Warum O2
Warenkorb
Service
Frage

Garantiezeitraum für ein Austauschhandy


Hallo,

 

ich habe kürzlich für mein defektes Handy ein Neugerät als Austausch bekommen, also statt meines Lumia 800 ein Lumia 820 einschließlich natürlich neue IMEI-Nr.

 

Wie verhält es sich beim neuen Gerät nun mit der Garantie. Nach meinen Recherchen sollte ab Lieferdatum ein komplett neuer Garantiezeitraum von 2 Jahren beginnen.

 

Ist das so oder wie verhält es sich?

 

Danke für die Antwort.

 

BG k-hdeppe


Zu diesem Thema können keine neuen Antworten hinzugefügt werden. Du kannst gern ein eigenes Thema erstellen.

17 Antworten

Benutzerebene 3
Abzeichen
Die Garantie für das Austauschgerät läuft genau so lange wie die Garantie für das ursprüngliche Handy noch gelaufen wäre. Sie wird nicht wieder auf Anfang gesetzt.

Warum? Gilt hier nicht §212 BGB?

EDIT: ./.

Im Netz findet man zu diesem Thema unterschiedliche Ansichten. Wahrscheinlich kann da nur ein (Fach-)Anwalt Hilfreiches sagen.

 

Ich habe Folgendes gefunden, was mir schlüssig erscheint:

 

Zitat:
"Anders mag hingegen zu urteilen sein, wenn der Verkäufer die Sache austauschen soll. Der Verkäufer haftet nämlich im Rahmen der sogenannten Gewährleistung, die sich aus dem Gesetz ergibt und für jeden Verkäufer gilt. Diese unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, kann jedoch wie alle Rechte die man hat nach einer gewissen Zeit verjähren - also nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der Ware verjähren. Tauscht der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre aus, so beginnt auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut. Vielmehr enden sämtliche Ansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der zunächst (mangelhaft) gelieferten Ware. Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen."

 

Quelle:http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-kaeufer/verlaengerung-oder-neubeginn-der-gewaehrleistungs-garantiezeit-nach-austausch.html

Ist vielleicht jemand hier dabei, der meine Frage etwas präziser beantworten könnte.

 

Über schiedene Stellen hinweg habe ich bisher nämlich verschiedene sich wiedersprechende Antworten bekommen. Leider konnte bisher niemand bisher tatsächliche Argumente, Rechtsnormen o.ä. als Beleg für dessen/deren Meinnung anbringen.

 

No offensive given

 

BG

Danke die Antwort hilft mir. Im Begleitschreiben steht, daß das ursprüngliche Gerät mangels Ersatzteile nicht repariert werden konnte und ich somit das Neugerät als Ersatz erhalten habe. Was somit der geforderten Anerkennung entspräche. Es ist nicht auf Kulanz verweisen worden.

 

Danke für die Antwort

 

bg khd

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Rechtsberatung im Internet ist nicht erlaubt, daher kann dir hier niemand eine rechtsverbindliche Antwort geben.

 

Allgemein also:

 

Erstens meinst du sicherlich Gewährleistung und nicht Garantie.

 

Zweitens, § 212 betrifft im allgemeinen die Verjährung von berechtigten Ansprüchen, d.h. der Zeitraum in dem diese geltend gemacht werden. Die allgemeine Verjährungsfrist von 2 Jahren gem. BGB hat nichts mit der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren zu tun.

 

Maßgeblch hier ist § 438 I Nr. 3 BGB (Verjährung der Mangelansprüche) in Verbindung mit  § 437 BGB. 

 

Die herrschende Meinung ist dennoch, dass im Vergleich zu einer Reparatur bei einem vollständigen Austausch eines kompletten Geräts die Gewährleistungsfrist von 2 Jahrem mit der Übergabe des Austauschgeräts erneut beginnt. 

 

Diese Ausführungen stellen meine Meinung zum Thema dar und sind aus dem oben erwähnten Gründen nicht als verbindlich anzusehen.

 

Benutzerebene 3
Abzeichen
bs0 schrieb:

Die herrschende Meinung ist dennoch, dass im Vergleich zu einer Reparatur bei einem vollständigen Austausch eines kompletten Geräts die Gewährleistungsfrist von 2 Jahrem mit der Übergabe des Austauschgeräts erneut beginnt.

Rein interessehalber: Gilt das nur bei Ersatz durch ein Neugerät oder auch bei Austausch gegen ein gleichwertiges aber gebrauchtes?

Benutzerebene 5
Ich bin selber im Service tätigt und habe mit Garantiefällen/Gewährleistungsfällen zu tun, allerdings nur im gewerblichen Bereich.

 

Es ist wohl so, dass die ursprüngliche Gewährleistungsfrist weiter läuft bei einem Austausch.

 

D.h. Du bekommst für das Austauschgerät nicht von neuem 2 Jahre Gewährleistung.

 

Das ist so die Rechtslage im gewerblichen Bereich (hier gilt sowieso nur ein Jahr Gewährleistung). Inwiefern das auf den Privatbereich übertragbar ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Ich denke aber, mit diesem Thema solltest Du dich dann auseinander setzen, wenn es wider erwarten kaputt gehen sollte.

 

 

 

 

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
pirol430 schrieb:
bs0 schrieb:

Die herrschende Meinung ist dennoch, dass im Vergleich zu einer Reparatur bei einem vollständigen Austausch eines kompletten Geräts die Gewährleistungsfrist von 2 Jahrem mit der Übergabe des Austauschgeräts erneut beginnt.

Rein interessehalber: Gilt das nur bei Ersatz durch ein Neugerät oder auch bei Austausch gegen ein gleichwertiges aber gebrauchtes?

Auch hier scheinen die Meinungen auseinander zu gehen  😉

Benutzerebene 3
Abzeichen
Ich kann soviel sagen, daß o2 das so handhabt, daß bei Austausch durch ein Gebrauchtgerät der Zeitraum angerechnet wird. Er beginnt nicht wieder von neuem.

 

Ob das nun gesetzeskonform ist, weiß ich nicht. Habs aber selber erlebt.

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Schwieriges Thema, aber noch eine Anmerkung: Der Kunde müsste auf jeden Fall nachweisen, dass der Verkäufer das Recht des Käufers auf Nacherfüllung in Form eines Austauschgeräts tatsächlich anerkannt hat. o2 wird natürlich nicht sagen, dass sie das tun, sondern aus Kulanz gehandelt haben. In dem Fall könnte es für den Kunden schwieirg sein, einen Neubinn der Verjährungsfrist (gem. § 212 BGB) zu begründen. Es gibt schliesslich den bekannten Satz "Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", den Verkäufer und Dienstleister gerne in Schreiben verwenden, eben um solche Ansprüche abzuwehren.

Mal abgesehen vom Recht: Mein Klein-Fritzchen-Otto-Normalverbraucher-Gerechtigkeitssinn drängt mir die Frage auf, warum jemand, der ein Austauschgerät bekommt, Vorteile haben soll ggü. jemandem, dessen Gerät "nur" repariert wurde.

 

Aber wie das nun mal so ist: Recht ist nicht (immer) gleich Gerechtigkeit(ssinn).

Benutzerebene 7
Abzeichen +7
Fuchs schrieb:
Mal abgesehen vom Recht: Mein Klein-Fritzchen-Otto-Normalverbraucher-Gerechtigkeitssinn drängt mir die Frage auf, warum jemand, der ein Austauschgerät bekommt, Vorteile haben soll ggü. jemandem, dessen Gerät "nur" repariert wurde.

Eine durchaus berechtigte Frage, und ich bin an sich deiner Meinung, aber das ist wohl der Grund, warum es (auch unter Juristen) so viele unterschiedliche Meinungen zum Thema gibt.

mhh..

 

Warum sollte die Gewährleistung sich erweitern?

 

 

Die gesetzlich verankerte Gewährleistung bezieht sich ja im Kaufvertrag auf die übergebene Sache. Sprich, dass diese KEINEN "angelegten" Fehler bei Übergabe hatte (über die Beweislastumkehr nach 6 Monaten laut BGB reden wir hier mal nicht). 

 

Der kommt der Händler nach, wenn er das Gerät tauscht.

 

Beim Tausch wird meines Erachtens kein neuer (Kauf)-Vertrag geschlossen, sondern der alte aufgrund der Mängelhaftung erfüllt.

Wieso sollte sich also die Gewährleistung der Sache erweitern? 

Ist mir tatsächlich nicht schlüssig. 

 

Die Garantie ist davon vollkommen ausgenommen, da es sich bei Garantie um eine FREIWILLIGE Leistung des Herstellers handelt.

Man kann dann sicher es über den Hersteller probieren, ob es trotzdem (kostenfrei) repariert wird, aber ich sehe dafür keine Grundlage.

 

Ich geb hier mal ein Beispiel - LIVE erlebt - Um mal die Händlersicht wiederzugeben.  Und da kann ich nur den Kopf schütteln (nein ich arbeite nicht bei der Metro AG):

 

Kunde kommt rein und beschwert sich, das der Analog-Stick seines Gamecontrollers nicht mehr richtig geht. Er möchte jetzt sein Geld zurück (und wir reden vom vollen Kaufpreis).

Zur Info der Kauf liegt 18 Monate zurück.

Auf meinen Hinweis, dass dies nicht möglich sei (u.a. Beweislastumkehr, darf uns ja gerne Beweisen das der Fehler bei Kauf schon bestand), wir aber gerne das Gamepad für Ihn als Garantiefall einsenden (ja und dazu ist ein Händler nicht verpflichtet). Schrie der junge Mann rum, was das hier für ein Saftladen sei, dass er uns in der Presse schlecht machen wird, er sein Geld möchte und überhaupt sind wir doch alle Ars****** im Internet würde nämlich stehen .... (ja das liebe Internet).

 

So und nun zu den Fakten:

1. Gamepad 18 Monate in Benutzung, weis ich wie er spielt? Nein. Aber an sich werden Gamepads nicht geschont. Deshalb gibt es die 6 Monate im BGB, man kann nur raten wie etwas genutzt wird.

2. Er konnte das Gerät 18 Monate voll nutzen, aber dafür möchte er nix bezahlen?

3. Angebot der Garantieanfrage gar nicht in Erwähnung gezogen (will jetzt Geld)

4. Gewinnmarge bei diesem Pad -> 4,69EUR (netto)

 

Geb ich Ihm nun ein Austauschgerät (Nachfolgemodell) bleib ich (wir) mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Kosten für das(neue) Model sitzen (der Hersteller wird sagen: unsachgemäßer Gebrauch, mechanisch beschädigt, kein Ersatz, da kein Garantiefall).

UND 18 Monate später hab ich den "Mastergamer" wieder hier mit seinem Austauschcontroller: " ja wie, der wurde ja getauscht und hat wieder volle Garantie und Gewährleistung".

 

Danke - wir verschenken auch gerne alles.

 

Ich hoffe ich hab jetzt nicht zuviel gesabbelt, aber das BGB hat seinen Sinn und ich glaube nicht, dass das unter Juristen wirklich unter umstritten ist.

 

 

Benutzerebene 7
Abzeichen
llurme schrieb:
Ich bin selber im Service tätigt und habe mit Garantiefällen/Gewährleistungsfällen zu tun, allerdings nur im gewerblichen Bereich.

 

Es ist wohl so, dass die ursprüngliche Gewährleistungsfrist weiter läuft bei einem Austausch.

 

D.h. Du bekommst für das Austauschgerät nicht von neuem 2 Jahre Gewährleistung.

Im Grunde ist diese Regelung auch sehr sinnvoll, denn ansonsten könnte man ja durch einen Austausch quasi eine unendlich laufende Garantie bekommen, wenn immer vor dem Ende der Garantiefrist getauscht werden würde.

Benutzerebene 7
Abzeichen +2
Martyn136 schrieb:
Im Grunde ist diese Regelung auch sehr sinnvoll, denn ansonsten könnte man ja durch einen Austausch quasi eine unendlich laufende Garantie bekommen, wenn immer vor dem Ende der Garantiefrist getauscht werden würde.

Aus diesem Grund machts vermutlich auch keiner mehr. Bei Siemens verlängerte sich die Garantie und die Geräte wurden immer komplett getauscht. Damals sehr gut für den Kunden, weil man meist ein Gerät mit einem anderen Defekt bekam 😀