Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage: Wir sind umgezogen. o2 kann den Anschluss nicht mehr anbieten. Gekündigt. Bestätigung ist da. Es werden die letzte 3 Monate noch in Rechnung gestellt, was ok ist aber o2 erhebt jetzt noch eine einmalige Gebühr in Höhe von 42€ für vorzeitige Kündigung. Warum? Muss ich bezahlen? Der Router ist auch bereits zurück geschickt.
Wäre für Euere Hilfe dankbar.
Danke
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Was weder in Preisliste noch in AGB oder Gesetzen (TKG) steht, muss auch nicht bezahlt werden. Hast Du die Preisliste geprüft? Kann das eine versteckte Portierungsgebühr o.ä. sein?
Portierung kann es nicht sein denn die ist weder versteckt noch kostet die 49,99 Euro Brutto. Ein Blick in die Rechnung und schon wüssten wir mehr.
Edit: Ich vermute mehr einmalige Bearbeitungskosten für die ausserordentliche Kündigung. Das wäre aber eine große Sauerei.
Edit: Ich vermute mehr einmalige Bearbeitungskosten für die ausserordentliche Kündigung. Das wäre aber eine große Sauerei.
Edit: Ich vermute mehr einmalige Bearbeitungskosten für die ausserordentliche Kündigung. Das wäre aber eine große Sauerei.
Und auch noch rechtswidrig, da die Bedingungen für solche Fälle im TKG stehen und die 3x Grundgebühr schon solche Kosten abdecken sollen.
Den Rücksendebeleg hast du noch für den Router? Das sieht mir irgendwie nach schluriger Bearbeitung bei der o2 Rücklieferung das dort der Eingang vom Router noch nicht quittiert wurde. Das dürfte sich aber mit Beleg des Rückschein bei o2 leicht lösen lassen. 49,99 € hört sich nach einem Betrag an für eine nicht zurückgesandte Homebox an.
Vielleicht bekommen wir ja auch hier mal einen Teilauszug aus der Rechnung zu sehen?
Plausibel wären noch 29,95 + Restkosten eines angebrochenen Monats (+3 Monate GG) um auf 42 € zu kommen. Eine Art Kündigungsgebühr darf es nicht geben und das wäre rechtswidrig.
Da sind wir uns im Forum einig.
Plausibel wären noch 29,95 + Restkosten eines angebrochenen Monats (+3 Monate GG) um auf 42 € zu kommen. Eine Art Kündigungsgebühr darf es nicht geben und das wäre rechtswidrig.
Da sind wir uns im Forum einig.
Hallo,
danke für die reichlichen Antworten. Ich hänge mal ein einen Auszug von der Rg. an. Am Montag ruf ich mal die Hotline an, was es für eine Gebühr sein soll. Bezahlen werd ich es auf jeden Fall nicht.
Danke Euch
danke für die reichlichen Antworten. Ich hänge mal ein einen Auszug von der Rg. an. Am Montag ruf ich mal die Hotline an, was es für eine Gebühr sein soll. Bezahlen werd ich es auf jeden Fall nicht.
Danke Euch
Falls Du morgen schon was an der Hotline erreichst, bitte das Ergebnis unbedingt hier posten. Danke.
Aufgrund des hier dargestellten Sachverhaltes sehe ich keinen Spielraum für diese Art von Entgelt. Der § 46 Abs 8 TKG sieht dafür dieses Etngelt nicht vor. Ein Entgelt im Form einer einmaligen Gebühr darf für einen vollzogenen Umzug genommen werden. Kann nicht versorgt werden, ist man nicht umgezogen. Der Vertrag wird daher vorzeitig durch Kündigung des Kunden beendet und der Kunde zahlt drei weitere Monate ab Datum des Einzuges in die neue Wohnung.
Hier der § 46 Abs 8 TKG. Hervorhebungen durch mich:
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
Hier der § 46 Abs 8 TKG. Hervorhebungen durch mich:
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
Hallo @DucAnsen ,
das ganze lässt sich recht leicht erklären. Im Tarif sind kurz vor dem Umzug Rabatte ausgelaufen, so dass er auf eine Grundgebühr von EUR 24,99 (brutto) gekommen ist.
Diese Gebühr wurde einmal in Rechnung gestellt, dazu noch zwei weitere Monatsgebühren zu je EUR 21,00 (netto) also insgesamt EUR 42,00 (netto).
Es handelt sich hier nicht um eine zusätzliche Gebühr sondern letztendlich um zwei Monatsgebühren.
Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen :-)
Gruß,
Lars
das ganze lässt sich recht leicht erklären. Im Tarif sind kurz vor dem Umzug Rabatte ausgelaufen, so dass er auf eine Grundgebühr von EUR 24,99 (brutto) gekommen ist.
Diese Gebühr wurde einmal in Rechnung gestellt, dazu noch zwei weitere Monatsgebühren zu je EUR 21,00 (netto) also insgesamt EUR 42,00 (netto).
Es handelt sich hier nicht um eine zusätzliche Gebühr sondern letztendlich um zwei Monatsgebühren.
Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen :-)
Gruß,
Lars
Das klingt plausibel.
Evt sollte o2 die Darstellung etwas anpassen und die einzelnen Monatsraten aufführen. Die Fälle, wo das hier nachgefragt wird, sind nicht so oft, kommen aber vor.
Evt sollte o2 die Darstellung etwas anpassen und die einzelnen Monatsraten aufführen. Die Fälle, wo das hier nachgefragt wird, sind nicht so oft, kommen aber vor.
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