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Rückgabe innerhalb 14 Tagen verweigert



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31 Antworten

Allerdings ist die Sache hier etwas schwieriger als du es jetzt beschreibst. Die Rücknahme wurde verweigert und der Käufer nimmt das zurückgesandte Telefon nicht an.

 

Damit entsteht für mich ein Zirkelschluss oder einfacher es wird sich im Kreis gedreht.

 

Gruß Sandroschubert

Sandroschubert schrieb:
Allerdings ist die Sache hier etwas schwieriger als du es jetzt beschreibst. Die Rücknahme wurde verweigert und der Käufer nimmt das zurückgesandte Telefon nicht an.

 

Falls du dich auf die letzten Posts beziehst...was hier jetzt in den letzten Posts diskutiert wurde, hatte mit dem Fall garnichtsmehr zu tun, wir sind total offtopic.

 

Zum Thema: Ob die Rücknahme verweigert wurde, spielt keine Rolle für den Widerruf, da es hierfür ausreicht, das Handy innerhalb der Frist loszusenden. Was O2 dann mit dem Handy macht, es jemandem zuschicken, es kaputtmachen, es im Lager liegenlassen, spielt keine Rolle.

 

 

Hier ein kleines Update: socialmedia@o2.com beantwortet mir innerhalb 4 Tagen (inkl. Wochenende) die Fragen die alle anderen nicht hinkriegen:

 

Unser Servicepartner Arvato, bei welchem die Retouren
eingehen und geprüft werden, hat eine Beschädigung am Display Ihres Nokia
Lumia 925 festgestellt und aus diesem Grunde die Sendung nicht als Retoure
akzeptieren können. Auch eine Kulanzannahme ist in solchen Fällen nicht möglich,
ich bitte um Verständnis.
 

Arvato hat wohl Display-Beschädigung festgestellt (von denen ich nichts wusste). Da ich kaum in der Lage binnachzuweisen das sie beim Rausschicken noch nicht waren, sehe ich mich gerade den Display-Tausch eines Telefons bezahlen welches ich nicht möchte 😢

 

Bin gespannt wie’s weitergeht.

Juristisch gesehen ist das Widerrufsrecht ein Gestaltungsrecht (vergleichbar einer Kündigung), das heißt bei einem ausgeübten Widerruf kann der Verkäufer diesen rechtlich gesehen gar nicht "ablehnen". Auch falsch ist, dass bei einer normalen Inbetriebnahme des Gerätes durch den Käufer, der Verkäufer hierfür Schadensersatz verlangen kann / ein Nutzungsentgelt berechnen darf. Dies ist sogar gesetzlich festgelegt, § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der auch für den Widerruf anwendbar ist.

 

Also, man müsste nachweisen, dass Du das Gerät über das Maß einer normalen Nutzung in Anspruch genommen hast, z.B. ein Fallschaden nachweisen, dann kann der Verkäufer die so entstandene Wertminderung geltend machen.

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Das Problem in diesem Thread ist, so wie ich es sehe, dass der gesetzliche Widerruf (14 Tage) und die Gewährleistung durcheinander gebracht wird.

 

Der fristgerechte Widerruf muss der Verkäufer (im Fernabsatzgeschäft) immer akzeptieren, er kann aber natürlich Schadensersatz für eine unsachgemäße Nutzung geltend machen, sofern er das auch nachweisen kann. O2, bzw. Arvato hätte das Handy nicht einfach so zurückschicken dürfen, sondern hätte sich mit dem Kunden in Verbindung setzen sollen, um das Problem zu klären.

 

Hier muss also o2, bzw. Arvato den Schaden nachweisen und dem Käufer dann die Möglichkeit geben, entweder auf eigene Kosten reparieren oder zurückgeben und Ersatz für die Wertminderung leisten.

Der Fall ist abgeschlossen. Vielen Dank an alle.

 

Ein netter Brief vom Anwalt hat das gelöst was unzählige Telefonate & Mails nicht geschafft haben.

Schade das man immer so weit gehen muss…