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Warum O2
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Ausserordentliche Kündigung / Verhalten O2


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Sehr geehrte Community,


ich sehe mich gezwungen, meinen Fall öffentlich zu machen, da mein Anliegen seit Wochen/Monaten von O₂ entweder ignoriert oder bewusst fehlinterpretiert wird. Ich möchte hier nicht nur meinen eigenen Vorgang schildern, sondern auch andere Kund:innen fragen, ob sie ähnliche Erfahrungen mit O₂ gemacht haben - insbesondere, was den Umgang mit rechtlich fundierten Sonderkündigungen betrifft.


Sachverhalt (Kurzfassung):
Ich habe im Dezember 2024 einen Mobilfunkvertrag bei O₂ abgeschlossen - mit dem Wissen, diesen aus privaten Gründen überwiegend in Deutschland zu nutzen. Aufgrund einer schwerwiegenden, persönlichen Veränderung (das abrupte Ende einer langjährigen Beziehung, die der Grund für meine regelmäßigen Aufenthalte in Deutschland war), ist es mir aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr möglich, diesen Vertrag vertragsgemäß zu nutzen. Ich lebe dauerhaft in Wien und werde aus persönlichen Gründen nun nicht mehr nach Deutschland reisen.


Mehrfach beantragte ich daher eine außerordentliche Kündigung des Vertrags -  gestützt insbesondere auf:
• § 314 BGB -  Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
• § 313 BGB -  Wegfall der Geschäftsgrundlage
• sowie ergänzend auf die allgemeine Leistungspflicht nach § 241 BGB
• und auf den allgemeinen Grundsatz der Zumutbarkeit, wie er in zahlreichen zivilrechtlichen Entscheidungen wiederkehrt


Was O₂ - vertreten durch Herr XXX - daraus macht:
Statt auf die vorgebrachten rechtlichen Argumente einzugehen, wird in den Antworten von Herrn XXX permanent der Wortlaut meiner Schreiben verdreht oder in unzulässiger Weise relativiert. So wird aus der Tatsache, dass ich den Vertrag objektiv nicht mehr nutzen kann, kurzerhand „Sie möchten den Vertrag nicht mehr nutzen“.
Das ist nicht nur eine inhaltlich falsche Behauptung, sondern auch eine klassische rhetorische Verdrehung - ein Vorgehen, das man eher aus politischen Debatten kennt, nicht aber aus dem Kundendialog eines seriösen Unternehmens.
Trotz wiederholter Hinweise auf die geltende Rechtslage (inkl. Urteile, Kommentierungen und ausführlich begründeter Schreiben) bleibt O₂  bzw Herr XXX stur bei einer Ablehnung.

Besonders auffällig ist, dass Herr XXX sich wiederholt und nahezu ausschließlich auf § 60 TKG versteift, als wäre dieser Paragraph die einzige juristische Grundlage für eine außerordentliche Kündigung im Mobilfunkrecht -  und dabei vollständig ignoriert, dass das BGB als höherrangige Norm ein eigenständiges, grundrechtlich geschütztes Kündigungsrecht für Dauerschuldverhältnisse (nämlich §§ 314, 313 BGB) enthält. Dass diese zivilrechtlichen Vorschriften nicht einmal ansatzweise rechtlich gewürdigt, sondern lediglich mit pauschalen Aussagen („liegt im persönlichen Risikobereich“) vom Tisch gewischt werden, ist aus Sicht eines juristischen Laien vielleicht verständlich, aber für jemanden in einer Fachabteilung eines Telekommunikationsunternehmens mehr als bedenklich.
Es entsteht der Eindruck, dass Herr XXX weniger sachlich-juristisch argumentiert, sondern vielmehr auf eine persönliche Verteidigungshaltung zurückfällt - als fühle er sich durch die rechtlich fundierte Auseinandersetzung persönlich angegriffen. Der dabei erkennbare Mangel an juristischer Differenzierung, gepaart mit einer trotzig wirkenden Textbaustein-Rhetorik, lässt ein Verhalten erkennen, das man eher bei einem beleidigten Diskussionspartner als bei einem sachbearbeitenden Vertreter eines Großunternehmens erwarten würde.

Dass Herr XXX alles ablehnt, was über einen starren § 60 TKG hinausgeht, zeugt aus meiner Sicht von einer grundlegenden Missachtung der geltenden zivilrechtlichen Regelungen und einer grob vereinfachenden Lesart des Telekommunikationsrechts.

Ich frage mich daher:
Wie oft muss man als Kunde schreiben, argumentieren, Gesetzestexte aufführen, Urteile zitieren, damit ein Sachbearbeiter im Jahr 2025 erkennt, dass § 314 BGB ein eigenständiges Kündigungsrecht für Dauerschuldverhältnisse schafft - unabhängig vom Telekommunikationsgesetz?
Die Ignoranz gegenüber diesem zentralen Punkt wirft die Frage auf, ob hier gezielt rechtliche Schranken ausgeblendet werden, um Kunden aus einem beendeten Nutzungsverhältnis in einer Zahlungspflicht zu halten.
Ein solches Verhalten mag kurzfristig wirtschaftlich wirken - langfristig ist es jedoch gefährlich: Für das Vertrauen in die Marke O₂, für das Verbraucherschutzniveau, für die interne Unternehmenskultur.

Anmerkung zur internen Kommunikation:
Ich habe bereits angekündigt, O₂ auch telefonisch zu kontaktieren und dabei darauf hinzuweisen, dass der bisherige Austausch mit Herr XXX intern überprüft werden sollte. Es geht nicht um persönliche Angriffe, sondern um eine kritische Reflexion der Art, wie Kundenanliegen behandelt werden -  insbesondere, wenn diese auf fundierter rechtlicher Basis beruhen. Es sei der O₂-Unternehmensführung dringend angeraten, die Kommunikation zwischen mir und Herrn XXX firmenintern zu prüfen. Nicht etwa aus persönlichem Groll, sondern weil das Verhalten einzelner Mitarbeiter - wie hier in besonders auffälliger Weise dokumentiert - geeignet ist, dem Unternehmen nachhaltigen Ruf- und Vertrauensschaden zuzufügen.
Denn wenn sachlich begründete, rechtlich fundierte Anliegen mit unpräzisen Textbausteinen abgefertigt, zentrale Argumente systematisch ignoriert oder umgedeutet und Kunden im Ton herablassend oder schulmeisterlich behandelt werden, entstehen daraus nicht nur öffentliche Beschwerden (wie diese hier), sondern im weiteren Verlauf unter Umständen auch gerichtliche Auseinandersetzungen - die, wie eine Vielzahl entsprechender Urteile in vergleichbaren Fällen zeigt, nicht selten zulasten von O₂ ausgehen.
Die damit verbundenen Kosten für Anwälte, Gerichte, Vergleiche oder gar Rückzahlungen, die mitunter in die Zehntausende gehen, sind dabei nicht nur auf strukturelle Unternehmensentscheidungen zurückzuführen, sondern oft auf einzelne, unzureichend agierende Mitarbeiter, die aus persönlicher Haltung, Unwissenheit oder mangelhafter Schulung Entscheidungen treffen, welche aus rechtlicher Sicht schlicht nicht haltbar sind.
Ein Unternehmen wie O₂ sollte sich fragen, ob es sich diese Art von Risiko - finanziell wie reputativ - durch die wiederholte Ignoranz eines Einzelnen leisten will.


Zum Schluss:
Ich bin gespannt, ob ich mit meinem Fall allein bin. Hat jemand Ähnliches erlebt? Gab es bei euch ebenfalls Ablehnungen trotz § 314 oder § 313 BGB, die mit dem lapidaren Hinweis auf § 60 TKG „beantwortet“ wurden?
Ich freue mich über jedes Feedback, jede Erfahrung und gerne auch Hinweise, wie andere ihre berechtigte Sonderkündigung durchsetzten.

Mit bestem Gruß
ReVienna

 

o2_Giulia, 06.08.2025, 19:29: gekürzten Mitarbeiternamen komplett im gesamten Beitrag verborgen

108 Antworten

Libertas
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  • Legende
  • August 6, 2025

Kannst du dich mit solchen Anliegen nicht an die Verbraucherschutzzentrale wenden, bzw sollte eine Rechtsschutz bestehen, lass einen Anwalt die Sachlage an O2 eskalieren und ich denke spätestens dann, sehen die von weiteren Ablehnungen ab.


Bumer
Legende
  • August 6, 2025

@ReVienna 

 


poales
Legende
  • Legende
  • August 6, 2025

 

@ReVienna 

nutze das Formular

 

Kündigung Ihrer Mobilfunknummer wegen Umzug ins Ausland

https://www.o2online.de/assets/blobs/pdfs/kuendigung-umzug-ins-ausland

 


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  • Autor
  • Einsteiger:in
  • August 6, 2025

Vielen Dank für die Rückmeldungen - aber eine Klarstellung ist wichtig:

 

Einige von euch haben freundlicherweise auf § 60 TKG (Sonderkündigungsrecht bei Wohnsitzwechsel) verwiesen oder mir geraten, mich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Auch wenn der Hinweis gut gemeint ist, greift er in meinem Fall leider nicht - und das ist aus mehreren Gründen wichtig zu verstehen:

• Ein Wohnsitzwechsel liegt nicht vor - und ist auch nicht notwendig.

• 

Der Vertrag wurde damals abgeschlossen, obwohl mein Hauptwohnsitz bereits in Wien war. Das wurde O₂ gegenüber mehrfach kommuniziert. Es geht also nicht um eine nachträgliche Verlagerung des Wohnsitzes, sondern darum, dass O₂ am Vertragsort (Wien) von nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. 

 

Die rechtliche Grundlage liegt woanders.

Die zutreffenden gesetzlichen Regelungen sind in meinem Fall § 313 und § 314 BGB. Diese regeln die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bzw. aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB).

Der wesentliche Punkt: Wenn ein Vertragspartner - hier O₂ - die vertraglich vereinbarte Hauptleistung (Netznutzung) nicht erbringen kann, und der andere Vertragspartner dadurch unzumutbar belastet wird, kann eine sofortige Kündigung erfolgen - auch ohne Umzug. Das wurde auch schon durch zahlreiche Gerichte so entschieden.

 

Ziel dieses Threads.

Ich möchte anmerken, dass es in diesem Thread nicht primär um Hilfeersuchen ging, sondern darum, die Praktiken von O₂ offenzulegen, insbesondere das Verhalten von Herrn XXX in der internen Bearbeitung meines Falls. Der Thread dient auch dem öffentlichen Interesse:

➤ Wie geht O₂ mit rechtlich fundierten Anliegen um?

➤ Welche Tonalität wird gegenüber Kunden gepflegt, die sich auf geltendes Recht berufen?

➤ Wie wird intern argumentiert, wenn offensichtlich keine Leistung erbracht wird?

➤ Und: Wie viele andere haben ähnliche Erfahrungen gemacht?

 

• Rechtslage eindeutig.

Ich kann mit voller Überzeugung sagen: Juristisch ist meine Position unangreifbar. O₂ kann die vereinbarte Leistung am angegebenen Ort nicht liefern und versucht dennoch, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Eine Klage würde O₂ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlieren - sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht. Ich habe die Argumentation vollständig dokumentiert, einschließlich der relevanten Paragraphen, Urteile und Kommunikation mit O₂.

 

• Angebot an Mitlesende:

Wenn jemand von euch Hilfe bei der juristischen Bewertung ähnlicher Fälle braucht - sei es wegen Nichtleistung, Nichterreichbarkeit oder Problemen mit der Kündigung -, helfe ich euch gerne weiter.

Dafür ist dieses Forum schließlich auch da.


Klaus_VoIP
Legende
  • August 6, 2025

Eigentlich fehlt hier immer noch die Erläuterung warum o2 die Kündigung nicht anerkennt. Wir haben hier schon hundertfach gesehen das es klappt, wenn man das mit den korrekten Belegen macht. Warum also nicht hier? Vermutlich wegen den fehlenden Belegen!

Deine Rangfolge hapert in der Argumentation. Das TKG ist sogar günstiger für den Kunden und regelt spezifische Umstände. Dann wird jeder halbwegs gescheite Richter auf die spezifischen Regeln zurückgreifen. So ist es auch bei Versicherungsvertragsgesetz o.a. Gesetzen. Beispiel:
Ich verstoße wöchentlich und vorsätzlich gegen ein strafbewehrtes Gesetz. Stört aber niemand, da ich durch ein anderes Ausnahmegesetz geschützt bin. Auch hier gelten spezifische Regeln, die ein höhergelagertes Verbotsgesetz aushebeln. 

Abgesehen davon gilt im BGB der Grundsatz “Verträge sind einzuhalten” und Du siehst die Möglichkeiten dies auszuhebeln grundsätzlich zu optimistisch.

Du hättest den Vertrag intensiv in Österreich nutzen sollen. Dann wäre seitens o2 nach 4 Monaten die “dauerhafte Nutzung im Ausland” eingeschränkt worden und vielleicht wäre der Vorgang dann glaubhafter? 


bs0
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  • Legende
  • August 6, 2025

Ich verstehe das Problem nicht. § 314 BGB ist die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung (keine Sonderkündigung!) und hat, wie erläutert, mit TK-Verträgen insbesondere nichts zu tun. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung bei allen Dauerschuldverhältnissen, also kannst du einfach den Vertrag als gekündigt ansehen. Natürlich ist dein Vertragspartner nicht verpflichtet, die Kündigung zu akzeptieren, und in dem Fall musst du entscheiden wie du weiter vorgehen willst. In dem Fall wird der Vertragspartner nämlich  erstmal auf die Erfüllung des Vertrags bestehen, und du müsstest versuchen, die Kündigung ggf. juristisch durchzusetzen. Vor Gericht landen solche Fälle selten, da es in der Regel zu einem kostenneutralen Vergleich kommt. Wenn man einschlägige Urteile anschaut, werden ähnlich gelagerte Fälle zwar nicht selten aber keinesfalls meistens zugunsten des Kunden entschieden. Über das Risiko im konkreten Fall muss dann der Anwalt aufklären.

Wenn du in Wien lebst und dich in Deustchland abgemeldet hast, dann beendet o2 den Vertrag vorzeitig. Da Mobilfunkverträge nicht standortbezogen sind, und auch in Österreich problemlos verwendet werden können, dürfte es auch nach § 314 BGB schwierig sein, die Kündigung nur wegen des Wegzugs durchzusetzen. Eine Unzumutbarkeit liegt hier m.E. nicht vor. Welche andere Gründe hast du / kannst du vorgetragen?

Eventuell hilft tatsächlich eine Beratung / Aufklärung bei der Verbraucherzentrale (bzw. falls zu rechtsschutzversichert bist bei einem Anwalt) Nicht, dass du dich hier verrennst und unnötoige Kosten verursachst.

@Libertas Ablehen wird o2 weiterhin wenn die Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht belegt ist. § 60 TKG regelt unabhängig davon die konkrete Situation bei einem Umzug, und ist in den allermeisten Fällen in Bezug auf Mobilfunkverträgen maßgeblich. Bei Mobilfunkverträgen gibt es natürlich das “Problem”, dass diese im Gegensatz zu DSL auch im EU-Ausland vollumfänglich verwendet werden können. Ich gehe davon aus, dass der TE nicht in Deutschland gemeldet war und / oder sich nicht abmelden will.


Bumer
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  • August 6, 2025

@ReVienna 

Nachfrage, o2 hat mit dir einen Vertrag abgeschlossen mit einer Wiener Kontaktadresse?


Libertas
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  • August 6, 2025

@bs0 stimmt schon. Ich hatte ja vorher nicht die Infos, die nach meinem Post gerfolgt sind. Damit sehe ich die Sache auch etwas anders.


poales
Legende
  • Legende
  • August 6, 2025

 

@ReVienna 

🤔 muss für einen Mobilfunkvertrag nicht eine Wohnadresse in Deutschland vorliegen?


bs0
Legende
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  • Legende
  • August 6, 2025

@poales 

Die Vertragsadresse muss sich in Deutschland befinden, aber nicht zwingend die Meldeadresse sein. Da die Ablehnung nach § 60 TKG abgelehnt wurde, bleibt für mich eben die Frage ob der TE überhaupt in Deutschland gemeldet war / ist.

Es fehlen wie so oft wichtige Informationen. Nur nach dem hier geschilderten Sachverhalt zu urteilen, sehe ich keine Grundlage für eine außerordentliche Kündigung wenn die Voraussetzungen des § 60 TKG nicht erfüllt sind. Streng genommen muss ja im Falle eines Mobilfunkvertrags auch nach § 60 TKG der vorzeitigen Kündigung nicht zugestimmt werden. Zitat: “… der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet.” 


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  • Autor
  • Einsteiger:in
  • August 6, 2025

Vielen Dank für eure Rückmeldungen. Ich schätze den Austausch und nehme mir daher auch die Zeit für eine differenzierte Erwiderung - gerade weil eure Argumentation auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, aber in mehreren Punkten wichtige juristische Zusammenhänge außer Acht lässt oder missversteht.

1. Warum O₂ die Kündigung (vermeintlich) nicht anerkennt

Ihr schreibt zum beispiel sinngemäß: „Wir haben doch schon hundertfach gesehen, dass O₂ Kündigungen bei Umzug akzeptiert - vermutlich fehlt es bei dir nur an den richtigen Nachweisen.“

Diese Sichtweise verkennt jedoch die Grundlage meines Falles vollständig:

 Ich behaupte gar nicht, dass ein Wohnsitzwechsel im Sinne des § 60 TKG vorliegt.

 Ich verlange auch keine Kündigung nach TKG, sondern ausdrücklich gemäß § 313 und § 314 BGB, weil O₂ die Hauptleistung an meinem Wohnsitz nicht erbringen kann.

 Dass ich in Wien gemeldet bin, war von Anfang an der Fall. Es hat sich lediglich die Lebenssituation entscheidend verändert, sodass der ursprüngliche Nutzungszweck des Vertrags weggefallen ist. Dazu weiter unten mehr.

O₂ erkennt die Kündigung also nicht an, weil sie ausschließlich § 60 TKG prüfen - und sonst gar nichts. Genau das ist ja mein Kritikpunkt: Dass systematisch und bewusst alle sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ausgeblendet werden.

2. Rangfolge TKG vs. BGB - eine unpräzise Darstellung

Du ​@Klaus_VoIP  behauptest, das TKG sei "spezifischer" und daher dem BGB "vorgelagert", ja sogar günstiger für den Kunden. Dazu ein paar Klarstellungen:

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist in der Tat lex specialis für viele Fälle im Vertragsverhältnis mit Telekommunikationsanbietern. Das gilt insbesondere für Sonderkündigungen bei Umzug (§ 60 TKG).

Aber: Das BGB gilt selbstverständlich weiterhin, insbesondere für alle Fälle, die nicht unter den spezifischen Anwendungsbereich des TKG fallen. Genau das ist hier der Fall:

Es liegt kein Umzug vor → also kein Anwendungsfall des § 60 TKG → damit greift wieder § 313 bzw. § 314 BGB.

Das ist juristisch keine Aushebelung, sondern der ganz normale Anwendungsvorrang nach dem lex-specialis-Prinzip.

Das von dir angeführte Beispiel mit „strafbewehrten Gesetzen“ und „Ausnahmegesetzen“ ist zwar plakativ, aber auf diesen Fall nicht übertragbar.

Es gibt keine Kollision zwischen BGB und TKG, sondern vielmehr eine Komplementarität:

 Wenn das TKG nicht greift, greift das BGB.

3. Verträge sind einzuhalten - ja, aber nicht um jeden Preis

Dein Verweis auf den allgemeinen Grundsatz "pacta sunt servanda" („Verträge sind einzuhalten“) ist richtig - aber ebenfalls zu formalistisch verkürzt.

Denn:

• Das BGB kennt gerade Ausnahmen von diesem Grundsatz, und § 314 Abs. 1 BGB ist eine davon:

 "Ein Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden."

Wichtig ist nicht nur, ob eine Störung existiert, sondern ob sie dem kündigenden Teil die **Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.

 

Im konkreten Fall bedeutet das:

Wenn ich den Vertrag nicht mehr nutzen kann (nicht: nicht mehr „möchte“!), weil O₂ die Leistung nicht mehr am tatsächlichen Nutzungsort (Wien) erbringen kann - dann liegt ein klassischer Fall von Unzumutbarkeit und damit ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB vor.

Und wenn die Nutzung auf einem ganz bestimmten Lebensumstand beruhte (etwa einer Beziehung, aufgrund derer regelmäßige Aufenthalte in Deutschland stattfanden), und dieser Umstand entfällt, dann liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vor.

Diese beiden Paragraphen sind nicht etwa "Hoffnungsschimmer", sondern fest verankerte Grundpfeiler des Vertragsrechts in Deutschland.

4. Fehlende Belege? Welche Belege wären erforderlich?

Auch das Argument, es fehle an Nachweisen, greift zu kurz. Es stellt sich die Frage:

Was genau soll ich beweisen?

• Dass ich in Wien wohne? → Längst belegt.

• Dass O₂ in Wien keine Leistung erbringt? → Belegt bzw schriftlich von O₂ eingeräumt. Dauerhafte Vertragsleistung in Wien sind von O2 nicht möglich.

• Dass ich den Vertrag ursprünglich in einem anderen Kontext nutzen wollte? → Die Beweislast liegt hier nicht bei mir im Detail.

Das BGB verlangt keine gläserne Offenlegung der gesamten Lebensplanung, sondern beurteilt die Unzumutbarkeit nach dem objektiven Maßstab eines verständigen Vertragspartners.

Fazit

Ich verstehe deinen Punkt ​@Klaus_VoIP  - aber du gehst von einem anderen Sachverhalt aus und unterstellst eine falsche Herangehensweise meinerseits.

Ich berufe mich nicht auf § 60 TKG, sondern auf BGB.

Ich verlange keine Kulanz, sondern übe ein gesetzlich geregeltes Recht aus.

Ich habe keine Lust auf Diskussionen, sondern ziehe die Sache notfalls vor Gericht - mit mehr als sehr guter Erfolgsaussicht. Und das in Österreich wo ich noch bessere Karten habe als O2. Ich kann in Deutschland nicht verklagt werden. EU-Zivilprozessordnung (Brüssel Ia-Verordnung) da der Vertrag von Wien aus abgeschlossen wurde.

Und ja, Verträge sind einzuhalten. Aber nur, wenn sie für beide Seiten zumutbar sind - und nicht mehr, wenn ein Partner dauerhaft leistet, und der andere dauerhaft nichts davon hat.

 

@bs0 

Ja, ist mir bewusst dass § 314 keine "Sonderkündigung" im engeren Sinn ist - das hab ich auch nie behauptet. Aber es ist eben trotzdem ein gesetzlich normiertes außerordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen, zu denen auch Mobilfunkverträge zählen. Und ja, O2 muss sie nicht „akzeptieren“, weil es eben eine einseitige Willenserklärung ist - aber das heißt nicht, dass sie dann automatisch im Recht sind. Am Ende müsste ein Gericht entscheiden, ob der Kündigungsgrund wichtig genug war.

Ich hab übrigens nie behauptet, dass ich „nur wegen eines Umzugs“ kündige - ich bin ja auf dem Papier gar nicht umgezogen. Das war nie mein Argument. Mein Punkt ist, dass die Leistung, die ich vertraglich zahlen soll, nicht erbracht werden kann, weil O2 im Raum Wien nachweislich keinen Tarif bzw Vertrag anbietet - weder für Telefonie noch Daten. Und das ist keine bloße Behauptung, sondern dokumentiert und selbst von O2 bestätigt. 

Zusätzlich kommt noch dazu, dass der Vertrag teilweise ursprünglich für meine damalige Partnerin war aber ebenfalls auch für mich wenn ich in dE war und dass sich meine gesamte private Lebenssituation massiv verändert hat. Und ja, natürlich kann man jetzt sagen „persönliches Risiko“ - aber § 313 BGB existiert genau für solche Fälle, in denen sich Umstände so verändern, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Es ist völlig legitim, diesen Weg zu prüfen, insbesondere wenn die technische Nutzbarkeit des Vertrags nicht mehr gegeben ist.

Und ob Mobilfunkverträge „standortunabhängig“ sind, ist zwar ein netter Satz - ändert aber nichts daran, dass O2 mir nachweislich nicht die vereinbarte Netzleistung am hauptsächlichen Aufenthaltsort liefern kann bzw möchte. Ich zahle nicht für „die Möglichkeit, das Netz irgendwo theoretisch zu nutzen“, sondern für konkret nutzbare Leistung.

Das mit Verbraucherzentrale oder Anwalt ist schon klar - darum geht's hier aber nicht primär. Ich hab den Thread hier gestartet, um mal transparent zu zeigen, wie O2 und einzelne Mitarbeiter auf berechtigte Anliegen reagieren. Da geht’s auch um Haltung und Firmenpolitik - und nicht nur um Paragraphenreiterei.

Trotzdem danke für deinen Input.

Liebe leute, es ist KEIN Hilfeersuchen. Rechtlich ist die Sache Klipp und Klar und bereits überprüft worden. Auch mein Anwalt stimmt mir völlig zu. Ich selber werde jetzt nichts mehr tun. O2 muss handeln 😅 

Lg an euch alle 


Klaus_VoIP
Legende
  • August 6, 2025

Daher auch meine Anmerkung

Du hättest den Vertrag intensiv in Österreich nutzen sollen. Dann wäre seitens o2 nach 4 Monaten die “dauerhafte Nutzung im Ausland” eingeschränkt worden und vielleicht wäre der Vorgang dann glaubhafter? 

… denn dann wäre seitens o2 zu entscheiden ob man liefert “ ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen "  oder den Vertrag abdreht wegen dauerhafter Auslandsnutzung. 😉

Rechtlich ist die Sache Klipp und Klar und bereits überprüft worden. Auch mein Anwalt stimmt mir völlig zu.

Warum klagst Du dann nicht und berichtest hier den Ausgang mit AZ?


Bumer
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  • August 6, 2025

@ReVienna Magst du mal alle Fragen beantworten:

o2 hat mit dir einen Vertrag abgeschlossen mit einer Wiener Kontaktadresse?


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  • Einsteiger:in
  • August 6, 2025

O2 Verlangt keinen Nachweis der Meldeadresse bzw überhaupt nicht die Meldeadresse und auch keinen Nachweis ob ich an der angegeben ''Wohnadresse'' tatsächlich wohne. (Was ich aber tat, zumindest bei aufenthalt in DE) Richtig ​@bs0 Ich war auch nie in DE gemeldet und das war auch rechtlich ok da ich quasi Pendler gewesen bin.


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  • Einsteiger:in
  • August 6, 2025

@Bumer Ich hatte eine Deutsche Kontaktadresse sowie eine Deutsche ''Wohnadresse'' als Pendler. Ich habe mich regelmäßig dort aufgehalten. Rechtlich gesehen musste ich dort nie gemeldet gewesen sein und habe auch nicht mehr als 183 Tage aufenthalt in DE gehabt im Jahr. 

Es liegt hier weder arglistige Täuschung (§ 123 BGB) noch Erschleichung eines Vertrags vor.(Falls man darauf anspielen möchte aufgrund der AdressThematik) 


Bumer
Legende
  • August 6, 2025

Dann gilt das weiterhin:

 


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  • Einsteiger:in
  • August 6, 2025

@Klaus_VoIP 

Ja, also erstmal danke für die Rückmeldung. Aber nur zur Klarstellung - klagen müsste in dem Fall ja wohl O2, wenn sie wirklich auf Erfüllung des Vertrags pochen wollen. Ich habe ja meine außerordentliche Kündigung abgegeben, also wäre O2 am Zug, wenn sie meinen, die sei unwirksam. Und wenn sie klagen würden, wäre das sogar vorteilhaft für mich, weil dann liegt die Beweislast bei ihnen. Sie müssten darlegen, dass die Weiterführung des Vertrags für mich zumutbar ist, dass keine schwerwiegende Veränderung meiner Lebensverhältnisse vorliegt und dass ich unrechtmäßig gekündigt habe. Also im Prinzip müsste O2 alles rechtlich festmachen und belegen, während ich einfach auf meiner Kündigung bestehen kann und darlege, warum es nicht mehr geht. So rum wäre die Lage für mich klar besser. Ob das wirklich so kommt, wird sich zeigen - aber ich habe jedenfalls nichts zu verlieren, weil ich auch rechtlich gut aufgestellt bin, gerade nach § 314 BGB.


bs0
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  • August 6, 2025

Auch wenn es dir deiner Aussage nach nicht zentral um die Pragrafen geht, das ist nunmal der Kern des Problems, das du hier ansprichst, und rechtlich ist es nunmal - so leid es mir tut - nicht “klipp und klar”. Ob hier der richtige Ort ist, über Firmenpolitik zu diskutieren, sei dahingestellt. Das Thema ist nämlich oft sehr subjektiv und beruht auf konkrete (positive oder negative) Erfahrungen des Betroffenen. Dass bei den Antworten von o2 auf deine Argumentation nicht auf die Ansprüche gemäß § 314 BGB zumindest eingegangen wird, ist allerdings auch meiner Meinung nach fragwürdig.

Leider hast du für mein Gefühl immer noch nicht ausreichend dargelegt, warum eine Unzumutbarkeit des Vertragsverhältnisses im Sinne des § 314 BGB vorliegt. Die Leistung kann auch in Wien erbracht werden. Es ist dabei unerheblich ob o2 in Österreich Verträge / Tarife anbietet oder nicht. Auch deine private Lebenssituation oder die tatsächliche Nutzung des Vertrags spielt keine Rolle (weil du auch § 313 BGB ansprichst).

Wenn du dir so sicher bist, und sogar bereits einen Anwalt gefragt hast, der dir auch zu meiner Überraschung zustimmt, warum lässt du ihn nicht die Kommunikation mit o2 übernehmen? Vielleicht hat er mehr Erfolg. Berichte doch gerne wie es ausgeht.

Kurze Anmelrkung zur Beweislast: Diese liegt dann bei dir, weil du den Vertrag vorzeitig benden willst. Die Beweislast für den wichtigen Grund einer Kündigung nach § 314 BGB trägt der Kündigende.


Libertas
Legende
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  • Legende
  • August 6, 2025

Ich denke, dass das hier ein zu spezieller Fall ist, als dass wir das “lösen” oder auch nur sinnvoll beraten können. Ich schätze, dass das ein Anwalt klären sollte. Wir sind hier alle keine Juristen und können daher auch nur mutmaßen.


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  • Autor
  • Einsteiger:in
  • August 6, 2025

@Bumer danke aber ich habe ausführlich erklärt was Umzug und TKG angeht 😅 

 

Ich bin selbstverständlich gerne bereit, aufzuklären und mich auch sachlich über unterschiedliche Meinungen auszutauschen. Wenn es allerdings um rechtliche Grundlagen geht, insbesondere um gesetzliche Bestimmungen, die in ihrer Formulierung eindeutig sind und wenig bis keinen Raum für Auslegung lassen, dann bitte ich um Verständnis, dass ich mir nach einer einmaligen ausführlichen Erläuterung nicht die Zeit nehmen möchte, dieselben Sachverhalte wiederholt und in Endlosschleife zu erklären. Das ist nicht böse gemeint und soll niemanden persönlich treffen.

Nochmals zur Klarstellung: In diesem Thread geht es primär darum, das Verhalten des Unternehmens O2 sowie einzelner Mitarbeiter zu dokumentieren und zur Diskussion zu stellen! 

 


bs0
Legende
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  • Legende
  • August 6, 2025

@ReVienna Sorry, aber leider geben die genannten rechtlichen Bestimmungen sehr viel Raum für Auslegung. Deswegen wird immer wieder darauf zurückgekommen. Aber ich denke auch, dass jetzt von “beiden Seiten” dazu alles gesagt wurde.

Zum Verhalten des Mitarbeiters gibt es m.E. nichts groß zu diskutieren. Die Bearbeitung hätte sicherlich anders laufen können.

Viel Erfolg weiterhin.


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  • Autor
  • Einsteiger:in
  • August 6, 2025

@Libertas Soll jetzt nicht abgehoben wirken,aber...ich kanns echt nur so schreiben: Ich bin mehr als ''nur'' Jurist 😂 Und trotzdem habe ich es abklären lassen von meinem Anwalt, der tatsächlich länger gebraucht hat für die Prüfung als ich - Obwohl !! Ich möchte anmerken, dass ich offiziell kein zugelassener Rechtsanwalt bin. Dennoch habe ich in der Vergangenheit bereits mehrfach Familienmitglieder, Freunde sowie Arbeitskollegen vor Amts-, Arbeits- und Sozialgerichten vertreten bzw. in erster Instanz verteidigt. In sämtlichen Fällen wurden meine Vertretungsgesuche durch die jeweiligen Gerichte genehmigt. Darüber hinaus habe ich mich selbst bereits zweimal erfolgreich vor einem Bezirksgericht vertreten. Glücklicherweise kam es in keinem dieser Fälle zu einem Verfahren in höherer Instanz (Nicht weil ich auf höherer Ebene versagen würde,sondern weil hier dann Anwaltspflicht herrschen würde) bis jetzt verliefen aber alle Verfahren innerhalb der ersten Instanz aufgrund von eben eindeutig klaren Fällen.


Klaus_VoIP
Legende
  • August 6, 2025

In diesem Thread geht es primär darum, das Verhalten des Unternehmens O2 sowie einzelner Mitarbeiter zu dokumentieren und zur Diskussion zu stellen! 

… was aber in Deinem Sinne nur funktioniert, wenn Du uns von Deiner Position überzeugen kannst. Ansonsten ist das ein Bumerang!

Wir erleben hier immer wieder Fälle, die außerhalb des normalen Workflows sind. Damit tun sich die Kunden meist schwer und es geht oft schlecht aus. Als Kunde hat man aus meiner Sicht Vorteile, wenn man sich an dem Workflow der Firmen orientiert. So auch Workflow “Umzug ins Ausland”.  O2 geht hier auf das Komma genau vor wie von der BNetzA als Aufsichtsbehörde vorgegeben. Was ist daran auszusetzen?


Libertas
Legende
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  • Legende
  • August 6, 2025

@ReVienna mein Post bezog sich eher auf uns anderen O2 Kunden hier, denn auf dich. 


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  • Autor
  • Einsteiger:in
  • August 6, 2025

@bs0 Erkläre doch bitte wo du Raum für Auslegungen siehst? Ich habe bis jetzt nichts davon gesehen - was auch gut ist.

Das verhalten des Mitarbeiters ''hätte anders laufen können''. Es ist einfach nur Traurig wenn ich mir das so ansehe was Herr XXX von sich gibt und halt einfach extrem gefährlich für die Firma auf Dauer.