Warum O2
Warenkorb
Service
Frage

Landgericht München I - Az.: 6 T 19075/14 vom 09.10.2014 - Einstweilige Verfügung


Hallo Zusammen,

 

alle die unter 75 EURO gesperrt worden sind und keinen Rechtshinweis bekommen haben

(Fristsetzung von zwei Wochen nach gültigem TKG).

 

Siehe Beschluss vom;

- Landgericht München I - Az.: 6 T 19075/14 vom 09.10.2014

 

Das ist keine Rechtsberatung, sonder eine freier Gedankengang.

 

Edit: Diverse Topics zusammengelegt und Beiträge welche ohne zPZusammenhang in diversen Threads erstellt worden sin

 

 

 


Zu diesem Thema können keine neuen Antworten hinzugefügt werden. Du kannst gern ein eigenes Thema erstellen.

41 Antworten

Nicht ganz so, nach dem Beschluss Landgericht München I - Az.: 6 T 19075/14 (111C 20864/14 AG München) vom 09.10.2014 gegen einen Telekommunikationsanbieter in München.

 

Siehe Auszug aus dem öffentlichen Beschluss – Landgericht München I;

...

In Sachen

 

Unternehmen, Straße, Stuttgart

- Antragssteller und Beschwerdeführer -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte, Straße, Stuttgart, Gz.: XXX

 

gegen

 

Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer, Straße, München

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

 

Erlässt das Landgericht München I - 6. Zivilkammer durch die Richterin am Landgericht Gerlich als Einzelrichterin am 09.10.2014 folgenden

 

Beschluss

 

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgericht München vom 08.09.2014, Az. 111 C 20864/14 aufgehoben.
 

  1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin aufgegeben, den unter der Rufnummer +49 XXX XXXXXXXX laufenden mobilen Internetanschluss mit der Vertrags-/Kundennummer XXXXXXXXXX unverzüglich freizugeben und die Sperre aufzuheben.
 

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 

  1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

  1. Der Schreitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
 

  1. Mit dem Beschluss ist die Antragsschrift vom 5.9.2014 zugestellt.
 

Gründe:

...

II.

...

Das Beschwerdegericht sieht die Inanspruchnahme der Möglichkeit, per Handy, Smartphone, Tablet oder Laptop zeitlich und örtlich unabhängig das mobile Internet zu nutzen, aufgrund der heutzutage vorhandenen technischen Gegebenheiten als extrem weit verbreitet und damit gerade für im Geschäftsleben tätigen Personen als unabdingbar an. Die Alternativen einer kabelgebundenen Nutzung des Internets oder eine Nutzung über W-LAN ist daher gerade diesem Personenkreis aufgrund der damit räumlichen Einschränkung nicht zumutbar.

...

 

Das mobile Internet / Internet gehört zur allgemeinen Lebensgrundlage nach dem Beschluss vom Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2013. Das Internet ist ein Wirtschaftsgut, der niemanden mehr verwehrt werden darf.

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

Nicht ganz so, nach dem Beschluss Landgericht München I - Az.: 6 T 19075/14 (111C 20864/14 AG München) vom 09.10.2014 gegen einen Telekommunikationsanbieter in München.

 

Siehe Auszug aus dem öffentlichen Beschluss – Landgericht München I;

...

In Sachen

 

Unternehmen, Straße, Stuttgart

- Antragssteller und Beschwerdeführer -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte, Straße, Stuttgart, Gz.: XXX

 

gegen

 

Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer, Straße, München

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

 

Erlässt das Landgericht München I - 6. Zivilkammer durch die Richterin am Landgericht Gerlich als Einzelrichterin am 09.10.2014 folgenden

 

Beschluss

 

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgericht München vom 08.09.2014, Az. 111 C 20864/14 aufgehoben.
 

  1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin aufgegeben, den unter der Rufnummer +49 XXX XXXXXXXX laufenden mobilen Internetanschluss mit der Vertrags-/Kundennummer XXXXXXXXXX unverzüglich freizugeben und die Sperre aufzuheben.
 

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 

  1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

  1. Der Schreitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
 

  1. Mit dem Beschluss ist die Antragsschrift vom 5.9.2014 zugestellt.
 

Gründe:

...

II.

...

 

...

Das Beschwerdegericht sieht die Inanspruchnahme der Möglichkeit, per Handy, Smartphone, Tablet oder Laptop zeitlich und örtlich unabhängig das mobile Internet zu nutzen, aufgrund der heutzutage vorhandenen technischen Gegebenheiten als extrem weit verbreitet und damit gerade für im Geschäftsleben tätigen Personen als unabdingbar an. Die Alternativen einer kabelgebundenen Nutzung des Internets oder eine Nutzung über W-LAN ist daher gerade diesem Personenkreis aufgrund der damit räumlichen Einschränkung nicht zumutbar. ...

 

Das mobile Internet / Internet gehört zur allgemeinen Lebensgrundlage nach dem Beschluss vom Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2013. Das Internet ist ein Wirtschaftsgut, der niemanden mehr verwehrt werden darf.

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

ITler schrieb:
Nicht ganz so,

Warum nicht?

Nach dem Beschluss Landgericht München I - Az.: 6 T 19075/14 (111C 20864/14 AG München) vom 09.10.2014 gegen einen Telekommunikationsanbieter in München.

 

Siehe Auszug aus dem öffentlichen Beschluss – Landgericht München I;

...

In Sachen

 

Unternehmen, Straße, Stuttgart

- Antragssteller und Beschwerdeführer -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte, Straße, Stuttgart, Gz.: XXX

 

gegen

 

Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer, Straße, München

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

 

Erlässt das Landgericht München I - 6. Zivilkammer durch die Richterin am Landgericht Gerlich als Einzelrichterin am 09.10.2014 folgenden

 

Beschluss

 

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgericht München vom 08.09.2014, Az. 111 C 20864/14 aufgehoben.
 

  1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin aufgegeben, den unter der Rufnummer +49 XXX XXXXXXXX laufenden mobilen Internetanschluss mit der Vertrags-/Kundennummer XXXXXXXXXX unverzüglich freizugeben und die Sperre aufzuheben.
 

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 

  1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

  1. Der Schreitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
 

  1. Mit dem Beschluss ist die Antragsschrift vom 5.9.2014 zugestellt.
 

Gründe:

...

II.

...

 

...

Das Beschwerdegericht sieht die Inanspruchnahme der Möglichkeit, per Handy, Smartphone, Tablet oder Laptop zeitlich und örtlich unabhängig das mobile Internet zu nutzen, aufgrund der heutzutage vorhandenen technischen Gegebenheiten als extrem weit verbreitet und damit gerade für im Geschäftsleben tätigen Personen als unabdingbar an. Die Alternativen einer kabelgebundenen Nutzung des Internets oder eine Nutzung über W-LAN ist daher gerade diesem Personenkreis aufgrund der damit räumlichen Einschränkung nicht zumutbar.

...

 

Das mobile Internet / Internet gehört zur allgemeinen Lebensgrundlage nach dem Beschluss vom Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2013. Das Internet ist ein Wirtschaftsgut, der niemanden mehr verwehrt werden darf.

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

ITler schrieb:
Nicht ganz so,

Warum nicht?
Ist das schon irgendwo veröffentlicht?

Doch genau so...

 

Eine Sperre unter 75 EUR Verzug ist nach gültigem TKG nicht zulässig...

 

Siehe Auszug (Quelle: juris / gesetze-im-internet.de) § 45k Absatz 1:

http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__45k.html

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

Ist das ein Grundsatzurteil? Oder gar gegen o2?

 

 

 

 

 

ITler schrieb:
Doch genau so...

 

Hast meine Frage nicht verstanden. Egal jetzt.

Quelle (juris.bundesgerichtshof.de), siehe Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=62927&pos=0&anz=14

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

Der Link führt nicht zu dem Urteil.

Und nicht mal dann, siehe...

 

Nach dem Beschluss Landgericht München I - Az.: 6 T 19075/14 (111C 20864/14 AG München) vom 09.10.2014 gegen einen Telekommunikationsanbieter in München.

 

Siehe Auszug aus dem öffentlichen Beschluss – Landgericht München I;

...

In Sachen

 

Unternehmen, Straße, Stuttgart

- Antragssteller und Beschwerdeführer -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte, Straße, Stuttgart, Gz.: XXX

 

gegen

 

Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer, Straße, München

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

 

Erlässt das Landgericht München I - 6. Zivilkammer durch die Richterin am Landgericht Gerlich als Einzelrichterin am 09.10.2014 folgenden

 

Beschluss

 

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgericht München vom 08.09.2014, Az. 111 C 20864/14 aufgehoben.
 

  1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin aufgegeben, den unter der Rufnummer +49 XXX XXXXXXXX laufenden mobilen Internetanschluss mit der Vertrags-/Kundennummer XXXXXXXXXX unverzüglich freizugeben und die Sperre aufzuheben.
 

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 

  1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

  1. Der Schreitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
 

  1. Mit dem Beschluss ist die Antragsschrift vom 5.9.2014 zugestellt.
 

Gründe:

...

II.

...

Das Beschwerdegericht sieht die Inanspruchnahme der Möglichkeit, per Handy, Smartphone, Tablet oder Laptop zeitlich und örtlich unabhängig das mobile Internet zu nutzen, aufgrund der heutzutage vorhandenen technischen Gegebenheiten als extrem weit verbreitet und damit gerade für im Geschäftsleben tätigen Personen als unabdingbar an. Die Alternativen einer kabelgebundenen Nutzung des Internets oder eine Nutzung über W-LAN ist daher gerade diesem Personenkreis aufgrund der damit räumlichen Einschränkung nicht zumutbar.

...

 

Das mobile Internet / Internet gehört zur allgemeinen Lebensgrundlage nach dem Beschluss vom Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2013. Das Internet ist ein Wirtschaftsgut, der niemanden mehr verwehrt werden darf.

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

Siehe Urteile vom Bundesgerichtshof (Quelle: juris.bundesgerichtshof.de) siehe PDF-Anhang...

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

Siehe Urteile vom Bundesgerichtshof (Quelle: juris.bundesgerichtshof.de) siehe PDF-Anhang...

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

Sei so nett und such jetzt nicht weitere Threads dazu raus. Der letzte war von 2011. Das bringt keinem was. Lass uns das Urteil hier diskutieren.

ITler schrieb:
Siehe Urteile vom Bundesgerichtshof (Quelle: juris.bundesgerichtshof.de) siehe PDF-Anhang...

 

Das Urteil hat doch nichts mit dem Thema hier zu tun. Das andere wäre viel interessanter. Hast du da den Volltext?

Bitte sucht mal unter (Quelle: juris.bundesgerichtshof.de) unter;

 

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 » Pressemitteilung Nr. 14/13 vom 24.1.2013

 

Urteil des III. Zivilsenats vom 24.1.2013 - III ZR 98/12 -

 

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

JA...

 

Den werde ich nicht Posten...

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

Der Sachstand wird nun in der freien Presse veröffentlicht...

 

Hier im Forum wird eine Zensur betrieben.

 

Urteile sind öffentlich... In Namen des Volkes!

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

 

 

ITler schrieb:
JA...

 

Den werde ich nicht Posten...

 

Super. Und was soll das Ganze dann?

ITler schrieb: 

Hier im Forum wird eine Zensur betrieben.

 

Blödsinn.

Siehe dazu GG (Quelle: juris / gesetze-im-internet.de):

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

 

 

Auszug aus § 5 Absatz 1 GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang. 
Benutzerebene 7
Abzeichen +3
Und wo ist die Zensur?

Wieso Löscht Ihr denn ein öffentliches Urteil vom Bundesgerichtshof bezüglich der rechtswidrigen Internet-Sperrung?

 

Bitte sucht mal unter (Quelle: juris.bundesgerichtshof.de) unter;

 

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 » Pressemitteilung Nr. 14/13 vom 24.1.2013

 

Urteil des III. Zivilsenats vom 24.1.2013 - III ZR 98/12 -

 

 

Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein freier Gedankengang.

Benutzerebene 7
Ich hab zwar nicht gesehen, dass etwas gelöscht wurde, aber selbst wenn:
In einem Forum darf der Betreiber löschen und sperren was und wen er will.
Ich habe lediglich Beiträge zusammengefasst. Da wurde nichts gelöscht.

 

Artikel 5 GG? Bitte lern das nochmal, ob er in einem privaten Forum anwendbar ist. In meinem Wohnzimmer gilt der jedenfalls nicht. Da darfst du nur das äußern, was ich will. Das projeziere mal auf das Forum.