Verfall von Gutscheinen gemäß BGB §195 rechtens?
quote:
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Habe einen Musical Geldwert-Gutschein gekauft. In den AGBs der Firma steht
nichts von Verfallsdaten für Gutscheine.
Als ich den Gutschein erhalten habe war ein Gültigkeitsdatum ...
aufgedruckt, danach würde der Gutschein ... verfallen.
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1. Eine erst auf dem Gutschein aufgedruckte Bestimmung dürfte schon von
vorneherein nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein können, §
305 BGB.
Somit bliebe es a) bei der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht erst aufgrund
der Unzulässigkeit der "Befristungsklausel" wg. unangemessen benachteiligend
von der gesetzlichen Regelung abweichender AGB-Regelung, und b) bei der
Möglichkeit zur Aufrechung u. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten mit
verjährten Gutscheinen nicht erst wegen der -ebenfalls auf die unangemessene
Benachteiligung zurückzuführende- Unzulässigkeit der "Verfallsklausel" :
2. Folgt man der Ansicht des OLG München, dann wäre eine per AGB-Klausel
vertraglich vereinbarte Verkürzung (auf 1 Jahr ) der gesetzlichen
Verjährungsfrist (von 3 Jahren ) unwirksam - der Gutscheinausteller könnte
also erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist die Verjährung der
Leistungsansprüche einwenden.
3. Nach Ansicht des OLG München wäre darüberhinaus auch eine vereinbarte
"Verfalls-Bestimmung" wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Dies
hätte zur Konsequenz, daß ein "verjährter" Gutschein nicht komplett wertlos
( = "verfallen" ) wäre: zwar dürfte der Aussteller die darin zugesagte
Leistung dann wg. Verjährung berechtigterweise verweigern; jedoch könnte mit
"verjährten" Gutscheinen noch aufgerechnet, oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausgeübt werden, § 215 BGB.
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Hallo Pfeffer,
da es sich bei deinem Beitrag nicht um eine Idee handelt, habe ich ihn vom Ideenportal hierher verschoben.
Gruß,
Tanja
da es sich bei deinem Beitrag nicht um eine Idee handelt, habe ich ihn vom Ideenportal hierher verschoben.
Gruß,
Tanja
Hej,
@Pfeffer,...
wenn Du schon Gerichtsurteile zitierst, dann doch bitte mit Quellenangabe, Az. pp. (link?)
Weiterhin wäre es nett, den kritisierten Dienst "genau" zu beschreiben. In der Leistungsbeschreibung bzw. den
AGB
für o2music ist kein solcher von Dir zitierter Inhalt hinterlegt ... .
Gruesse K.
@Pfeffer,...
wenn Du schon Gerichtsurteile zitierst, dann doch bitte mit Quellenangabe, Az. pp. (link?)
Weiterhin wäre es nett, den kritisierten Dienst "genau" zu beschreiben. In der Leistungsbeschreibung bzw. den
AGB
für o2music ist kein solcher von Dir zitierter Inhalt hinterlegt ... .
Gruesse K.
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