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Zahlungspflicht für nicht bestellten Tarif trotz Widerruf und Vertragsrücksetzung

  • February 10, 2026
  • 5 Antworten
  • 80 Aufrufe

Hallo zusammen,

Sachverhalt

Am 23.12.2025 wurde mir für zwei Rufnummern schriftlich per E-Mail der Tarif
o2 Mobile Unlimited on Demand Light 2025 (11,99 €) angeboten und von mir telefonisch angenommen.

Für eine Rufnummer wurde der Tarif korrekt umgesetzt.
Für die andere Rufnummer (XXXXX) wurde jedoch seitens o2 fälschlich der Tarif „o2 Mobile Unlimited Smart“ hinterlegt und abgerechnet, obwohl dieser nie bestellt oder vereinbart wurde.
Dieser Tarif ist zudem objektiv schlechter (15 Mbit/s für 19,99 €).

Ich habe dies noch am selben Tag (23.12.2025) widerrufen.
Der Widerruf ist wirksam, da er lediglich einer Eingangsbestätigung bedarf – diese liegt mir vor.

Nach längerer Klärung hat o2 am 08.02.2026 bestätigt, dass die Vertragsverlängerung storniert und der Vertrag auf den Stand vom 23.12.2025 zurückgesetzt wurde.

 

Problem

Trotzdem verlangt o2 weiterhin die Zahlung für den nie bestellten Tarif.

Ein Mitarbeiter der Rechnungsabteilung äußerte hierzu wörtlich:

„Du wirst dafür zahlen, bis das Problem gelöst wird, und wenn Du Recht hast, wird das Geld erstattet“
(Mon, 9 Feb 2026 12:07:09)

Aus meiner Sicht widerspricht dies eindeutig der Rechtslage und den o2-AGB.

AGB Ziffer 3.1:

o2 erbringt die vereinbarten Telekommunikationsleistungen nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages.

AGB Ziffer 5.1:

Der Kunde zahlt die vereinbarten Entgelte für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

AGB Ziffer 6.1:

Einwendungen gegen Rechnungen können innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht werden.

Zusätzlich gilt § 241a BGB:
Für nicht bestellte Leistungen besteht keine Zahlungspflicht, auch wenn diese technisch erbracht wurden.

Die Rechnung wurde von mir fristgerecht beanstandet, die Lastschrift für den falschen Tarif zurückgewiesen und ausschließlich der unstrittige Betrag bezahlt.

Weiteres Vorgehen von o2:

Statt einer sachlichen Klärung wurde mir Folgendes über Chat durch einen Mitarbeiter aus der Rechnungsabteilung mitgeteilt:

„Du solltest dich postalisch wenden, damit die Hauptzentrale den Anruf hört und eine Nachforschung macht“
(Mon, 9 Feb 2026 11:59:56)

„Sende bitte einen Brief an: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG; Kundenbetreuung; 90345 Nürnberg, damit die Hauptzentrale das überprüft und warte bitte danach auf eine Rückmeldung 😊“
(Mon, 9 Feb 2026 12:00:21)

Zu den Impressums-Kontaktwege

Die im Impressum von o2 angegebene E-Mail-Adresse ist kein freiwilliger Service, sondern ein gesetzlich vorgeschriebener, verbindlicher Kontaktweg.

Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) (vormals § 5 TMG):

„Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,“

Daraus folgt:

Die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse ist ein wirksamer Zugangskanal.
Erklärungen, die dort eingehen, gelten als rechtlich zugegangen.
Eine Verweisung auf ausschließlich postalische Kontaktaufnahme ist rechtlich unbeachtlich.
Interne Zuständigkeitsregelungen liegen im Verantwortungsbereich von o2.

Meine Erklärungen sind über die Impressums-E-Mail nachweislich zugegangen.

Meine Fragen
    1.    Ist es zulässig, dass o2 trotz
    •    nicht bestellter Leistung,
    •    wirksamem Widerruf,
    •    bestätigter Vertragsrücksetzung und
    •    beanstandeter Rechnung
weiterhin Zahlung verlangt?
    2.    Ist die Aufforderung, den Sachverhalt erneut postalisch einzureichen, obwohl eine gesetzlich vorgeschriebene Impressums-E-Mail existiert, rechtlich haltbar?
    3.    Ist das der richtige Zeitpunkt für den Schlichtungsantrag nach § 68 TKG?

Viele Grüße
skinnyp

Rufnummer verborgen // o2_Rebecca, 10.02.2026 19:47 Uhr

5 Antworten

poales
Legende
  • Legende
  • February 10, 2026

 

eine schriftliche Anfrage kannst du auch über das Kontaktformular stellen 

https://www.o2online.de/service/kontaktformular/


  • Autor
  • Besucher:in
  • February 10, 2026

Danke für den Hinweis.
Das beantwortet jedoch nicht meine eigentliche Frage und führt den Sachverhalt nicht weiter.

Die Beschwerde ist bereits wirksam elektronisch eingegangen (über die im Impressum gesetzlich vorgesehene E-Mail-Adresse).
Die Frage ist daher nicht, wie ich o2 kontaktieren kann, sondern warum trotz wirksamen Zugangs erneut eine ausschließlich postalische Kontaktaufnahme verlangt wird.

Ein weiterer Kontaktweg (Kontaktformular) ändert nichts daran, dass
der Zugang bereits erfolgt ist und
interne Zuständigkeitsfragen im Verantwortungsbereich von o2 liegen.

Genau diese rechtliche Einordnung interessiert mich hier – nicht die bloße Aufzählung weiterer Kontaktmöglichkeiten.


poales
Legende
  • Legende
  • February 10, 2026

Die Frage ist daher nicht, wie ich o2 kontaktieren kann, sondern warum trotz wirksamen Zugangs erneut eine ausschließlich postalische Kontaktaufnahme verlangt wird.

die Frage kam ich dir nicht beantworten,

zu rechtlich Fragen werde ich mich nicht äußern,

 

O2 bietet keinen allgemeinen Kundenservice per Mail an. 

Die Erfahrung zeigt, dass die Impressum Mailadresse nicht wirklich 

gut geeignet ist, um sicher Mitteilungen an O2 zu übermitteln. 

Über die Rechnungsstelle kann zumindest eine Mahnungssperre 

vereinbart werden.

 


  • Autor
  • Besucher:in
  • February 10, 2026

Unerheblich ist, ob o2 „einen allgemeinen Kundenservice per Mail anbietet“. Der Kontaktweg ist bereits bekannt. Zudem bevorzuge ich keine telefonische Klärung, da diese nicht nachweisbar ist.

Entscheidend ist, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse ein gesetzlich vorgesehener und wirksamer Kontaktweg ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG). Meine Mitteilung ist dort nachweislich zugegangen.

Die Frage bleibt daher:
Warum wird trotz wirksamen elektronischen Zugangs eine erneute ausschließlich postalische Kontaktaufnahme verlangt?

Hinzu kommt, dass mir im Kundenkontakt wiederholt Aussagen gemacht wurden, die den eigenen o2-AGB widersprechen (z. B. Zahlungspflicht trotz streitiger Forderung).
Gerade deshalb wäre eine fachlich saubere Klärung, am besten direkt durch o2 hier sinnvoll.


poales
Legende
  • Legende
  • February 10, 2026

Entscheidend ist, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse ein gesetzlich vorgesehener und wirksamer Kontaktweg ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG). Meine Mitteilung ist dort nachweislich zugegangen.

dann warte ab, bis das bearbeitet wird 

zu rechtlich Fragen werde ich mich nicht äußern,

ich bin raus,

 

ein O2 Moderator wird hier im Kunden-helfen-Kunden Forum 

auch mit reinschauen, das kann einige Tage dauern.