekonzernen verwendet. 😀


bs0
Legende
Forum|alt.badge.img+43
  • Legende
  • March 2, 2025

@mrx0815 Dass eine Erhöhung aufgrund und nur in der Höhe einer Änderung der Vorleisterkosten möglich ist, und keine Sondervereinbarung im Vertrag benötigt, steht, denke ich, außer Frage. Es geht also darum, dass o2 diese Erhöhung nur pauschal mit gestiegenen Kosten begründet, und nicht transparent die konkreten Kosten angibt, die betroffen sind. Das kann man natürlich bemängeln, und es wäre in dem Fall vielleicht sinnvoll, sich diesbezüglich an die BNetzA zu wenden. Diese kann o2 ggf. auffordern, die Angaben in den Schreiben an Kunden zu ändern. Bei der Kommunikation mit Kunden benötigt o2 manchmal etwas Unterstützung ;-)

Die Anbieter wären übrigens tatsächlich verpflichtet, auch eine Senkung der Vorleisterkosten an die Kunden weitergegeben.


  • Besucher:in
  • March 2, 2025

Hmmm, auch da gehe ich nicht ganz mit. Unstreitig (bis auf die fehlende Transparenz) finde ich die Preiserhöhung bei laufenden Verträgen, die keine feste Laufzeit mit Sondervereinbarungen haben. Da könnten man im Detail auch darüber streiten. Jedoch ist auf Grund eine fehlenden Sondervereinbarung im Zweifel auch eine (Änderungs-)Kündigung durch den Anbieter möglich.

Bei Laufzeitverträgen bleibe ich bei dem Vergleich mit Energiekonzernen. Hier wird ausschließlich eine Eingeschränkte Preisgarantie vereinbart. Dies war bei O2 24 Monat-Verträgen nicht der Fall. In diesen Fällen sollte sogar die Sondervereinbarung (fester Preisverlauf) Vorrang haben. Selbst in den AGB wird nicht bzgl. Vorleisterkosten abgestuft. Es ist lediglich von Preissteigerungen die Rede. Damit sind die Vorleisterkosten nur ein Teil davon. Diese Regelung widerspricht jedoch in Gänze einer Vereinbarung zu einem Festen Preisverlauf während der Vertragsbindung. Dies hätte bei der Sondervereinbarung explizit klargestellt werden müssen. Zumindest aus meiner Sicht. 


Forum|alt.badge.img+20
  • Legende
  • March 2, 2025

Ich stimme da ​@mrx0815 völlig zu. Niemand würde doch bei o2 einen 2-Jahres-Vertrag abschließen, wenn er damit rechnen muss, dass o2 jederzeit und quasi in beliebiger Höhe den Preis ohne Widerspruchsmöglichkeit des Kunden ändern kann. Dass der Preis nicht verbindlich sein soll, ist für den Kunden mehr als überraschend und so etwas wichtiges kann auch nicht auf Seite 4 der AGB irgendwo im Kleingedruckten dabei stehen, das müsste fett bei jeder Bewerbung des Grundpreises angegeben sein - auf der Webseite, in Werbematerialien, überall.

Im Zweifel würde der Kunde vielleicht einen Provider bevorzugen, der den beworbenen Preis tatsächlich für mindestens 24 Monate verbindlich einhält. o2 schwindelt so eine Verbindlichkeit in der Werbung vor, hält sie dann aber praktisch aufgrund der versteckten und unerwarteten AGB-Klausel nicht ein. Das ist eigentlich unlauterer Wettbewerb. 


Sächsin
Legende
  • March 2, 2025

So "nötig" kann die (in meinem und anderen Fällen neuerliche) Preisanpassung auch gar nicht sein, denn o2 will, wenn Kunde diese schluckt, auf die Preisanpassungsklausel "großzügig" verzichten 

Man beachte auch die Ausdrucksweise "... aus Ihren AGB streichen."  ... es sind ja eben nicht meine AGB.

 

Rückseite des Schreibens 

 

 

In den AGB zu meinem Vertrag (also nicht "meinen" AGB) ist diese Klausel übrigens unter Punkt 11 zu finden...


bs0
Legende
Forum|alt.badge.img+43
  • Legende
  • March 2, 2025

@blablup Natürlich nicht jederzeit und nicht in beliebiger Höhe, und jeder Anbieter darf gestiegene Vorleisterkosten an die Kunden weitergeben. Da hier der Wettbewerb angesprochen wurde, müssten andere Anbieter o2 abmahnen lassen, da ein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt. Kunden können/sollen sich an die BNetzA wenden.

@mrx0815 Bei Stromanbietern gibt es auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit aber ohne die genannte eingeschränkte Preisgarantien. Aufgrund der Mindestlaufzeit dürfen in dieser Zeit Grund- und Arbeitspreis trotzdem nicht geändert werden, gestiegene Netzentgelte dürfen aber weitergeben werden. Wo siehst du hier (gesetzlich / vertraglich) den Unterschied zum DSL-Vertrag und den Vorleisterkosten? Das würde ich gerne verstehen, denn nach wie vor sehe ich nur mögliche Versäumnisse bezüglich Informationspflichten - eventuell auch beim Vertragsschluss.


Mmmh, wenn ich einen Vertrag abschliesse, bei dem ich ausmache “Kosten + X% Profitaufschlag” dann muss ich damit rechnen, dass die “Kosten” auch voll durchschlagen (positiv wie negativ), aber wenn ich einen Festpreis ausmache, dann ist IMHO das Risiko fuer eventuelle Kostenaenderungen beim  Anbieter. Wenn wir jetzt mal extreme Ausnahmen aussen vor lassen (extreme leicht nachvollziehbare Kostensteigerungen z.B. Energie) dann sehe ich nicht wieso ein ISP das Recht haben sollte einseitige Preisanhebugen vorzunehmen, bei Vertraegen mit fester Lsaufzeit. Und zwar IMHO unabhaengig davon was in der AGB steht, Papier ist geduldig und der Anbieter kann da viel rein schreiben und nicht alles was da steht ist auch tatsaechlich gueltig.

Kuendigung/Preisanpassung nach Ablauf der MVLZ ist ein anderer Schnack, das ist natuerlich erwartbar.


bs0
Legende
Forum|alt.badge.img+43
  • Legende
  • March 2, 2025

@pufferueberlauf0 Sehe ich auch so, die Frage müsstest du aber an die BNetzA stellen, die solche Preisanpassungen ermöglicht.


Sollte mich das selber betreffen, werde ich genau das machen, ich vermute die BNetzA duerfte Anfrage tatsaechlich betroffener ernster nehmen als solche potentiell betroffener… 

Allerdings habe ich einen Flex Vertrag (der eigentlich weit ueber 24 Monate alt ist, auch wenn der wegen eines Umzugs nominell vordatiert wurde) weshalb ich eigentlich gar nicht betroffen sein kann.

 


chrille610
Legende
Forum|alt.badge.img+10
  • Legende
  • March 2, 2025

Hallo,

ich persönlich halte eine Preiserhöhung innerhalb der 24 Monate für rechtswidrig (ausgenommen Steuererhöhung etc.). Die VZ im Falle von Vodafone anscheinend ja auch. Dass die Preise für Vorleistungen steigen unterliegt ja dem wirtschaftlichen Risiko des ISP und nicht des Kunden. Nach Ablauf der 24 Monate (wenn der Vertrag nur noch ein Monat läuft) ist es noch etwas 

anderes.

Das Sonderkündigungsrecht behebt das Problem eben nicht. Man stelle sich vor ich würde gegenüber meines ISP die monatliche Zahlung reduzieren, weil ich durch Inflation, Jobwechsel, Krankheit oder Kündigung weniger Geld zur Verfügung habe. Dazu den Hinweis, wenn es ihm nicht passen sollte könne er einfach unseren Vertrag kündigen. Den Aufschrei möchte ich gerne sehen…

 

Viele Grüße 

Christian

 


bs0
Legende
Forum|alt.badge.img+43
  • Legende
  • March 2, 2025

@chrille610 Auch dir stimme ich zu, dass sowas unter dem wirtschaftlichen Risiko fallen sollte, aber wenn die Aufsichtsbehörde eine solche Preisanpassung ermöglicht…. Und da bereits der Vergleich mit Stromverträgen gemacht worden ist, warum fallen Erhöhungen der Netzentgelte nicht unter dem wirtschaftlichen Risiko?

Vielleicht wendet sich doch ein betroffener o2-Kunde an die BNetzA um ihre Einschätzung zur konkreten Vorgehensweise zu bekommen. Schließlich ist es bei Vodafone so gewesen, dass die Begründung Inflation und gestiegene Energiekosten war, und nicht konkret die von der BNetzA bestimmten Vorleisterkosten. Man bedenke, es gibt noch kein rechtskräftiges Urteil, aber es geht u.a. um die Frage ob ein Sonderkündigungsrecht in solchen Fällen genügt, was die VZ verneint.

Es bleibt also spannend.


  • Besucher:in
  • March 2, 2025

@bs0 Das hatte ich aus meiner Sicht schon erklärt. Ich persönlich kenne ich keinen Energieanbierter, der die Variablen Faktoren nicht aufschlüsselt und klar in den Sondervereinbarungen für den Kunden verständlich abgrenzt. Welche Anbieter meinst du damit? Auf Welche Rechtsgrundlagen berufst du dich.

Vereinbarungen in AGB werden durch Sondervereinbarungen ersetzt sofern diese miteinander nicht in Einklang zu bringen sind. Eine Regel für Sondervereinbarungen, wenn diese in der Preiserhöhungsklausel existieren würde, wäre wahrscheinlich ohnehin unwirksam, da Gerichte immer Versuchen aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden solche Klauseln zu bewerten. D.h. die Klauseln müssen erwartbar sein. Ich kann mir nicht vorstellen dass der durchschnittliche Kunde erwarten würde, dass die Sondervereinbarung eines festen Preisverlaufes durch andere Klauseln in den AGB ausgehebelt würden. Dies wäre aus meiner Sicht ein Verstoß gegen das Transparenzgebotes in den AGB. Es wird behauptet, dass Vorleisterkosten während der Gültigkeit der Sondervereinbarung angepasst werden können. Aber genau das steht so nicht in der Preisanpassungsklausel. Hier werden alle Möglichen Kosten aufgeführt, die den Gesamtpreis für den Kundenpreis ausmachen. Damit steht diese Regelung im Konflikt mit der Sondervereinbarung. In einem solchen Fall hat die Sondervereinbarung Vorrang in dem die Vorleisterkosten in einer Pauschale mit allen anderen Kosten versteck sind. Durch das fehlen einer diesbezüglichen Regelung stellen diese, wie auch die anderen Kosten das Risiko des Unternehmens dar. Die einzige Ausnahme hierfür ist die MwSt.. Gewerbetreibende rechnen intern immer mit Nettopreisen. Der Kunde muss jedoch immer den aktuellen Steuersatz zusätzlich zahlen. Diese wird auch separat aufgeschlüsselt. Dies ist bei Netzentgelten und der Gleichen ganz anders. Diese sind Bestandteil eine mtl. Pauschale, die der Kunde zahlen muss. Das ist in aller Regel eine Mischkalkulation mit Gewinnspannen. Wenn diese Kosten nicht separat aufgeführt werden, können diese aus meiner Sicht auch nicht einfach erhöht werden. 

Wie ich schon ausgeführt habe ist dies, sofern diese nicht separat vertraglich aufgeführt worden sind aus meiner Sicht ebenfalls nicht einfach weiter reich bar. Dies gilt auch für Vertragszeiten nach der Sondervereinbarung. Hier greift jedoch die Preisanpassungsklausel, da es keinen Konflikt mehr mit einer Sondervereinbarung gibt. Diese ermächtigen TK-Unternehmen dazu Preiserhöhungen, sofern diese dem billigem Ermessen entsprechen,  mit einem vorgeschrieben Vorlauf anzukündigen. Kunden haben dann ein Sonderkündigungsrecht.

Eine Preisanpassungsklausel muss ein Anbieter in seine AGB schreiben, ansonsten gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage zu Preiserhöhungen. Jedoch heißt dies nicht, dass jede Preiserhöhung auch rechtens ist. Preisanpassungsklausen wurden in der Vergangenheit auch schon vereinzelt für unwirksam erklärt.

Daher stufe ich das Verhalten von O2 als rechtswidrig ein. Bei O2 finde ich es schon eindeutig. Jedoch können hier immer nur persönliche Ansichten mitgeteilt werden, solange darüber noch keine Gerichte geurteilt haben.


  • Besucher:in
  • March 2, 2025

@blablup Du kannst auch als Privatverbraucher ein Unternehmen bei der Wettbewerbszentrale melden. Jedoch wirst du nicht über den Verlauf des Verfahrens informiert. Unternehmen werden hingegen auf dem Laufenden gehalten. Du erfährst also auch nicht, ob die in deinen gemeldeten Sachverhalt tätig werden. Die BNetzA ist ein möglicher Anlaufpunkt. Das muss man im Einzelfall entscheiden, da diese sehr enge Handlungsspielräume haben. Aber eine Versuch ist sicherlich nicht verkehrt. Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen organisiert bei Ereignissen, wo viele Kunden betroffen sind, öfters Musterklagen. Die gegen Vodafone läuft bekanntlich noch.


  • Besucher:in
  • March 2, 2025

@Sächsin 

Ich sehe dieses Angebot auch äußerst kritisch. Selbst wenn O2 zukünftig auf die Preisanpassungsklausel verzichten will hat dies eine scharlen Beigeschmack.

Diese umfasst nicht nur Preiserhöhungen, sonder auch Preissenkungen. Letztere können Kunden überhaupt nicht prüfen, da sie keinen Einblick in die Unternehmensunterlagen haben. Denn mit der Preisanpassungsklausel kann auch immer behauptet werden, dass andere Kosten gestiegen sind, so das dies keine Preissenkung begründen würde. Aber mit Wegfall dieser Klausel stellt sich mir die Frage, welche Winkelzüge im Hintergrund bereitliegen.

Denn aus meiner Sicht kann auch O2 einen Vertrag ordentlich kündigen. Damit wäre dann einseitig eine Preissenkung ausgeschlossen - jedoch könnte O2 z.B. eine Änderungskündigung aussprechen. Man darf nicht vergessen - die Laufzeit wird nach der Vertragsbindung immer nur um einen Monat verlängert. Sobald man wieder eine 24 Monatsvertrag abschließt ist auch diese Klausel wieder drin.


bs0
Legende
Forum|alt.badge.img+43
  • Legende
  • March 2, 2025

@mrx0815 Ich denke wir reden eventuell zum Teil aneinander vorbei. Was du, glaube ich, ausdrücken willst ist, dass die aktuelle Vertragsgestaltung keine Grundlage für solche Preisanpassungen bietet, und nicht, dass Preisanpassungen (ob kundenfreundlich oder nicht sei dahingestellt) bei TK-Verträgen grundsätzlich im begrenzten und klar definierten Rahmen nicht möglich sind. Richtig? Dann bin ich zumindest was das betrifft ganz deiner Meinung.

Was ich aber nicht verstehe ist warum hier von einem rechtswidrigen Verhalten ausgegangen wird, aber scheinbar niemand sich an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Und entweder die VZ scheint die Situation ganz anders einzustufen als die bei Vodafone, oder es haben sich nicht viele darüber beschwert.


  • Besucher:in
  • March 3, 2025

@bs0

Mir geht es hier im Fokus um die Preiserhöhungen, die O2 ausgesprochen hat. Daher beziehe ich mich auf die vertraglichen Gegebenheiten. Wie ich aber ausgeführt habe gibt es immer Möglichkeiten in Verträgen variable gesetzliche Bestandteile dem Kunden durchzureichen. Bei gesetzlichen Komponenten würde ich nicht das Transparenzgebot als gefährdet sehen, das diese Information öffentlich sind. Jedoch ist das nicht die Zielsetzung der Preisanpassungsklausel, welche ihre grundsätzlich Legitimation in § 57 TKG findet. O2 hat die Preisanfassungsklausel dahingehend formuliert, dass hier die Zusammensetzung der gesamten Kosten zu sehen ist.

Ich kenne kein Gesetz oder Urteil, welches die Durchreichung gesetzlicher Preisbestandteile, die sich an das Unternehmen richten, ohne zusätzliche Vereinbarung an den Kunden erlauben. Die einzige Ausnahme ist hier die MwSt./Ust.. Diese richtet sich jedoch bereits gesetzlich an den Kunden. Das Unternehmen muss diese i. A. des Staates einziehen.

Ich gehe davon aus, dass sich bereits Kunden bei der Aufsichtsbehörde bzw. VZ gemeldet haben. Jedoch sind die Bearbeitungszeiten recht lange. Im Falle Vodafone hatte es mehre Monate gedauert bis ich von der VZ dazu eine Rückmeldung erhalten habe. Dort wurde mir dann auch mitgeteilt, dass eine Musterklage geplant ist, welches nochmals mehre Monate gedauert hat. Leider steht in diesem Fall eine gerichtliche Bewertung noch aus. Diese würde natürlich bei der Bewertung hier helfen. Hier bei geht es Grundsatzentscheidungen. Ob es dann eine zweite Musterklagen nach einer Abmahnung gegen O2 geben wird, kann ich nicht abschätzen. Die BNetzA als Aufsichtsbehörde wird auch die ein oder andere Beschwerde haben. 

Abgetrennt von einer Beschwerde gibt es noch das Schlichtungsverfahren bei der BNetzA. Dies ist jedoch freiwillig. Vodafone hatte die Teilnahme damals verweigert. Trotzdem hatte dieses Verfahren ebenfalls mehrere Monate bis zur Einstellung, wegen fehlender Teilnahmebereitschaft seitens Vodafone,  gedauert. 

Viele werden diese Möglichkeiten nicht kennen, oder aber um einen Konflikt zu vermeiden es auf sich beruhen lassen. Auch wissen viele nicht, dass diese Verfahren kostenfrei sind. Nur eine Beratung bei der VZ ist Kostenpflichtig, nicht aber die Beschwerde oder die Teilnahme an einer Musterklage. In der Ankündigung der Preiserhöhung wird schließlich auch nicht auf die Aufsichtsbehörde Verwiesen. Diesen Hinweis findet man nur auf der Webseite im Impressum. In den AGB wird lediglich auf das Schlichtungsverfahren bei der BNetA hingewiesen - nicht aber über das Beschwerdeverfahren. Aber nur bei diesem geht es um die hoheitliche Aufgabe der BNetzA als Aufsichtsbehörde.

Gerichtlich könnte noch das billige Ermessen geprüft werden. Hierzu mussten Energieanbieter auch schon mal die Kalkulation offenlegen.

Da sich O2 auf Ihre Preisanpassungsklausel beruft, könnte es sein, das ein Gericht feststellt, dass diese nicht eindeutig genug ist und damit dann kassiert würde. Aber auch das ist nur Spekulation, in der Verbindung mit etwas Hoffnung. 😀

 

 


  • Besucher:in
  • March 3, 2025

Moin,

bin jetzt die zwei Seiten durch und mir qualmt der Kopf.

Habe heute ebenfalls so ein Schreiben im Briefkasten vorgefunden. 

Die Änderungen finden wohl am 20.04.25 bzw. 21.04.25 statt, also noch etwas Zeit. 

Was sind meine Optionen jetzt?

Anrufen und widersprechen? 

Bringt das was oder wird mir dann seitens O2 der Vertrag vorzeitig gekündigt? 

Vertrag läuft bis 23.11.25 Kündigung bis 23.10.25 (DSL Home L)

Es geht um eine Erhöhung von 3.81€.

Weiß nicht, ich lese Grundsätzlich keine AGB wofür auch? 

Verstehe das meiste davon eh nicht wirklich und wenn man DSL/Festnetz bzw. Mobilfunk will muss man ja Zwangsläufig akzeptieren oder?

Grüße 

 


Bumer
Legende
  • March 3, 2025

  • Besucher:in
  • March 3, 2025

@Wire 

Du kannst auch einfach mal dort Anrufen. Mitunter mach die dir ein Angebot.


Forum|alt.badge.img+20
  • Legende
  • March 3, 2025

Guck doch mal bei Vodafone. Da gibt’s 1000 Mbit/s für dauerhaft 44,99 EUR. 

Wenn 100 Mbit/s DSL reichen und keine Festnetz-Telefonie benötigt wird, würde ich Congstar (Marke der Telekom) empfehlen. 100 Mbit/s DSL kosten dort dauerhaft 34,99 EUR, keine Mindestvertragslaufzeit, keine Anschlussgebühr. 

Bei den o2 (my) Home Tarifen ist kein Widerspruch vorgesehen. Es würde mich wundern, wenn das im Brief angeboten worden ist.