Hallöchen,
Router wurde in Rechnung gestellt und auch beglichen.
Gehört der jetzt mir?
Hallöchen,
Router wurde in Rechnung gestellt und auch beglichen.
Gehört der jetzt mir?
Nein.
Wenn du den Router jetzt schnell zurückschickst, wird der Schadensersatz erstattet.
Auch nach 3 Monaten?
Moin,
wenn das eine HomeBox ist, hast Du für viel Geld einen Türstopper gekauft.
Eine Erstattung des berechneten Schadensersatzes erfolgt nur innerhalb von 3 Monaten. Siehe FAQ im Rücksendeportal.
Für o2 ist die Sache mit der Berechnung des Schadensersatzes erledigt. Es ist aber kein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen und du hast somit keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Nutzbarkeit gegenüber o2 für das (von dir nicht benannte) Gerät.
Falls es sich um eine o2 Homebox handelt: Die funktionieren i.d.R. nur an dem o2 DSL Anschluss für den sie von o2 ausgegeben worden sind (o2 Fernkonfiguration). Die Nutzung an nicht o2 DSL Anschlüssen ist generell nicht möglich.
Ne alles gut. Der Stopper war günstiger als der besagte Router ( FritzBox ) in meinem Fall.
EDIT: Vollzitat gelöscht. o2_Maria; 20.11.24
Eine Erstattung des berechneten Schadensersatzes erfolgt nur innerhalb von 3 Monaten. Siehe FAQ im Rücksendeportal.
Grüße auch dich.
Ist ja jetzt schon länger als 3 Monate alt das Thema. Und wenn O2 das Gerät so gesehen durch meine Schadensersatz Zahlung abgeschrieben hat sind doch alle glücklich.
Also Fazit für mich:
Ich habe jetzt noch FritzBox ohne Gewährleistungsansprüche falls was sein sollte, O2 hat sein Geld und alles ist Schick.
EDIT: Vollzitat gekürzt. o2_Maria, 20.11.24
Nope… es ist ne 75xx
sollte also eigentlich auch bei anderen DSL Anschlüssen/ Anbietern seinen Job machen.
Aber danke für die Info.
Hallo
Wie ich sehe, hast du bereits richtige Antworten auf deine Frage erhalten.
Eine Erstattung in Höhe des Schadenersatzes kann aus Kulanz und nur für Geräte, die innerhalb von 3 Monaten nach der Belastung zurückgesendet werden erfolgen.
Durch die Berechnung und auch wenn der Anspruch auf Erstattung verfällt, geht das Gerät nicht in Eigentum des/der Kund:in über und somit besteht weiterhin eine Rückforderung.
Gruß,
Anna
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