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Internetsperre, darf das o2?


Hallo,

Ich habe eine ziemlich hohe Handyrechnung von 247 Euro. Ich habe 200 Euro schon eingezahlt. Wenn ich zu denen sage die anderen 47 Euro kann ich erst mit im nächsten Monat mitbezahlen, dürfen die mir dann mein Internet usw. sperren?Weil ich habe gedacht entweder ab der 3 Mahnung darf man zu machen oder wenn man mehr als 70 Euro Handyrechnung hat.

Was kann ich machen?

Mfg

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Lösung von Zampano84 7 November 2016, 00:32

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15 Antworten

Ich habe eine ziemlich hohe Handyrechnung von 247 Euro. Ich habe 200 Euro schon eingezahlt. Wenn ich zu denen sage die anderen 47 Euro kann ich erst mit im nächsten Monat mitbezahlen, dürfen die mir dann mein Internet usw. sperren?



Ja.

Was kann ich machen?



Die Rechnung komplett bezahlen. Dann wird auch das Internet entsperrt.

Zu mir sagte man aber, also im Internet steht, das man nicht so einfach sperren darf. Und im o2 Laden sagte man mir das auch. Nur die können da nichts mehr machen.

Dann hat man Dir Unsinn erzählt bzw. hast Du im Internet nicht richtig recherchiert. Die Regelungen, auf die Du Dich beziehst, gelten für Telefonie, nicht für mobiles Internet.

Im Übrigen verstehe ich Deine Anspruchshaltung nicht. Immerhin hast Du Deine Rechnung nicht vollständig bezahlt.

Benutzerebene 2
Wie kommt man bei den heutigen Flats auf 247 Euro???

(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

§ 45k TKG Sperre - dejure.org

Ich lese aus dem EP nicht heraus, dass die 247,-€ ausschließlich für mobiles Internet angefallen sind und da die/der TE ja schon 200,-€ gezahlt hat, fällt  der restliche Betrag ja unter die Grenze, welche oben angegeben ist.

27.  "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;

§ 3 TKG Begriffsbestimmungen - dejure.org

Benutzerebene 7
Abzeichen


(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

§ 45k TKG Sperre - dejure.org



Da hast du aber Abs. 1 vergessen:

"(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt."

Und o2 wurde da auch noch nicht von einem Gericht eines anderen belehrt, zumindest ist mir kein Präzedenzfall bekannt - und das passiert bei einer Regierung, die das Internet als "Neuland" bezeichnet vmtl. auch nicht 😉. Tatsache ist aber, dass die TE die Rechnung nicht komplett gezahlt hat und eine komplette Ensperrung nach dem Ausgleichsprinzip wohl auch nicht verlangen kann.

LG

"(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt."

Hab ich nicht vergessen, ich wollte nur nicht alles hier reinkopieren und bin davon ausgegangen, dass sich über den Link weiter informiert wird 😉

Vielleicht findet sich ja mal ein engagierter Anwalt, der sich in die Höhle des Löwen traut .... und zum Thema Regierung: es liegt in unserer Hand, diese im nächsten Jahr auszuwechseln 😉

Benutzerebene 7
Abzeichen
Ich würde da aber tatsächlich nicht zuviel hinein interpretieren. Viele Leute verstehen Gesetze ganz anders als die, die dieses mal verfasst haben. Das TKG ist von 1996 in seiner Grundform, da war an mobiles Internet garnicht zu denken, obwohl es heute in großen Teilen auch darauf angewendet wird. Genauso wie unser seliges BGB in den Grundzügen von 1896 ist und eben bestimmte Belange des Onlinehandels nicht abbildet 😉.

Prinzipiell sind aber unsere Richter entgegen landläufiger Meinung nicht blöd und würden fragen, was denn der Effekt wäre wenn ich trotz ausstehenden Rechnungsbetrages völlig "ungestraft" aus der Sache heraus käme. Wenn das so wäre, könnte ja jeder auf die Idee kommen.... 😊.

Jetzt machst du das doch glatt 8 Jahre älter

Bundesrepublik Deutschland 

Telekommunikationsgesetz

Gesetz vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1818) m.W.v. 30.07.2016

Stand: 01.08.2016 aufgrund Gesetzes vom 23.01.2016 (BGBl. I S. 106)



Dann sollte die Telefonie gesperrt werden, weil Internet ist doch heutzutage Kommunikationsweg Nr.1 .... siehe o2-Forum 😉

Benutzerebene 7
Abzeichen
Ist von 1996 in der Ursprungsfassung, schau mal genau nach. Ich habe 2002 angefangen zu studieren, da gabs das schon 😉.

Eine Telefonsperre würde viele heute garnicht mehr kümmern 😀

Edit: hier -> Bundesgesetzblatt

Ja es ist schon richtig , dass man seine Rechnung zahlen muss..

Und die 247 Euro sind zustande gekommen, durch einen Drittanbieter, obwohl ich den habe sperren lassen komplett.

Mir haben viele Leute schon erzählt, wenn man mit seinem Anbieter redet, hab jetzt mehr wie die Hälfte gezahlt,ich bezahl den Rest nächsten Monat, mit der anderen Rechnung , dann ging das. Und man sagte mir generell auch Internet dicht machen, erst nach 3ter Mahnung oder mehr wie 70euro Rechnung.

Und das ich nochmal so ein Post gemacht habe war , weil ich mich erst hier angemeldet habe und mich nicht zurecht gefunden habe, wie es hier abläuft.

Ich muss Dich hier ein wenig bremsen.Hier wird dich keine Rechtsschutzversicherung der Welt rausboxen können. Grund ist hier : 

Du hast im voraus (Postpaid) Leitungen von O2 bezogen. Du kannst diese nicht bezahlen. Sei zufrieden, dass sie das Telefon nicht komplett sperren. Welcher Schaden ist dir damit entstanden. 

Das klassische Mahnverfahren ( mit 3 Mahnstufen) gibt es schon sehr mehreren Jahren nicht mehr. 

Benutzerebene 7
Abzeichen +1
Hallo kleiner_engel15,

du schreibst folgendes:

Und die 247 Euro sind zustande gekommen, durch einen Drittanbieter, obwohl ich den habe sperren lassen komplett.

Ist auch korrekt, dass diese Summe angefallen ist, denn sobald man eine Drittanbietersperre einrichten lässt, ist nicht automatisch ein vorhandenes Dittanbieter-Abo auch erledigt. Vorhandene Abos, die es vor der Drittanbietersperre bereits gab, laufen nach der Drittanbietersperre trotzdem weiter und müssen vom Mobilfunkkunden selber beim Abo-Anbieter gekündigt werden. Eine Drittanbietersperre schützt nur vor zukünftigen Abos, die nach der Einrichtung der Drittanbietersperre entstehen können.

Gruß, Sonic28

Ich vermute nach 6 Monaten ist das bereits erledigt worden mit der Drittanbietersperre.

Gruß

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