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Wie ist bei einer Zahlungserinnerung die Formulierung „Zahlen Sie bitte [...] innerhalb von 3 Tagen“ zu verstehen.

  • March 30, 2019
  • 21 Antworten
  • 642 Aufrufe

Hallo O2-Team,

das Datum der Zahlungserinnerung lautet 29.03.2019. Wenn die Frist 3 Banktage beträgt, dann läuft die Frist bis 03.04.2019. Genügt es, an diesem Tag zu überweisen (was gängiger Rechtssprechung zu solchen Fristen entspricht) oder soll an diesen Tag der Betrag eingegangen sein.

Mit freundlichen Grüßen
leningradCowboy

Lösung von Hafe1

Guten Morgen,

die Diskussion ist doch einfach zu klären.

Mietrecht:

Gesetzliche Regelung
Seit dem 01.09.2001 ist gesetzlich bestimmt, dass der Mieter die vereinbarte Miete zu Beginn des vereinbarten Zeitabschnittes (in der Regel des Monats), spätestens aber bis zum 3. Werktag zu zahlen hat.

Eindeutig "Werktag"

Vertragsrecht BGB 286

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html

Eindeutig Tage, nicht Werktage!

Gruß

Hafe

21 Antworten

  • March 30, 2019
Rein aus Interesse: welche „gängige Rechtsprechung“?

bs0
Legende
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  • Legende
  • March 30, 2019
Das würde ich auch gerne Wissen. Eine Frist ist so zu verstehen, dass der Betrag am letzten Tag der Frist eingegangen ist. Wird der Tag näher definiert, also Arbeitstag oder Bankarbeitstag dann sind diese gemeint.

Rein aus Interesse: welche „gängige Rechtsprechung“?

Es gibt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezüglich der Klausel, dass bei Mietverträgen der Eingang am 3. Werktag zu Beginn des Monats zu erfolgen hat. Es reicht nach dieser Entscheidung, dass der durchgeführte Überweisungsvorgang seitens des Mieters am 3. Werktag genügt. Für diese Entscheidung ist ein anderes Gesetz zu der Materie als Grundlage verwendet worden. Demnach müsste dies allgemeingültig sein. Quelle ist ein Youtube-Video der Kanzlei WBS. Der entscheidende Teil wird von folgenden Hyperlink adressiert:
https://www.youtube.com/watch?v=e9haIJvalvc&feature=youtu.be&t=97
Das gesamte Video:
https://www.youtube.com/watch?v=e9haIJvalvc

Grüße vom leningradCowboy

  • March 30, 2019
Die Allgemeingültigkeit der Entscheidung bezweifle ich ganz erheblich.

Aber: wie Du das auslegst und wie Du Dich verhältst, ist natürlich Deine Entscheidung. Du musst ja auch ggfs. die Konsequenzen tragen.

Abgesehen davon: Da Du von „Zahlungserinnerung“ sprichst, bist Du offenbar schon in Zahlungsverzug, das heißt, Du bist Deiner Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung schon nicht nachgekommen. Dass Du jetzt noch meinst, irgendwelche mMn unpassenden Gerichtsentscheidungen heranziehen zu können, um den einen oder anderen Tag herauszuschinden,
halte ich schon für - sagen wir mal: aufschlussreich.

Aber wie auch immer: mach, wie Du meinst. 😉

Sächsin
Legende
  • March 30, 2019
Die Zahlungserinnerung belegt ja, dass schon die Zahlungsfrist aus der Rechnung nicht eingehalten wurde und da pokerst du immer noch um einzelne Tage?
Kann ich nicht nachvollziehen.

Die Zahlungserinnerung belegt ja, dass schon die Zahlungsfrist aus der Rechnung nicht eingehalten wurde und da pokerst du immer noch um einzelne Tage?
Kann ich nicht nachvollziehen.


O2 muss in der Lage sein, zu spezifizieren, was mit "3 Tagen" gemeint ist.

Nikoletta12
Besucher:in
  • Besucher:in
  • March 30, 2019
3 Werktage also ohne Wochenende und Feiertage

  • March 30, 2019

Die Zahlungserinnerung belegt ja, dass schon die Zahlungsfrist aus der Rechnung nicht eingehalten wurde und da pokerst du immer noch um einzelne Tage?
Kann ich nicht nachvollziehen.
O2 muss in der Lage sein, zu spezifizieren, was mit "3 Tagen" gemeint ist.

"Muss"? Ich sehe eigentlich eher,dass Du "musst". Nämlich pünktlich Deine Rechnung(en) bezahlen. Und nicht nach Zahlungsverzug noch um Tage feilschen.

Unglaublich.

bs0
Legende
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  • March 30, 2019
Dein Beispiel mit dem Mietvertrag ist völlig unpassend. Das ist nämlich die Auslegung des Gerichts im Einzelfall eines Mietverhältnisses. o2 muss hier sowieso gar nichts weil du bereits im Verzug bist. Zahle also jetzt sofort, denn die Nachfrist ist nichts verbindliches sondern ein Hinweis auf die drohende Sperre sollte das Geld nach den drei Tagen immer nich nicht eingegangen sein.

Die Allgemeingültigkeit der Entscheidung bezweifle ich ganz erheblich.

Allgemeingültig ist die Entscheidung deswegen, weil die beschriebene Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezüglich des Mieteinganges hierarchisch auf eine andere Entscheidung aufbaut, die die Modalitäten des Zahlungseingangs regelt. Außerdem wird durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes der vertragsmäßig vereinbarte Wortlaut des Mietvertrags gebrochen bzw. außer Kraft gesetzt.

Grüße vom leningradCowboy

bs0
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  • March 30, 2019
Nein. Auch dann nicht. Es geht a) um einen Mietvertrag und b) un die fristgemäße Zahlung. Beides trifft auf deinen Fall nicht zu.

  • March 30, 2019
Mir ist das wirklich völlig egal. Meinetwegen darfst Du Recht haben.

Ich bezweifle das dennoch. Mietrecht ist eine völlig andere Rechtsmaterie als Rechnungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsverträgen. Bekommst Du monatlich Rechnungen von Deinem Vermieter, in denen eine Zahlungsfrist steht?

In Deinem konkreten Fall würde die von Dir genannte Rechtsprechung ohnehin nicht greifen, weil Du sowieso schon im Zahlungsverzug bist. Aber das ignorierst Du in dieser Diskussion geflissentlich.

Zahle Deine Rechnungen einfach pünktlich. Dann brauchst Du hier auch nicht eine meiner Meinung nach völlig überflüssige Diskussion vom Zaun zu brechen.



Die Zahlungserinnerung belegt ja, dass schon die Zahlungsfrist aus der Rechnung nicht eingehalten wurde und da pokerst du immer noch um einzelne Tage?
Kann ich nicht nachvollziehen.
O2 muss in der Lage sein, zu spezifizieren, was mit "3 Tagen" gemeint ist.
"Muss"? Ich sehe eigentlich eher,dass Du "musst". Nämlich pünktlich Deine Rechnung(en) bezahlen. Und nicht nach Zahlungsverzug noch um Tage feilschen.

Unglaublich.


Und noch unglaublicher. Bei Rechtsverhältnissen muss eine eindeutige Begriffsbildung geklärt sein. Noch besser wäre es, wenn O2 eine Datumsangabe anstelle der unpräzisen 3 Tage verwenden würde. Es genügt natürlich auch, den Begriff Tage wie von Nicoletta zu spezifizieren.

Sächsin
Legende
  • March 30, 2019
Mietrecht hat einen eigenen Titel im BGB (Titel 5, ab §535, dem Urteil zugrunde liegender § ist § 556b Abs.1) und demzufolge kann dieses Urteil nicht auf andere Schuldverhältnisse übertragbar sein.

Ich wäre für einen Link zu dieser anderen Entscheidung dankbar.

bs0
Legende
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  • March 30, 2019
Nochmal: Es muss hier nichts spezifiziert werden weil es sich nicht um eine verbindliche Frist handelt. Diese hast du ja bereits überschritten. Warum kannst / willst du das nicht verstehen?

  • March 30, 2019
Bei Rechtsverhältnissen muss eine eindeutige Begriffsbildung geklärt sein. Noch besser wäre es, wenn O2 eine Datumsangabe anstelle der unpräzisen 3 Tage verwenden würde.
Ja, sicher. Aber nicht bei einer "Zahlungserinnerung" (die o2 noch nicht einmal schicken müsste, das ist reine Freundlichkeit), weil jemand wie Du seine Rechnung nicht pünktlich zahlt. Ist Dir das nicht peinlich?

  • Lösung
  • March 31, 2019
Guten Morgen,

die Diskussion ist doch einfach zu klären.

Mietrecht:

Gesetzliche Regelung
Seit dem 01.09.2001 ist gesetzlich bestimmt, dass der Mieter die vereinbarte Miete zu Beginn des vereinbarten Zeitabschnittes (in der Regel des Monats), spätestens aber bis zum 3. Werktag zu zahlen hat.

Eindeutig "Werktag"

Vertragsrecht BGB 286

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html

Eindeutig Tage, nicht Werktage!

Gruß

Hafe

Irgendwie scheint hier eine Uneinsichtigkeit vorzuherrschen, was die Fristdauer und die Möglichkeit zum Zahlungsverkehr angeht.

Einfach ausgedrückt: Würde der betreffende Satz in der Zahlungserinnerung
„Zahlen Sie bitte [...] innerhalb von einer Woche
lauten, dann müsste dieser Beitragsfaden nicht geschrieben werden. Dies bekommt man mit dem Buchgeldsystem auch bei Osterfeiertagen und Weihnachtsfeiertagen bequem hin.

Irgendwelche Stellungnahmen des Inhalts „Du hast nicht gezahlt“ gehen an der Realität vorbei: Es liegt mit dem Zahlungssystem im übertragenen Sinne ein technisches Gerät vor und diese sind im Betrieb mit Ausfällen behaftet.

Im Detail.
Der Zahlungsausfall war am Dienstag, den 26.03.
Der E-Mail-Versand mit der Zahlungserinnerung und Fristsetzung geht am Freitag den 29.03 nachmittags ein.
Das Buchhaltungssystem hat also eine Abgleichsverzögerung von 2,5 bis 3 Tagen.
(Die Bankmitteilung über die Rücklastschrift per Briefpost trifft erst am Samstag, den 30.03. ein.)

Dann kommen die Banktage dazu: Wenn ich am Freitag (abends nach der Arbeit) einen Überweisungsauftrag per Online-Banking aufgebe, dann kommt dieser erst am Montag, den 01.04. zur Ausführung. Die Echtzeitbelastung meines Kontos ist dabei zwischen 19:00 und 22:00 Uhr. Wenn ich dann die Frist gemäß Hafe1 in Tagen zähle, bin ich hinter der Frist. Drei Tage (nicht Banktage) reichen maximal bis Montag, den 01.04. Dann kommt die Abgleichsverzögerung des Buchhaltungssystem von mindestens 2 Tagen hinzu. Dann sind wir beim 03.04. Im Falle eines ultralangen Wochenende mit 2 zu Feiertagen gekippten Banktagen kommt man bei dem 05.04. an. Das ist dann die Wochenfrist.

Eine Fristsetzung von einer Woche lässt sich unter den widrigsten Bedingungen immer einhalten, da garantiert werden kann, dass genügend Banktage vorhanden sind. Diese Fristsetzung erlaubt auch die Verwendung eines einfachen Textbausteins.

Weiter zu der Stellungnahme von Hafe1: Da naturgemäß ein Buchgeldsystem verwendet wird, dessen Betrieb in Banktagen abwickelt wird, kann eine Fristenrechnung bei Zahlungsvorgängen nur in Banktagen und nicht in Tagen sinnvoll ausgeführt werden.

  • March 31, 2019
Irgendwie scheint hier eine Uneinsichtigkeit vorzuherrschen
Ja. Bei Dir.

Irgendwelche Stellungnahmen des Inhalts „Du hast nicht gezahlt“ gehen an der Realität vorbei: Es liegt mit dem Zahlungssystem im übertragenen Sinne ein technisches Gerät vor und diese sind im Betrieb mit Ausfällen behaftet.
Sorry, aber das ist Quatsch. Du ignorierst völlig, was andere hier schreiben. Vor allen ignorierst Du Dein eigenes Zahlungsversäumnis und schreibst hier irgendwelche Litaneien, um zu vergessen zu lassen, dass Du selbst durch die nicht rechtzeitige Begleichung Deiner Rechnung überhaupt erst die Ursache für die Zahlungserinnerung gesetzt hast.

o2_Larissa
  • Team
  • April 2, 2019
Hay hay zusammen,

kurz vorweg bevor es zu weiteren Missverständnissen kommt: hier antworten auch Kunden und bisher hat sich in diesem Thread noch kein Moderator (Mitarbeiter) zu Wort gemeldet.

Die Zahlung ist innerhalb von 3 Werktagen zu veranlassen, der ungefähre Bankweg von aktuell durchschnittlich 2 Banktagen wird zusätzlich eingerechnet.

Zur Klarstellung:
Der SMS-Text lautet den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Guten Tag, wir konnten leider keinen Zahlungseingang für Ihren offenen Posten in Höhe von
XXX EUR feststellen. Bitte zahlen Sie innerhalb von 3 Werktagen an Telefónica Germany
GmbH & Co OHG, IBAN: DE16700202700005713153, Swiftcode (BIC): HYVEDEMMXXX, um eine
Sperre des mobilen Internetzugangs zu vermeiden. Geben Sie als Verwendungszweck Ihre
Kundennummer XXX an. Wollen Sie bar im o2 Shop zahlen? Dann nehmen Sie bitte Ihre
Kundennummer mit. Ihr o2 Team

Das sollte die eigentliche Frage bereits beantworten. Feiertage sind übrigens von solch einer Regelung ausgenommen, das betrifft sowohl vorzunehmende Sperrungen als auch Freischaltungen!

Was den Bezug zum Mietverhältnis betrifft kann ich nicht nachvollziehen, da es sich um eine gesetzlich vollkommen unterschiedliche Rechtssprechung handelt. Mietrecht und das TKG (Telekommunikationsgesetz) beinhalten völlig unterschiedliche Dinge und sind nicht vergleichbar.
Abgesehen davon, dass es sich ebenfalls um ein Dauerschuldverhältnis handelt, finde ich keinerlei rechtliche oder inhaltliche Übereinstimmungen. Auch wenn ich mir den Youtube-Kanal von Herrn Solmecke ebenfalls gerne anschaue, bedeutet es nicht, dass ein roter Apfel auch eine rote Birne bedeutet ;)

Die Zahlung ist mit Bargeld im Shop oder per Überweisung möglich. Beachte, dass du bei einer Überweisung die Kundennummer im Verwendungszweck der Überweisung angibst oder wenn du in Bar einzahlen möchtest, die Rufnummer und deinen Personalausweis dabei hast.

Abschließend:
Eine Rückbuchung kann jedem mal passieren, häufig am Jahresanfang wegen Steuern oder zum Quartalswechsel wegen Versicherungen. Das ist prinzipiell nichts Schlimmes, sofern man die Zahlung dann einfach schnellstmöglich veranlasst.

Liebe Grüße
Larissa

Sandroschubert
Legende
3 Werktage also ohne Wochenende und Feiertage
Dir ist bekannt das Samstag auch ein Werktag ist?

Gruß