nach Anbieterwechsel wurden mir auf der Abschlussrechnung 11,44€ in Rechnung gestellt. Es erfolgte keine Portierung der Rufnummer, daher ist diese Gebühr ungerechtfertigt. Der Vertrag wurde ordnungsgemäß zum Ablauf des nächsten vollen Monats gekündigt. Bitte korrigieren Sie die Rechnung umgehend. Danke.
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Der Preis von 11,44 EUR wird gemäß Preisliste für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob dabei auch eine Rufnummernportierung beauftragt wurde oder nicht. Es handelt sich um eine Pauschale. Da du einen Anbieterwechsel beauftragt hattest, ist die Abschlussrechnung somit korrekt.
Falls du einen Router von o2 erhalten hattest, bitte daran denken, dass dieser an o2 zurück geschickt werden muss. Dazu bitte ggf. das o2 DSL Rücksendeportal nutzen.
Und diese Gebühr wird derzeit auch von der BNetzA nicht beanstandet, nachlesbar
Nicht nur in dem Bildausschnitt sondern auch im verlinkten Beispiel wird explizit auf der Leistung der Rufnummernmitnahme verwiese. DIes ist hier nicht erfolgt, sonst wäre diese Gebühr natürlich nicht anzuzweifeln. In nachfolgendem Gesuch wird eine Erstattung in gleicher Situation angewiesen, ich sehe nicht, inwiefern sich mein Fall von diesem unterscheidet:
Ich bitte daher nochmals um Änderung der Rechnung bzw. Erstattung des bald eingezogenen Betrages. Ansonsten wünsche ich detailierte Auskunft welche Leistung von O2 gegenüber meinem neuen Anbieter erbracht wurde welche diese Gebühr rechtfertigt.
Im von mir verlinkten Beitrag steht das, was mir die BNetzA selbst geschrieben hat ... gern hier nochmal extra für dich als Volltext:
"Sehr geehrte Frau xxxx,
wir schulden Ihnen noch eine Antwort zum Thema "Anbieterwechselentgelte".
Jedenfalls solange das Entgelt künftig nicht höher ist als im Falle eines Anbieterwechsels, der mit einer Rufnummernmitnahme verbunden ist, also maximal 11,44 Euro brutto, hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur das Entgelt aus telekommunikationsrechtlicher Sicht nicht beanstandet. Soweit hier bekannt, wird ein derartiges Entgelt bislang ausschließlich von Ihrem bisherigen Anbieter erhoben. Dieser hat das Entgelt in seinen aktuellen Preislisten mittlerweile entsprechend abgesenkt.
Im Rahmen der angestrebten Neufassung des Telekommunikationssetzes wird es künftig voraussichtlich eine gesetzliche Regelung geben, derzufolge von Endkunden im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel gar keine Entgelte mehr erhoben werden dürfen."
Also: die BNetzA beanstandet somit nicht die Gebühren, auch wenn keine Rufnummernmitnahme stattfand.
Im von dir verlinkten Thema ging es um die (fälschlicherweise) berechneten Kosten für die Mitnahme einer Festnetznummer (die hier jedoch gar nicht stattgefunden hat) bei Mobilfunk und der Kosten wurden deshalb auch gutgeschrieben ... bei DSL berechnet o2 gemäß Preisliste den Anbieterwechsel, ganz unabhängig, ob die Festnetznummer mitgenommen wurde oder nicht!
Die Antwort eines o2-Moderators dazu findet sich ebenfalls im von mir oben verlinkten Thread unter
Zitat daraus:
"...
die Gebühr für den Anbieterwechsel gem. § 46 TKG wird in der Preisliste aufgeführt und immer dann berechnet, wenn der neue Anbieter den Vertrag bei uns kündigt. Dies war ja offenbar auch bei dir der Fall. Die Gebühr entspricht den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA). Ich kann dir versichern, dass wir uns bei der Berechnung an die gesetzlichen Vorgaben halten und möchte mich ausdrücklich gegen den Vorwurf des Betrugs verwehren.
Der Anbieterwechsel mit oder ohne Rufnummer zu einem anderen Anbieter verursacht immer einen höheren Kostenaufwand, da hier eine taggenaue Abstimmung zwischen dem alten und neuen Anbieter sowie zusätzlich mit dem/den lokalen Netzwerkprovider/n erfolgen muss. Es steht jedem Kunden frei, seinen Vertrag selbst zu kündigen und einen neuen Vertrag ohne den Anbieterwechsel abzuschließen. Dann entstehen diese Kosten nicht."
Die BNetzA kann auch deswegen nicht an das Thema ran, da es primär im Vertragsrecht(BGB) liegt. Gab es diese Position im Vertrag/AGB/Preisliste zum Vertragsabschluss nicht, so kann diese Rechnungsstellung im Einzelfall angefochten werden. Eine verbale Umgestaltung kann als “überraschend” angesehen werden und stellt eine einseitige Benachteiligung des Kunden dar. Daher kann es auch keine pauschale Antwort im Forum geben.
Da bleibt nur der Rechtsweg.
Es ist etwas peinlich wenn man den eigenen Beitrag liked, vor allem wenn man darin auf verlinkte Threads verweist, die offensichtlich falsch verstanden wurden. In dem Screenshot der Preisliste steht ‘Anbieterwechsel’ und in Klammern ‘(mit Rufnummermitnahme)’. Die Rufnummermitnahme ist also in dieser Gebühr enthalten. Etwas deutlicher wäre es vielleicht gewesen, wenn man z.B. ‘ggf’ hinzufügt.
Da die Gebühr in der Preisliste steht und auch die BNetzA bestätigt hat, dass eine Berechnung durch die Anbieter aus TK-rechtlicher Sicht in Ordnung ist, könntest du höchstens (wohl aus Prinzip) selber klagen wenn du damit nicht einverstanden bist. Du könntest natürlich vorher einen Widerspruch an o2 schicken, dabei begründen, warum diese Gebühr in deinem Fall nicht berechnet werden sollte, und um Prüfung im Einzelfall bitten. Auch steht es dir frei, den Betrag unter Vorbehalt zu zahlen.
Um künftig solche Gebühren zu vermeiden (zumindest bis eine neue gesetzliche Regelung eingeführt wird), musst du selber kündigen. Davon wird allerdings abgeraten wenn man möglichst keine Unterbrechung in der Versorgung haben will.
Ich danke allen für die ausführlichen Erläuterungen. Die Schuld liegt offenbar bei der BNetzA in Ermangelung einer klaren Regelung. Gerne soll O2 die 11,44 € in Ihren Netzausbau investieren, so haben nicht zuletzt auch andere etwas davon.
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