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Ist es möglich den Vertrag stillzulegen/zu pausieren?

  • March 2, 2017
  • 1 Antwort
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julia212stgt
Besucher:in
Ich bin Studentin, habe DSL All-in L und werde für 6 Monate in eine andere Stadt innerhalb Deutschlands ziehen müssen um mein studienbegleitendes Praktikum zu absolvieren. Ich komme in eine WG, in der schon Internet vorhanden ist, darum wollte ich gerne meines daheim stilllegen wg. Nichtnutzung - ist das möglich? Mitnehmen will ich meines auch nicht, da dort eine schlechtere Verbindungsrate von O2 ist und ja schon Internet/Telefon vorhanden ist.
Wenn es geht, wo bekomme ich entsprechende Formulare?

Wenn es nicht möglich ist, kann ich dann eine Sonderkündigung wg. Umzug machen? Die Laufzeit geht noch bis 2018..
Danke im Voraus!
LG Julia

Lösung von blue_screen

DSL-Verträge kann man nicht stilllegen, da O2 auch bei Nicht-Nutzung erhebliche monatliche Kosten entstehen. 

Ein bedingungsloses Recht zur Sonderkündigung bei Umzug gibt es nicht. Da du am neuen Standort wohl auch nur 6 Monate bleibst, wäre es m.E. auch nicht sinnvoll einen Umzug zu beantragen. Denke doch mal über eine Untervermietung für den Zeitraum nach, der Untermieter würde sicher auch gern die Internet- und Telefondienste nutzen.

Telekommunikationsgesetz (TKG), § 46 Anbieterwechsel und Umzug

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

1 Antwort

blue_screen
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  • March 2, 2017
DSL-Verträge kann man nicht stilllegen, da O2 auch bei Nicht-Nutzung erhebliche monatliche Kosten entstehen. 

Ein bedingungsloses Recht zur Sonderkündigung bei Umzug gibt es nicht. Da du am neuen Standort wohl auch nur 6 Monate bleibst, wäre es m.E. auch nicht sinnvoll einen Umzug zu beantragen. Denke doch mal über eine Untervermietung für den Zeitraum nach, der Untermieter würde sicher auch gern die Internet- und Telefondienste nutzen.

Telekommunikationsgesetz (TKG), § 46 Anbieterwechsel und Umzug

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.