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Strittige Rechnungen, keine Hilfe von O2, rechtswidriges Vorgehen

  • August 1, 2025
  • 14 Antworten
  • 154 Aufrufe

Hallo zusammen,

ich habe Probleme mit zwei O2-Rechnungen und brauche Rat. In der ersten Rechnung (Juli 2025) werden ca. 100 € unter „Services und Verbindungen“ gefordert, in der neuen Rechnung (August 2025) ca. 80 € plus 5 € Rücklastschrift-/Mahngebühren. Den unstrittigen Teil habe ich bezahlt, bestreite aber die hohen Beträge, da kein Einzelverbindungsnachweis (EVN) vorliegt (§ 45g TKG). Ich habe am 04.07.2025 eine Drittanbietersperre eingerichtet, weshalb diese Kosten unzulässig sind (§ 45i Abs. 4 TKG).

Die Hotline (30.07.2025) hat mich die ganze Zeit weitergeleitet, ohne Lösung. Niemand kann die Forderungen aufschlüsseln. Ein Mitarbeiter drohte mit Inkasso und Nachweiskosten, was rechtswidrig ist (§ 45g TKG). Eine Mahnung (28.07.2025) droht mit Sperre, obwohl der unstrittige Betrag gezahlt ist (§ 45k TKG). Mein Widerspruch (22.07.2025) blieb ohne Antwort, nur eine automatische Eingangsbestätigung.

Fragen:

  • Wie zwinge ich O2 zur Klärung und Bereitstellung des EVN?

  • Soll ich die Bundesnetzagentur direkt einschalten (§ 68 TKG)?

  • Hat jemand Erfahrungen mit unzulässigen Forderungen und O2s Ignoranz?

Danke für eure Hilfe!

 

EDIT: Am 04.07.2025 sprach ich mit einer O2-Mitarbeiterin, die die Forderung von ca. 100 € als auffällig bezeichnete, eine Prüfung versprach und mir riet, den strittigen Betrag nicht zu zahlen. Den unstrittigen Betrag habe ich bezahlt, aber es gibt keine Rückmeldung. In der Hotline (zuletzt 01.08.2025) werde ich die ganze Zeit nur von Abteilung zu Abteilung weitergeleitet, ohne Lösung. Ich habe es auch per E-Mail und Kontaktformular versucht, aber niemand hilft oder will helfen. Eine Sperrandrohung (Mahnung 28.07.2025) ist rechtswidrig, da der unstrittige Betrag gezahlt ist (§ 45k TKG).

Lösung von poales

wie ​@Klaus_VoIP  schrieb, beantrage den EEN

Mit dem Einzelentgeltnachweis nachträglich prüfen

Haben Sie keinen EVN beantragt und reklamieren Sie die Telefonrechnung, muss der Netzbetreiber einen nachträglichen Verbindungsnachweis erstellen, den so genannten Einzelentgeltnachweis (EEN). Ihnen den Nachweis vorlegen muss er nur dann, wenn Sie dies innerhalb der Frist zur Beanstandung verlangen. Diese Frist - acht Wochen ab Erhalt der Rechnung - sollten Sie unbedingt einhalten, um Schwierigkeiten mit Beweisen zu vermeiden. Der Anbieter muss nur dann keinen EEN erstellen, wenn dies technisch nicht möglich ist oder Sie zuvor die Löschung der Daten gewünscht haben. Auch bestimmte Telefonverbindungen, wie beispielsweise zu Telefonseelsorgern, erscheinen aus Gründen des Datenschutzes nicht im EEN.

14 Antworten

o2_Solveig
  • Moderatorin
  • August 3, 2025

Hallo ​@Mattis6768 ,
herzlich willkommen in unserer o2 Community 😀
Es tut mir leid, dass es bisher keine Klärung des Sachverhaltes gab. 
Ich habe gesehen, dass du uns im Juli eine Reklamation zugesandt hast. 
Diese ist noch nicht bearbeitet. 
Ich verstehe zwar, dass du nur den unstrittigen Betrag bezahlt hast, aber es ist nötig, dass auch unserer Buchhaltung bescheid weiß.
Ansonsten geht das Mahnverfahren seinen Weg. 
Bitte rufe die Buchhaltung unter 089 787 979 456, Mo-Fr von 08:00 bis 18:00 Uhr an und laß die Forderung auf strittig setzen, bis dein Anliegen geklärt ist. 
Eine rückwirkende Erstellung des Einzelverbindungsnachweises ist nicht möglich. 
Wann hattest du ihn aktiviert ? 
Hattest du schonmal überlegt, um was es sich bei den Verbindungskosten handeln könnte ? 
Warst du vielleicht im Ausland ? 
Oder hast du Kurzwahlen angerufen ? 
Gruß, Solveig 


Bollermann
Legende
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  • August 3, 2025

Hallo ​@Mattis6768 

Im Juli war die Rechnung aus Juni und im August aus Juli. 

Wenn du erst am 4.7. die Drittanbietersperre gesetzt hast, gilt diese für die Zukunft - nicht Vergangenheit. EVN werden nur erstellt, wenn du deine Zustimmung dafür erteilt hast. 

Hast du denn auf Seite 2 geschaut, was genau berechnet wurde? 

Verbindungen und Services können u.a. Anrufe ins Ausland oder die Nutzung mobiler Daten im Ausland. 


  • Autor
  • Besucher:in
  • August 3, 2025

Hallo ​@o2_Solveig ,

danke, aber deine Antwort hilft nicht. Mein Widerspruch vom 22.07.2025 ist seit Wochen unbearbeitet, das ist inakzeptabel. Am 01.08.2025 habe ich mit der Buchhaltung (089 787979456) telefoniert, wurde aber wieder nur weitergeleitet. Seit 04.07.2025 immer dasselbe bei Hotlines für Mahnungen, Allgemeines und Rechnungen: Wartezeiten bis zu einer Stunde, keine Lösung. Die Aussage, ein rückwirkender EVN sei nicht möglich, widerspricht § 45g TKG. Drittanbietersperre aktiv (§ 45i Abs. 4 TKG), Gebühren unzulässig. Ich war nicht im Ausland und habe keine Kurzwahlen genutzt. 

Gruß,

Mattis6768


  • Autor
  • Besucher:in
  • August 3, 2025

Hallo ​@Bollermann ,

danke für deine Antwort. Die Drittanbietersperre vom 04.07.2025 gilt für die August-Rechnung (Leistungszeitraum 28.06.2025–27.07.2025), daher sind die 78,96 € unzulässig (§ 45i Abs. 4 TKG). Ein EVN ist laut § 45g TKG Pflicht, eure Aussage, er sei nur bei Zustimmung und Aktivierung möglich, ist falsch. Seite 2 listet 78,96 € Verbindungen und 0,40 € SMS/MMS, ohne Details.

Gruß


schluej
Legende
  • August 3, 2025

Moin

§45g TKG wo steht da was von EVN?

Verbindungspreisberechnung [1]

(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet,

  1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,

  2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,

  3. die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und

  4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.

(2)  1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen.  2Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt fest.

 

Beanstandungen § 45i TKG Wie hast Du denn den Nachweis erbracht?

(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

Ich hätte mich ja auf den Absatz 1 berufen u. ggf. einen Fall bei der Bundesnetzagentur eröffnet.

 

Das Problem ist wenn man https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/TKG.pdf öffnet,

gibt es die genannten Paragrafen nicht (mehr)….

 


bs0
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  • Legende
  • August 3, 2025

22.07. und seit Wochen unbeantwortet? Leicht übertrieben.

Auf einen EVN hast du einen Anspruch, aber nur auf Antrag bzw. nach Zustimmung. Wenn du keinen EVN beantragt hast, dürfen Anbieter keine Daten zu Einzelverbindungen speichern. Was dir zusteht ist eine Info, welche Kategorie von Leistung berechnet wurde und im Falle von Drittanbieterleistungen die Kontaktdaten des Anbieters. Zudem kannst du ein technisches Prüfprotokoll anfordern, dass die Berechnung von Leistungen über deine SIM-Karte ordnungsgemäß erfolgt ist.


Klaus_VoIP
Legende
  • August 3, 2025

Auch ich habe den Eindruck einer ungeschickten Argumentation. Du könntest in einer geschickteren Form und wegen EEN mehr Erfolg haben. Dazu gehört eine nachweisbare Reklamation mit Stichwörtern wie “dieser Betrag ist strittig ..” bis hin zu EEN wenn EVN nicht aktiv ist. Außerdem sind die Reaktionszeiten bei o2 eher 4 -6 Wochen.

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/einzelverbindungsnachweis-so-koennen-sie-ihre-telefonrechnung-pruefen-5195


  • Autor
  • Besucher:in
  • August 3, 2025

Moin ​@schluej 

du hast vollkommen Recht! Ich habe in meinen vorherigen Antworten die Paragraphen des TKG 2004 (§ 45g, § 45i) zitiert, das tut mir leid. TKG 2021 regelt § 63 die Verbindungspreisberechnung (ähnlich § 45g TKG 2004) und § 65 den Einzelverbindungsnachweis (EVN). § 67 Abs. 4 TKG (2021) entspricht § 45i Abs. 4 TKG (2004) für Beanstandungen. Meine Antworten waren inhaltlich korrekt, aber die Paragraphenangaben komplett veraltet, hatte das alte TKG. Meine Nachweise (Drittanbietersperre 04.07.2025, SMS 04.07.2025, Mitarbeiteraussage „Premium-SMS“, gezahlter Betrag 53,77 €, Widerspruch 22.07.2025) bleiben gültig unter § 67 Abs. 4 TKG (2021).


bs0
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  • Legende
  • August 3, 2025

Und im § 65 TKG steht, dass man den EVN mit Wirkung für die Zukunft beantragen kann / muss.


  • Autor
  • Besucher:in
  • August 3, 2025

Hallo ​@bs0 , ​@Klaus_VoIP , ​@schluej , ​@Bollermann 

Vielen Dank für eure ganzen Antworten! Ich muss eingestehen, dass ich falsch informiert war und entschuldige mich dafür, ist mir schon sehr unangenehm und peinlich 😅 Auch wenn ich falsch zitiert habe und meine Argumente echt schwammig waren bleibt bei mir die Frage. 

Was soll ich tun? 

Also nochmal ganz kurz gefasst ohne falsche Paragrafen. O2 will für Verbindungen & Services knapp 200€ von mir für meine letzten zwei Monate und niemand kann mir sagen wofür es genau ist und ich war nicht im Ausland oder habe irgendwelche Premium Dienste in Anspruch genommen. Bei den Hotlines komme ich nicht weiter, egal welche Hotline werde da nur weitergeleitet und niemand weiss was zu machen ist. 

 

Bitte verzeiht mir, war echt total im Tunnelblick..

 


schluej
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  • August 3, 2025

Moin,

ich würde mal die Seite https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Rechnung/start.html empfehlen.

Eventuell auch mal zur VZ gehen.


poales
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  • Legende
  • Lösung
  • August 3, 2025

wie ​@Klaus_VoIP  schrieb, beantrage den EEN

Mit dem Einzelentgeltnachweis nachträglich prüfen

Haben Sie keinen EVN beantragt und reklamieren Sie die Telefonrechnung, muss der Netzbetreiber einen nachträglichen Verbindungsnachweis erstellen, den so genannten Einzelentgeltnachweis (EEN). Ihnen den Nachweis vorlegen muss er nur dann, wenn Sie dies innerhalb der Frist zur Beanstandung verlangen. Diese Frist - acht Wochen ab Erhalt der Rechnung - sollten Sie unbedingt einhalten, um Schwierigkeiten mit Beweisen zu vermeiden. Der Anbieter muss nur dann keinen EEN erstellen, wenn dies technisch nicht möglich ist oder Sie zuvor die Löschung der Daten gewünscht haben. Auch bestimmte Telefonverbindungen, wie beispielsweise zu Telefonseelsorgern, erscheinen aus Gründen des Datenschutzes nicht im EEN.


bs0
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  • Legende
  • August 3, 2025

Zur Info: Auch der EEN beinhaltet keine Rufnummern wenn nicht vorher der Speicherung der Daten zugestimmt wurde. Es sollte sich aber anhand der Art der Verbindungen und des Betrags trotzdem prüfen lassen, wie genau die Kosten entstanden sind.


o2_Manga
  • August 4, 2025

@Mattis6768 

du hast uns berichtet, dass du nicht im Ausland warst und keine Kurzwahlen angerufen hast. Kommt die dritte Möglichkeit in Frage, nämlich Telefonate ins Ausland, inf Frage ? Diese sind nicht von deiner Flatrate abgedeckt, sondern werden nach wie vor berechnet. Da kann unter Umständen bei einem längeren Telefonat schnell mal was zusammenkommen. Schau gern mal in deine Anrufliste, ob du dort etwas findest. 

Grüße

Manga