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DSL Sonderkündigung EU Verordnung 2015/2120

  • December 16, 2019
  • 38 Antworten
  • 902 Aufrufe

Ich habe ein DSL Classic L 100 MBits Vertrag, bei dem physikalisch (durch Entfernung zur Vermittlungsstelle) nur 86 MBits maximal ankommen. Dies wurde innerhalb 3 Techniker- Tickets/Termine bestätigt. 

Laut EU Verordnung des EU Parlaments 2015/2120 Artikel 4 Absatz 4 mit einer Konkretisierungsmitteilung der Bundesnetzagentur 485/2017, Amtsblatt Nr. 13/2017 liegt eine dauerhafte Abweichung dann vor, wenn nicht einmal in 20 Messungen, an 2 Tagen mindestens 1x 90% der „vertraglich!“ vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht wird. 
Eine weitere Klausel der Konkretisierung bezieht sich auf die normalerweise zustehende Geschwindigkeit. Diese muss mindestens 90% im Messzeitraum erreicht worden sein. 
Auf Grundlage dessen Verordnung, wäre mein Vertrag in 2 von 3 Punkten nicht mehr vertragskonform, wobei für die EU Verordnung nur ein Punkt schon zu einem nicht vertragskonformen Vertrag führt. 

Eine Anfrage einer Gutschrift seit Beginn des Vertrages und einer Reduzierung des Monatsbeitrages wurde nur mit der AGB weggenörgelt. Daraufhin habe ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, welches von o2 abgelehnt wurde, da 86 MBits die „standortbezogene“ Maximalgeschwindigkeit sei. Zu der Kündigung habe ich zusätzlich ein, von der Bundesnetzagentur, zertifiziertes Messprotokoll dazu gelegt, welches klar und deutlich die dauerhafte Abweichung darstellt und die Nicht-Vertragskonformität bestätigt. 
Deutlich wird der Fakt ignoriert, dass das EU Parlament in Verbindung mit der Bundesnetzagentur nicht von einer standortbezogenen, sondern von einer vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit spricht. 

Die Bundesnetzagentur ist nun eingeschaltet und eine erste Rechtsberatung bei einem Anwalt wurde auch schon getätigt. Der Anwalt bestätigte auch, dass ich im Recht sei. Dazu haben mir diverse o2 Mitarbeiter bzw. o2 Techniker in der Hotline bestätigt, dass mir in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht zustünde. 

Die AGB greift in diesem Falle nicht, da die EU Verordnung mit der Konkretisierung der Bundesnetzagentur ein Recht höherer Instanz darstellt und die AGB im Rahmen des Verbraucherschutzes in diesem Falle aushebelt.

 

PS: Für die Internet- Trolle. Ja ich kenne die AGB, ja ich kenne die Vertragsdetails und jegliche Aussage über die Geschwindigkeiten. Ja ich weiß ich soll froh über 86 MBits sein.

Ich berufe mich rein auf meine Rechte als Verbraucher, die von einer gesetzgebenden/hinzufügenden Instanz kommt. D

38 Antworten

bielo
Legende
  • December 16, 2019

Ich habe ein DSL Classic L 100 MBits Vertrag, bei dem physikalisch (durch Entfernung zur Vermittlungsstelle) nur 86 MBits maximal ankommen. Dies wurde innerhalb 3 Techniker- Tickets/Termine bestätigt. 

Laut EU Verordnung des EU Parlaments 2015/2120 Artikel 4 Absatz 4 mit einer Konkretisierungsmitteilung der Bundesnetzagentur 485/2017, Amtsblatt Nr. 13/2017 liegt eine dauerhafte Abweichung dann vor, wenn nicht einmal in 20 Messungen, an 2 Tagen mindestens 1x 90% der „vertraglich!“ vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht wird. 
Eine weitere Klausel der Konkretisierung bezieht sich auf die normalerweise zustehende Geschwindigkeit. Diese muss mindestens 90% im Messzeitraum erreicht worden sein. 
Auf Grundlage dessen Verordnung, wäre mein Vertrag in 2 von 3 Punkten nicht mehr vertragskonform, wobei für die EU Verordnung nur ein Punkt schon zu einem nicht vertragskonformen Vertrag führt. 

Eine Anfrage einer Gutschrift seit Beginn des Vertrages und einer Reduzierung des Monatsbeitrages wurde nur mit der AGB weggenörgelt. Daraufhin habe ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, welches von o2 abgelehnt wurde, da 86 MBits die „standortbezogene“ Maximalgeschwindigkeit sei. Zu der Kündigung habe ich zusätzlich ein, von der Bundesnetzagentur, zertifiziertes Messprotokoll dazu gelegt, welches klar und deutlich die dauerhafte Abweichung darstellt und die Nicht-Vertragskonformität bestätigt. 
Deutlich wird der Fakt ignoriert, dass das EU Parlament in Verbindung mit der Bundesnetzagentur nicht von einer standortbezogenen, sondern von einer vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit spricht. 

Die Bundesnetzagentur ist nun eingeschaltet und eine erste Rechtsberatung bei einem Anwalt wurde auch schon getätigt. Der Anwalt bestätigte auch, dass ich im Recht sei. Dazu haben mir diverse o2 Mitarbeiter bzw. o2 Techniker in der Hotline bestätigt, dass mir in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht zustünde. 

Die AGB greift in diesem Falle nicht, da die EU Verordnung mit der Konkretisierung der Bundesnetzagentur ein Recht höherer Instanz darstellt und die AGB im Rahmen des Verbraucherschutzes in diesem Falle aushebelt.

 

PS: Für die Internet- Trolle. Ja ich kenne die AGB, ja ich kenne die Vertragsdetails und jegliche Aussage über die Geschwindigkeiten. Ja ich weiß ich soll froh über 86 MBits sein.

Ich berufe mich rein auf meine Rechte als Verbraucher, die von einer gesetzgebenden/hinzufügenden Instanz kommt. D

Was ist deine Frage oder war das ein Hinweis an die community?

 

 


  • December 16, 2019

Hallo,

danke für die Darstellung des Problems und der Rechtslage, die ich echt interessant finde.

Ich verstehe nicht ganz, was jetzt hier Dein Anliegen ist.  Wenn Du Dir sicher bist, im Recht zu sein (ich kann das nicht beurteilen), o2 sich aber weiterhin querstellt, lass doch den Rechtsanwalt alles Weitere machen? Dafür gibt es doch diesen Berufsstand.

Freundliche Grüße

Omikron


  • Autor
  • Besucher:in
  • December 16, 2019

Oh. Habe ich diesen Beitrag als Frage deklariert? Eigentlich hatte ich Diskussion angeklickt.

@bielo ja, dass ist eher ein Hinweis für die Community. Falls andere Personen später das selbe Problem haben. Da das Recht relativ neu ist (2017) besteht noch viel Unwissenheit in Reihen der Verbraucher sowie o2 selber. 
 

Zusätzlich erhoffe ich mir, wenn auch nur äußerst gering, das ein Moderator diese Diskussion liest und feststellt, dass die Rechtsgrundlage klar definiert ist und mir da weiterhilft. 

Der nächste Schritt nach der Bundesnetzagentur wäre dann auf jeden Fall der Anwalt bzw. das Gericht

 

Viele Grüße


bielo
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  • December 16, 2019

Du hast die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich an o2 herangetragen?

 

Die BNetzA wird dir nicht weiter helfen.


  • Autor
  • Besucher:in
  • December 16, 2019

Ja, mit Messprotokoll und die gesetzlichen Grundlagen klar hinterlegt. 
Antwort zusammengefasst: keine technische Störung, Leitung arbeitet mit maximal möglicher standortbezogener Leistung, was jedoch nicht die vertraglich vereinbarte Leistung widerspiegelt


bielo
Legende
  • December 16, 2019

Dann wird ein Moderator auf diese Antwort verweisen.

 

 

Da du dein Vertrag kennst wie du schreibst, sind Hinweise durch uns unerwünscht?


  • Autor
  • Besucher:in
  • December 16, 2019

Das PS ging nur an an die Internet- Trolle, die gerne für Aufruhr sorgen wollen. 
Informative Hinweise sind gerne gesehen. Solange diese objektiv ist


rentek
Legende
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  • December 16, 2019

Was ist das Ziel der Sonderkündigung? Wechsel zu einem anderen Anbieter der die Kriterien der EU-Verordnung einhält?

Sofern der “andere Anbieter” (magenta-farben) den DSL-Port, an dem du hängst, nicht - bewusst oder unbewusst - so konfiguriert hat, dass bei O2 die Vorgaben der EU-Verordnung nicht eingehalten werden können, und ihn bei einem Wechsel zu ihm umkonfiguriert, bringt dir ein Wechsel nichts.

Nutzt du eine Fritzbox? Wenn ja, würden mich die Daten der DSL-Tabelle unter “DSL” interessieren. Daran kann man schon relativ viel “ablesen”.


  • Autor
  • Besucher:in
  • December 16, 2019

Ziel war es vor der Sonderkündigung einen Rabatt und eine rückwärtige Gutschrift zu erhalten. 
Ziel aktuell ist es zum magenta-farbenen Anbieter zu wechseln, bei dem ich signifikant, durch Boni und Rabatte, weniger zahle. 

@rentek die gewünschten Infos


Aussage über maximale Bandbreite kam von o2 und vom Telekom- Techniker


rentek
Legende
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  • December 16, 2019

Also gedrosselt ist da nichts. Die Telekom hat das max. ungedrosselt DSLAM-Profil mit 109.344/42.000 aktiviert, wobei die TAL eben nur max. knapp 87.000/33.000 hergibt. Mehr wirst du auch bei der Telekom nicht erhalten. Aber wenn die Telekom günstiger ist als O2, ist dies natürlich nachvollziehbar.


bs0
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  • December 16, 2019

Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, die deine Ansicht teilt, so, dass du eine Deckungszusage bekommst, dann lohnt es sich vielleicht, einen Anwalt zu beauftragen. Die BNetzA ist für Vertragsangelegenheiten nicht zuständig.

Hier im Forum wird niemand beurteilen oder bestätigen, ob bzw. dass du im Recht bist, und dir helfen wenn o2 ihren Standpunkt bereits dargelegt hat kann ein Moderator auch nicht, also ab zum Anwalt! Dein Ziel (Geld sparen wollen) ist an sich nachvollziehbar, ob sich der Aufwand lohnt kannst nur du wissen. Die Rechtslage ist zwar klar definiert, es geht aber um die Auslegung und Anwendung.


Klaus_VoIP
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  • December 16, 2019

Zudem hast Du noch nicht mal PIB und EU-Verordnung verglichen und geprüft inwieweit die Verordnung unmittelbar umsetzbar ist oder erst in nationales Recht überführt werden muss. Da Du keinen Classic-Tarif abgeschlossen hast, schau erst mal auf den Tarifnamen in der Auftragsbestätigung und dann ins PIB. Es gibt kein Classic-PIB und belegt, das Du Deine Forderung gar nicht fundiert vorgetragen haben kannst. Was wurde Dir denn von o2 für Deinen Anschluss (nicht als Tarifdaten!) zugesichert?

Ich sehe auch noch ein weiteres Problem - wir haben z.B. eine Transparenzverordnung und dann diese EU-VO. Diese stehen nicht im direkten Zusammenhang. Wird eine EU-VO zeitlich nach nationalen Vorschriften erlassen,  dann ist die Situation mehr als unglücklich, denn vorher gestaltete Vorschriften sind dann ggf. zu harmonisieren. 

Abgesehen davon halte ich es bei solchen Dingen für merkwürdig, wenn man physikalische Gegebenheiten per Verordnung regeln will. Dem Verbraucher nützt es auch nichts, wenn er weitergehende Rechte hat, wenn sich die Anschlussqualität nicht durch eine VO verbessert. 

Dennoch halte ich das Thema für interessant und berichte mal über die Auskünfte vom Anwalt und wie es weitergeht. 


  • Autor
  • Besucher:in
  • December 16, 2019

Was ich auf jeden Fall jetzt schon dazu sagen kann ist, dass die Konkretisierung der Bundesnetzagentur die Überführung in das nationale Recht darstellt. Weiterhin stützt sich das Gesetz auf die Transparenzverordnung, da mit dieser jeder Anbieter eine Mindest, normal und Maximalgeschwindigkeit vorgegeben muss. Anhand derer wurden die prozentualen Richtlinien festgesetzt. 
Es gibt in der Mitteilung, sehr viele Statements verschiedener Instanzen und Bewertung derer. 
Das mit der physikalischen Gegebenheit kann ich auch verstehen, jedoch unterscheidet das Gesetz nicht zwischen physikalischen und non-physikalischen Gegebenheiten. Eine Verbesserung wird dadurch hergestellt, in dem der Verbraucher auf einen nicht konformen Vertrag Kulanzen und diverse weitere Boni, bis hin zum Wechsel einfordern kann. Sonst könnte jeglicher Anbieter 
 

Mein Classic L war zuvor ein All in XL bei der mir bis zu 100 MBits zugesichert wurde. 
 

Das habe ich gerade in der Leistungsbeschreibung der DSL Produkte gefunden. Also o2 kann mir jetzt nichts sagen...


Ich habe wie gesagt sogar ein zertifiziertes Protokoll, welches diese Abweichung bestätigt


bs0
Legende
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  • Legende
  • December 16, 2019

Von wem hast du ein “zertifiziertes Protokoll”? Von o2? Inwiefern ist dieses zertifiziert und von wem? o2 gibt also schriftlich zu, dass der Vertrag nicht erfüllt wird, lehnt aber die außerodentliche Kündigung ab?

Kulanz kann man nicht einfordern, man kann aber natürlich darum bitten (aber dann gibt man ja zu, dass hier kein Rechtsanspruch besteht ;-)) Man kann sich sonst - wie auch die BNetzA schreibt -  beim Anbieter beschweren aber wenn dieser die Abweichung nicht als problematisch einstuft, hat man keine andere Möglichkeit, als ggf. rechtlich vorzugehen.

Übrigens, die BNetzA kann selber keine Verordnung ins nationale Recht übertragen! Was die BNetzA gemacht hat ist die Verordnung im Sinne der Netzneutralität zu bewerten. Die Verordnung unterscheidet bewusst nicht zwischen den physikalischen und nich-physikalischen Gegebenheiten, denn sowas muss im Vertrag berücksichtigt worden sein, z.B. in den vorgeschriebenen Produktdatenblättern. Versäumen das die Anbieter, hat der Kunde natürlich einen Anspruch. Maßgeblich ist also am Ende der Vertrag.


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  • December 16, 2019

Das Protokoll ist von der Bundesnetzagentur durch den Einsatz des PC Programms: Breitbandmessung, welches der zertifizierte Überwachungsmechanismus für Deutschland ist  

 


  • Autor
  • Besucher:in
  • December 16, 2019

bs0
Legende
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  • Legende
  • December 16, 2019

Achso, das meinst du. Ja, dann hätte ein Anwalt damit einen Anhaltsprunkt für eine Beschwerde. Allerdings ist das Protokoll an sich nicht zertifiziert sondern das Verfahren für dessen Aussstellung. Das mag zwar wie Haarspalterei klingen, aber natürlich gilt das Protokoll selber nur als Anscheinsbeweis. Der Anbieter kann trotzdem sagen, die Abweichung ist im vertraglich vereinbarten Rahmen.


  • Autor
  • Besucher:in
  • December 16, 2019

Und genau da hatte der Anwalt bei meiner Erstberatung angesetzt. Er meinte, dass selbst wenn im Vertrag eine Schwankung festgeschrieben sei, das Gesetz mit den Vorgaben um Maximal, Normal und Mindestgeschwindigkeit und deren zu erreichbaren prozentualen Ergebnisse über jeglicher AGB und Leistungsbeschreibung stünde. 
Ich hole mir heute noch mal eine weitere anwaltliche Meinung ein


bs0
Legende
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  • Legende
  • December 16, 2019

Dann berichte bitte wie der 2. Anwalt das im konkreten Fall sieht.


Klaus_VoIP
Legende
  • December 16, 2019

Als pragmatisch denkender Mensch sind mir die Angaben im PIB ohnehin rätselhaft. Sogar fast blödsinnig, denn 100% der Tarifangabe bekommt man nie, wenn man an die Leistungsgrenze geht.  Genaugenommen ist die “normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit” die normale (max.) Geschwindigkeit aufgrund pysikalischer Gegebenheiten. Das wäre der eigentlich sinnvolle Wert.

Der minimale Wert ist bei o2 wiederum irre-niedrig und nicht im entsprechenden Verhältnis. Macht auch nur Sinn, wenn man vorher einen weit unter dem Maximalwert liegenden Wert akzeptiert. 

Folge - es könnte notwendig sein die Angaben im PIB zu überarbeiten. Könnte dann so aussehen:
Tarifwert:  bis 100MBit/s
Max. Verfügbar 75MBit/s
Normalerweise verfügbar 60 MBit/s
Minimalwert 50 MBit/s

Keine Ahnung ob die EU-VO schon für die PIB relevant war. Kann es eigentlich nicht gewesen sein. 

Nochmals - wurde Dir ein voraussichtlicher Wert bei der Auftragserteilung mitgeteilt?

Das meint übrigens der Verbraucherschutz dazu:

https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2017/07/10/17-05-10_vzbv_stellungnahme_abweichungen_bei_breitbandgeschwindigkeiten_im_festnetz.pdf

 


  • Autor
  • Besucher:in
  • February 3, 2020

Guten Abend, 

 

ich wollte nochmal ein Statusupdate geben. Die Bundesnetzagentur hat o2 kontaktiert und mir geholfen mich aus dem Vertrag rauszuholen. O2 nannte es eine Kulanzleistung. Also anstatt dem 7.9 wird mein laufender Vertrag zum 7.2 gekündigt. 
 

Was eine höhere Instanz ausrichten kann :)

 

Viele Grüße


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  • Legende
  • February 3, 2020

Toll - und wo bekommst du nun deine 100 Mbit/s oder mehr?


  • Autor
  • Besucher:in
  • February 3, 2020

Von der Telekom die selbe Geschwindigkeit aber für 60% des Preises. Wollte wie gesagt zu Beginn eine Minderung der monatlichen Gebühren habe. Sie lehnten ab und jetzt Wechsel ich und bekomme in diesem Sinne die Minderung 


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  • Legende
  • February 3, 2020

Das halte ich für ein Gerücht. Bei der Telekom gibt es höchstens einen zeitlich befristeten Neukundenrabatt, aber keine dauerhafte Minderung des Grundpreises weil die Geschwindigkeit ein bisschen unter dem tariflichen Maximum liegt. Ist genauso wie bei o2. 


  • Autor
  • Besucher:in
  • February 3, 2020

Ich sagte nicht, dass ich eine Minderung bei der Telekom bekomme. Ich sagte, dass ich ein Ersparnis von fast 40% gegenüber der Grundgebühr von o2 habe und es in diesem Sinne eine Minderung darstellt. Ich werde auch nicht mehr weiter drauf eingehen mit Gerüchten und etc. Falls wer das selbe Problem hat und Fragen dazu hat, beantworte ich diese gerne.