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Vertragsübernahme Widerrufen


Guten Abend,

da ein auf meinen Namen laufender Vertrag/Tarif zuletzt innerhalb der Familie genutzt wurde, haben wir selbigen gerade eben überschrieben. Der neue Vertragsnehmer möchte nun im Sinne von §312b BGB vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, da eine Hinfälligkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung im Übernahmeformular nicht klar erkenntlich war.

Da der neue Vertragsnehmer logischerweise so schnell noch keinen Zugang zum Kundenbereich hat und die Hotline nicht mehr besetzt ist, möchte ich an dieser Stelle freundlich fragen, wie ein Widerruf auf dem schnellsten Wege formgerecht durchzuführen ist.

Vielen Dank für die Hilfe!
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Lösung von stefanniehaus 22 March 2019, 22:38

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10 Antworten

Benutzerebene 7
Abzeichen +3
Wenn die Vertragsübernahme noch gar nicht stattgefunden hat (sonst hätte der neue Vertragsinhaber ja schon Zugriff), dann kann auch nichts widerrufen werden.
Dies kann ja erst erfolgen, wenn der Vertrag auf den neuen Inhaber läuft. Nicht vorher.
Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsgeber (O2) den Vertragsnehmer (neuer Kunde) über den Widerruf belehrt. Der neue Vertragsnehmer widerruft nach geltendem Recht binnen 14 Tagen, nicht dann, wenn er ein Kundenkonto erhält.

Nach Absenden des Übernahmeformulars erschien eine Meldung, dass die Bearbeitung seitens O2 mindestens 14 Tage dauern wird, aus gutem Grund, wie mir scheint. 😉
Benutzerebene 7
Abzeichen +3
Ist soweit bekannt. Und wo ist das Problem? Die Bearbeitung eines Vertragsinhaberwechsels kann 14 Tage dauern. Hat mit Widerrufsrecht aber nix zu tun.
Nichts für ungut. Nachdem meine ursprüngliche Frage irreführend bzw. gar nicht beantwortet worden war, fiel mir diese Parallele zur Bearbeitungszeit auf. Alles gut. Zurück zur Frage: Da ja kein Formerfordernis vorliegt was den Kommunikationsweg anbelangt, möchte ich gerne wissen, welcher Weg für O2 der einfachste und schnellste ist, um Widerrufe zu bearbeiten.
Benutzerebene 7
Abzeichen +3
Ich wollte damit letztendlich nur sagen, dass der Vertrag übertragen sein muss. Wenn die Übertragung nicht abgeschlossen ist, ist der neue Vertragsinhaber ja noch gar nicht zum Widerruf berechtigt.
Wenn der neue Inhaber bereits über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, weiß er ja was wie zu tun ist. Das ist ihm ja mitgeteilt worden.

Ansonsten ist die Widerrufsbelehrung hier zu finden:
https://www.o2online.de/recht/agb-und-infos/

Aber wie gesagt: Der neue Inhaber kann nur widerrufen, wenn der Vertrag bereits auf ihn läuft.
"Aber wie gesagt: Der neue Inhaber kann nur widerrufen, wenn der Vertrag bereits auf ihn läuft."

Tut mir Leid, dies ist schlichtweg falsch und irreführend. Würden Sie für 02 arbeiten, wäre das ja schon beinahe arglistig. Bei Dienstleistungsaufträgen gilt die Frist ab der Widerrufsbelehrung, d.h. hier ab dem Akzeptieren und Absenden des Bestellformulars. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Vertrag zustande, egal wann er bei 02 letzlich verarbeitet wird.

Eine Unterschrift gilt analog dazu eben auch sofort und nicht erst, wenn die Sekretärin den Ordner mit den Verträgen in den Schrank gestellt hat.

Einem langjährigen Kunden mit einer einfachen, gezielten Frage sollte man m.M.n. wahrheitsgemäßen Support anbieten.

Danke
Eins wird mir hier nicht klar: Hat denn der Vertragsübernehmer tatsächlich eine Widerrufsbelehrung erhalten (z.B. per Mail)? Wenn ja, meine auch ich, dass mit dem Zugang der Belehrung die Frist beginnt.

Der bloße Hinweis auf der Internetseite (also im Bestellformular) auf das Widerrufsrecht reicht m.E. dazu nicht aus. Soweit ich mich erinnere, gibt es dazu auch entsprechende Rechtsprechung. Auf die Schnelle kann ich jetzt aber nicht danach suchen.
Zugang zur Belehrung gab es im Vertragsübernahmeformular. Diese Belehrung musste separat akzeptiert werden.
Zugang zur Belehrung gab es im Vertragsübernahmeformular.
Das reicht nicht. Es reicht nicht der Zugang des Verbrauchers zu einer Widerrufsbelehrung, sondern es ist erforderlich der Zugang der Belehrung beim Verbraucher, also in dessen Machtbereich (z.B. als Mail / -anhang oder Brief) - in Textform, wie man so schön sagt.

Dazu gibt es eine Entscheidung des BGH, siehe z.B. hier:
https://www.it-recht-kanzlei.de/BGH-Widerrufsbelehrung-Textform-Bestätigung-Kenntnisnahme.html

und schau auch hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html

Der Vertragsübernehmende erhält nach Bearbeitung eine Mail (Vertragsmail), an der neben den AGB und einer Preisliste auch eine Widerrufsbelehrung hängt. Dort steht dann, auf welchen Wegen widerrufen werden kann.

Um mit einem Missverständnis aufzuräumen, das bei Dir offenbar herrscht: Der bloße Antrag auf Vertragsübernahme ist noch kein Vertragsabschluss. Dem muss der Vertragspartner (o2) nämlich erst noch zustimmen (dazu kommt die Vertragsmail); o2 könnte übrigens auch ablehnen, weil keine Pflicht zur Zustimmung zu einem Vertragsinhaberwechsel besteht. Manchmal wird so etwas z. B. auch aufgrund einer Bonitätsprüfung abgelehnt.

Insofern hat stefanniehaus mit dem, was er (vielleicht etwas verkürzt) geschrieben hat, durchaus Recht. 😉
Hallo @Onkel-Heike,

@Omikron und @stefanniehaus haben hier ja schon sehr ausführliche Antworten gegeben. Konnte diese deine Fragen beantworten oder ist noch etwas offen geblieben? 🙂

Viele Grüße, Jelena

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