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Warum O2
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Servicewüste o2

  • November 4, 2011
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maddox22
Besucher:in
Mein am 22.10.2011 im o2Shop in Aschaffenburg erworbenes Iphone 4S macht beim auf den Tisch legen oder wenn man mit dem Finger auf die Rückseite klopft ein leichtes Klappergeräusch. Dies finde ich sehr störend und bei einem Gerät dieser Preisklasse nicht gerade erfreulich. Im o2Shop wurde mir heute mitgeteilt dass das Gerät eingeschickt werden müsse um es zu reparieren.Nichts von wegen gleich ein neues und gut. Im gleichen Atemzug hatte ich aber bereits mit dem Apple Store in Frankfurt/Main telefoniert, die Mitarbeiter dort teilten mir mit das ich leider die ganze Sache mit o2 klären müsse. Aber, wenn ich das Gerät im Apple Store gekauft hätte , hatte ich innerhalb der ersten 14Tage ohne murren ein Neugerät bekommen. O2 Fehlanzeige, ein 13 Tage altes Gerät einschicken , reparierern oder Tauschgerät (neuwertig) erhalten wo ist da der Service. Als langjähriger Kunde bin ich von dieser Art und Weise wie mit mir als Kunden umgegangen wurde sehr enttäuscht.

Achja alle die sich fragen wie und warum Apple das gerät so einfach tauscht, BGB § 439 wird dort anscheind noch ernst genommen. Man sieht also Kunde ist nicht immer König aber bei Apple komnmt es mir so vor ist man Kaiser.

 

Mfg

 



Lösung von maddox22

Guten Abend , habe soeben von einem Juristen eine Antwort bekommen.

 

Wenn ein Mangel (kein Gerät mittlerer Art und Güte oder Ungeeignetheit zum
vertragsgemäßen Gebrauch) tatsächlich vorliegt, besteht ein Anspruch auf
Nacherfüllung nach Ihrer Wahl

 

mittlerer Art und Güte Definition:

 

Die vom Schuldner ausgewählte Ware aus der Gattung muss mittlerer Art und Güte sein (oder auch –freiwillig- besser!).
Unter mittlerer Art und Güte versteht man, dass die Sache sich einwandfrei zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet und die typische Durschnitts-Qualität des Produkts besitzt.

 

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29 Antworten

stefanniehaus
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Da ist nunmal der Unterschied zwischen Hersteller und Händler.

 

Das was du hier erfahren hast hättest du auch bei jedem andern Händler erfahren; so gut wie nie wird einfach ein anderes Handy raus gerückt. Die das Handy nicht ok, wird es eben repariert...


maddox22
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  • November 4, 2011
nach §439 BGB entscheidet der kunde wie es in ordnugn gebracht wird


stefanniehaus
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Nach §439.3 BGB kann der Händler das aber ablehnen.

Was hier auch durchaus Sinn macht.

Welcher Händler ists schon so blöd und tauscht freiwillig ein niegelnagelneues Handy gegen ein Gebrauchtes mit einer "Macke".


lexmarkz55
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  • November 4, 2011
maddox22 schrieb:
nach §439 BGB entscheidet der kunde wie es in ordnugn gebracht wird

Bitte nicht immer halbe Sache erzählen und andere damit verwirren;

 

nach § 439 Absatz 3 und 4 hat der Verkäufer durchaus das Recht, eine Nacherfüllung in Form einer Lieferung einer mangelfreien Sache zu erbringen.

In diesem Fall halt Reparatur. Kannst bei einem Auto auch schlecht sagen, die Heckklappe geht nicht zu, jetzt will ich ein anderes Fahrzeug. Der Verkäufer hat schon das Recht, eine Nacherfüllung/Nachbesserung durchzuführen.

 

Gruß

Lexmark


saber2003
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  • November 4, 2011
Nein Maddox22 hat "leider" Recht!

 

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).


stefanniehaus
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"Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB)."

 

 

Das ist ja genau der Fall. Ein neues Handy wer mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Genauso wie die von Lexmark beispielhaft genannte Neulieferung eines Autos.

Entsprechend kann der Händer hier durchaus die Herausgabe eines neuen Handys verweigern.


saber2003
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  • November 4, 2011
Hier ist fraglich, ob es für o2 wirklich (bei der hohen Abnahmezahl von Geräten) ein erheblicher fianzieller Aufwand ist.

 

Für uns kleinen Bürger mit sicherheit, für ein groß Unternehmen wie o2 meiner Meinung nach nicht. Allerdings würde ich sagen, das dies nicht von uns geklärt werden kann, da die wenigisten von uns Jura Studiert haben.


lexmarkz55
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  • November 4, 2011
So ist es. :-) 

 

Ausserdem; der § 439 Absatz 1 BGB ist eine "Kann-Vorschrift"!!! Sprich der Verkäufer muss aus den von mir genannten Gründen (Beispiel wie beim Auto) nicht darauf eingehen, wenn der Tausch unverhältnismäßig wäre (gebrauchtes Handy gegen ein neues).

Zudem verweise ich explizit auf § 439 Absatz 3 Satz 2 und 3 !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Gruß

Lexmark


maddox22
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  • November 7, 2011
stefanniehaus schrieb:
"Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB)."

 

 

Das ist ja genau der Fall. Ein neues Handy wer mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Genauso wie die von Lexmark beispielhaft genannte Neulieferung eines Autos.

Entsprechend kann der Händer hier durchaus die Herausgabe eines neuen Handys verweigern.

Welchen finanziellen Aufwand hat O2 denn bitte bei der Sache , O2 schickt5doch mein Iphone das wie gesagt gerade mal inzwischen 16 Tage alt ist doch eh zu Apple un bekommt dann wenn sie es Bergründen ein Neugerät zu gesendet. In einem Apple Store findet dies doch auch so statt, nur könenn die mir keine neues geben weil meins nicht bei denen in der Kasse gebucht ist.

 

Ist ja nicht mein verschulden das es klappert. Ich finde es nur sehr interessant das es wieder mal menschen gibt die , das prinzip einfach nicht verstehen. Aber das ist ja bei den O2 Mitarbeiteren im Shop wie an der Hotline das gleiche. Wenn diese ganze Sache einem von euch passiert wäre wärt ihr auch so aufgebracht. Oder würdet ihr es einsehen wenn man euer 2Wochen altes Gerät erstmal einschicken muss un es dann repariert wird?

 

Wenn ich bei der roten Elektromarktkette einen Fernseher tausche un da nach einer Woche ein defekt Aftritt schicken die den auch net ein un sagen jo da müssen se erstmal warten bis der repariert ist. Da gibts einfache Gerät ausm Lager un das andere geht zum Hersteller un sie bekommen ein Neues.

 

Mfg

 

 


maddox22
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  • November 7, 2011
lexmark schrieb:
So ist es. :-) 

 

Ausserdem; der § 439 Absatz 1 BGB ist eine "Kann-Vorschrift"!!! Sprich der Verkäufer muss aus den von mir genannten Gründen (Beispiel wie beim Auto) nicht darauf eingehen, wenn der Tausch unverhältnismäßig wäre (gebrauchtes Handy gegen ein neues).

Zudem verweise ich explizit auf § 439 Absatz 3 Satz 2 und 3 !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Gruß

Lexmark


Warte wir reden hier vom BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wüsste nicht das Gesetze seit neustem eine kann Bestimmung sind. Gebrauchtes Handy 14Tage jung gegen ein neues Aufgrund dessen das das Gerät diesen Zustand mit großer wahrscheinlichkeit schon bei der Auslieferung hatte ist wohl mal keine Ausnahme und in meinen Augen einfach nur Service am Kunden.


maddox22
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  • November 7, 2011
und nun mal eine Antwort einer Person die sich mit dem Recht auskennt:

 

Wenn ein Mangel (kein Gerät mittlerer Art und Güte oder Ungeeignetheit zum
vertragsgemäßen Gebrauch) tatsächlich vorliegt, besteht ein Anspruch auf
Nacherfüllung nach Ihrer Wahl d.H. Sie können ein neues Gerät verlangen (es
sei denn es ist in AGB's oder in sonstiger Weise etwas anderes vereinbart)

 

 

In den AGB´s  oder in sonstiger Weise ist nicht anderst vereinbart.

 

8 Gewährleistung
8.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche
des Kunden wegen Mängeln der Ware nach
den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde wird
Telefónica Germany für die Nacherfüllung eine
angemessene Zeit einräumen.

                          


bs0
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  • November 7, 2011
Ja, die AGB sehen die Anwendung der gesetzlichen Regelung vor, und bei den ganzen Zitaten aus dem BGB darf der folgende maßgebliche Teil nicht außer Acht gelassen werden:

 

§ 439 (3)

Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;

 

In der Praxis heisst das: Als käufer kann ich die Art der Nacherfüllung wählen, aber wenn die Beseitigung des Mangels keine erhebliche Nachteile für mich bringt, darf der Verkäufer die Mängel beseitigen und muss nicht immer die Sache einfach umtauschen. Dass die meisten Verkäufer das dennoch machen ändert nichts an die gesetzlichen Ansprüche.


maddox22
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  • November 7, 2011
bs0 schrieb:
Ja, die AGB sehen die Anwendung der gesetzlichen Regelung vor, und bei den ganzen Zitaten aus dem BGB darf der folgende maßgebliche Teil nicht außer Acht gelassen werden:

 

§ 439 (3)

Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;

 

In der Praxis heisst das: Als käufer kann ich die Art der Nacherfüllung wählen, aber wenn die Beseitigung des Mangels keine erhebliche Nachteile für mich bringt, darf der Verkäufer die Mängel beseitigen und muss nicht immer die Sache einfach umtauschen. Dass die meisten Verkäufer das dennoch machen ändert nichts an die gesetzlichen Ansprüche.

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.

Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).

 


bs0
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  • November 7, 2011
maddox22 schrieb:

Warte wir reden hier vom BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wüsste nicht das Gesetze seit neustem eine kann Bestimmung sind.


Gesetzte köännen sehr wohl Kann-Bestimmungen enthalten - allein die Wortwahl in § 439 (3) "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung [...] verweigern ist ein Nachweis dafür.


stefanniehaus
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@maddox: Das ist doch Schmarrn.

 

Bleiben wir mal beim am Anfang genannten Beispiel der kaputten Heckklappe beim Auto. Da kann der Käufer auch nicht sagen: Gib mir ein neues Auto, du hast ja eins hier stehen.

In solchen Fällen kann der Händler die Art der Nacherfüllung immernoch ablehnen!

 


bs0
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  • November 7, 2011
Der entscheidende Punkt ist immer noch die Frage des Aufwands, und wenn der Verkäufer glaubhaft machen kann, dass der Austausch unverhältnismäßig teuer ist, dann muss der Käufer entweder Nachbesserung akzeptieren oder seine Ansprüche vor Gericht geltend machen.


maddox22
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  • November 7, 2011
bs0 schrieb:
Der entscheidende Punkt ist immer noch die Frage des Aufwands, und wenn der Verkäufer glaubhaft machen kann, dass der Austausch unverhältnismäßig teuer ist, dann muss der Käufer entweder Nachbesserung akzeptieren oder seine Ansprüche vor Gericht geltend machen.

Sehe ich auch so nur wurd Seitens O2 ja nichtmal eine Begründung abgegeben sondern nur , nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Nachbesserung mit der Einsendung der Ware folge geleistet. In meinen Augen ist das alles eine frage der Kundenzufriedenstellung und hier wird das gnaze nur ganz schnell un unproblematisch abgehandelt, weil es ja immer so gemacht wird.


maddox22
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  • November 7, 2011
stefanniehaus schrieb:
@maddox: Das ist doch Schmarrn.

 

Bleiben wir mal beim am Anfang genannten Beispiel der kaputten Heckklappe beim Auto. Da kann der Käufer auch nicht sagen: Gib mir ein neues Auto, du hast ja eins hier stehen.

In solchen Fällen kann der Händler die Art der Nacherfüllung immernoch ablehnen!

 

Das Stimmt wohl aber der Händler wird dem Kunden auf jedenfall entgegenkommen und sagen, wir bauen dir ein neuse Heckschloss ein und die sache Funktioniert wieder desweiter bekommen sie den Betrag xy bei Ihrem ersten Service als Gutschrift für die Umstände die durch den Mangel entstaden sind.

 

Und wer jetzt bei dieser Aussage wieder meint zu wiedersprechen, ich bin seit 10Jahren in der Branchetätig und jedes Autohaus würde so oder so ähnlich Handeln, weil es sich hier um das wohl grundlegndste geht was es in Sachen Verkauf gibt, der Kunde ist König, und nur solang ich die Kuh immer schön zur Weide führe bringt sie mir ihr Milch.


stefanniehaus
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Was die kundenfreundlichste Lösung wäre ist ja auch klar; das wird keiner bezweifeln.

Man erkennt halt immer wieder, dass beim Verkäufer die einfachste Variante gewählt wird.

Mir ging es auch eher um die Betrachtung, dass der Verkäufer theoretisch die Ausgabe eines Neugerätes ablehnen KANN.

Dass er eventuell besser beraten wäre ein Neugerät rauszugeben, würde ich auch nicht bezweifeln.

 


maddox22
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  • November 7, 2011
bs0 schrieb:

In der Praxis heisst das: Als käufer kann ich die Art der Nacherfüllung wählen, aber wenn die Beseitigung des Mangels keine erhebliche Nachteile für mich bringt, darf der Verkäufer die Mängel beseitigen und muss nicht immer die Sache einfach umtauschen. Dass die meisten Verkäufer das dennoch machen ändert nichts an die gesetzlichen Ansprüche.

aber wenn die Beseitigung des Mangels keinen erheblichen Nachteil für mich bringt ( tut er aber ), weil, mein Handy:

1. geöffnet wurde und

2. tagelang unterwegs istund ich dann auf mein neues Telefon verzichten muss,

also welchen Vorteil habe ich den da, weil das Gerät zu 99% so zurückkommt wie es war un der Mangel immer noch da ist, mit der Aussage: Leider konnten unsere Techniker den von ihenne beschrieben Mangel nicht rekonstruieren. 

 

 


maddox22
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  • November 7, 2011
stefanniehaus schrieb:
Was die kundenfreundlichste Lösung wäre ist ja auch klar; das wird keiner bezweifeln.

Man erkennt halt immer wieder, dass beim Verkäufer die einfachste Variante gewählt wird.

Mir ging es auch eher um die Betrachtung, dass der Verkäufer theoretisch die Ausgabe eines Neugerätes ablehnen KANN.

Dass er eventuell besser beraten wäre ein Neugerät rauszugeben, würde ich auch nicht bezweifeln.

 

Seitens der Shop Mitarbeite und der Hotline wird man nur abgefertigt. Die Antwort auf meine Email (1 A4 Seite) waren ganze 2 Sätze, ein Witz ist das in meinen Augen mehr nicht


stefanniehaus
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Solange ein (Shop-)Mitarbeiter nicht nach Kundenzufriedenheit bezahlt wird, wird man die Erfahrung immer wieder machen; bei jedem Anbieter.


lexmarkz55
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  • November 7, 2011
@maddox:
"Das Stimmt wohl aber der Händler wird dem Kunden auf jedenfall entgegenkommen und sagen, wir bauen dir ein neuse Heckschloss ein und die sache Funktioniert wieder desweiter bekommen sie den Betrag xy bei Ihrem ersten Service als Gutschrift für die Umstände die durch den Mangel entstaden sind.
 
Und wer jetzt bei dieser Aussage wieder meint zu wiedersprechen, ich bin seit 10Jahren in der Branchetätig und jedes Autohaus würde so oder so ähnlich Handeln, weil es sich hier um das wohl grundlegndste geht was es in Sachen Verkauf gibt, der Kunde ist König, und nur solang ich die Kuh immer schön zur Weide führe bringt sie mir ihr Milch."

Deswegen liest man tagtäglich in diversen Autozeitschriften wie kulant Autohäuser gegenüber Kunden sind. Es gibt quasi keine unzufriedenen Autokäufer. ;-)
Also so ein Schmarrn hab ich schon lange nicht mehr gelesen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das NACH dem Autokauf, dem Händler der Kunde ziemlich egal ist. Das Geld ist in der Kasse und damit hat es sich.

Aber zurück zum Handyproblem; jeder Händler hat das Recht auf zweimalige Nachbesserung eines Mangels. Und das ist bei elektronische Geräten die Regel, dass so verfahren wird.
Ich bin kein Jurist, aber ich denke, jeder wird meine Aussage bestätigen. Da braucht man sich nicht auf den § 439 BGB versteifen. Als Käufer kann ich nunmal einen sofortigen Austausch nicht verlangen (womöglich sogar gebrauchtes Gerät gegen ein Neues).

Gruß
Lexmark

xjavunx
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  • November 7, 2011
Es sollte zukünftig in der Werbung heißen:

 

Schlecht, Schlechter, o2!

 

Bei o2 ist wirklich alles Möglich. Wer eine masochistisch Ader hat sollte unbedingt bei diesem Unternehmen Verträge unterschreiben!


stefanniehaus
Legende
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Und wer zu viel Geld hat geht zur Telekom oder zu Vodafone...

die alten Märchen -.-