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Sonderkündigung bei Umzug ins Ausland

  • December 27, 2019
  • 15 Antworten
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Hallo,

 

ich habe bereits seit einigen Monaten ein großes Problem mit der Sonderkündigung meines O2 Vertrags.

Ich bin Ende August für ein dauerhaftes Vollzeitstudium ins Ausland gezogen und habe daher am 01.09.2019 meine Sonderkündigung eingereicht welche nach 3 Monaten Kündigungsfrist inkrafttreten sollte.

Die Kündigung wurde leider bis heute nicht akzeptiert. Begründung: Ich habe keine Abmeldebescheinigung aus Deutschland eingereicht. Im folgenden meine Problemstellung zu diesem Thema.

Ich habe bereits im Vorfeld meines Umzugs im Sommer bei O2 angerufen und mich erkundigt wie ich meine Sonderkündigung geltend machen kann ohne eine Abmeldebescheinigung (ich verliere sonst Kindergeldansprüche, Bankkonten etc. und solange ich nicht im Ausland arbeite, muss ich mich auch nicht unbedingt abmelden). Am Telefon sagte man mir dass ich alternativ meine Immatrikulationsbescheinigung meiner ausländischen Universität einreichen soll, da diese ja bestätigt das mein Lebensmittelpunkt sich ins Ausland verschoben hat.

Gesagt getan. Ich habe meine Immatrikulationsbescheinigung am 01.09. erhalten und direkt an O2 gesendet. Dann passierte erstmal lange nichts. Im November entschloss ich mich dann mich aus dem Ausland über den Whatsapp Service bei O2 zu erkundigen wie der Stand meiner Kündigung ist. Ein Mitarbeiter schrieb mir daraufhin, dass die Immatrikulationsbescheinigung wohl doch nicht ausreichend sei und ich bitte noch meine Abmeldebescheinigung aus DE einreichen soll. Ihm habe ich meine Position erneut dargestellt woraufhin er mir dann schrieb, dass ich dann noch die aktuelle Meldeadresse (Adresse von meinen Eltern) aus DE einreichen soll als Bestätigung, dass ich nicht mehr an meiner vorherigen Adresse wohne. Die Meldebestätigung habe ich Mitte November ebenfalls eingereicht und nichts mehr von O2 gehört.

Kurz vor Weihnachten bin ich jetzt für wenige Tage wieder nach DE gekommen und hatte die Gelegenheit bei O2 anzurufen. Ein Mitarbeiter Ihrer Hotline gab mir dort zu verstehen das ich ohne Abmeldebescheinigung aus DE keine Möglichkeit habe aus dem Vertrag herauszukommen, da ja an meiner Meldeadresse ein O2 Anschluss theoretisch möglich wäre. Dies ergibt für mich wenig Sinn da ich an dieser Adresse ja nicht wohne und auch rein rechtlich steht die Aussage von O2 im Widerspruch mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem BGB.

Im Telekommunikationsgesetz ist davon die Rede, dass bei einem Umzug an einen neuen Wohnsitz (!) der Anbieter dem Verbraucher die vertraglich vereinbarten Leistungen in gleichem Umfang zur Verfügung stellen muss. (§ 46 Anbieterwechsel und Umzug, Absatz 8)

Der Wohnsitz ist aber laut BGB nicht gleichzusetzten mit der Meldeadresse (Wohnsitz: § 7 ff. BGB).

In meinem Fall ist meine Meldeadresse (DE) ungleich meines Wohnsitzes (Im europäischen Ausland) und O2 kann die Leistungen dort nicht anbieten die ich bestellt habe weshalb meine Sonderkündigung gültig sein sollte. Ich sende gerne auch meinen aktuellen Mietvertrag nach sofern auf einen weiteren Nachweis für meinen Wohnsitz im Ausland bestanden wird.

Ich freue mich sehr über eine Antwort zu meinem Sachverhalt.

Mit freundlichen Grüßen

bs5033

 

Lösung von bs0

Maßgeblich ist deine Meldeadresse. Wenn an dieser das Produkt geschaltet werden kann, dann muss der Vertrag erfüllt werden. Beim Umzug in Deutschland ist eine Meldebestätigung vorzulegen, wenn man ins Ausland zieht muss eine Abmeldebestätigung für Deutschland  sowie eine Anmeldung oder ein entsprechender Nachweis des dauerhaften Wohnsitzes im Ausland eingereicht werden. Sofern du jetzt bei deinen Eltern gemeldet bist musst du also den Umzug dorthin beantragen.

15 Antworten

bs0
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  • Lösung
  • December 27, 2019

Maßgeblich ist deine Meldeadresse. Wenn an dieser das Produkt geschaltet werden kann, dann muss der Vertrag erfüllt werden. Beim Umzug in Deutschland ist eine Meldebestätigung vorzulegen, wenn man ins Ausland zieht muss eine Abmeldebestätigung für Deutschland  sowie eine Anmeldung oder ein entsprechender Nachweis des dauerhaften Wohnsitzes im Ausland eingereicht werden. Sofern du jetzt bei deinen Eltern gemeldet bist musst du also den Umzug dorthin beantragen.


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  • December 27, 2019

Das steht aber so eben nicht im TKG. Es ist grundsätzlich nur vom Wohnsitz und nicht von der Meldeadresse die rede wie ich es oben auch schon beschrieben habe.


bs0
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  • December 27, 2019

Deine Meldeadresse ist aber nach deutschem Recht dein Hauptwohnsitz, die im Ausland ein Zweitwohnsitz. Ansonsten macht die Anmeldung keinen Sinn.


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  • December 27, 2019

Das ist aber so nicht ganz richtig. Es geht im TKG ausschließlich darum wo der aktuelle Wohnsitz ist, welcher sich durch den Lebensmittelpunkt definiert und nicht danach wo ich gemeldet bin. Das macht einen großen Unterschied. In meinem Fall liegt der Wohnsitz eben nicht bei meinen Eltern sondern im Ausland.


stefanniehaus
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Hast du für deine Aussage auch eine Quelle? So wie du es auslegst kann das nicht stimmen.

Du hast ja explizit den Erstwohnsitz bei deinen Eltern angemeldet


bs0
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  • December 27, 2019

Das ist deine Auslegung des Gesetzes. Wenn du diese zweckgebunden mit Quellen belegen kannst, schicke diese doch als Begründung an o2.

Was hast du denn bei deinen Eltern angemeldet wenn nicht der Erstwohnsitz?


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  • December 27, 2019

Ansich müssten die obigen Quellen ausreichen. TKG §46 Absatz 8 und beim BGB http://www.rechtslexikon.net/d/wohnsitz/wohnsitz.htm ist dieser Link hilfreich.


stefanniehaus
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Die Quellen hast du bereits genannt. Die stützen deine Aussage aber nicht.

Formal bist du zu deinen Eltern gezogen. Deinen dauerhaften Wegzug aus Deutschland musst du belegen können, was du aktuell nicht kannst.


bs0
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  • December 27, 2019

Das TKG ist keine Quelle für die Auslegung des TKG. Der Link ist hilfreich aber nicht für dich. Hast du die Seite komplett durchgelesen? Es sprechen nämlich mehrere Punkte gegen deine Auslegung.

Als Quelle bräuchtest du z.B. ein BGH-Urteil zur Auslegung des § 46 oder zum Begriff Wohnsitz bei Dauerschuldverhältnissen.


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  • December 27, 2019

Warum ist ein Vollzeitstudium im Ausland inklusive Mietvertrag etc. kein ausreichender Nachweis, dass ich nicht in DE lebe? Ich kann auch einen Nachweis erbringen der meine dauerhafte Anwesenheit an der Universität bescheinigt.

Und ich finde schon, dass die Quellen meine Aussage sogar ziemlich gut stützen.


stefanniehaus
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Ansich müssten die obigen Quellen ausreichen. TKG §46 Absatz 8 und beim BGB http://www.rechtslexikon.net/d/wohnsitz/wohnsitz.htm ist dieser Link hilfreich.

 

Dazu passend:

Durch einen nur vorübergehenden Aufenthalt wird kein Wohnsitz begründet (zum Beispiel bei auswärtigem Schul- oder Universitätsbesuch, ...)

 

Solange du deinen Erstwohnsitz in Deutschland hast, wirst du mit deiner Argumentation nicht weiter kommen

Man kann auch temporär im Ausland wohnen. Das begründet aber noch keinen (Erst-)Wohnsitz.


bs0
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  • December 27, 2019

Universitätsbesuch ist explizit ausgeschlossen!

Wen du dich nicht abmelden möchtest weil du dadurch Nachteile hast, dann musst du abwägen was wichtiger ist.


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  • December 27, 2019

Aber das ist doch nicht Verbrauchfreundlich. Ich soll jetzt für einen Anschluss zahlen, den ich nicht benutzen kann, weil ich da, wo der theoretisch eingreichtet werden könnte, nicht wohne. Ich kann den ja nicht einmal pausieren, obwohl ich ja nur vorrübergehend im Ausland bin.

Ich sehe den Universitätsbesuch nur bedingt ein, da von einem vorrübergehenden Besuch die rede ist. Mein Besuch beschränkt sich aber nicht auf ein halbes oder ganzes Jahr, sondern auf 6 volle Jahre. Der Begriff vorrübergehend ist aber immer wieder ein Punkt in Rechtsstreitigkeiten.


stefanniehaus
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Regelungen sind auch nicht unbedingt dazu da, verbraucherfreundlich zu sein, sondern um einen Ausgleich zwischen beiden Seiten zu schaffen. Bis vor einigen Jahren gab es absolut keine Kündigungsmöglichkeit bei Umzug. Ein Umzug ist ja privates Vergnügen und liegt nicht in der Verantwortung des Anbierers.

 

Die meisten Verbraucher haben mit den Regelungen auch keinerlei Probleme, weil sie sich bei längerem Auslandsaufenthalt aus Deutschland abmelden. Da gibt es keine Probleme.

Wenn man - weswegen auch immer - trotzdem mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sein will, kann das eben auch negative Konsequenzen haben.


bs0
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  • December 27, 2019

Man kann leider nicht nur die Vorteile im Leben haben.

Das TKG hat bis vor wenigen Jahren gar kein Kündigungsrecht in solchen Fällen vorgesehen, also ist das Gesetz diesbezüglich schon verbraucherfreundlicher geworden. Bedenken sollte man auch, dass ein Vertrag über 24 Monate geschlossen wurde.

Ja, auch vorrübergehend kann in unterschiedlichen Situationen unterschiedlich ausgelegt werden, aber was der Wohnsitz angeht ist ein Studium im Ausland vorrübergehend wenn der Hauptwohnsitz noch in Deutschland besteht.