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Ignorierte Minderung (§57 TKG) und unvollständige Entschädigung (§58 TKG)

  • June 29, 2026
  • 8 Antworten
  • 44 Aufrufe

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Ich hatte vom 5. Mai bis 24. Juni einen vollständigen Ausfall meines Internetanschlusses (kompletter Blackout, keine Verbindung, keine Geschwindigkeit, nichts). Trotzdem musste ich für diesen Zeitraum ganz normal zahlen – sowohl für Mai/Juni als auch für Juni/Juli wird mir die volle Grundgebühr berechnet, als hätte ich den Dienst genutzt.

Während des Ausfalls habe ich O₂ mehrfach kontaktiert. Obwohl ich klar angegeben habe, dass der Internetzugang komplett ausgefallen war, wurde ich von O₂ aufgefordert, eine „niedrige Geschwindigkeit“ zu protokollieren. Das war natürlich unmöglich, weil gar kein Internet vorhanden war.

Jetzt behauptet O₂, dass die Sache erledigt sei, weil sie mir eine Entschädigung nach §58 TKG gezahlt hätten. Das Problem:

  • Sie haben den Ausfall erst ab dem 8. Mai berücksichtigt.

  • Die Tage 5.–7. Mai wurden einfach gestrichen, obwohl der Ausfall nachweislich bereits da begonnen hat.

  • Dadurch wurde die Entschädigung nach §58 TKG deutlich reduziert.

Zusätzlich ignoriert O₂ komplett mein gesetzliches Recht auf Minderung nach §57 TKG, obwohl der Dienst über 7 Wochen nicht erbracht wurde. Nach §57 TKG muss der Anbieter das Entgelt für den gesamten Zeitraum der Nichterbringung reduzieren – unabhängig davon, ob eine Entschädigung nach §58 gezahlt wurde.

Kurz gesagt:

  • §58 falsch berechnet (Tage 5.–7. Mai fehlen)

  • §57 komplett ignoriert

  • Volle Rechnungen trotz Totalausfall

Wohin sollte ich mich mit diesem Fall am besten wenden? Bundesnetzagentur? Verbraucherzentrale? Oder direkt anwaltliche Hilfe?

8 Antworten

poales
Legende
  • Legende
  • June 29, 2026

@Kiryl 

wenn die Störungsmeldungen möglichst mit Ticketnummer vorliegen,

sollte die Berechnung doch einfach sein,

hast du das Entschädigung- bzw. das Minderungs- Formular nach Ende der Störung genutzt?

die gesetzlichen Voraussetzungen sind dort klar beschrieben 

https://www.o2online.de/service/entschaedigung/

https://www.o2online.de/Service/Minderung/

 

Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen.

https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__58.html


Klaus_VoIP
Legende

Aus meiner Sicht kalkulierst du falsch, denn die Entschädigung wird erst ab Tag 3 zugestanden:

Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. (§58) 

und §57

Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Minderung anzurechnen.


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  • Autor
  • Einsteiger:in
  • June 29, 2026

@Klaus_VoIP 
Auch wenn man davon ausgeht, dass ich die Entschädigung nach §58 TKG falsch berechnet habe oder einzelne Tage anders bewertet werden, bleibt die Frage bestehen: Was ist mit der Minderung nach §57 TKG?


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  • Autor
  • Einsteiger:in
  • June 29, 2026

@poales 
Auf der offiziellen O₂‑Seite zur Minderung (https://www.o2online.de/Service/Minderung/) wird erneut verlangt, dass man ein Messprotokoll vorlegt. In meinem Fall war das jedoch technisch völlig unmöglich, da der Internetanschluss über den gesamten Zeitraum komplett ausgefallen war


Klaus_VoIP
Legende

Wir kennen die Entschädigungsabrechnung nicht, aber die Querbeziehung zwischen §57 ↔ 58 hast du vermutlich übersehen (oben nachgetragen). 


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  • Autor
  • Einsteiger:in
  • June 29, 2026

@Klaus_VoIP 
Das sind zwei absolut unterschiedliche Entschädigungsarten. Und wenn das, was sie mir gutgeschrieben haben, tatsächlich als Minderung nach §57 TKG gelten soll, dann haben sie offensichtlich fast die Hälfte der Tage überhaupt nicht berücksichtigt


Klaus_VoIP
Legende

Überleg doch mal..

§57

Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Minderung anzurechnen

oder andersrum

Wenn du eine Minderung von 30€/Monat für die Ausfallzeit möchtest, dann werden die von der Entschädigung nach §58 ABGEZOGEN = Nullsummenspiel.  

Auch die BNetzA sieht Minderung nur im Zusammenhang mit langsameren Anschluss. Macht bei Totalausfall keinen Sinn den heranzuziehen. 
Anders wäre es bei 2 Monaten 50% Leistung und dann 2 Monate Totalausfall. Dann zieht die 50% Minderung. 


o2_Michi
  • Moderator
  • July 1, 2026

Hallo ​@Kiryl 🙂

ich habe mir eben einen Überblick über den aktuellen Stand verschafft. Der Antrag auf Entschädigung nach § 58 konnte noch nicht bearbeitet werden, weil das Datum der Störungsmeldung und das Datum des Störungsendes fehlte. 

Magst du den Antrag mit diesen zusätzlichen Angaben nochmal einreichen? Mehr fehlte meiner Kollegin sonst nicht für die Bearbeitung.

Viele Grüße,

Michi