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Verweigerung einer "Nachlieferung" zur Nacherfüllung durch o2-Shop


Hallo,

 

ich hab mir ein Handy im Shop gekauft. Leider war dieses Handy vom ersten Tag an defekt. 

 

- Beim der Aufnahme von Videos werden Bild und Ton versetzt aufgenommen. Das Bild läuft dem Ton hinterher.

Nur war ich im Shop und habe eine Nachlieferung zur Nacherfüllung nach §439 BGB verlangt. Diese wird mir aber verweigert. Es wird mir lediglich eine Nachbesserung angeboten.

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt aber grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).

 

Der Shop sagt Telephonica ist dafür zuständig und das ihnen im Shop die Hände von o2 gebunden sind. Ruft ich o2 an, komm ich mir so vor als wenn ich mit BWLern oder so Rede.. die haben keine Ahnung von der Rechtslage.

Hab denen im Shop ein Einschreiben mit einer Fristsetzung geschickt. 

 

Es ist eine Freschheit von o2, dass ich als Kunde, meinem Recht hinterherlaufen muss....

 

Gibt es eine Stelle von o2 an die ich mich direkt wenden kann? 

 

mfg

 


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22 Antworten

Benutzerebene 7
Abzeichen +3
Gut gebrüllt, Löwe. Nur viel Text ohne Inhalt.

 

Du hast ja schon richtig erwähnt. Der Shop beruft sich vermutlich auf §439 Abs. 3, nach dem der Shop die Nachlieferung (die es rechtlich nicht gibt) verweigert und eine Nachbesserung anbietet.

Das ist sein recht und nicht zu beanstanden.

 

PUNKT. Deinem Recht musst du nicht hinterherlaufen. O2 hält sich schon dran...

Dir mag es zwar nicht gefallen; aber du bist ja nicht König von Deutschland. Auch für dich gelten die deutschen Gesetze.

Jap, da hat jemand vor Beamtendeutsch selbst den Überblick verloren. Laut Garantie ist es nämlich so, dass der Hersteller entscheidet, ob nachgebessert wird oder gewandelt. Normalerweise wird bei jeder Servicewerkstatt in D nach dreimaliger erfolgloser Reparatur DES GLEICHEN FEHLERS gewandelt bzw gutgeschrieben. Mfg
Das ist totaler Quatsch.
Von §439 Abs. 3, kann bei Handys kein gebrauch gemacht werden, da hierbei der Aufwand ein neues Gerät zu beschaffen gering ist (in das Regal greifen und ein neues herausnehmen).
Der Abs. 3 meint Fälle, wo ein Teil z.B. eingebaut ist, schnell repariert werden könnte, bei einem Tausch aber aufwendig ausgebaut werden müsste. Oder wenn eine Kaufsache für Dich angefertigt wurde und extra eine neue gebaut werden müsste für einen Tausch. Zum Beispiel ein PKW, welches einen Defekt aufweist.
Demnach ist es nicht sein Recht und ist zu beanstanden.

 

@ Faintz: Was du da schreibst ist nur Müll. Das stimmt ja vorne und hinten nicht.
1.  Garantie? Wer reden von Garantie? Hier geht es um Gewährleistung. Die Gewährleistung ist Gesetz und muss eingehalten werden. Desweiteren kann keine AGB die Gewährleistung einschrenken.
Garantien sind freiwillige Leistungen. Darum geht es hier ja aber garnicht, da die Gewährleistung greift.

 

2. Ich nehme an du wolltest schreiben : "Laut Gewährleistung......" (anders macht es keinen Sinn, da Garantien immer anders sind.)
-2.1 In §439 steht eindeutig, dass der Käufer entscheidet, welche Art der Nacherfüllung er wünscht. Dies kann in Ausnahmefällen verwerigert werden. s.o

 

§439 BGB: "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

-2.2 Was hat der Hersteller damit zu tun?? Kaufverträge werden in der Regel zwischen Händler und Käufer geschlossen und nicht zwischen Hersteller und Käufer. Der Hersteller hat nichts damit zu tun.

 

§433 BGB : "Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei vonSach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."

 

 

Jetzt nochmal alles im Überblick:

- Verkäufer (o2) lieferte defektes Gerät. ( Der Gesetzesgeber geht davon aus, dass Fehler, welche in den ersten 6 Monaten auftreten schon beim Verkauf vorhanden waren, wenn keine äusserlichen Schänden vorhanden sind)

§476 BGB: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

 

- Somit ist der Verkäufer der Erfüllung des Kaufvertrages nochnicht nachgekommen. Anstelle des Anspruches auf Erfüllung tritt nun der Anspruch auf Nacherfüllung.

 

- Die Nacherfüllung kann auf 2 Arten erfolgen. Nachbesserung oder Nachlieferung. Das wahlrecht lieft auf Seiten des Käufers. s.o
Schlägt eine Nachbesserung 2mal Fehl oder wird 1mal falsch Nachgeliefert ( letztere Zahl nicht zu 100% richtig, da keine klare Rechtssprechung) kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ebenso wenn die Frist zur Nacherfüllung nicht eingehalten wird.

 

 

 

Hab gerade noch einen interessanten Artikel für euch gefunden, wenn ihr den Willen habt euch bisschen weiter zu Bilden.

http://www.connect.de/ratgeber/ihr-recht-wenn-das-geraet-defekt-ist-374803.html

Alles klar, danke für die ausführliche Aufklärung.
Benutzerebene 7
Abzeichen +3
Mit "in das Regal greifen und ein neues herausnehmen" ist es aber nicht getan. Schließlich gibts dann auch ein Handy weniger zu verkaufen.

Die Weigerung des Händlers ist durchaus nachvollziehbar und durch das Gesetz abgedeckt.

Kannst ja klagen wenn du willst -.-

Klagen werde ich definitiv.

Das haben defekt produzierte Geräte so ansich, dass sie nicht zu verkaufen sind. Das Handy war von vorherein nicht zu verkaufen, da der Defekt bestand. Also kannst nicht von einem Gerät weniger sprechen.

Man kann dochnicht sagen, dass es legal ist ein defektes Gerät zu verkaufen und dann das Gerät ein Tag später, oder am besten noch am selben Tag eimzuschicken. Der Kaufvertrag beinhaltete ein heiles Gerät.
Ich versteh auchnicht was das Problem von o2 hierbei ist. Die müssen das Gerät nur beim Hersteller reklamieren und kriegen dann eine Nachlieferung.

Desweiterem ist es für die Rechtslage mit dem "in das Regal greifen und ein neues herausnehmen" getan, da diese Handlung den Aufwand darstellt, um das Ersatzgerät zu beschaffen. 

Wie das der Händler intern mit dem Gerät regelt, hat nichts mit dem Recht des Käufers zu tun.

 

Nochmal: Abs 3 greift nur bei grober "Unverhältnismäßigkeit". 
Bsp: Ein Auto wurde über 5Monate produziert und bei Lieferung ist das ABS kaputt. 
Werkstatt, 3 Tage, XXX€ gegen 5Moante neu Produktion und XX.XXX,XX€ Neupreis. 
Das wird als nicht verhältnismäßig angesehen.

Beim Handy verhält sich das genau gegenteilig.
15 Tage Werkstatt, vllt Rep. vllt. Neulieferung gegen "in das Regal greifen".

 

Hi,

 

haha. Super. Lauter Rechtsanwälte am Werk 😉

 

Wo ist eigentlich das Problem. Lass es doch reparieren und gut ist.

 

Und 3 mal und immer der selbe Fehler? So n Müll. Zwei mal Nachbessern und dann hat jeder das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten (Wandlung). Muss nicht der selbe Fehler sein und auch keine drei mal, sondern zwei mal.

Ich mach mal auch einen auf Rechtsanwalt Advokat und so 😉 §440 BGB...Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch....

 

Bis dann...

 

PS: stefanniehaus finde ich super...bin langsam aber sicher ein Fan von dir 😉

Das Problem ist, dass der o2-shop mich vorssätzlich verarschen wollte.
Als ich mit dem Gerät ein Tag nach dem Kauf im Shop war, sagte mir man das der Umtausch unmöglich ist und er es 15 Tage einschicken kann und es genau so wieder kommt mit sicherheit und ich somit mit dem problem leben muss, oder es 2mal insgesammt dann ein Monat einschicken um es wandeln zu können. 
Also wenn ich mir ein Handy kaufe und bezahlt hab, will auch auch die Leistung zum selben Zeitpunkt erhalten und nicht ein Monat später + zusätzlichem Stress mit dem Einschicken usw.

Dann als ich nach 6 Tagen wieder im Shop war wurde mir gesagt, dass sie es innerhalb der ersten 5Tage umgetauscht hätten, aber mir halt nicht gesagt wurde......
Daher will ich jetzt mein Recht auf eine Nachlieferung.

Benutzerebene 5
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Das stimmt - innerhalb von 5 Tagen kann man einen DOA Umtausch durchführen

Dazu gibts aber ein paar Kriterien:

 

  • Gerät im Originalzustand & Verpackung + Rechnung - keine Gebrauchsspuren
  • Es muss ein Gerätedefekt nach erstmaliger Inbetriebnahme sein - kein Bedienungsfehler
  • max. 15 (Smartphones) -30 (andere) min telefoniert
 

War das wirklich ein o2 eigener Shop oder ein Shop, wo nur ein o2 Logo drauf ist ? Kann man auch an der Rechnung erkennen. (Partnershop)

Es war ein o2 franchise shop. 

und mit dem Handy wurde weder telefoniert noch sms versendet. Das hatte der im Shop auch gesehen und daher das wohl nicht erwähnt.... und da fühlt man sich schon verarscht. und vorallem, wenn laut gesetzt o2 dazu verpflichtet ist...

Hi,

 

Das Verkaufsdatum darf nicht mehr als 5 Werktage zurückliegen. Das stimmt. Jedoch ist das eine Kulanzgeschichte. Wenn ein Shop schon mal schlechte Erfahrung gemacht hat und der Fehler nicht eindeutig sichtbar war, dann machen die das nicht. Wie gesagt, Kulanz.

 

Also hast du kein Recht drauf. Und im Nachhinein sowieso nicht.

 

Also reparieren lassen und nicht aufregen. Das bringt dich leider nicht weiter.

 

Bis dann...

Benutzerebene 5
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Über Kulanz kann man eventuell streiten, wenn der Fehler nicht offensichtlich ist bzw. nur nebensächliche Dinge betrifft.

Wenn das Handy gar nicht geht, brauchen wir nicht zu diskutieren oder ?

Wenn die genannten Punkte erfüllt sind, gibts die Möglichkeit auf DOA Tausch. Zumindest nach den o2 Richtlinien - das kann jeder Shop in seinem Shophandbuch nachlesen. Das das mit gewissem bürokratischen Aufwand für den Shop verbunden ist, mag ja sein. Es ist jedenfalls kein Grund, den Kunden abblitzen zu lassen oder irreführende Auskünfte zu geben.

Die Chance auf DOA Tausch wurde mir ja erst genannt als die frist abgelaufen war, nach dem Motto "wären Sie innerhalb der ersten 5 Tage hier gewesen,hätten wir das Gerät tauschen können......". 
Und genau das wurde mir bei meinem ersten Besuch nach einem Tag einfach nicht gesagt.
Das ist ja die eine Sache. Die andere Sache ist ja, dass es laut Gewährleistung schon das Recht besteht auf einen Austausch gegen ein heiles Gerät.
Abgesehen davon das Abs 3 ohnehin nicht greift bei einem Handy, kann o2 nichtmal damit damit argumentieren, da für premiumkunden ein 48h tausch im r der Gewährleistung angeboten wird. Die verhältnismäßigkeit kann sich vom normalkunden zum premiumkunden nicht unterscheiden....

Benutzerebene 5
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AMLavasani schrieb:
Es war ein o2 franchise shop. 

und mit dem Handy wurde weder telefoniert noch sms versendet. Das hatte der im Shop auch gesehen und daher das wohl nicht erwähnt.... und da fühlt man sich schon verarscht. und vorallem, wenn laut gesetzt o2 dazu verpflichtet ist...

Also ein Partnershop. Die arbeiten auf eigene Rechnung und haben manchmal auch irgendwelche Aushilfskräfte beschäftigt....  

Vielleicht bist du an einen solchen geraten. Das wäre dann wirklich sch... gelaufen.

Hi,

 

ja über Kulanz kann man streiten. Und jeder Shop kann selbst entscheiden. Aufwand hin oder her. Das ist schnell gemacht und wenn man einen Kunden helfen kann, dann sollte man das auch machen.

 

Und was direkte o2 Shops. Partnershops und Fachhändler betrifft...hmm...Qualtiätsunterschiede gibts alle mal was Personal und Knowhow betrifft. Wie überall. Aber da gibt es zwischen den drei genannten Vertriebskanälen, leider keinen Unterschied. Die trifft man überall.

Hallo,

 

wie ich hier sehe ist das Gebaren von o2 kein Sonderfall, sondern (wie nicht nur ich feststellen musste) ein zumindest häufiges Phänomen.

 

Anbei ein Schriftsatz, den o2 vor einiger Zeit bereits erhalten hat, darauf aber nach längerer Zeit lediglich mit der Wiederholung falscher rechtlicher Auskünfte bzw. der rechtswidrigen Verweigerung der Erfüllung des geltendgemachten und bestehenden sowie durchsetzbaren Gewährleistungsanspruches reagiert hat.

 

Die Sache wird nun wohl "etwas" teurer für o2 werden - aber das scheint o2 ja nichts auszumachen.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,ich wende mich im Auftrag von xxxxxxx, xxxxxxxstraße x, xxxxx Stadt, an Sie.xxxxxx ist langjährige O2 Kundin, und war bisher mit Ihren Leistungen sehr zufrieden.Bedauerlicherweise ist dies im letzten halben Jahr nicht mehr der Fall:Sachverhalt:xxxxxx hat mit ihrem am 6.12.2008 im O² Shop xxxxxxx in der X-Straße xxx, xxxxxx, im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung „Genion L mit Handy“ um 2 Jahre, erworbenen Mobiltelefon (Sony Ericsson W980; IMEI: xxxxxx; Rechnungsnummer xxxxxx; Belegnummer xxxxxx; Shopnummer xxxxxx; Rechnung liegt im Original vor) seit ca. einem halben Jahr nur Probleme.So hat xxxxxx mehrfach (insgesamt mind. drei Mal) denselben Sachmangel am Gerät gegenüber Ihnen als Vertragspartner gerügt und Nachbesserung verlangt.Der Fehler äußerte sich stets so, dass alle SMS Eingänge nicht geordnet in der zeitlichen Reihenfolge des Empfangs aufgeführt werden. Ebenso ist die Anrufliste in zeitlicher Hinsicht völlig durcheinander. Dieser Sachmangel wiegt für xxxxxx insoweit besonders schwer, als sie als diplomierte xxxxxx häufig unterwegs auf Tourneen, Auslandsaufenthalten und Reisen ist, dabei erreichbar sein muss per Anruf und SMS, und SMS und Anrufe insbesondere in Abwesendheit zeitlich genau nachverfolgen können muss. Geschweige denn, dass sie sie zeitnah auffinden und zeitlich einordnen können muss.Dies ist aufgrund o.g. Mangels nicht möglich, vor allem bei einer intensiv genutzten Eigenschaft des Handys als Kommunikationsmittel und einer großen Anzahl von eingehenden Anrufen und SMS.Weiterhin traten überdies Verzögerungen in der Menüführung auf.Beleg: 1. Nachbesserungsversuch: 1. Lieferschein vom 30.9.2010 arvato services Bertelsmann bzgl. Rücksendung an o2 Shop xxxxxx, Anschrift s.o., mit handschriftlichem Vermerk eines o2-Mitarbeiters „SMS Hat LG (?), 2/10/10; 0176/xxxxxx“Beleg: 2. Nachbesserungsversuch 2. Service-Antrag vom 14.10.2010 gegenüber arvato services Bertelsmann für o2 Shop xxxxxx Im 2. Schreiben der arvato GmbH vom 22.10.2010 wurde der Fehler als nicht nachvollziehbar beschrieben, und die Durchführung eines Firmware Updates angeführt.Der Fehler wurde dadurch jedoch jeweils nicht behoben, und tauchte nach erneuter Benutzung des Handys nach einer Weile genauso auf, wie oben dargestellt.Beleg: Schreiben der arvato GmbH vom 22.10.2010, sowie Lieferschein an o2 Shop xxxxxx, Anschrift s.o.Ein weiterer Nachbesserungsversuch schlug ebenfalls fehl.Beleg: Unterlagen November/Dezember 2010; Gespräch mit o2-Mitarbeiterin.Dieser Fehler tritt nicht auf, wenn die SIM-Karte von xxxxxx in andere Geräte eingelegt und dort über Wochen genutzt wird. Eine fehlerhafte SIM-Karte kann insoweit technisch ausgeschlossen werden.xxxxxx hatte auf Ihre Anweisung hin überdies auch bereits selbst versucht, per neu erworbenen Akku das Problem zu beheben. Dabei sind ihr vergeblich Kosten i.H.v. ca. 20 € entstanden, ohne dass der Fehler behoben wurde.Als xxxxxx letztmals alleine zum o.g. o2 Shop ging, Anfang 2011, wurde sie mit der rechtlich falschen Auskunft „Da ist keine Garantie mehr auf dem Handy, daher können wir nichts mehr tun“ abgewimmelt. Dies obwohl ein und derselbe Fehler immer wieder sich erneut zeigt trotz angeblich erfolgter Fehlerbehebung bzw. Fehlerfreiheit des Gerätes.Korrekt ist rechtlich insoweit jedoch, dass xxxxxx nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch seitens o2 einen Anspruch auf Neulieferung (also Lieferung eines komplett neuen Gerätes ohne Sachmangel) hat, vgl. §§ 437, 439 ff. BGB. Dies wurde ihr zuvor auch im o2-Shop so zugesichert, als sie das Gerät zum zweiten Male beim o2-Shop zwecks Nachbesserung abgab.Der Gewährleistungsanspruch ist nicht etwa verjährt, da o2 seiner Nachbesserungspflicht gem. § 439 BGB bis heute nicht pflichtgemäß nachgekommen ist und sich der gleiche Fehler immer wieder erneut zeigt, vgl. § 438 BGB.Vielmehr wurde der Anspruch auf Nacherfüllung weder durch Nachbesserung noch durch Nachlieferung erfüllt.xxxxxx kann auch nicht mehr tun, als umgehend beim Auftreten des Sachmangels (meist nach ein- bis dreiwöchiger Nutzung) den Mangel zu rügen, das Fehlschlagen der Nachbesserung anzuzeigen und Nachbesserung zu verlangen. Dies hat sie jeweils nachweislich sobald wie möglich – da häufig außerhalb xxxxxx, s.o. – getan. Der Höhepunkt Ihrer Servicebemühungen jedoch war, als ich mit xxxxxx und yyyyyyyy den o.g. o2 Shop aufsuchte, da xxxxxx uns darum gebeten hatte, doch bitte mit zu kommen, da sie sich von der o.g. rechtlichen Falschauskunft Ihrer Mitarbeiterin hatte einschüchtern und abwiegeln lassen.Dieser Besuch des o2 Shops fand statt im Zeitraum vom 14.3. bis 18.3.2011.Der uns bedienende Mitarbeiter, der erst auf unsere Nachfrage hin uns als Namen „Herr zzzzzzzz“ angab,Beleg: o2-Broschüre mit handschriftlichem Vermerk „Herr zzzzzzz“war höchst unfreundlich, wenig hilfsbereit und versuchte ebenfalls mit der rechtlichen Falschauskunft, „da keine Garantie mehr, können wir nichts machen“ xxxxxx abzuwimmeln. Erst zu diesem Zeitpunkt beteiligten yyyyyyy und ich, , uns an dem Gespräch auf Bitten von xxxxxx.Daraufhin wurde Herr zzzzzz insbesondere yyyyyyyy gegenüber immer unhöflicher „Ich rede gar nicht mit dir“; „Was willst du eigentlich von mir? Ich rede mit ihr!“ (auf xxxxxx zeigend); „In welchem Semester bist du?“ (auf juristische Fakten und Klarstellungen unsererseits Bezug nehmend); „Soso, du bist also fertig mit dem Studium“ (als yyyyyyy angab, das Examen bereits abgelegt zu haben); „Hast du eine Vollmacht?“ (wir wiesen ihn bereits darauf hin, dass xxxxxx uns beauftragte, sie ja zudem anwesend sei und dies auch vor Ort bestätigte, und dass Vollmachten überdies ohnehin mündlich erklärt werden können insbesondere bei Anwesenheit der Vertretenen, xxxxxx, und des Vertreters von o2, Herr zzzzzzz. Dies interessierte ihn überhaupt nicht).Dann behauptete Herr zzzzzzz, er hätte selbst wenn er wollte gar keine Handhabe. Er sei ja nicht o2. Daraufhin fragten wir, wieso dann auf den Vertragsunterlagen von xxxxxx der o2 Shop xxxxxxx auftauche und laut Ladenlokal-Aushang der o.g. o2 Shop offizielle o2 Vertretung sei.Auch auf die Möglichkeit, dass Herr zzzzzzzz doch telefonisch mit der o2 Kundenzentrale, -betreuung, -technik o.ä. Kontakt aufnehmen könne hingewiesen, behauptete er, er könne das nicht.Wir sollten uns an die Hotline wenden.Nachgefragt, wieso sich selbst persönliche o2 Shop Kunden an den Telefonsupport wenden müssten und nicht persönlich betreut werden würden, gab es seinerseits keine Antwort.Vielmehr wurden wir aufgefordert die AGB’s außerhalb des Shops noch einmal durchzulesen: Dies wohl deswegen, da mittlerweile mehrere wartende Kunden auf den wenig hilfsbereiten und freundlichen Mitarbeiter und unser Gespräch aufmerksam wurden.Dies lehnten wir freundlich ab, mit dem Hinweis, die AGB zu kennen und uns aufgrund der mittels des Abschlusses durch Examen erlangten juristischen Kenntnisse auf die Hemmung der Verjährung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche berufen zu können.Auch dies wurde nicht zur Kenntnis genommen oder gar eine Reaktion darauf gezeigt.Wir könnten dies ja dann rechtlich vor Gericht versuchen durch zu setzen.Auch eine Regelung auf Eskalationsebene kam nicht in Betracht. Wenn überhaupt irgendetwas ginge, sei das aus Kulanz. Begehren:Wir mahnen Sie in diesem Kontext hiermit letztmals ernsthaft, endgültig und unmissverständlich auf diesem Wege an, Ihren vertraglichen Pflichten hinsichtlich der Gewährleistung und der von xxxxxx mehrfach vergeblich geltend gemachten Ansprüche diesbezüglich nachzukommen und – aufgrund der mehrfach nun fehlgeschlagenen Nachbesserung – xxxxxx umgehend ein Neugerät im Zuge der Nachlieferung zukommen zu lassen.Sollten Sie bis zum (2-Wochen-Frist) nicht adäquat, pflichtgemäß und rechtmäßig darauf reagieren und Ihren Pflichten nachkommen, behalten wir uns vor Schadensersatz bspw. aufgrund von Schuldnerverzugs, sowie zudem Aufwandsentschädigungen, Nutzungsausfall, und die dann scheinbar unumgängliche rechtliche Beratung und die Kosten durch einen Anwalt geltend zu machen.Im Bekannten-, Freundes- und Familienkreis sind mindestens 10 weitere o2-Vertragskunden vorhanden, die bereits nach der jetzt dargestellten Sachlage nicht weiter o2-Kunden bleiben wollen.Weitere rechtliche Schritte behält xxxxxx sich vor, ebenso wie Kontakt zu Verbraucherschutzbehörden und Medien aufzunehmen, sollte sie weiter abgewimmelt, ihr gegenüber auf Zeit gespielt werden oder keine angemessene Reaktion erfolgen.Wir bedauern es zutiefst, bisher kein Entgegenkommen Ihrerseits erfahren zu haben und uns daher gezwungen zu sehen, diese Wege zu beschreiten.Mit freundlichen GrüßenNameAnhang: Kopie der Vollmacht;Lieferscheine, Rechnungen, Service-Anträge können wir Ihnen gerne in Kopie – falls von Ihnen gewünscht – zukommen lassen. 

 

Ich kann nur jeden bedauern, der sich von solchen offensichtlich rechtlichen Falschauskünften (ob versehentlich oder nicht, möchte ich hier mal außerachtlassen) seitens o2 abwimmeln, einschüchtern oder zurückweisen läßt und aus Unkenntnis, Resignation oder wegen fehlender Zeit/fehlenden Geldes auf seine Rechte verzichtet.

 

Kurzfristig mag die Kosten-/Nutzen-Rechnung seitens o2 mit solchem Gebaren aufgehen.

Mittel- bis langfristig (und das weiß jeder einigermaßen gebildete, nachhaltig wirtschaftende Mensch!) ist das ein Schuss ins eigene Bein.

 

@o2 mods bzw. o2 fanboys and -girls:

 

Ich erwarte mittlerweile schon gar keine Stellungnahme oder sinnigen Kommentare, geschweige denn Service-Leistungen, wie sie sich gehören würden.

Ob und wie ihr reagiert, läßt mich zumindest dennoch teilweise gespannt sein - was ich vorausahne dürfte denke ich klar sein (vgl. o.g. Sachverhalt, Erfahrungen hier im Thread, im Unterforum, sowie bzgl Samsung Galaxy S Empfangsprobleme-Thread im Unterforum "Software").

 

"Verlaß' dich auf o2 und du bist verlassen" - "o2 can't do"?

Ich hoffe es nicht.

Hi,

 

da hat sich aber einer Mühe gegeben ☺️

 

Also wenn du zwei Reparaturbelege hast, die belegen können das das Gerät defekt war und repariert worden ist. Ist das alles kein Thema. Wenn dein Gerät aktuell defekt ist. Ganz einfach.

 

Verstehe den ganzen Stress nicht. Bloß wenn auf einem Beleg steht: Fehler nicht gefunden, zählst logischerweise nicht.

 

Wenn wie oben beschrieben alles passt, kann ich nur sagen:

 

o2 can do

Ja, wenns denn so einfach wäre.

 

Defekt besteht wiegesagt nachwievor, im Shop auch nachvollziehbar vorgeführt.

 

Problem ist: Die weigern sich ja generell überhaupt den Service Auftrag anzunehmen (juristisch korrekter: Gewährleistungsanspruch zu erfüllen).

 

Insoweit also doch "der ganze Stress", weil die sich nachwievor mit derselben unhaltbaren Auskunft weigern.

 

Da bleibt eben wohl nur der Weg über Anwalt und ggf. Klage.

 

Traurig nur, dass das erforderlich zu sein scheint, bei eindeutiger Rechtslage!

Hi,

 

wenn du zwei Reparaturbelege hast, wo eindeutig steht, Fehler gefunden und repariert. Und dein aktuelles Gerät definitiv defekt ist, also eindeutig. Dann verstehe ich nicht, warum die so rum tun. Der Stress ist total unnötig. Es ist mehr Stress mit dir zu diskutieren, als einfach das Gerät zurück zunehmen. Wie gesagt, wenn es im Shop nachvollziehbar ist, was ist dann deren Problem.

 

Wenn du es im direkt Shop geholt hast, geh in einen anderen direkt Shop und versuche es da. Evtl. sind die besser drauf.

 

Wenn Partner, dann in ein Partnershop, usw.

 

Das ist echt traurig. Geht auch einfacher und dies ohne Anwalt usw.

 

 

@AMLavasani: Also, bevor Du das Gerät wandeln lassen kannst  musst Du O2 die Chance geben ,den Mangel beseitigen zu lassen (Reperatur ect.) Das teilte mir meine Rechtsanwältin mal so mit, da das BGB noch komplizierter ist als die deutsche Rechtschreibung. Lies also besser mal im Duden,statt im BGB,damit nicht mehr so schnell auffällt,welchen Text Du selber verfasst hast und welchen Du per Copy&Paste in Deine Beiträge einfügst. OK, das mit dem DOA ist ein bissl doof gelaufen,würd ich auch ausklinken. 😉

 

@oTTe: Also deiner Beschreibung nach ,gehe ich eher von einem Bedienungsfehler aus. Bei den meisten Geräten kannst Du wählen in welcher Ordnung die Kontakte dargestellt werden sollen. Sortiert nach Vornamen z.B. Das könnte Grund sein wesshalb die Werkstatt keinen Fehler feststellen konnte. Vieleicht einfach mal in der Bedienungsanleitung blättern. Erspart dem Besitzer des Gerätes ,meist,eine Menge Ärger.

 

Gruß

Syn

 

 

Hab ein auf Guttenberg gemacht 😀
Aber zum Thema: Da hat deine Rechtsanwältin unrecht. Wahrscheinlich hat sie vor 2002 studiert und ist daher nicht so auf dem Laufenden... Recht hat sie damit, dass ich o2 die chance geben muss den Mangel zu beseitigen, jedoch ist hierfür nicht die Reperatur zwingend. Es kommen Reperatur, sowie eine Nachlieferung ( DAS IST KEIN WANDEL) in frage. Seit 2002 liegt das Wahlrecht beim Käufer.
o2 hat nach einem Brief vom Anwalt eingelenkt und mir das Handy umgetauscht..... Späte Einsicht. Hab sogar noch Schadensersatz gefordert und o2 hat mir pauschal 75€ auf die nächste Rechnung gutgeschrieben.

 

Also an alle: Wenn sich o2 weigert, nicht locker lassen. Das Recht liegt beim Käufer!

 

ps: Das mit dem Duden war echt lustig haha 😀