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Müss man zum laden fahren wo das handy gekauft hat um Rückgänig zu machen!

  • July 18, 2011
  • 42 Antworten
  • 386 Aufrufe

Ich möchte gerne wissen , wenn man drei reperraturen hinter sich hat und dann kann man den handyvertrag doch noch auflösen muss man dafür extra in laden wo man das handy gekauft hat. oder kann man das auch per internet oder in der filale in der nähe machen und könnte man schon vertrag ab der 2 repaeratur rückgänig machen?

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42 Antworten

Eldar
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  • July 18, 2011
Nein!

 

Das ist im §439 BGB geregelt.

Ein Gesetz nach dem es drei Versuche gibt, gibt es nicht. Du musst vom Verkäufer nach §437 BGB nacherfüllung verlangen mit einer angemessenen Frist. Ist die Nacherfüllung fruchtlos kannst du nach §323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Rechtsfolge wäre eine Rückabwicklung als ob es nie einen Vertrag gegeben hätte.

 

Lass dich nicht für dumm verkaufen.... das mit den 3 Versuchen ist Volksglaube und wird gnadenlos ausgenutzt. Auch mit dem extra in den Laden fahren wird gerne zur Abschreckung verwendet. Du kannst einfach sagen die sollen es abholen. Wenn sie es nicht tun, gilt das schon als Verweigerung einer Nacherfüllung.

 

Gruß


stefanniehaus
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Und wo steht, dass der Händler wie Ware abholen muss?


Eldar
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  • July 18, 2011
Das ist im Übertragenen Sinne gemeint....

 

"

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

 

... gemeint war, das dem Käufer keine Kosten entstehen dürfen. Man teilt dem Käufer mit er möge nachbessern, wenn er es gebracht haben möchte, muss er die damit entstehenden Kosten erstatten.


Roady07
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  • July 19, 2011
Ich sehe hier ein ganz anderes Problem. Für mich sieht das so aus, dass der TE aus seinem Mobilfunk-Vertrag heraus kommen möchte weil sein Handy nicht funktioniert. Und das denke ich wird so nicht klappen. Der Mobilfunkvertrag ist getrennt vom Kauf des Handys. Er kann also maximal entweder ein neues Gerät erhalten oder das Geld für das Handy zurück bekommen. Wie viel hängt dann allerdings davon ab wie lange er es schon benutzt hat und ob der Defekt so gravierend war/ist, dass man mit dem Handy über die gesamte Nutzungszeit eigentlich nichts anfangen konnte.


Eldar
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  • July 19, 2011
Ich bin davon ausgegangen, dass es um einen Vetrag mit Handy geht. Dann stünden diese in einer wirtschaftlichen Einheit und bei nicht Erbringung der Nacherfüllung wäre auch der Mobilfunkvertrag nichtig.

Wenn jedoch der Mobilfunkvertrag unabhängig vom Handy abgeschlossen wurde dann kommt man aus diesem nicht raus wenn das Handy defekt ist.


Roady07
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  • July 19, 2011
Seit Einführung von MyHandy bei O2 sind es doch meines Wissens nach sowieso immer 2 Verträge die abgeschlossen werden. Eben ein TK Vertrag und ein Handykaufvertrag. Aber ich gebe zu, ich habe hier nur Halbwissen.


bs0
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  • July 19, 2011
Es gibt nach wie vor Verträge mit Handy, und auch das o2 MyHandy, das unabhängig vom Mobilfunbktvertrag ist. Im 2. Fall wäre natürlich der Mobilfunkvertrag von einem Rücktritt nicht betroffen.


Sonic28
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  • July 19, 2011
Hallo an alle,

 

dann bringe ich mal Licht ins Dunkel. Der TE ist zufällig meine Verlobte. Sie hat das Handy HTC HD 7 im November 2010 in Essen in einem o2 Shop erworben. Kann auch ein o2 Partner Shop sein, weiß es nicht so genau. Sie wohnt, genau wie ich, in 47574 Goch. Dort haben wir auch einen o2 Partner Shop. Meine Verlobte betreibt das Handy mit einer Vertrags-SIM Karte von Telekom.de (ehemals T-Mobile D). Also geht es hier um einen reinen o2 MyHandy Vertrag. Dieses Handy war schon mal in Reparatur gewesen. Ich glaube sogar schon zweimal, weiß es aber nicht so genau. Das einschicken zur Reparatur auf Garantie hat der türkische Mitarbeiter im o2 Partner Shop in 47574 Goch gerne gemacht. Das Handy kam danach per Post direkt zu meiner Verlobten. So weit, so gut.

 

Jetzt hat meine Verlobte wieder ein Problem mit dem Handy. Die Apps funktionieren nicht so richtig. Das Handy, obwohl es ruhig auf dem Tisch liegt und nicht angefasst wird, wählt selber die eine oder andere Nummer, welche als Kontakt im Handy gespeichert ist. Außerdem versteht sie öfters den Anrufer nicht, was mit einem anderen Handy wunderbar klappt.

 

Deswegen wollte meine Verlobte das Handy zur Reparatur geben. Da es sehr wahrscheinlich die dritte Reparatur ist, wollte sie versuchen den Vertrag zu wandeln. Daraufhin hat der türkische Mitarbeiter im Gocher o2 Partner Shop gemeint, dass sie deswegen zu dem o2 Shop bzw. o2 Partner Shop gehen müsse, wo sie den o2 MyHandy Vertrag abgeschlossen hat.

 

Ist das so korrekt, was der Mitarbeiter im Gocher o2 Partner Shop gesagt hat und sie muss wegen der eventuellen Wandlung tatsächlich nach Essen zu dem o2 Shop bzw. o2 Partner Shop, wo sie den o2 MyHandy Vertrag abgeschlossen hat? Oder geht das auch in jedem anderen o2 Shop bzw. o2 Partner Shop bzw. über die Kundenbetreuung von o2?

 

Außerdem hat meine Verlobte das Problem, dass der Akku immer so schnell leer ist, obwohl man kaum was gemacht hat. Ist schon seit längerem so. Das hat sie gestern im Gocher o2 Partner Shop auch angegeben und der Mitarbeiter meinte daraufhin, dass der Akku keine Garantieleistung sei und wenn doch, dann sowieso nur in den ersten 6 Monaten ab Vertragsbeginn. Er meinte, sie solle sich selber auf eigene Kosten einen neuen Akku zulegen.

 

Was ich auch noch interessant fand, war folgendes: Der Mitarbeiter im Gocher o2 Partner Shop meinte gestern, als wir da waren, dass bei o2 an den Systemen gearbeitet wird und er deswegen den Reparaturauftrag nicht annehmen könne. Wir sollten doch heute nochmal wieder kommen.

 

Ich hoffe doch, ihr habt jetzt verstanden, was der TE hier geschrieben hat. Bitte endschuldigt die Ausdrucksweise bzw. Rechtschreibung vom TE, d. h. von meiner Verlobten.

 

Gruß, Sonic28


Roady07
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  • July 19, 2011
Nun, das erklärt nun einiges. Allerdings ist eine Wandlung der Sache meines Wissens nach nur bei 3 erfolglosen Reparaturen wegen des GLEICHEN Fehlers möglich. Nicht jedoch wenn immer wieder andere Fehler auftauchen. Eine Wandlung kann dann nicht erzwungen werden sondern ist wenn dann eine Kulanzleistung des Verkäufers. Und genau deshalb müsst ihr wohl oder übel auch in den Shop nach Essen, denn dort sitzt der Verkäufer.


bielo
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  • July 19, 2011
Ich denke, die rechtliche Grundlage wurde hier bereits erläutert. Dies hat nichts mit Kulanz zu tun. Es ist einfach geltendes Recht.


Roady07
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  • July 19, 2011
Nunja, ich bin zwar kein Jurist, aber das Problem hier ist doch, dass bisher alle Nacherfüllungen erbracht wurden. Sprich, der Mangel der zur Nacherfüllung anstand wurde behoben. Nur, weil nun wieder ein "Defekt" auftritt ist das noch lange kein Grund den Vertrag aufzulösen. Der TE hat lediglich erneut das Recht auf Nacherfüllung, dies allerdings auch nur dann, wenn alle Garantie bzw. Gewährleistungsvoraussetzungen gegeben sind. Da das Handy nun schon älter als 6 Monate ist tritt die Beweislastumkehr ein. Das bedeutet, dass der TE dem Verkäufer nachweisen muss, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Nur, wenn er das kann, hat er auch erneut ein Recht auf Nacherfüllung. Wenn nicht, muss er mit dem NEUEN Mangel leben. Genau aus diesem Grunde haben sich auch die 3 Versuche zur Behebung des Fehlers etabliert, weil hier dann zweifelsfrei feststeht, dass die Sache nicht reparabel ist und daraus ergibt sich dann auch das Recht auf Wandlung.

Das ist jetzt alles nicht juristisch fundiert und sicherlich durch mich auch nicht nachzuweisen, aber auch der Verkäufer hat Rechte und ich glaube nicht, dass sich die Nacherfüllung bzw. was der TE wünscht, die Wandlung des Vertrages einklagen lassen würde. 

Und genau deshalb muss man hier eben auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.


bielo
Legende
  • July 19, 2011
 

Die Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt. Danach kann gemäß Absatz 1 der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst in Absatz 3 ist geregelt, wann der Verkäufer dies verweigern kann.

 

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

 

 

Dazu gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Sehr gerne wird hier immer der Mercedes genommen, welcher einen defekten Spiegel hat. Hier kann der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern und auf Beseitigung des Mangels bestehen. Ich empfehle dir dazu umfangreiche Lektüre von Kommentaren. 

 

Am Ende kommt es auf das Geschick des Käufers an, dem Verkäufer zu entgegnen.

 

Im zum vorliegenden Fall kommt es m.E. darauf an, in welchem Auftrag der Händler unterwegs ist. Ich vermute aber, dass die TE sich an den konkreten Verkäufer wenden muss.


Roady07
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  • July 20, 2011
Beeindruckend wie du mit den Paragraphen um dich schmeißt.

Dennoch sollte man die Augen nicht davor verschließen, dass das Gerät nun außerhalb der Garantie ist und somit die Beweislast nämlich, dass der konkrete Defekt schon beim Kauf vorlag, nun beim Kunden liegt. Da das in der Regel nicht zu beweisen ist kann man wie gesagt nur auf die Kulanz des VK hoffen.

Im Übrigen sieht der neue Defekt doch sehr nach einem Softwarefehler aus. Deshalb sollte man als erstes, und das wird auch der Händler bzw. Hersteller verlangen, das Gerät auf Werkseinstellungen zurücksetzen. Softwarefehler müssen ja nicht im System selbst sein sondern wahrscheinlich kommen diese durch irgendwelche Apps. Für diese muss aber weder der Handyhersteller noch der VK eintreten.


H&S
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  • July 20, 2011
moin moin,...

 

@roadv07,...

 

wenn das Gerät im Oktober/November 2010 erworben wurde, weshalb sollte es dann nun ausserhalb der Garantie liegen? Und was hat "Beweislastumkehr" mit Garantie zu tun? Oder verwechslst Du hier gerade Garantie und Gewährleistung?

 

Dann sollte man die Augen nicht davor verschließen, wie Du beeindruckend mit der Nichtnennung ggf. zutreffender Rechtsnormen Verwirrung und Falsches verbreitest  ☺️

 

btw. wo gibt es denn heute noch die Wandlung? Ist die nicht schon längst abgeschafft worden?

... und hat nicht der Gewährleistungsverpflichtete das Recht der ersten Fehlerbehebung/Nachbesserung? Wenn also das Gerät zunächst "auf Garantie" über einen Dritten, also nicht über den Gewährleitungsgeber, repariert wird?

 

Gruesse K.  


Roady07
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  • July 20, 2011
Ich rede von Garantie weil der Händler in den ersten 6 Monaten zur Garantie und bis zum Ablauf von 2 Jahren zur Gewährleistung verpflichtet ist. Nach den ersten 6 Monaten jedoch muss wie gesagt der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen hat -> Beweislastumkehr.

 

Unabhängig davon ist natürlich die Hersteller-Garantie. Ist diese länger als 6 Monate muss sich der Käufer im Falle eines Schadens am Gerät, wenn das Gerät zu diesem Zeitpunkt älter als 6 Monate ist, direkt an den Hersteller wenden. Dies ist aber in diesem Fall kein O2 Shop sondern HTC!

 

Verwechsle du also bitte nicht Händler-Garantie/Gewährleistung mit Hersteller-Garantie (freiwillig).


stefanniehaus
Legende
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Roady07, du scheinst dort aber auch einiges zu verwechseln. Mit der Garantie hat der Verkäufer absolut garnichts am Hut! Genauso wie der Hersteller nichts mit der Gewährleistung zu tun hat. Will man Garantie in Anspruch nehmen, ist IMMER der Hersteller der richtige Ansprechpartner. Denn die Händler geben nie Garantie auf das Gerät.


Roady07
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  • July 20, 2011
Nein, ich verwechsle das nicht, mir ist dieser Umstand durchaus bekannt, aber im Volksmund wird immer von Händlergarantie gesprochen. Ich wollte damit lediglich klar machen, dass der Händler nur innerhalb der ersten 6 Monate sich um die Anliegen kümmern muss, bzw. innerhalb dieser Zeit müsste er dem Kunden nachweisen, dass das Gerät beim Kauf mangelfrei war. Da er das meistens nicht kann kümmert er sich selbstverständlich um die Abwicklung. Nach diesen 6 Monaten aber muss wie gesagt der Kunde den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs nachweisen was er aber in der Regel nicht kann. Da es hier aber gerne mal zu Ärger kommt weil eben der Kunde die Gewährleistung mit Garantie verwechselt sind die meisten Händler recht kulant. Ein Anspruch ohne Nachweis hat der Kunde gegenüber dem Händler aber nicht.

Aber ich glaube das geht nun schon zu weit vom Thema weg.


H&S
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  • July 20, 2011
moin moin,...

 

@roady... 'tschuldigung das ist aber sehr von Dir zusammengequirlt und wirft Deine subjekive Meinung in den Topf der tatsächlichen Rechtsvorschriften. Wenn Du hier Begriffe nach Deiner "Lesart" einbringst und verwendest, mußt Du diese auch entsprechend erklären.

Die wenigsten Händler loben eine eigene Garantie für Produkte aus, sie verweisen eben auf die Herstellergarantie. Und da muss dann kein Händler nix... . Wenn Du nun die verpflichtende Gewährleistung als Garantie, die der Verkäufer geben muss, definierst, ist das eben FALSCH, egal was Du nun meinst. Denn schon allein der Umfang der Leistungen variiert erheblich, ebenso die daraus ableitbaren RECHTE und Pflichten... . Klar kommt es hier zu Mißverständnissen, wenn man unbedarft Deiner Argumentation folgt 😉

 

K.


Roady07
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  • July 20, 2011
Oh doch, da liegst du jetzt aber falsch.

Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf muss der Händler für einen Mangel der bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag einstehen. Herstellergarantie hin oder her. Der Verkäufer ist Vertragspartner. Nach eben diesen 6 Monaten muss aber der Kunde dem VK den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs nachweisen. Das kann er aber so gut wie nie, also ist erst dann der Händler raus aus der Haftung.

Ich drücke mich hier vielleicht nicht immer juristisch korrekt aus, aber Fakt ist, dass die TE nach 6 Monaten keine Chance mehr hat über den Händler wegen unterschiedlicher Mängel am Gerät den Vertrag zu beenden. Sie kann zwar nun die Herstellergarantie in Anspruch nehmen, solange diese länger als 6 Monate gilt, hier wird sie aber lediglich eine Reparatur des Gerätes oder bestenfalls einen Austausch erreichen können. Aus dem laufenden Kosten verursachenden Vertrag jedoch kommt sie nicht heraus.


DiggaOne
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  • July 20, 2011
Hi,

 

eigentlich ganz einfach.

Wenn das Gerät schon zwei mal in Reparatur (auf dem Beleg muss stehen, wurde repariert) war und das jetztige Handy einen Defekt hat. Dann hat man das Recht auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages (Wandlung).

Wobei ich aber auch dazu sagen muss, dass das mit den Apps so ne Sache ist. Denn dann sollte man evtl. das App löschen/deinstallieren. Denn keiner gewährleistet das das Handy mit allen Softwarezusatzmöglichkeiten alles einwandfrei funktioniert.

Naja, wenn das Handy ansonsten auch spinnt, dann ist es kein Problem.

Auf den Akku gibts i. d. R. 6 Monate, d. h. dannach müsste man sich echt einen neuen kaufen.

 

Zurück zum Handy und wohin nun.

 

Der Vertriebskanal muss eingehalten werden. D. h.

in einem o2 Shop direkt gekauft - dann wieder in einem o2 Shop direkt zurück

in einem o2 Partnershop gekauft - dann wieder in einem o2 Partnershop zurück

über die Hotline/Online bezogen - über die Hotline/Online wieder zurück.

 

Ganz einfach.

In welcher Stadt ist eigentlich egal. Denn es ist unzumutbar bei einem Umzug Beispielsweise von München nach Hamburg, extra nach München zu fahren um das Gerät zurückzugeben.

Also nur schauen was auf der Rechnung (Endgerät) steht. Da steht ob Partnershop oder Direkt Shop. Dann einfach in dementsprechenden Shop gehen und rückabwickeln.

Wenn es ein guter Shop ist, dann macht der das. Weil er verstehen wird, das man nicht extra in die Stadt wo man es gekauft hat fahren wird.

Denn eigentlich mussen es die jeweiligen Shops machen.

Wenn es in Essen in Shop XY gekauft wurde und man ist in Essen, dann am besten logischerweise auch in den Shop XY gehen und nicht in einen anderen Shop.

 

Daran erkennt man auch einen guten Shop nur zur Info. Bei den sollte man dann auch bleiben 😉


Roady07
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  • July 20, 2011
------------------

Wenn das Gerät schon zwei mal in Reparatur (auf dem Beleg muss stehen, wurde repariert) war und das jetztige Handy einen Defekt hat. Dann hat man das Recht auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages (Wandlung).

------------------

 

Falsch, es muss zwei mal wegen des gleichen Fehlers in Reparatur gewesen sein. Unterschiedliche Fehler werden nicht zusammen gefasst. Um das hier schonmal erwähnte Beispiel nochmal zu bemühen: Wenn an deinem Auto zunächst die Wasserpumpe, dann ein Ölschlauch und zuletzt die Einspritzpumpe defekt ist, so hast du kein recht auf Rückabwicklung bzw. Wandlung.


DiggaOne
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  • July 20, 2011
Hi 😀

 

NEIN. Das ist falsch, sorry.

 

Es muss definitiv nicht zwei mal der selbe Fehler sein. Wo steht denn das?

Das ist der größte Irrtum von vielen Leuten.

 

Im BGB §440 steht: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

 

Es steht nicht das es sich um den selben Fehler handeln muss.

Viele Händler sagen das. Die meisten sagen sogar, es muss 3 mal eingeschickt werden und 3 mal der selbe Fehler. Bla, bla bla. Totaler quatsch.

 

Fakt: zwei mal repariert und das jetztige Gerät muss defekt sein. Ob selber Fehler oder nicht, interessiert Null.

 

Das ist genauso wie viele Leute denken, dass sie auf gekaufte Ware ein Rückgaberecht haben. Das ist auch falsch.

Nur wer online oder telefonisch was kauft hat sein 14 tägiges Rückgaberecht. Fernabsatzgesetz.

Wenn es Läden wie Saturn, H&M, Zara und wie sie auch alle heißen auf den Kassenbon steht, Umtausch innerhalb von 2 Wochen mit Kassenbon, dann hat man das Recht auf Rückgabe. Da es das Unternehmen aus Kulanz so vermarktet.

 

Aber das ist wieder ein anderes Thema.


stefanniehaus
Legende
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Wenn aber jedes Mal etwas anderes kaputt ist, dann waren die jeweiligen Reparaturversuche erfolgreich! Denn das, was repariert wurde, funktioniert wieder.

Von zwei erfolglosen Reparaturen kann man sinnigerweise nur sprechen, wenn 3x derselbe Fehler auftritt.


Roady07
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  • July 20, 2011
DANKE! Ich habe eben echt lange überlegt wie ich es ausdrücken soll. Genau so ist es nämlich!


Eldar
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  • July 21, 2011
"Wenn aber jedes Mal etwas anderes kaputt ist, dann waren die jeweiligen Reparaturversuche erfolgreich! Denn das, was repariert wurde, funktioniert wieder.

Von zwei erfolglosen Reparaturen kann man sinnigerweise nur sprechen, wenn 3x derselbe Fehler auftritt."

 

Das ist leider auch nur dummer Volksglaube. Es hat nichts mit Reperaturversuchen zu tun.

 

Der Sachmangel wird im §434 des BGB definiert. Eine Sache ist frei vom Sachmangel

 

 1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
 2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

 

Weil das Handy nicht für die sonst übliche Verwendung geeignet ist, ist es mit einem Sachmangel behaftet. Dem Gesetzgeber ist dabei egal ob jedesmal etwas anderes kaputt geht. Es geht nicht darum ob ein bestimmter Fehler behoben wurde, sondern ob die Sache frei von Fehlern ist.