Hallo,
gibt es eine Möglichkeit aus einem Vertrag wieder rauszukommen?
War eine Fehlentscheidung.
Grüße
jb
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Man kann auch im Fachhandel ein Widerrufsrecht besitzen, sh. §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a. F. BGB i. V. m. § 355 BGB.
Die Frage ist, ob das Endgerät obigen Wert übersteigt und ob dieses auch direkt über o2 bezogen wird - oder nicht über den Händler oder sonstigen Partnern.
Dennoch sollte man sich auch hier die Frage stellen, ob ich den Sinn eines Vertrages verstanden habe? Dieser ist mit Unterzeichnung verbindlich und ob mir etwas gefällt oder nicht, ist doch bitte im Vorfeld in Erfahrung zu bringen.
Bzgl. dem Widerruf - dieser verlangt die Rückgabe beiderseitig erhaltener Leistungen - ein genutztes Telefon riecht nach Schadensersatz
Die Frage ist, ob das Endgerät obigen Wert übersteigt und ob dieses auch direkt über o2 bezogen wird - oder nicht über den Händler oder sonstigen Partnern.
Dennoch sollte man sich auch hier die Frage stellen, ob ich den Sinn eines Vertrages verstanden habe? Dieser ist mit Unterzeichnung verbindlich und ob mir etwas gefällt oder nicht, ist doch bitte im Vorfeld in Erfahrung zu bringen.
Bzgl. dem Widerruf - dieser verlangt die Rückgabe beiderseitig erhaltener Leistungen - ein genutztes Telefon riecht nach Schadensersatz
jballnus schrieb:Bitte nicht irgendwelche Paragraphen anzeigen. Du hast keinen Fernabsatzvertrag abgeschlossen, weshalb der Satz keine Anwendung findet.
So, habe jetzt etwas gefunden: § 358 BGB
O2, Sie bekommen Post!
MfG
jb
Und damit das endlich mal hier ein Schluss hat, habe ich mal frech kopiert:
Sofern bei der 0 %-Finanzierung auch keine anderweitigen Gebühren anfallen, ist das Darlehen unentgeltlich. Mit der Folge, dass dem Käufer kein Widerrufsrecht nach den §§ 495, 355, 358 BGB zusteht.
Und das trifft bei den Myhandy Verträgen eben zu.
@jballnuss: wie gesagt stehe für deine Fehlentscheidung gerade. Verkaufe das Handy über ebay oder so...
Sofern bei der 0 %-Finanzierung auch keine anderweitigen Gebühren anfallen, ist das Darlehen unentgeltlich. Mit der Folge, dass dem Käufer kein Widerrufsrecht nach den §§ 495, 355, 358 BGB zusteht.
Und das trifft bei den Myhandy Verträgen eben zu.
@jballnuss: wie gesagt stehe für deine Fehlentscheidung gerade. Verkaufe das Handy über ebay oder so...
bangex schrieb:Dabei aber bitte beachten das man nur Besitzer aber noch nicht Eigentümer des Gerätes ist - bis es abbezahlt wurde. Nicht das der nächste Fettnapf erreicht wird.
@jballnuss: wie gesagt stehe für deine Fehlentscheidung gerade. Verkaufe das Handy über ebay oder so...
Gruß
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