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Einspruch gegen die Mobilfunkabrechnungen und Aufforderung zur Rückerstattung überzahlter Beträge


Betreff: Einspruch gegen die Mobilfunkabrechnungen und Aufforderung zur Rückerstattung überzahlter Beträge

Tarif: O2 Free M Boost (2018/2020)

Kundennummer: [xxxxxxxxxxx ]

​Sehr geehrte Damen und Herren,

​ich nutze seit geraumer Zeit den Mobilfunktarif „O2 Free M Boost“ zu den vertraglich vereinbarten monatlichen Konditionen in Höhe von 16,50 EUR.

​Seit fast einem Jahr muss ich jedoch feststellen, dass von meinem Bankkonto monatlich Beträge in Höhe von fast 30,00 EUR abgebucht werden. Für diese erhebliche Preiserhöhung bzw. zusätzlichen Abbuchungen liegt weder eine vertragliche Grundlage noch meine ausdrückliche Einwilligung vor.

​Hiermit lege ich form- und fristgerecht Einspruch gegen alle fehlerhaften Abrechnungen der letzten 12 Monate ein.

​Ich fordere Sie hiermit auf:

​Mir innerhalb von 14 Tagen eine detaillierte und nachvollziehbare Aufschlüsselung darzulegen, wie sich diese Differenzbeträge zusammensetzen und worauf diese basieren.

​Die ohne meine Zustimmung zu viel eingezogenen Beträge unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.06.2026 (Zahlungseingang), auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto zurückzuerstatten.

​Die monatliche Abbuchung ab sofort wieder auf den vertraglich vereinbarten Betrag von 16,50 EUR anzupassen.

​Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen oder die unberechtigten Beträge nicht zurückerstatten, behalte ich mir ausdrücklich weitere rechtliche Schritte vor. In diesem Fall werde ich die Angelegenheit ohne weitere Ankündigung meinem Rechtsanwalt übergeben. Zudem behalte ich mir vor, den Vorfall der Bundesnetzagentur sowie der Verbraucherzentrale zu melden und gegebenenfalls die unberechtigten Lastschriften über meine Bank zurückzubuchen.

​Ich gehe von einer schnellen und einvernehmlichen Klärung dieser Angelegenheit aus.

​Mit freundlichen Grüßen,

Abbos Zukhriddinov 
edit o2_Solveig 01.06.2026, 18:59 Uhr pers. Daten , verschoben von Austausch rund um die Community→ o2 Mobilfunk: Rechnung 
 

10 Antworten

poales
Legende
  • Legende
  • June 1, 2026

hier ist alles weltweit öffentlich

nimm deine Daten raus


The_Voice_70
Legende
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Und was steht auf Seite 2 der Rechnung ? 


poales
Legende
  • Legende
  • June 1, 2026

@Abbos Zukhriddinov 

in einem öfftenlichem Forum kannst du keine wirksamen Forderungen stellen

nutze das Kontaktforlar

https://www.o2online.de/service/kontaktformular/


Frau Bollermann
Legende
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@Abbos Zukhriddinov 

"Fristgerecht" wäre die Rechnung innerhalb von 8 Wochen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung zu widersprechen. Nach Ablauf dieser 8 Wochen gilt die Berechnung als angenommen. 

Diese Klausel steht auf jeder Rechnung. 


Frau Bollermann
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@Abbos Zukhriddinov 

Ich gehe fest davon aus, dass der Rabatt abgelaufen ist. Bitte schau auf die Rechnungen, als noch 16,50 berechnet wurden. Dort steht dann auf Seite 2 Rabatt gültig bis 


Sehr geehrte Damen und Herren,

​ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.06.2026 , in welchem Sie auf eine 8-wöchige Beanstandungsfrist hinweisen. Diesem Einwand widerspreche ich hiermit ausdrücklich.

​Die von Ihnen angeführte 8-Wochen-Frist regelt lediglich die formelle Beanstandung von Verbindungsdaten gem. § 67 TKG bzw. vertraglichen Standardeinwänden. Sie entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, sich an die Kernvereinbarungen unseres Vertrages zu halten.

​Der vertraglich vereinbarte Grundpreis beträgt unmissverständlich 16,50 EUR. Eine Erhöhung auf fast 30,00 EUR ohne meine vorherige, ausdrückliche und aktive Zustimmung (Einwilligung) stellt eine einseitige Vertragsänderung dar, die rechtlich unwirksam ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20 zu unwirksamen Zustimmungsfiktionen).

​Da für die über die 16,50 EUR hinausgehenden Beträge zu keinem Zeitpunkt eine vertragliche Grundlage existierte, handelt es sich hierbei um eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB. Der gesetzliche Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) und kann nicht durch einfache Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Klauseln auf der Rechnung zuungunsten des Verbrauchers auf 8 Wochen verkürzt werden. Eine solche Klausel ist insoweit unwirksam.

​Ich fordere Sie daher letztmalig auf, die zu viel eingezogenen Beträge der letzten 12 Monate zu berechnen und meinem Konto gutzuschreiben.

​Sollten Sie stur auf der 8-Wochen-Frist beharren, werde ich den Fall unverzüglich der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen, ein Schlichtungsverfahren einleiten und die Angelegenheit zwecks gerichtlicher Durchsetzung an meinen Rechtsanwalt übergeben. Die dadurch entstehenden Kosten fallen Ihnen zur Last.

​Ich erwarte Ihre finale Rückmeldung sowie die Bestätigung der Korrektur meines Tarifpreises bis zum 15.06.2026.

​Mit freundlichen Grüßen,

Abbos Zukhriddinov 


Sehr geehrte Damen und Herren,

​ich nehme Bezug auf Ihre jüngste Mitteilung, in der Sie behaupten, mein Anspruch auf Rückerstattung sei aufgrund einer 8-wöchigen Einwandsfrist verfallen oder der vereinbarte Rabatt sei schlicht abgelaufen. Beiden Argumenten widerspreche ich hiermit in aller Deutlichkeit.

​Zu Ihrer Behauptung des Rabattablaufs liegt mir ein offizielles, von Ihnen ausgestelltes Dokument mit dem Datum vom 28.05.2026 vor (siehe Anlage). In diesem Bestätigungsschreiben erklären Sie ausdrücklich und rechtsverbindlich folgendes:

​„gute Nachrichten: Als Dank für Ihre Treue verlängern wir Ihren auf 24 Monate begrenzten Rabatt dauerhaft. [...] Folgenden Rabatt verlängern wir für Sie dauerhaft: Rabatthöhe: 16,50 € | Tarifname: o2 Free M Boost 2020 (2018).“

​Mit diesem Schreiben haben Sie selbst schriftlich bestätigt und anerkannt, dass mir der Rabatt in Höhe von 16,50 € dauerhaft zusteht und die monatliche Grundgebühr somit bei diesem Vorzugspreis verbleiben muss. Die Tatsache, dass Sie dennoch seit fast einem Jahr monatlich Beträge von fast 30,00 € von meinem Konto einziehen, entbehrt jeglicher vertraglichen Grundlage. Es handelt sich hierbei um eine eindeutige Vertragspflichtverletzung sowie um eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB Ihrerseits.

​Der gesetzliche Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese gesetzliche Frist kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder einseitige Klauseln auf der Rechnung auf 8 Wochen verkürzt werden, wenn – wie in diesem Fall – Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt wurden. Der Einwand der 8-Wochen-Frist ist daher rechtlich unwirksam.

​Ich fordere Sie letztmalig auf:

​Die zu viel eingezogenen Differenzbeträge der letzten 12 Monate exakt zu berechnen und die Gesamtsumme unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.06.2026 (Zahlungseingang), auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto zurückzuerstatten.

​Die monatliche Abbuchung ab sofort wieder strikt auf den vertraglich und dauerhaft vereinbarten Betrag von 16,50 EUR anzupassen.

​Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen oder die Rückerstattung verweigern, werde ich den gesamten Vorgang nebst Ihrem Bestätigungsschreiben unverzüglich der Bundesnetzagentur im Rahmen eines offiziellen Beschwerdeverfahrens übergeben. Zudem werde ich die Angelegenheit ohne weitere Ankündigung meinem Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung übergeben. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzugszinsen fallen Ihnen zur Last.

​Ich erwarte Ihre zeitnahe Bestätigung und die Einleitung der Rückzahlung.

​Mit freundlichen Grüßen,

Abbos Zukhriddinov 


Frau Bollermann
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@Abbos Zukhriddinov 

Magst du bitte in deine Vertragsunterlagen und auf Seite 2 der alten Rechnungen schauen wie lange der Rabatt gültig war ? 

 

 


The_Voice_70
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Nochmal : was steht bitte auf Seite 2 der Rechnung ? 


bs0
Legende
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  • Legende
  • June 1, 2026

Bitte nicht ungeprüft eine KI nutzen um deine Texte zu formulieren. Solltest du tatsächlich irgendwann einen Rechtsanwalt diesbezüglich kontaktieren, kann dieser dich über die richtigen rechtlichen Begriffe bzw. gesetzlichen Bestimmungen informieren, sowie den Vertrag ggf. prüfen. Die BNetzA ist übrigens nicht für Vertragsangelegenheiten zuständig.

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