Der Artikel 4 der VERORDNUNG (EU) 2015/2120
besagt:
Artikel 4
Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet
(1) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst,
mindestens folgende Angaben enthält:
a) Informationen darüber, wie sich die von diesem Anbieter angewandten Verkehrsmanagementmaßnahmen auf die
Qualität der Internetzugangsdienste, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz von deren personenbezogenen
Daten auswirken könnten;
b) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die Geschwindigkeit oder andere
Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten,
Anwendungen und Diensten, auswirken können;
c) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich die in Artikel 3 Absatz 5 genannten anderen Dienste, die keine
Internetzugangsdienste sind, über die der Endnutzer einen Vertrag abschließt, in der Praxis auf die diesem Endnutzer
bereitgestellten Internetzugangsdienste auswirken könnten;
d) eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die
maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen
oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten
bei Mobilfunknetzen ist und wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und
Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 1 auswirken könnten;
Was hat O2 denn nicht erfüllt?
Eine Beschreibung der Geschwindigkeiten gibt es ja. Da steht nichts von mindest Geschwindigkeit…
Die Downloadgeschwindigkeit ist doch im Vertrag geregelt und hinterlegt. Diese wird jedoch nicht erreicht.
Zur Geschwindigkeit steht oben noch
weist aus, welche Übertragungsgeschwindigkeit Kunden im bundesweiten Durchschnittlich im jeweiligen Tarif tatsächlich zur Verfügung stehen. Dieser Wert kann an einigen Standorten und zu einigen Zeiten erheblich über, oder unterschritten werden.
Steht ja alles da, nach EU Verordnung und Artikel 4. Da dürfte Kündigen echt schwierig werden…
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 57 Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
4) Im Falle von
1.
erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder
2.
anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,
ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Ist der Eintritt der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 oder 2 unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Minderung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Bei bis zu… Ist 1 MBit ja mit drin.
Belogen und hingehalten weil sie vllt merken das Du die Ablehnung nicht akzeptieren willst. Argumentier mal mit so einer Person. Der Hinweis sich hier zu melden geht doch in die selbe Richtung.
Sonderkündigung wird schriftlich gefordert und die Leute die die entscheiden sind auch nur über diesen Weg erreichbar.
@P.Scheffel wird schwer da raus zukommen, ich empfehle dir lieber ein mod zu fragen ob er die Technik kontaktieren kann um deine bandbreite zu verbessern, ich hatte tagsüber auch das problem und die mods konnten helfen, seitdem habe ich besseres mobiles internet. Hatte vorher nur 1,2 Mbit. Jetzt wesentlich bessere Werte. Mit den ich tagsüber zufrieden bin.