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Warum O2
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Guten Tag, 

 

im Februar konnte die Rate zu meinem MyHandy-Vertrag nicht abgebucht werden. Dies war absolut meine Schuld, da es zu einer Überschneidung von Abbuchungen kam und das Konto nicht ausreichend gedeckt war. Es kam eine Erinnerung per SMS, ich habe dann Anfang der Woche jetzt eine Überweisung an o2 getätigt, später an dem Tag oder einen Tag danach, genau weiß ich es nicht mehr, kam eine Mahnung per Post. Da nichts davon drinstand, dass die Mahngebühren hinfällig sind, wenn eine Zahlung schon veranlasst wurde, gehe ich davon aus, dass es kein Drumzukommen gibt. An sich auch vollkommen in Ordnung, war ja mein Versemmeln. Die Mahngebühren belaufen sich jedoch auf 5,20 EUR und seitdem grüble ich und sitze und grüble und grüble und… :sweat_smile:

Kann mir jemand darlegen, wie genau sich die Gebühren zusammensetzen, dass die Höhe von 5,20 EUR gerechtfertigt ist? Es gab von meiner Bank eine Rücklastschriftgebühr, diese wurde aber, wenn ich das richtig verstanden habe, bereits direkt von meinem Konto gebucht und nicht über o2.

Auf dem Schreiben finde ich leider keine Erläuterungen zu der Zusammensetzung. Ist es normalerweise nicht so, dass verlangt wird, was an tatsächlicher “Belastung” zustande gekommen ist? 1 Blatt Papier, 1 Umschlag, Druckertinte, einmal Porto. Was ist das alles zusammen, vielleicht an die 2,50 Euro? Wofür fällt der Rest an? Zahlendreher? 

Ich möchte hier gar nicht streiten, es interessiert mich lediglich. :relaxed:

Danke schon mal und liebe Grüße!

Das sind Pauschalen und o2 wird dir nicht deren Kalkulation offenlegen, da die Gebühren in der Preisliste Nachschlagewerk sind.

 


Mahngebühr 1,20€

Rücklastschriftgebühr 4,-€ (diese steht auch in der Preisliste S.14)


Danke, ich werde dort noch mal nachhaken, muss sowieso nachher anrufen, wieso es denn doppelt zu einer Rücklastschriftgebühr bei o2 und Bank kommt bzw. wie sich die Differenzen erklären. Wird sich bestimmt aufklären. :) 

 

LG


Mahngebühr 1,20€

Rücklastschriftgebühr 4,-€ (diese steht auch in der Preisliste S.14)


Wenn dem so ist, was ich bezweifele, dann sollten die erhobenen Mahngebühren aber auch nur 1,20EURO und keine 5,20 EURO sein. Eine Gebühr für eine Rücklastschrift darf nicht mit den Mahngebühren verrechnet werden bzw. müsste diese neben den Mahngebühren gesondert ausgeführt werden. Es darf zudem keine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in AGBs geben. (§ 309 Nr.5 BGB)

 

Gerade in Anbetracht von Urt. v. 29.06.2017, Az. 2 U 486 / 16 (OLG Koblenz) und Urt. v.  29.07.2015, Az. 12 O 195/15 (LG Düsseldorf)

 

@r.s. ob sich jedoch, bei Kosten von 5,20 EURO, die O2 erhoben hat, der Aufwand lohnt, dagegen vorzugehen, wage ich zu bezweifeln. Somit ist der Fall, wenn es tatsächlich ein Verstoß gegen § 309 BGB ist, für den Verbraucherschutz oder Anwalt.


Ist es nicht so, das Einzelurteile, Einzelurteile sind und dem nicht 1&1 Kunden nix bringen?

 


Hallo @r.s.,

 

vielen Dank für deine Nachricht.
Die Aufschlüsselung von @Sächsin ist korrekt.
Bei einer Rücklastschrift berechnen wir 4 EUR, sollte der Zahlung dann noch angemahnt werden entsteht eine weitere Mahngebühr in Höhe von 1,20 EUR.

 

Viele Grüße
Antje


Danke, ich werde dort noch mal nachhaken, muss sowieso nachher anrufen, wieso es denn doppelt zu einer Rücklastschriftgebühr bei o2 und Bank kommt bzw. wie sich die Differenzen erklären. Wird sich bestimmt aufklären. :) 

 

LG

Die Kosten bei Deiner Bank musst du auch dort reklamieren. Mehr als Porto dürfen diese nicht dafür vereinnahmen.


@o2_Antje wenn jedoch @r.s. schreibt, Zitat:

 

Die Mahngebühren belaufen sich jedoch auf 5,20 EUR U..]

 

dann ist die Aufschlüsselung der Summe, welche scheinbar nur als Mahngebühren angegeben werden, rechtlich falsch und somit theoretisch anfechtbar, wenn die besagte Summe von 5,20 EURO sich aus 1,20 EURO Mahngebühren + 4 EURO Gebühr für Rücklastschrift zusammensetzt.

Heißt also, dass O2 bzw. Telefonica die Gesamtsumme einzeln angeben sollte.

 

@Denner daher sagte ich ja auch, wenn es wirklich eine Summierung und ggf. Pauschalisieren von zwei rechtlich unterschiedlichen Positionen ist, ist es ein Fall für den Verbraucherschutz oder eben Anwalt. Ohne das genaue Schreiben von @r.s. zu den Mahngebühren zu kennen, würde zumindest 6.5 der AGBs zu Postpaid-/Laufzeitverträge (Stand April 2019) und 7.3 AGBs zu Festnetz-Privatkundenprodukte (Stand März 2020) anfechtbar sein, auch wenn ein Richter das letzte Wort hätte.


@o2_Antjewenn jedoch @r.s. schreibt, Zitat:

 

Die Mahngebühren belaufen sich jedoch auf 5,20 EUR U..]

 

 

@r.s. Hast du dich da vielleicht vertan?
Normalerweise steht in den Schreiben “zusätzliche Gebühren” und nicht “Mahngebühr”.

 

Gruß
Antje


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