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Gelöst

Telefonisch Vertragsverlängerung mit Handy für 24Mo vereinbart - jetzt plötzlich 36Mo für Handy eingebucht ?!

  • February 28, 2024
  • 87 Antworten
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87 Antworten

Bollermann
Legende
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Dafür gibt's dann sicherlich auch 36 Monate Hardwarerabatt auf den Tarif 🤷🏻‍♀️


poales
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  • Legende
  • March 4, 2024

 

Dir wurde vor der Buchung der Vertragsverlängerung mit dem Smartphone eine Vertragszusammenfassung inklusive der Laufzeit der Ratenzahlung sowie die vorvertraglichen Informationen (AGB, Widerrufsbelehrung, Preisliste etc.) per Email zugesendet. Diese Unterlagen dienen ausdrücklich dazu, die Vertragsbestandteile noch einmal zu genau prüfen, bevor Aufzeichnung und Zustimmung gestartet werden und die Vertragsverlängerung und Bestellung ausgelöst werden.

wieviel Zeit wird,  dem Kunden am Telefon gewährt um dies genau zu prüfen?

ich würde es für sinnvoll halten,

auch in diesen Fällen eine aktive Zustimmung per Mail einzufordern.

klar, gibts die Widerrufsfrist, aber das ist mühsam….


Forum|alt.badge.img+7
  • Mentor:in
  • March 4, 2024

@poales 

Das war auch genau meine Überlegung.

In der Regel wird es wohl so sein, daß der Kunde überhaupt keine Zeit  und Gelegenheit hat die Unterlagen zu prüfen und die Zusendung per Email parallel erfolgt. Zudem muß m.E. der Zugang nachgewiesen werden.

Da nützt auch die "in leicht verständlicher Form" geforderte Form nichts.

Eigentlich das gleiche Problem, wie im Shop.

Das widerspricht eigentlich dem Sinn des gewünschten Kundenschutzes.


bielo
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  • March 4, 2024

Hier mal ein Auszug von der VZ. Seit ihr sicher, dass ihr richtig liegt, wenn das vor der Aufzeichnung erfolgt ist? Dabei möchte ich die Bewertung, ob eine Prüfung möglich ist, mal außen vor lassen. Da bin ich am Ende bei euch. 

 

Wichtige Kundenrechte für Telefon-, Handy- und Internetverträge | Verbraucherzentrale.de

 

 

 

wobei das hier etwas anders klingt:

 

Vor dem Abschluss: Telefon-Anbieter müssen Vertragsdetails bereitstellen | Verbraucherzentrale NRW

 

 


bs0
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  • Legende
  • March 4, 2024

@FaceHugger Wie bereits geschrieben, die Aufzeichnung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, die bei telefonisch abgeschlossenen TK-Verträgen explizit die Zustimmung in Textform fordert. Alternativen werden nicht genannt. Wie ein Gericht im Einzelfall entscheidet steht vielleicht auf einem anderen Blatt, aber der Wortlaut ist eindeutig und der Sinn des Gesetzes auch. Kundenschutz mit einem Gesetz stärken und dann von den Anbietern aushebeln lassen kann nicht das Ziel sein. Ich bezweifle jedoch, dass o2 im Streitfall vor Gericht gehen würde.

@bielo Sicher zumindest in Bezug auf das, was das Gesetz fordert und warum. Genau, von der VZ gibt es mehrere Artikel, deren Inhalte diesbezüglich unterschiedlich sind.


bielo
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  • March 4, 2024

@FaceHugger Wie bereits geschrieben, die Aufzeichnung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, die bei telefonisch abgeschlossenen TK-Verträgen explizit die Zustimmung in Textform fordert. 

 

 

Dazu mal das Gesetz. M.E. gilt Textform nur, wenn die Zusammenfassung nach dem Telefonat kommt: 

 

(3) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellt der Anbieter dem Verbraucher eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter Verwendung des Musters in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274), kostenlos zur Verfügung. Die Vertragszusammenfassung muss die Hauptelemente der Informationspflichten darlegen und umfasst mindestens folgende Informationen:

  1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese sich von ersteren unterscheiden,
  1. die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
  1. die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Telekommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden,
  1. die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung,
  1. die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen und
  1. im Hinblick auf Internetzugangsdienste auch eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.

Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt. Genehmigt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem Anbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Erwartung der Genehmigung den Telekommunikationsdienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.


bielo
Legende
  • March 4, 2024

Hier mal aus der Gesetzesbegründung Drucksache 19/26108:

 

 

Mündlich wäre daher möglich. 


bs0
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  • March 4, 2024

Das ist dann eine Frage der Auslegung. Die Wirksamkeit des Vertrags steht nicht in Verbindung mit dem Zeitpunkt sondern bezieht sich meines Erachtens auf den ganzen Absatz.* Aber wie gesagt, ein Gericht könnte das anders sehen.

*Ergänzung: Das ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Die EU-Richtlinie macht keine Vorgaben, der Gesetzgeber sieht die Textform aber als notwendig - aufgrund der Bedeutung der Genehmigung.


bielo
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  • March 4, 2024

*Ergänzung: Das ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Die EU Richtlinie Nacht keine Vorgaben, der Gesetzgeber sieht die Textform als notwendig.

Nicht sieht, erscheint steht da. 

 

Will mich da am Ende nicht streiten, sondern den Fakt einfach zur Diskussion stellen. So ein Vertragsabschluss muss ja praktikabel bleiben. Da ist Textform hinderlich. 


bs0
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  • Legende
  • March 4, 2024

Das ist doch Semantik. Wenn mir etwas als notwendig erscheint, dann sehe ich das als notwendig.

Nur meine Meinung. Will mich natürlich auch nicht streiten, und, dass die Textform nicht immer praktikabel ist stimme ich dir 100% zu.


bielo
Legende
  • March 4, 2024

 Wenn mir etwas als notwendig erscheint, dann sehe ich das als notwendig.

 

Wobei ich erscheint als abgeschwächter und am Ende als nicht gesichert ansehe. 

 

Für eine Durchsicht der EU-Richtlinie hab ich heute keine Zeit. 


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  • Mentor:in
  • March 4, 2024

Ist m E. wie so oft, auch das TKG, obwohl klar in der Formulierung, läßt Auslegungsspielraum zu. O2 sieht seine Pflicht mit der vom Gesetz vorab geforderten Übermittlung der Zusammenfassung als erledigt an, im eigenen Interesse.

Hier wäre eine weitere Präzisierung durch den Gesetzgeber sinnvoll, um den beabsichtigten Kundenschutz zu gewährleisten.

Auch die Auslegung der Verbraucherzentrale ist letzten Endes nur eine Meinung und nicht festgeschrieben.

 


Denner
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  • Legende
  • March 4, 2024

Der Kunde muss nicht explizit zustimmen. Er schließt einen Vertrag nach dem Fernabsatz ab, bekommt seine Unterlagen und kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

 

Verstehe nicht, warum ihr auf schriftlicher Zustimmung rumreitet. 


bielo
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  • March 4, 2024

Änderung der gesetzlichen Vorschrift. Es ist auch ein großer Unterschied, ob ich widerrufe oder ob der Vertrag schwebend unwirksam ist. 

 

 schriftlicher Zustimmung

 

Das schon gar nicht. Wir “streiten” zwischen Textform und mündlich.


Denner
Legende
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  • Legende
  • March 4, 2024

Ich sehe das einfacher:

 

keine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung usw.. Vertrag ist schwebend unwirksam.

 

E-Mail mit Widerrufsbelehrung usw.. Vertrag ist 14 Tage schwebend unwirksam und tritt erst mit Verstreichen der Widerrufsfrist in Kraft.

 

 


bielo
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  • March 4, 2024

Ist aber anders. Allein der Fristen wegen.


bs0
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  • Legende
  • March 4, 2024

Das geht auch gar nicht, denn die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Abschluss des Vertrags. Ich bräuchte in dem Fall also keine Widerrufsfrist wenn der Vertrag erst nach Ablauf der Frist wirksam geschlossen wird.


  • Autor
  • Einsteiger:in
  • March 4, 2024

Mittlerweile habe ich eine Email von einer O2-Mitarbeiterin erhalten, die erneut mein einfach und klar formuliertes Anliegen ignoriert oder nicht versteht.

Sie schreibt einen Standardsatz, dass Gespräche nur zufällig und anonymisiert zu Trainingszwecken aufgezeichnet würden und meine Widerspruchsfrist leider abgelaufen sei.

Sie erweckt den Eindruck als wüsste sie nicht, dass die Vertriebsmitarbeiter am Ende eines Gespräches ausdrücklich eine Audioaufzeichnung des Vertragsangebotes ankündigen und dafür auch ausdrücklich  um Zustimmung bitten. Zumindest geht sie mit keinem Wort darauf ein.

Kann es sein, dass eine O2-Mitarbeiterin im Kundenservice wirklich keine Ahnung hat, dass so etwas seit Jahren im Vertrieb ihrer eigenen Firma und anderer Mobilfunkanbieter üblich ist?


  • Legende
  • March 4, 2024

Denke, man guckt wie weit du gehen würdest, also ob Du rechtliche Schritte einleiten wirst.


Sandroschubert
Legende

Ichfrage mich eher was man damit jetzt bezwecken möchte? Rückabwicklung? Oder unbedingt einen  euabschluss mit 24 Monaten? Wir reden darüber das der Preis sich dadurch nicht ändert, im Gegenteil es kann passieren dass das Produkt so nicht mehr verfügbar ist. O2 ist nicht dafür bekannt geschlossene Verträge zu ändern, sondern rückabwickeln und neu buchen. Das hat sehr viele Fallstricke denen man sich bewusst sein sollte (meine Meinung dazu).


  • Autor
  • Einsteiger:in
  • March 4, 2024

Lieber @Sandroschubert,

dieselbe Monatsrate 36x anstatt 24x zu bezahlen ist ein Unterschied von +50%.


bs0
Legende
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  • Legende
  • March 4, 2024

@Diffusor Es ist aber nicht dieselbe Monatsrate! Wie dir bereits mehrmals geschrieben wurde, sind die Preise für die Handys fix, egal ob du auf einmal, in 24 oder in 36 Raten zahlst. Kostet das Handy z.B. 900 Euro zahlst du entweder 24 x 37,50 Euro oder 36 x 25,00 Euro.


Sandroschubert
Legende

Alles klar. Schade das du nicht liest was bereits mehrfach geschrieben wurde. Alles Gute

Allen anderen noch viel Spass bei der Posse hier.


  • Autor
  • Einsteiger:in
  • March 4, 2024

Ich glaube Du hast mich falsch verstanden oder stellst Dir das Gespräch anders vor als es war, Sandroschubert

Der Mitarbeiter sagte nichts zum Gesamtpreis des Handys.

Er bot eine 24Mo Vertragsverlängerung an mit einem monatlichen Tarifpreis plus einer monatlichen Handyrate.

Er sagte nicht, dass es 36 Raten fürs Handy wären und er nannte keinen Gesamtpreis für das Handy.

 

Dieses hat er mit mir nicht abgesprochen, sonst würde ich mich ja nicht beschweren, oder?

Und das ganze wäre auf der Audiodatei zu hören. Deswegen frage ich nach dieser.


bs0
Legende
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  • Legende
  • March 5, 2024

Du hast aber, glaube ich, falsch verstanden, dass die Vertragsverlängerung nur den Tarif betrifft. Diese darf max. 24 Monate betragen. Dazu hast du ein Handy gekauft und es wurde eine monatliche Rate genannt. Es kann natürlich sein, dass die abweichende Laufzeit für das Handy nicht extra genannt wurde, was ein Versäumnis des Mitarbeiters gewesen ist. Auch kann es sein, dass der Gesamtpreis des Handys nicht genannt wurde, ebenfalls ein Versäumnis. Gerade deswegen speilt es eine wesentliche Rolle was genau in der schriftlichen Vertragszusammenfassung steht und wann diese bei dir ankam, auch wenn du sie deiner eigenen Aussage nach nicht richtig gelesen hast. Wenn das Gespräch so abgelaufen ist wie du das hier geschildert hast, wäre die Aufzeichnung womöglich gar nicht in deinem Interesse.

o2 wird dir das Handy nicht für 33% weniger verkaufen. Wenn du also mit dem Gesamtpreis nicht einverstanden bist, kannst du nur versuchen, die Verträge noch anzufechten, und zwar mit den hier bereits genannten Begründungen. o2 ist nach wie vor in der Beweispflicht, dass die Verträge wirksam abgeschlossen wurden. Sofern o2 nicht bereit ist, allses rückgängig zu machen, steht dir natürlich noch der Rechtsweg offen.