Wir hatten viele Jahre einen o2 DSL Vertrag.
Nun sind wir im Mai umgezogen und o2 teilte uns, als wir den Umzug meldeten mit, dass Sie uns an der neuen Adresse nicht belieferen können.
Dartaufhin reichten wir eine Sonderkündigung ein. Nach einigem Hin- und Her bestätigte o2 die Kündigung zum 22.05.2014.
Nach unserem Umzug sah ich auf unserem Konto einen Einzug von o2 über 371 Euro. Ich hielt dies für ein offensichtliches Versehen seitens o2 und buchte den Betrag zurück. Nun erhalte ich ein Schreiben seitens o2 indem mir mit einem Inkassounternehmen gedroht wird.
Ich schaute daraufhin in "meinen Bereich" bei o2 und sah dass dort eine Rechnung für "Abgeltung der Mindestvertragslaufzeit" eingestellt war.
Wir wurden NIE daraufhin gewiesen, dass hierfür eine Gebühr fällig ist, noch ist dies meines Wissens nach rechtens, da wir a) eine Bestätigung der Küdnigung zum 22.05 vorliegen haben wo keine Sonderkosten erwähnt werden und b) o2 nicht in der Lage ist uns am neuem Wohnort zu beliefern.
Ich habe eigentlich kein Interesse an einem Rechtsstreit, sehe mich hier allerdings betrogen.
Kann mir jemand weiterhelfen?
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Eine ausführliche Begründung im Hinblick auf das TKG kann ich dir leider nicht geben, da das tatsächlich nicht so geregelt ist, und, wie gesagt, mir keine einschlägige Urteile bekannt sind. Im BGB ist allerdings grundsätzlich die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses relevant, wenn es um eine ausserordentliche Kündigung geht, daher bin ich der Ansicht, das das hier auch maßgeblich sein dürfte.
TV und TKG haben natürlich nichts miteinander zu tun, viemehr geht es aber hier um die Möglichkeit, die Vertragserfüllung von der Mitwirkung des Kunden abhängig zu machen, wenn dazu verträge mit Dritten abgeschlossen werden müssen.
Aber ein anderes Beispiel: Niemand ist verpflichtet, den Telekomtechniker in die Wohnung zu lassen. Man kann aber dann auch nicht sagen, dass man den Vertrag wegen Nichterfüllung ausserordentlich kündigen will.
Bis man für genau diesen Fall eine Gerichtentscheidung oder gesetzliche Regelung hat kann man natürlich nur begründete Vermutungen äußern.
TV und TKG haben natürlich nichts miteinander zu tun, viemehr geht es aber hier um die Möglichkeit, die Vertragserfüllung von der Mitwirkung des Kunden abhängig zu machen, wenn dazu verträge mit Dritten abgeschlossen werden müssen.
Aber ein anderes Beispiel: Niemand ist verpflichtet, den Telekomtechniker in die Wohnung zu lassen. Man kann aber dann auch nicht sagen, dass man den Vertrag wegen Nichterfüllung ausserordentlich kündigen will.
Bis man für genau diesen Fall eine Gerichtentscheidung oder gesetzliche Regelung hat kann man natürlich nur begründete Vermutungen äußern.
Nun ok, ist ja nicht schlimm, wenn wir beide mal anderer Meinung sind.
Ich sehe eben die Mitwirkungspflicht, gerade im Hinblick auf den neu geschaffenen Interessenausgleich des § 46 Abs. 8 TKG nicht so hoch wie du. Im Hinblick auf das vor der Änderung des TKG gefällte BGH Urteil (vollständige Erfüllung des Vertrages auch bei Nichtverfügbarkeit), würde ich da schon eher bei dir sein.
Ich sehe eben die Mitwirkungspflicht, gerade im Hinblick auf den neu geschaffenen Interessenausgleich des § 46 Abs. 8 TKG nicht so hoch wie du. Im Hinblick auf das vor der Änderung des TKG gefällte BGH Urteil (vollständige Erfüllung des Vertrages auch bei Nichtverfügbarkeit), würde ich da schon eher bei dir sein.
bielo schrieb:Nein, ist sogar für eine Diskussion sehr gut.
Nun ok, ist ja nicht schlimm, wenn wir beide mal anderer Meinung sind.
bielo schrieb:Ich denke, im Moment ist es einfach nicht eindeutig geregelt, wie "...ohne Änderung ....] der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen" und "Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten" (Abs. 😎 auszulegen ist. Eine Mitwirkungspflicht wird hier gar nicht erwähnt. Diese würde ich auch als nicht so hoch ansehen, und eventuell ist die Voraussetzung, einen Vertrag mit der Telekom zu schliessen, in diesem Fall tatsächlich zu viel verlangt.
Ich sehe eben die Mitwirkungspflicht, gerade im Hinblick auf den neu geschaffenen Interessenausgleich des § 46 Abs. 8 TKG nicht so hoch wie du. Im Hinblick auf das vor der Änderung des TKG gefällte BGH Urteil (vollständige Erfüllung des Vertrages auch bei Nichtverfügbarkeit), würde ich da schon eher bei dir sein.
Hier mal noch eine Antwort (Auszug) der BNetzA auf meine Anfrage hinsichtlich der Berechnung, wann die 3 Monate beginnen.
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Die Kündigung von Verträgen beurteilt sich jedoch ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Beurteilung vertraglicher Angelegenheiten ist nicht Bestandteil des Telekommunikationsrechts und kann somit von der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen werden.
Das TKG räumt die Möglichkeit der Sonderkündigung bei einem Umzug ein, lässt aber einige Detailfragen offen. Die noch offenen Rechtsfragen zum Thema Umzug sollen voraussichtlich Ende 2. Quartal 2013 Gegenstand einer Anhörung der Anbieter sein und können daher jetzt noch nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie noch um Geduld, bis die Prüfung aller Detailfragen abgeschlossen ist. Hinweis von mir, ich denke er meint das 2. Quartal 2014.
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Die Kündigung von Verträgen beurteilt sich jedoch ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Beurteilung vertraglicher Angelegenheiten ist nicht Bestandteil des Telekommunikationsrechts und kann somit von der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen werden.
Das TKG räumt die Möglichkeit der Sonderkündigung bei einem Umzug ein, lässt aber einige Detailfragen offen. Die noch offenen Rechtsfragen zum Thema Umzug sollen voraussichtlich Ende 2. Quartal 2013 Gegenstand einer Anhörung der Anbieter sein und können daher jetzt noch nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie noch um Geduld, bis die Prüfung aller Detailfragen abgeschlossen ist. Hinweis von mir, ich denke er meint das 2. Quartal 2014.
Aber schön zu lesen das selbst die Wattestäbchenagentur eine ausserordentliche von einer Sonderkündigung nicht unterscheiden können 😞. Kein Wunder das dann immer der falsche Begriff gewählt wird.
Gruß
Gruß
Das haben sie nur einen einfachen Bürger so geschrieben, damit er das versteht. https://
Hallo! Ist dieses Gespräch noch aktiv? Ich habe fast genau das gleiche Problem mit O2, mit genau dem gleichen Ablauf, allerdings mit dem wichtigen Unterschied, dass es bei uns gar keine Leitungen (auch nicht von der Telekom) gibt, über die O2 uns mit DSL beliefern könnte.
Trotzdem wurde uns ein Abgeltungsbetrag berechnet. Meines Wissens sind wir aber doch in diesem Fall mit unserer Sonderkündigung nicht auf die Kulanz von O2 angewiesen und deshalb dürfte O2 doch gar keine Abgeltung berechnen? Kann mir jemand weiter helfen?
Trotzdem wurde uns ein Abgeltungsbetrag berechnet. Meines Wissens sind wir aber doch in diesem Fall mit unserer Sonderkündigung nicht auf die Kulanz von O2 angewiesen und deshalb dürfte O2 doch gar keine Abgeltung berechnen? Kann mir jemand weiter helfen?
Was wurde berechnet? 3 Monate Grundgebühr dürfen sie berechnen, mehr sollte es nicht sein.
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
Siehe §46 Telekommunikationsgesetz
http://dejure.org/gesetze/TKG/46.html
Siehe §46 Telekommunikationsgesetz
http://dejure.org/gesetze/TKG/46.html
Sehr interessante Thematik in diesem Thread. Leider gab es keine Rückmeldung zu dem Fall des TE. Würde mich interessieren, wie das ausgegangen ist. Die Rechtsauffassung von o2 ist hier ja ziemlich abenteuerlich.
Hallo! Es wurden insgesamt 4 Monate nach Sonderkündigung berechnet weil O2 zuerst behauptet hatte, meine Kündigung sei nicht unterschrieben. Das stellte sich allerdings als Irrtum heraus als ich da mal nachgehakt hab. Deshalb verlängerte sich aber die Bearbeitungszeit für meine Sonderkündigung. Eine nette Kundenberaterin bot mir an, diesen zusätzlichen Monat irgendwann per Gutschrift wieder auszugleichen (melden Sie sich wieder nach der Abschlussrechnung, es ist hier alles dokumentiert und hinterlegt). Allerdings wollten einige andere Berater davon überhaupt nix wissen (ich wüsste nicht, warum ich Ihnen eine Gutschrift erstellen sollte). Zusätzlich wurden mir jetzt noch 70€ Abgeltungsbetrag abgebucht.
Mir geht es um 2 Dinge. Erstens fühle ich mich veräppelt weil behauptet würde, die Sonderkündigung sei nicht unterschrieben gewesen, was ja nicht gestimmt hat. Und dafür sind mir zusätzliche Kosten angefallen.
Zweitens frage ich mich, ob in unserem Fall überhaupt eine Abgeltungsgebühr berechnet werden darf.
Ein Kundenbetreuer sagte mir übrigens auch noch, dass unsere Sonderkündigung nur wegen der Kulanz von O2 akzeptiert wurde.
Zweitens frage ich mich, ob in unserem Fall überhaupt eine Abgeltungsgebühr berechnet werden darf.
Ein Kundenbetreuer sagte mir übrigens auch noch, dass unsere Sonderkündigung nur wegen der Kulanz von O2 akzeptiert wurde.
Vier Monate kann natürlich sein, weil die Kündigung nach § 46 Abs. 8 TKG ja immer zum Monatsende wirksam wird, wie oben von Stefan geschrieben. Wann genau ging die Sonderkündigung bei o2 ein?
Ein zusätzlicher "Abgeltungsbetrag" darf dann natürlich nicht mehr berechnet werden.
Warum gibt es bei euch "überhaupt keine Leitungen", auch nicht von der Telekom? Wie lange wäre die aktuelle Laufzeit des Vertrages noch gewesen?
Ein zusätzlicher "Abgeltungsbetrag" darf dann natürlich nicht mehr berechnet werden.
Warum gibt es bei euch "überhaupt keine Leitungen", auch nicht von der Telekom? Wie lange wäre die aktuelle Laufzeit des Vertrages noch gewesen?
Wir wohnen in einem Neubaugebiet. Es wurden zwar Leerrohre verlegt, falls die Telekom doch noch mal hier Leitungen verlegen will. Bei der Telekom allerdings teilte man mir mit, dass so ein Ausbau bisher nicht geplant sei.
Unser Vertrag wäre noch ca. 8 Monate gelaufen.
O2 begründet den Abgeltungsbetrag damit, dass wir die Mindestlaufzeit des Vertrages nicht eingehalten hätten (Vertrag lief 2 Jahre u wurde ja dann automatisch verlängert) u unsere Sonderkündigung nur wegen Kulanz akzeptiert wurde.
Das stimmt doch in unserem Fall so nicht oder?
Unser Vertrag wäre noch ca. 8 Monate gelaufen.
O2 begründet den Abgeltungsbetrag damit, dass wir die Mindestlaufzeit des Vertrages nicht eingehalten hätten (Vertrag lief 2 Jahre u wurde ja dann automatisch verlängert) u unsere Sonderkündigung nur wegen Kulanz akzeptiert wurde.
Das stimmt doch in unserem Fall so nicht oder?
Zu zahlen sind 3 Moinate + x Tage = 3 Monate bis zum Ende des Monats. Knapp 4 Monate wären also zu zahlen, wenn die Kündigung am 2. des Monats einging. Darüber hinaus hat o2 keinen Anspruch auf einen Abgeltungsbetrag. Ich wüsste auch gerne, warum hier die ausserordentliche Kündigung aus Kulanz erfolgen sollte, denn ganz ohne Leitung müsste der Fall eindeutig vom §46 Abs. 8 TKG abgedeckt sein. Anders würde es eventuell aussehen, wenn lediglich aufgrund einer fehlenden erstmaligen Freischaltung des Anschlusses durch die Telekom die Scahltung von o2-DSL nicht möglich ist. Hier gehen zwar die Meinungen auseinander, aber solange die Kosten für die erstmalige Freischaltung (= Analoganschluss der Telekom mit 6-Tage Kündigungsfrist) von o2 übernommen werden, dürfte es meiner Ansicht nach nicht unzumutbar für den Kunden sein, diesen Schritt vorzunehmen.
Wie ist denn die Situation vor Ort: Gar keine Leitung, oder noch keinen funktionierenden Anschluss?
Sofern die Abgeltungsbeträge nicht berechtigt sind, musst du dieren Berechnung schriftlich widersprechen, dann muss o2 begründen, warum die vorzeitige Kündigung aus Kulanz erfolgte.
Edit: Da du meine Frage bereits beantwortet hast: Ohne Leitungen keine Scahltung möglich, daher greift $ 46 TKG.
Wie ist denn die Situation vor Ort: Gar keine Leitung, oder noch keinen funktionierenden Anschluss?
Sofern die Abgeltungsbeträge nicht berechtigt sind, musst du dieren Berechnung schriftlich widersprechen, dann muss o2 begründen, warum die vorzeitige Kündigung aus Kulanz erfolgte.
Edit: Da du meine Frage bereits beantwortet hast: Ohne Leitungen keine Scahltung möglich, daher greift $ 46 TKG.
Vielen vielen Dank! Also wir haben wirklich gar keine Leitungen, ich habe eben nochmal beim Bauträger u der Telekom nachgefragt.
Jetzt gibt's das nächste Problem. Wohin kann ich mich mit meinem Widerspruch wenden? Mein Kundenportal wurde netterweise bereits von O2 deaktiviert… Ich hab allerdings noch die Email mit dem Rechnungsbetrag.
Jetzt gibt's das nächste Problem. Wohin kann ich mich mit meinem Widerspruch wenden? Mein Kundenportal wurde netterweise bereits von O2 deaktiviert… Ich hab allerdings noch die Email mit dem Rechnungsbetrag.
Solche Angelegenheiten immer per Fax, besser Einschreibbrief an O2. Siehe AGB.
Danke! Ich melde mich wieder, wenn ich Neuigkeiten habe!
bs0 schrieb:Mal ganz abgesehen von der rechtlichen Beurteilung, die ich nicht teile (§ 46 Abs. 8 TKG sieht nicht vor, dass der Kunde erst einmal Verträge mit Dritten schließen muss, um den Anbieter überhaupt zu ermöglichen, die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Ort erbringen zu können, und auch die AGB regeln eine solche Pflicht des Kunden für den Fall eines Umzuges nicht), ist es doch erstaunlich, dass sich in mittlerweile 15 Jahren Deregulierung und TAL-Miete da nicht ein besserer Prozess herausgebildet hat und immer noch der Kunde zunächst den Provider-Vorleister Telekom mit der Schaltung eines Anschlusses beauftragen muss, obwohl er den Telefon- und Internetanschluss bei jemand anderem beauftragt hat, bloß damit ein "Anschluss" mit Telefonnummer exisitiert, den die Providerbürokratie verwalten kann. Zwei Wochen später (wenn's gut läuft) kommt dann der gleiche Techniker und stöpselt den Anschluss wieder um. Bundespost at its best.
[...] Anders würde es eventuell aussehen, wenn lediglich aufgrund einer fehlenden erstmaligen Freischaltung des Anschlusses durch die Telekom die Scahltung von o2-DSL nicht möglich ist. Hier gehen zwar die Meinungen auseinander, aber solange die Kosten für die erstmalige Freischaltung (= Analoganschluss der Telekom mit 6-Tage Kündigungsfrist) von o2 übernommen werden, dürfte es meiner Ansicht nach nicht unzumutbar für den Kunden sein, diesen Schritt vorzunehmen.
Wogegen soll sich der Widerspruch denn richten?
Ein Abgeltungsbetrag für die Zeit von 3 Monaten und x Tagen ist ja wie bereits erläutert gerechtfertigt.
Ein Abgeltungsbetrag für die Zeit von 3 Monaten und x Tagen ist ja wie bereits erläutert gerechtfertigt.
Gegen den zusätzlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 70 €, der offenbar berechnet wurde.
phonefux schrieb:Wie gesagt, hier gehen die Meinungen auseinander, und ich teile diese selber auch nicht, eben weil man niemanden zwingen kann, einen Vertrag mit Dritten einzugehen Eben wegen einer fehlenden Regelung würde es o2 sicherlich schwer haben, eine solche Forderung durchzusetzen, aber es gibt solche Fälle schon, wo die TK-Anbieter (auch o2) dies versucht haben. Mir sind aber keine Urteile diesbezüglich bekannt.
bs0 schrieb:Mal ganz abgesehen von der rechtlichen Beurteilung, die ich nicht teile (§ 46 Abs. 8 TKG sieht nicht vor, dass der Kunde erst einmal Verträge mit Dritten schließen muss, um den Anbieter überhaupt zu ermöglichen, die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Ort erbringen zu können, und auch die AGB regeln eine solche Pflicht des Kunden für den Fall eines Umzuges nicht),
[...] Anders würde es eventuell aussehen, wenn lediglich aufgrund einer fehlenden erstmaligen Freischaltung des Anschlusses durch die Telekom die Scahltung von o2-DSL nicht möglich ist. Hier gehen zwar die Meinungen auseinander, aber solange die Kosten für die erstmalige Freischaltung (= Analoganschluss der Telekom mit 6-Tage Kündigungsfrist) von o2 übernommen werden, dürfte es meiner Ansicht nach nicht unzumutbar für den Kunden sein, diesen Schritt vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall sie diese Frage aber dahingestellt, denn mangels Leitung kann o2 keinesfalls schalten, daher sehe ich gar keine Grundlage für die Berechnung der 70 Euro.
Zum Thema Providerbürokratie bin ich 100% bei dir.
Kleines Update: ich habe mit meinem hier erworbenen Wissen nochmal die Kundenhotline kontaktiert u plötzlich hat man mir uneingeschränkt Recht gegeben. Leider konnten die aber auch nix machen u man sagte mir, dass ich das nochmal schriftlich einreichen soll. Das habe ich (per Einschreiben mit Rückschein) am Freitag gemacht. Der Rückschein ist noch nicht da u ich bin auch mal gespannt, was da zurück kommt…
Hallo mal wieder, heute kam endlich die Antwort von O2. Ich zitiere: "ihrer Reklamation bezüglich der Abgeltung der Mindestlaufzeit können wir nicht entsprechen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen laut Gesetz ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zusteht. Da wir aber im Sinne des Kunden handeln möchten, haben wir Ihren Vertrag zum schnellstmöglichen Termin deaktiviert und Ihnen diese 3 Monate in Rechnung gestellt."
Darum ging es doch gar nicht! Es ging doch um die ZUSÄTZLICHEN 70 Euro Abgeltungsbetrag!
Langsam bin ich echt stinksauer!
Darum ging es doch gar nicht! Es ging doch um die ZUSÄTZLICHEN 70 Euro Abgeltungsbetrag!
Langsam bin ich echt stinksauer!
phonefux schrieb:@phonefux Es gibt keinen zusätzlichen Abschlag. Die 70 EUR sind die 3 Monate. Sonderkündigung vom 14.09.2014, Deaktivierung am 18.10.2014. Berechnung der Grundgebühr lief bis zum 17.10.2014 , für die restlichen 2 1/2 noch fehlenden Monate war der Abschlag über 70 EUR. Die berechnete Grundgebühr vom 14.09.2014 - 17.10.2014 + die 70 EUR sind die zu zahlenden Grundgebühren bei der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
Gegen den zusätzlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 70 €, der offenbar berechnet wurde.
Gruß
Stefan
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