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Warum O2
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Gelöst

Sonderkündigung

  • December 9, 2021
  • 15 Antworten
  • 245 Aufrufe

Ich ziehe demnächst um. An der neuen Adresse kann O2 mich nicht mit DSL versorgen, was muss ich machen um meinen Vertrag zu kündigen? Die mir an der Hotline genannte e-mail Adresse wird angeblich nicht mehr genutzt.

Lösung von Klaus_VoIP

Dazu beauftragt man einen Umzug. Kann o2 nicht schalten, so wird der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. 

Äh, kleiner, diskreter Hinweis - auch da ist die Frist nach aktueller Rechtslage wohl auf 1 Monat geschmolzen. Leider noch keine Ahnung/Erfahrung wie sich das auf die Handhabung auswirkt.

bielo hat aber Recht - Umzug bei o2 anmelden und zeitnah mit Termin um Prüfung bitten. Dann prüft o2 es genauer, denn die Datenbanken können auch Fehler haben. 

15 Antworten

bielo
Legende
  • December 9, 2021

Ich ziehe demnächst um. An der neuen Adresse kann O2 mich nicht mit DSL versorgen, was muss ich machen um meinen Vertrag zu kündigen? Die mir an der Hotline genannte e-mail Adresse wird angeblich nicht mehr genutzt.

Dazu beauftragt man einen Umzug. Kann o2 nicht schalten, so wird der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. 

 

Wann würde er sonst enden? Bist du in der Mindestvertragslaufzeit?


Klaus_VoIP
Legende
  • Lösung
  • December 9, 2021

Dazu beauftragt man einen Umzug. Kann o2 nicht schalten, so wird der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. 

Äh, kleiner, diskreter Hinweis - auch da ist die Frist nach aktueller Rechtslage wohl auf 1 Monat geschmolzen. Leider noch keine Ahnung/Erfahrung wie sich das auf die Handhabung auswirkt.

bielo hat aber Recht - Umzug bei o2 anmelden und zeitnah mit Termin um Prüfung bitten. Dann prüft o2 es genauer, denn die Datenbanken können auch Fehler haben. 


bielo
Legende
  • December 9, 2021

Äh, kleiner, diskreter Hinweis - auch da ist die Frist nach aktueller Rechtslage wohl auf 1 Monat geschmolzen. Leider noch keine Ahnung/Erfahrung wie sich das auf die Handhabung auswirkt.

 

Ist das TKG dazu angepasst? Hab grad kein Zugriff drauf.

 

So richtig leuchtet es mir auch nicht ein, wenn der Kunde noch in der Mindestvertragslaufzeit ist.


  • Autor
  • Besucher:in
  • December 9, 2021

Wenn ich einen Umzug beantrage und die neue Adresse eingebe gehts nicht weiter. An der Hotline wurde mir  folgende Adresse genannt: vertragskunden-kontakt@cc.o2online.de. Dort habe ich eine mail hingeschrieben. Dann kam zurück, das dieser Kontaktweg nicht mehr zur Verfügung steht. Dieser Laden ist das letzte!!!!!!! ABer das ist bei anderen bestimmt auch nicht besser, wenn man aus dem Vertrag raus will. 


Klaus_VoIP
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  • December 9, 2021

Bin mir in den Details auch selbst unsicher, da die ehemalige “Strafklausel” fast völlig eliminiert wurde. Die neue Regelung scheint so schräg, das man gar nicht mehr Flex empfehlen kann.

Edit:

Ebenfalls neu: Wenn Sie an einen neuen Wohnort umziehen und der bisherige Anbieter die Leistung dort nicht anbietet, können Sie den Vertrag kündigen – und zwar mit einmonatiger Frist. Die Kündigung können Sie rechtzeitig vorab erklären, sodass sie zum Zeitpunkt des Auszugs wirkt.

Quelle:  https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/digitale-welt/wichtige-neue-kundenrechte-fuer-telefon-handy-und-internetvertraege-65879


  • Legende
  • December 9, 2021

Wenn man in einer zwei Jahres Laufzeit steckt, gilt dieser eine Monat nicht. Anders bei einem Umzug zu einem bereits bestehenden Anschluss, egal welcher Anbieter, dann auch dort SoKü mit einer ein monatigen Frist. 


Klaus_VoIP
Legende
  • December 9, 2021

Quelle für diese Aussage?

Ich habe bewusst die Verbraucherzentrale zitiert, denn dort kommen diese Texte aus der Rechtsberatung und da sehe ich nichts von Deiner Aussage.


  • Legende
  • December 9, 2021

https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/umzug-kuendigungsfristen-beachten


Sandroschubert
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https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/umzug-kuendigungsfristen-beachten

Danke für den Link. Dort steht nichts anderes was Klaus nicht schon gesagt hat. Gleich im ersten Absatz.


schluej
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  • December 9, 2021

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/umzug-die-rechte-der-telefon-und-internetkunden-11034

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ziehen Sie um, können Sie Ihren Telefon- und Internetvertrag in der Regel unverändert weiterführen. Ihr Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnort genauso erbringen, wie dies auch am alten Wohnort vertraglich vorgesehen war.
  • Kann Ihr Anbieter die vereinbarte Leistung an Ihrem neuen Wohnort nicht erbringen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen.
  • Seit dem 01. Dezember 2021 beträgt die Frist zur Kündigung nur noch einen Monat. Wenn Sie früh genug Bescheid wissen, können Sie sogar zum Zeitpunkt des Auszuges kündigen.
  • Kontaktieren Sie Ihren Anbieter bei geplantem Umzug rechtzeitig, um die Möglichkeiten einer Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses abzuklären.

  • Legende
  • December 10, 2021

Anbieter kann am neuen Wohnort liefern

Erfüllt Ihr Anbieter den Vertrag auch am neuen Wohnort, bleiben Sie grundsätzlich daran gebunden. Sie nehmen Ihren Vertrag so wie er ist mit: Preise, Vertragslaufzeit oder sonstige Vertragsinhalte bleiben unverändert. Es gilt: Vertrag ist Vertrag.

Bestehender Vertrag in neuer Wohnung

Vielleicht ziehen Sie in eine WG oder mit einer anderen Person zusammen und es gibt bereits einen Telefon- und Internetanschluss. Dann können Sie Ihren Vertrag innerhalb eines Montags kündigen. Bisher galt, dass Sie Ihren Vertrag weiterführen mussten

 

 

Ist man aus der 2 Jahres Laufzeit, gilt dann generell der eine Monat.


bs0
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  • Legende
  • December 10, 2021

 

Bestehender Vertrag in neuer Wohnung

Vielleicht ziehen Sie in eine WG oder mit einer anderen Person zusammen und es gibt bereits einen Telefon- und Internetanschluss. Dann können Sie Ihren Vertrag innerhalb eines Montags kündigen. Bisher galt, dass Sie Ihren Vertrag weiterführen mussten

 

Das findet man seltsamerweise nur auf dieser einen Seite.


Klaus_VoIP
Legende
  • December 10, 2021

Hierzu direkt aus dem Gesetz:

– 57 –
den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung
eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.
(2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
(3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0301-0400/325-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Weder im §60, noch unter Laufzeit §56 sehe ich abweichende Regelungen.

Hier geht es doch nur um den Fall eines Umzuges und fehlender Versorgung! Oder habe ich was überlesen? Neu ist auch der Entfall der Strafklausel (zahlen ohne Gegenleistung).

Wird zu einem festen Termin gekündigt, dann muss auch die Leistung bis dahin erbracht werden. Früher galten 3 Monate Zahlung nach Auszug. Damit war dann auch keine Nutzbarkeit gegeben.


bs0
Legende
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  • Legende
  • December 10, 2021

Genau. So sehe ich das auch. Ich vermute die VZ Niedersachsen hat da irgendwas hineininterpretiert, was nur stimmt wenn ein weiterer Anschluss nicht geschaltet werden kann.


o2_Lars
  • Moderator
  • December 29, 2021

Hallo @SukramEL und willkommen hier in unserer o2 Community :-)

Natürlich möchte man bei einen Umzug seinen Internetanschluss möglichst auch mitnehmen, schade, dass dies an der geplanten neuen Anschrift anscheinend nicht möglich ist :-/

Ich habe mal geschaut, du hattest dazu ja auch schon Kontakt mit unseren Kollegen aus dr Kundenbetreuung, bei einem Umzug kann ich nur empfehlen, alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, wie zum Beispiel die AB- und Anmeldebestätigung so schnell wie möglich einzusenden, damit der Vorgang dann auch so schnell wie möglich abgeschlossen werden kann :-)

Gruß,

Lars