Ich habe am 27.4.2010 ein neues Nokia 5800xm gekauft und nach einer Woche fing das Gerät an rum zu mucken.
Ich gehe in den O2 Shop und sage ,dass ich ein neues Gerät möchte, da dieses eine Macke hat.Da sagt mir der junge Mann timmt,das ding hat eine Macke aber Umtauschen ist nicht möglich, aber er könne es einschicken zum reparieren. Damit war ich erst gar nicht einverstanden, aber er versicherte mir,es würde eine neue Platine eingebaut und wäre dann wieder neu.
Da der Laden voller Leute war und er entsprechend gestresst,habe ich eingewilligt.Sollte 10 Tage dauern.
Nun schlafe ich seit 18 Tagen schlecht(es ist noch nicht zurück), denn:
Ein neuer Artikel, der nach einer Woche Repariert wird,ist in meinen Augen nicht mehr neu!!!Da hätte ich mir gleich ein gebrauchtes kaufen können.
Da es aber in diesem Land soetwas wie Umtausch/Rückgaberecht innerhalb von 30 Tagen gibt,muß ich mich meines Erachtens nicht mit einem neuen geflickten Gerät zufrieden geben.
Wenn das Gerät zurück kommt,möchte ich trotzdem ein neues Gerät.
Ist das durchsetzbar oder hab ich da Pech gehabt?
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Es gibt kein generelles Rückgaberecht für im Shop/im Handel erworbene Hardware.
Lt. Fernabsatzgesetz gibt es ein 14-tägiges Rückgabe-/Umtauschrecht für telefonisch oder online erworbene Hardware.
Der Händler ni]kann einen Umtausch aus Kulanz vornehmen, er ni]muss es aber nicht.
VG,
Isilife
Lt. Fernabsatzgesetz gibt es ein 14-tägiges Rückgabe-/Umtauschrecht für telefonisch oder online erworbene Hardware.
Der Händler ni]kann einen Umtausch aus Kulanz vornehmen, er ni]muss es aber nicht.
VG,
Isilife
Guten Morgen,
eine Kritik am vorherstenden post sei erlaubt:
Selbstverständlich hat der Threadersteller u.U. einen Anspruch auf einen "Umtausch" !
Nach der Schilderung wurde ein mangelhaftes Endgerät durch den Shop verkauft, respektive durch einen ENDKUNDEN (!) erworben.
Der Kunde hat jedoch ANSPRUCH auf ein mangelfreies Produkt.
Der Verkäufer / Shopbetreiber hat gegenüber dem Kunden, nach dessen Reklamation, eingeräumt, DASS das Gerät einen Mangel aufweist.
Der Kunden/das Gerät befindet sich noch in der gesetzlich vorgeschriebenen GEWÄHRLEISTUNGSFRIST.
Der Kunde hat (zumindest unter Berücksichtigung der hier geposteten Informationen) somit Anspruch auf eine Nacherfüllung (§439 BGB) .
WICHTIG: DER KUNDE darf i.W.S. WÄHLEN, wie die Nacherfüllung erfolgt:
Nachbesserung (...Reparatur...) ODER Ersatzlieferung (...Umtausch...) .
Hierzu gibt es unzählige publikationen der IHKn, Verbraucherberatungen pp.
In sofern hat hier der Shop (so das Gerät dort tatsächlich erworben wurde) dem Gewährleistungsanspruch aus meiner Sicht NICHT entsprochen. Wunsch war, NEUES Gerät. Dies wurde, fälschlicher Weise, abgelehnt.
In wiefern das Zustimmen zur Einsendung zwecks Nachbesserung unter diesen Umständen als gleichwertige Alternative angesehen werden kann, möchte ich nicht beurteilen.
Gruesse K.
eine Kritik am vorherstenden post sei erlaubt:
Selbstverständlich hat der Threadersteller u.U. einen Anspruch auf einen "Umtausch" !
Nach der Schilderung wurde ein mangelhaftes Endgerät durch den Shop verkauft, respektive durch einen ENDKUNDEN (!) erworben.
Der Kunde hat jedoch ANSPRUCH auf ein mangelfreies Produkt.
Der Verkäufer / Shopbetreiber hat gegenüber dem Kunden, nach dessen Reklamation, eingeräumt, DASS das Gerät einen Mangel aufweist.
Der Kunden/das Gerät befindet sich noch in der gesetzlich vorgeschriebenen GEWÄHRLEISTUNGSFRIST.
Der Kunde hat (zumindest unter Berücksichtigung der hier geposteten Informationen) somit Anspruch auf eine Nacherfüllung (§439 BGB) .
WICHTIG: DER KUNDE darf i.W.S. WÄHLEN, wie die Nacherfüllung erfolgt:
Nachbesserung (...Reparatur...) ODER Ersatzlieferung (...Umtausch...) .
Hierzu gibt es unzählige publikationen der IHKn, Verbraucherberatungen pp.
In sofern hat hier der Shop (so das Gerät dort tatsächlich erworben wurde) dem Gewährleistungsanspruch aus meiner Sicht NICHT entsprochen. Wunsch war, NEUES Gerät. Dies wurde, fälschlicher Weise, abgelehnt.
In wiefern das Zustimmen zur Einsendung zwecks Nachbesserung unter diesen Umständen als gleichwertige Alternative angesehen werden kann, möchte ich nicht beurteilen.
Gruesse K.
Schade, dass Sie immer nur mit eine Seite der Medaille argumentieren.
Der Käufer hat zwar das Recht dieses zu verlangen, aber glücklicherweise hat auch der Verkäufer Rechte.
In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht den Umtausch zu verweigern, da die Kosten für einen Umtausch in keiner Relation zur Nachbesserung stehen.
Daher wird von o2 im Rahmen der Gewährleistung eine Reparatur des Gerätes angeboten.
Ein Umtausch eines Defektgerätes im Shop ist nur möglich, wenn das Gerät direkt bei Erhalt defekt ist und innerhalb von 3 Werktagen wieder im Shop reklamiert wird.
Der Käufer hat zwar das Recht dieses zu verlangen, aber glücklicherweise hat auch der Verkäufer Rechte.
In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht den Umtausch zu verweigern, da die Kosten für einen Umtausch in keiner Relation zur Nachbesserung stehen.
Daher wird von o2 im Rahmen der Gewährleistung eine Reparatur des Gerätes angeboten.
Ein Umtausch eines Defektgerätes im Shop ist nur möglich, wenn das Gerät direkt bei Erhalt defekt ist und innerhalb von 3 Werktagen wieder im Shop reklamiert wird.
Hallo,
wieso "nur" die eine Seite "gesehen" ??? ICH habe lediglich die ANDERE, also die zweite Seite aufgezeigt und darauf hingewiesen, WELCHE Ansprüche der Kunde hat bzw. haben kann. Das es eine andere Seite gibt, ist im Antwortpost erst gar nicht aufgezeigt worden.
Und die Sache mit den "zu hohen Kosten, ... nicht im Verhältnis stehend... " das sind doch zunächst erst einmal "Behauptungen" , die dem Kunden entgegengeworfen werden. Im Zweifelsfall ist der Händler in der Pflicht genau dieses Nachzuweisen. Dazu gibt es genügend Kommentierungen, die eben etwas Anderes aussagen... .
Leider wird hier, siehe im Antwortposting, gerne die "unangenehmen" Seite für den o2-Vertragshändler "vergessen" bzw. nicht aufgeführt.
Warum wird bei solchen Antworten so getan, als ob es keine andere Möglichkeit für den Kunden gibt?
Ähnliches kann man im thread über die Sachmängel bei einem "bestimmten Mobiltelefon" hier im Forum feststellen
...aber das geht hier am eigentlichen topic vorbei.
Gruesse K.
wieso "nur" die eine Seite "gesehen" ??? ICH habe lediglich die ANDERE, also die zweite Seite aufgezeigt und darauf hingewiesen, WELCHE Ansprüche der Kunde hat bzw. haben kann. Das es eine andere Seite gibt, ist im Antwortpost erst gar nicht aufgezeigt worden.
Und die Sache mit den "zu hohen Kosten, ... nicht im Verhältnis stehend... " das sind doch zunächst erst einmal "Behauptungen" , die dem Kunden entgegengeworfen werden. Im Zweifelsfall ist der Händler in der Pflicht genau dieses Nachzuweisen. Dazu gibt es genügend Kommentierungen, die eben etwas Anderes aussagen... .
Leider wird hier, siehe im Antwortposting, gerne die "unangenehmen" Seite für den o2-Vertragshändler "vergessen" bzw. nicht aufgeführt.
Warum wird bei solchen Antworten so getan, als ob es keine andere Möglichkeit für den Kunden gibt?
Ähnliches kann man im thread über die Sachmängel bei einem "bestimmten Mobiltelefon" hier im Forum feststellen
...aber das geht hier am eigentlichen topic vorbei.
Gruesse K.
Es scheint so,daß man als Online Shopper mehr Rechte genießt. Wer sich beim Einkaufen an den Fachhandel wendet, um bei Service-Fragen Vorteile zu genießen,ist klar im Nachteil!!! :frowning
Nach meinen Recherchen ist nachfolgender Text am verständlichsten.
Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es nicht. Mittlerweile tauschen die meisten Händler Waren aus Kulanz um. Sie müssen aber keineswegs den Kaufpreis erstatten, sondern stellen in der Regel einen Gutschein aus. Wer sich nicht sicher ist, ob das Geschenk gefällt, sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Zurück gebrachte Artikel müssen selbstverständlich unversehrt sein. Der Verkäufer kann außerdem auf der Rückgabe der Verpackung bestehen. Ganz auf der sicheren Seite ist derjenige, der mit dem Händler schriftlich ein regelrechtes Rücktrittsrecht vereinbart – dann gibt es den Kaufpreis in bar zurück.
Reklamation fehlerhafter Ware
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware verjähren erst nach zwei Jahren. Das gilt auch für Fehler bei preisreduzierten Waren, sofern sie nicht zum Beispiel wegen dieses Mangels als 2. Wahl gekennzeichnet sind. Allerdings muss der Verbraucher bei Reklamationen ab dem 6. Monat nach Entgegennahme der Ware nachweisen, dass der Mangel beim Kauf zwar nicht für den Verbraucher erkennbar, aber bereits vorhanden war. Doch auch wenn Mängel anerkannt werden, darf der Händler sich zunächst an Nachbesserungen (Reparatur oder Ersatzlieferung) versuchen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware besteht je nach Gegenstand häufig erst nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen.
Noch ein Tipp zum Nachweis: Die meist auf Thermopapier ausgedruckten Kassenzettel verblassen schnell, schon nach wenigen Wochen sind sie nicht mehr lesbar! Sicherheitshalber sollte man deshalb bei hochpreisigen Waren den Kassenzettel kopieren und sorgfältig zusammen mit dem Original als Beweiserleichterung aufbewahren.
Im Gegensatz zum Umtausch aus Kulanz spielt bei berechtigten Reklamationen die Originalverpackung keine Rolle.
Widerruf und Rückgabe beim Online-Shopping
Durch Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Post oder Internet abgeschlossene Verträge fallen unter das Fernabsatzgesetz. Hier besteht grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Über dieses Recht muss der Anbieter den “Online-Shopper” belehren! Die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von zwei Wochen beginnt ab Erhalt der Ware. Belehrt der Anbieter nicht über das Widerrufsrecht, kann unbefristet widerrufen werden.
Für einige Ausnahmen gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht: Ausgeschlossen ist die Rückgabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn sie nach Lieferung entsiegelt worden sind. Ebenso wenig können per Fernkommunikation gebuchte Reiseverträge mit festen Terminen nach dem Fernabsatzrecht widerrufen werden.
Nach meinen Recherchen ist nachfolgender Text am verständlichsten.
Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es nicht. Mittlerweile tauschen die meisten Händler Waren aus Kulanz um. Sie müssen aber keineswegs den Kaufpreis erstatten, sondern stellen in der Regel einen Gutschein aus. Wer sich nicht sicher ist, ob das Geschenk gefällt, sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Zurück gebrachte Artikel müssen selbstverständlich unversehrt sein. Der Verkäufer kann außerdem auf der Rückgabe der Verpackung bestehen. Ganz auf der sicheren Seite ist derjenige, der mit dem Händler schriftlich ein regelrechtes Rücktrittsrecht vereinbart – dann gibt es den Kaufpreis in bar zurück.
Reklamation fehlerhafter Ware
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware verjähren erst nach zwei Jahren. Das gilt auch für Fehler bei preisreduzierten Waren, sofern sie nicht zum Beispiel wegen dieses Mangels als 2. Wahl gekennzeichnet sind. Allerdings muss der Verbraucher bei Reklamationen ab dem 6. Monat nach Entgegennahme der Ware nachweisen, dass der Mangel beim Kauf zwar nicht für den Verbraucher erkennbar, aber bereits vorhanden war. Doch auch wenn Mängel anerkannt werden, darf der Händler sich zunächst an Nachbesserungen (Reparatur oder Ersatzlieferung) versuchen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware besteht je nach Gegenstand häufig erst nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen.
Noch ein Tipp zum Nachweis: Die meist auf Thermopapier ausgedruckten Kassenzettel verblassen schnell, schon nach wenigen Wochen sind sie nicht mehr lesbar! Sicherheitshalber sollte man deshalb bei hochpreisigen Waren den Kassenzettel kopieren und sorgfältig zusammen mit dem Original als Beweiserleichterung aufbewahren.
Im Gegensatz zum Umtausch aus Kulanz spielt bei berechtigten Reklamationen die Originalverpackung keine Rolle.
Widerruf und Rückgabe beim Online-Shopping
Durch Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Post oder Internet abgeschlossene Verträge fallen unter das Fernabsatzgesetz. Hier besteht grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Über dieses Recht muss der Anbieter den “Online-Shopper” belehren! Die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von zwei Wochen beginnt ab Erhalt der Ware. Belehrt der Anbieter nicht über das Widerrufsrecht, kann unbefristet widerrufen werden.
Für einige Ausnahmen gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht: Ausgeschlossen ist die Rückgabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn sie nach Lieferung entsiegelt worden sind. Ebenso wenig können per Fernkommunikation gebuchte Reiseverträge mit festen Terminen nach dem Fernabsatzrecht widerrufen werden.
[b]An O2:
Ich denke,daß es Verbrauchern/Kunden nicht zuzumuten ist, sämtliche für einen Einkauf relevanten Gesetzestexte zu kennen.
Ich denke weiterhin,daß ein Riesen Konzern wie z.b. O2, die einem die Möglichkeit bieten, entweder "Rückgabe sicher" Online oder "Rückgabe entrechtet" im Shop einzukaufen auch darauf hinweisen müssten! konkludent ist das jedenfalls nicht.
Sicherlich würden dann sämtliche Verbraucher den nächstgelegenen Pc mit Inet aufsuchen und die Shops wären bald unnötig. Aber spätestens dann würden Gesetze geändert oder zumindest Shopbetreiber serviceorientierter.
Wir wissen ja alle: Recht und Gerechtigkeit sind nicht das selbe!
Ich denke,daß es Verbrauchern/Kunden nicht zuzumuten ist, sämtliche für einen Einkauf relevanten Gesetzestexte zu kennen.
Ich denke weiterhin,daß ein Riesen Konzern wie z.b. O2, die einem die Möglichkeit bieten, entweder "Rückgabe sicher" Online oder "Rückgabe entrechtet" im Shop einzukaufen auch darauf hinweisen müssten! konkludent ist das jedenfalls nicht.
Sicherlich würden dann sämtliche Verbraucher den nächstgelegenen Pc mit Inet aufsuchen und die Shops wären bald unnötig. Aber spätestens dann würden Gesetze geändert oder zumindest Shopbetreiber serviceorientierter.
Wir wissen ja alle: Recht und Gerechtigkeit sind nicht das selbe!
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