Skip to main content
Warum O2
Warenkorb
Service
Verfall von Gutscheinen gemäß BGB §195 rechtens?

  quote:

------------------------------------------------------------------------------

  Habe einen Musical Geldwert-Gutschein gekauft. In den AGBs der Firma steht

nichts von Verfallsdaten für Gutscheine.



  Als ich den Gutschein erhalten habe war ein Gültigkeitsdatum ...

aufgedruckt, danach würde der Gutschein ... verfallen.

------------------------------------------------------------------------------



1. Eine erst auf dem Gutschein aufgedruckte Bestimmung dürfte schon von

vorneherein nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein können, §

305 BGB.



Somit bliebe es a) bei der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht erst aufgrund

der Unzulässigkeit der "Befristungsklausel" wg. unangemessen benachteiligend

von der gesetzlichen Regelung abweichender AGB-Regelung, und b) bei der

Möglichkeit zur Aufrechung u. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten mit

verjährten Gutscheinen nicht erst wegen der -ebenfalls auf die unangemessene

Benachteiligung zurückzuführende- Unzulässigkeit der "Verfallsklausel" :



2. Folgt man der Ansicht des OLG München, dann wäre eine per AGB-Klausel

vertraglich vereinbarte Verkürzung (auf 1 Jahr ) der gesetzlichen

Verjährungsfrist (von 3 Jahren ) unwirksam - der Gutscheinausteller könnte

also erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist die Verjährung der

Leistungsansprüche einwenden.



3. Nach Ansicht des OLG München wäre darüberhinaus auch eine vereinbarte

"Verfalls-Bestimmung" wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Dies

hätte zur Konsequenz, daß ein "verjährter" Gutschein nicht komplett wertlos

( = "verfallen" ) wäre: zwar dürfte der Aussteller die darin zugesagte

Leistung dann wg. Verjährung berechtigterweise verweigern; jedoch könnte mit

"verjährten" Gutscheinen noch aufgerechnet, oder ein Zurückbehaltungsrecht

ausgeübt werden, § 215 BGB.



Hallo Pfeffer,



 



da es sich bei deinem Beitrag nicht um eine Idee handelt, habe ich ihn vom Ideenportal hierher verschoben.



Gruß,

Tanja




Hej,



 



@Pfeffer,...



 



wenn Du schon Gerichtsurteile zitierst, dann doch bitte mit Quellenangabe, Az. pp. (link?)



Weiterhin wäre es nett, den kritisierten Dienst "genau" zu beschreiben. In der Leistungsbeschreibung bzw. den



AGB



für o2music ist kein solcher von Dir zitierter Inhalt hinterlegt ... .



 



Gruesse K.